Leistungsbeschreibung Sicherheitsausschreibung
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Leistungsbeschreibung für Ausschreibungen
Eine detaillierte Leistungsbeschreibung ist das Herzstück jeder Ausschreibung von Sicherheitsdienstleistungen. Sie definiert präzise, welche Leistung wo, wann und wie zu erbringen ist und bildet damit den „Bauplan“ für den späteren Dienstleistungsvertrag. Ein hohes Maß an Klarheit und Detailtiefe in diesem Dokument gewährleistet, dass alle Bieter die Anforderungen einheitlich verstehen, vergleichbare Angebote abgeben können und der ausgewählte Dienstleister genau die erwartete Qualität liefert. Unklare oder zu oberflächliche Leistungsbeschreibungen führen dagegen oft zu unterschiedlichen Interpretationen, inkompatiblen Angeboten und letztlich zu enttäuschten Erwartungen auf Auftraggeberseite.
Durch die Leistungsbeschreibung werden die Spielregeln und Leistungsstandards festgelegt, die später als Referenz für Service-Level-Agreements (SLAs), Kennzahlen (KPIs) und Preisstrukturen dienen. Sie schafft Transparenz über den Leistungssoll und ermöglicht eine transparente Qualitätskontrolle (z. B. via Audits oder Bonus/Malus-Regelungen) während der Vertragslaufzeit. Letztlich trägt eine sorgfältig ausgearbeitete Leistungsbeschreibung wesentlich zu „Vertragsfrieden“ und einer reibungslosen Zusammenarbeit bei, da Qualität, Verlässlichkeit, Wirtschaftlichkeit und Rechtskonformität bereits im Ausschreibungstext verankert werden.
Kernelemente einer Leistungsbeschreibung für Sicherheitsdienstleistungen
Allgemeine Vertragsinformationen
Zu Beginn der Leistungsbeschreibung werden die grundlegenden Rahmendaten des Auftrags festgehalten. Dazu gehört zunächst der Schutzzweck bzw. das Ziel des Sicherheitsdienstes: Wird beispielsweise Objektschutz, Zutrittskontrolle oder Interventionsdienst benötigt? Ist das Hauptziel die Verhinderung von Einbruch und Vandalismus, die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit für Mitarbeiter und Besucher, oder die Reaktion auf Alarme und Zwischenfälle? Diese Zielsetzung gibt den Bietern einen klaren Kontext für ihre Planung.
Ebenfalls anzugeben sind die örtlichen und zeitlichen Parameter: Welche Standorte oder Objekte sind zu bewachen (inklusive Adresse(n) und ggf. Lagepläne) und zu welchen Dienstzeiten? Hier wird definiert, ob es sich um eine 24/7-Bewachung handelt, um Schichten nur nachts, an Wochenenden oder zu bestimmten Geschäftszeiten. Auch die Vertragslaufzeit (z. B. 2 Jahre mit Verlängerungsoption) sowie der geplante Leistungsbeginn und besondere Kalenderereignisse (z. B. Schließtage, Feiertagsdienste) werden genannt. Diese Informationen legen den Rahmen fest, innerhalb dessen der Dienstleister Personal und Ressourcen einplanen muss. Durch die exakte Nennung aller Einsatzorte und Zeitfenster wird vermieden, dass Bieter später Nachforderungen stellen – stattdessen können sie die Umfangs- und Kostenkalkulation von Beginn an auf einer verlässlichen Basis erstellen.
Leistungsumfang (Scope of Services)
In diesem Abschnitt wird im Detail beschrieben, welche konkreten Sicherheitsdienstleistungen der Auftrag umfasst. Typischerweise wird aufgeführt, welche Art von Bewachung verlangt wird, z. B.: stationärer Objektschutz (fest postierte Wachleute an Eingängen oder in Kontrollräumen), mobiler Revierdienst (Streifengänge oder Kontrollfahrten zwischen mehreren Objekten), Empfangs- und Pfortendienst (Besuchermanagement, Telefondienst), Leitstellen- oder Alarmzentrale-Dienste (Überwachung von Alarmanlagen und CCTV) usw. Gegebenenfalls zählen auch Veranstaltungsschutz (Absicherung von Firmenevents) oder Personenschutz/VIP-Begleitung für bestimmte Anlässe dazu. In deutschen Ausschreibungen werden unter dem Begriff Sicherheitsdienst häufig alle diese Leistungsarten subsumiert – von Objektschutz und Werkschutz über Streifen- und Schließdienste bis zu Empfangs- und Zugangskontrollen. Entsprechend sollte spezifiziert werden, welche dieser Leistungen im konkreten Fall gefordert sind. So gehören z. B. Objektkontrollen sowie Personen-, Zutritts- und Fahrzeugkontrollen zum typischen Aufgabenprofil, während im Veranstaltungsdienst z. B. Einlasskontrollen, Ordnerdienste und Crowd-Management verlangt werden können.
