Ordnungsdienste erbringen
- Ordnungsdienste erbringen
- Hunde
- Einsatzmöglichkeit eines Hundes
- Hundeführung
- Hundehaltung in Objekten
Ordnungsdienste erbringen
Unternehmen führen eine Reihe von unterschiedlichen Veranstaltungen durch. (Kongresse, Versammlungen, Präsentationen, Messen und andere Ausstellungen, Konferenzen, Sportveranstaltungen usw.) Jede Veranstaltung bedingt ein konkretes Sicherheitskonzept. Hierfür ist der Veranstaltungsbetreiber zuständig. Ein Ordnungsdienst ist einzusetzen. Der Ordnungsdienst muss durch eine kompetente Person geleitet werden, die dem Betreiber oder Veranstalter angehört. Unter diesen Bedingungen sind die Ordnungsdienstkräfte, mit ihrem Ordnungsdienstleiter an ihrer Spitze, für die jeweils durchzuführenden betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen zuständig.
Das aufzustellende Sicherheitskonzept entspricht den Bedürfnissen der Veranstaltungen und dient als Grundlage ihrer sicherheitsbezogenen Vorbereitung. Beispielsweise können im Rahmen dieser Vorbereitung die folgenden typischen Maßnahmen erforderlich werden:
Sicherstellung der Informationsfähigkeit der mittelbar und unmittelbar Beteiligten. Das betrifft unter anderem auch die Information durch Lautsprecher, die Sicherstellung der Stromversorgung usw.
Abstimmungen bezüglich der Anforderungen an die Veranstaltungen. Es kann die Berücksichtigung von Dekorationen sein, die hiermit zusammenhängende Beachtung der Brandlast und anderes mehr. Diese Abstimmungen müssen zwischen den Beteiligten, eventuellen Mietern, den Behörden usw. stattfinden.
Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Veranstaltung bis in die Dunkelheit hinein währen, muss für eine entsprechende Beleuchtung vorgesorgt zu sein.
Darüber hinaus ist an solche Dinge zu denken, wie beispielsweise:
Vorhalten bzw. Einsatz qualifizierter Hundeführer
Genehmigungen bereitstellen für die notwendigen Anlagen baulicher und technischer Art und deren ordnungsgemäße Abnahme
Errichtung von Sonderbauten unter Einsatz staatlich anerkannter Sachverständiger bzw. Sachkundiger
durchführen einer Brandschau
Beachtung der spezifischen Vorschriften bezüglich fliegender Bauten
notwendige statische Berechnungen durchführen und die vorgegebenen Flächenbelastungen sicher einhalten (beispielsweise widerstandsfähige Sicherungen gegen Betreten, allerdings bei Sicherstellung der vorgegebenen Fluchtmöglichkeiten)
Sicherstellen des Sichtbereiches für alle Ordnungskräfte
Videoüberwachung durchführen.
Hunde
Wenn zu Zwecken des Dienstes Hunde zur Unterstützung eingesetzt werden ist besonders zu beachten, dass sich Maßnahmen nicht gegen Menschen richten dürfen. So ist bereits schon die Begrifflichkeit „Diensthund" im behördlichen Einsatz und im Einsatz der Sicherheit Services unterschiedlich. Der Unterschied besteht darin, dass ausschließlich behördliche Diensthunde als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt eingesetzt werden dürfen, während im Sicherheitsdienst im Gegensatz zu behördlichen Diensthunden (die eine spezielle Diensthunde Prüfung abgelegt haben müssen) auch Hunde mit (lediglich) Begleithundeprüfung als Diensthund geführt werden. Allerdings gilt das ausschließlich dann, wenn der Hundeführer einen Befähigungsnachweis nach § 34 a GwO besitzt.
Einsatzmöglichkeit eines Hundes im Sicherheitsdienst
Die Einsatzmöglichkeiten von Hunden zur Bewachung von Eigentum, eines Unternehmens oder von Veranstaltungen sind vielfältig. Die Unterstützung des Hundes dabei besteht vor allem darin, dass er:
gewaltbereite Menschen abschreckt
versteckte Personen aufspüren und verfolgen kann
Täter wesentlich schneller und effizienter stellen kann, als Menschen.
Also dient der Hund im Sicherheitsdienst in erster Linie der Abschreckung von potenziellen Tätern und zum Schutz des Hundeführers.
Beispiel:
Aus diesen Darlegungen mag mancher sich fragen, warum besitzt man eigentlich einen persönlichen "Wachhund"? Womöglich steht am Zaun auch noch das Schild "Warnung vor dem Hund"? Unter der Maßgabe, dass man als Privatperson keine andere Person verletzen darf, ist zumindest das zitierte Schild sehr fragwürdig. Steigt nämlich tatsächlich mal jemand über den Zaun und wird vom Hund gebissen, kann ein Richter ein solches Schild als Tatbestandteil des Vorsatzes werten, denn man habe ja um die Gefährlichkeit des Hundes gewusst, wie ein solches Schild beweist. Fehlt das Schild, und der Hund beißt beim Übersteigen jemanden, dann wird das häufig vor Gericht als Revierverteidigung des Hundes gewertet. So ist zumindest der Vorsatz nicht gegeben.
Bezüglich der Diensthundeausbildung bzw. des Ausbildungsstandards für Diensthundeführer bestehen in Deutschland keine gesetzlichen Regelungen für das private Wach- und Sicherheitsgewerbe. Für diesen Bereich sind die Berufsgenossenschaften (BG) zuständig. Die BG stellt die „DGUV 23 Unfallverhütungsvorschrift für Wach- und Sicherheitsdienste zur Verfügung. Darin steht beispielsweise, dass solche Diensthunde, die nicht als Meldehunde dienen, eine entsprechende Prüfung vorweisen müssen.
Der im privaten Wach- und Sicherheitsgewerbe auch eingesetzte Spürhund (beispielsweise als Drogen- oder Sprengstoffspürhund) ist hiervon nicht betroffen. Insofern wäre es gut, wenn die DGUV 23 entsprechend nachgebessert würde. Solange dies nicht der Fall ist, wird in der entsprechenden Literatur empfohlen, zur Orientierung sich nach den Vorschriften des Luftfahrtbundesamtes zu richten.
Die folgende Tabelle enthält einige Ansprüche an Diensthunde.
Einsatz und Qualifikation von Hunden
Was | Erläuterung |
---|---|
Diensthundeeinsatz | Es dürfen nur geprüfte Hunde mit Hundeführer eingesetzt werden. |
Ungeeignete Hunde | Wenn Hunde nicht mehr leistungsfähig oder bösartig sind und dadurch die Gefährdung von Personen eintreten kann, dürfen sie nicht eingesetzt werden. |
Ungeprüfte Hunde | Es dürfen auch ungeprüfte Hunde für Wahrnehmung- und Meldeaufgaben eingesetzt werden, wenn dafür der Hundeführer seinen Hund nachweislich unter Kontrolle hat. |
Überforderung | Es ist darauf zu achten, dass sowohl bei der Ausbildung als auch beim Einsatz Hunde nicht überfordert werden. |
Eignung als Diensthund: |
|
Qualifikationen | Angemessene Qualifikationen sind z. B. Gebrauchshundeprüfungen entsprechend der Schutzhundeprüfung A und Diensthundeprüfungen der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, der Polizei und des Zolls. |
Getrennte Ausbildung | Wenn ein Team, bestehend aus Mensch und Hund die Ausbildung nicht gemeinsam absolviert hat, kann es erst für Schutzaufgaben eingesetzt werden, wenn der Hundeführer den Hund so unter Kontrolle hat, dass er ihn sowohl bezüglich der Unterordnung als auch in Teilen des Schutzdienstes beherrscht. |
Hundeführung
Soweit im Rahmen des Facility Managements auch die Hundeführung ein Thema ist, sollten gewisse Grundregeln allgemein bekannt sein, auf die es bei der Arbeit mit den Hunden ankommt. Dieses Wissen auch für nicht direkt Beteiligte kann von Nutzen sein, um Gefährdungen und unliebsame Begegnungen auszuschließen. In der folgenden Tabelle ist das Wesentliche genannt:
Hundeführung
Was? | Erläuterung |
---|---|
Übergabe/Abgabe/An- und Ableinen | Ist im Zwinger bei geschlossener Tür vorzunehmen. (Bei erlaubter Anbindhaltung auch außerhalb möglich) |
Vor Kontaktaufnahme | Vor der Kontaktaufnahme mit dem Tier muss sich der Hundeführer vergewissern, dass der Hund nicht aggressiv und ungehorsam ist. Falls nicht, darf der Hund nicht eingesetzt werden. |
Mehrere Hundeführer, gleicher Hund | Werden Hunde mit verschiedenen Hundeführern eingesetzt, ist eine einheitliche Kommandosprache zu benutzen. |
Beißkorb | Ist ein sicherer Abstand, nicht möglich, kann Sicherheit durch einen Beißkorb erreicht werden (auch Sicherheitsmaßnahme bei der Hundepflege oder beim Tierarzt). |
Führleine | Keine Befestigung der Führleine am Körper des Hundeführers, am Fahrrad oder Moped …! |
Hundehaltung in Objekten
Der Vollständigkeit halber sollen für den seltenen Fall, dass im Rahmen des Facility Managements in den Objekten die Diensthunde gehalten werden, die folgenden Ausführungen gemacht werden. Wenn also im Bereich von Objekten Hunde gehalten werden müssen, so sind dafür den Vorschriften entsprechende Zwinger vorzusehen.
Im Ausnahmefall kann außerhalb der Verkehrs- Streifenwege auch zeitweise die Anbindehaltung zulässig sein. Dafür müssen geeignete Einrichtungen vorhanden sein, und die Hunde sollen sich lediglich für die Dauer einer Schicht im Objekt befinden.
Es muss ein Schild mit dem Verbotszeichen „Zutritt für Unbefugte verboten“ angebracht werden. Die Unterbringung muss sicherstellen, dass die Hunde ausreichenden Schutz gegen Witterungseinflüsse haben und dass sie sich nicht verbeißen bzw. befreien können. Eine Mitnahme in den wach- oder Bereitschaftsraum darf nur erfolgen, wenn eine Gefährdung von Personen ausgeschlossen werden kann.