Weiterhin sollte die Leistungsbeschreibung postenbezogene Pflichten benennen. Für jeden vorgesehenen Dienstposten (z. B. Hauptpforte, Kontrollrunde Außenbereich, Empfang in Gebäude X) sind die konkreten Aufgaben und Verantwortlichkeiten aufzuführen. Beispielsweise könnte für den Posten Hauptpforte definiert sein: Ausgabe und Verwaltung von Besucherausweisen, Kontrolle ein- und ausgehender Personen und Fahrzeuge, Bedienung der Schrankenanlage, usw. Für einen Streifengänger hingegen: regelmäßiger Rundgang durch definierte Bereiche innen und außen, Überprüfung von Türen/Fenstern, Melden von Unregelmäßigkeiten. Die Frequenz von Kontrollen ist ein weiterer wichtiger Punkt – etwa „Innen- und Außenkontrollen sind in der Regel mindestens einmal pro Stunde durchzuführen“. Solche Vorgaben stellen sicher, dass alle Bieter denselben Arbeitsumfang zugrunde legen. Oft wird auch gefordert, dass Kontrollgänge elektronisch dokumentiert werden (z. B. via Wächterkontrollsystem), sodass der Auftraggeber die Einhaltung der Rundgänge nachvollziehen kann.
Falls besondere Einsatzszenarien vorgesehen sind, müssen diese ebenfalls beschrieben werden. Dazu zählen z. B. Veranstaltungen, VIP-Besuche oder Sondereinsätze. Ist der Sicherheitsdienst verpflichtet, gelegentlich Firmenveranstaltungen abzusichern oder Besucher von besonderer Bedeutung zu begleiten, sollten Anzahl und Umfang solcher Einsätze (falls planbar) angegeben werden. Gleiches gilt für Alarmverfolgung außerhalb der regulären Dienstzeit oder Interventionsdienste bei eingehenden Alarmen – wenn der Dienstleister z. B. als erster am Objekt sein und Maßnahmen einleiten soll, ist dies als Teil des Leistungsumfangs zu definieren. Insgesamt gilt: Alle erwarteten Servicearten und Tätigkeiten müssen so konkret und umfassend wie möglich aufgelistet werden, damit keine Unklarheit besteht, was genau vom Sicherheitsunternehmen geleistet werden soll. Dies ermöglicht den Bietern, ihre Angebote passgenau zuzuschneiden und verhindert spätere Diskussionen über unbeschriebene Leistungen.
Betriebliche und operative Anforderungen
Neben dem „Was“ der Leistungserbringung ist auch das „Wie“ genau festzulegen. Ein zentrales Element ist dabei der Einsatz- und Personaleinsatzplan. Die Leistungsbeschreibung sollte vorgaben, wie viele Sicherheitskräfte zu welchen Zeiten und an welchen Orten mindestens eingesetzt werden müssen, um den obigen Leistungsumfang abzudecken. Hier werden beispielsweise Soll-Stärken pro Schicht oder Posten definiert („2 Sicherheitsmitarbeiter je Schicht am Objekt A, davon 1 an der Pforte und 1 mobil auf Streife“). Auch Schichtmodelle (z. B. 8-Stunden-Schichten, Wechselschichtsystem) und Anforderungen an Vertretungen bzw. Reservepersonal können umrissen werden. Wichtig ist, dass der Dienstleister einen belastbaren Dienstplan vorlegen muss, der kontinuierliche Besetzung – auch im Krankheits- oder Urlaubsfall – gewährleistet. In Deutschland sind dabei arbeitsrechtliche Vorgaben zu beachten, wie das Arbeitszeitgesetz (Höchstarbeitszeiten, Ruhezeiten) und eventuelle Tarifverträge der Sicherheitsbranche. Die Ausschreibung sollte erwarten, dass der Bieter solche Vorgaben in seinem Personalkonzept einhält und z. B. keine überlangen Schichten einplant.
Qualifikationen und Schulungen des Personals sind ein weiterer Kernpunkt. In Deutschland dürfen Bewachungsaufgaben nur von Personal mit entsprechender Behördlicher Zulassung ausgeführt werden. Das Sicherheitsunternehmen selbst muss eine gültige Bewachungserlaubnis nach § 34a Gewerbeordnung (GewO) besitzen, und jede eingesetzte Sicherheitskraft muss in der Regel die Sachkundeprüfung nach § 34a GewO vorweisen können. Diese Sachkundeprüfung (oder für bestimmte Aufgaben zumindest die Unterrichtung nach § 34a GewO) stellt sicher, dass das Personal über grundlegende rechtliche und fachliche Kenntnisse verfügt. Die Leistungsbeschreibung sollte verlangen, dass der Auftragnehmer diese Nachweise für alle Mitarbeiter erbringt. Für spezielle Einsatzfelder können erweiterte Qualifikationen gefordert sein – z. B. Waffensachkunde nach § 7 WaffG bei bewaffnetem Objektschutz, Ersthelfer-Ausbildung oder Brandschutzhelfer-Zertifikate. Auch Führungs- und Leitungskräfte sollten bestimmte Profile erfüllen (etwa Ausbildung zur Geprüften Schutz- und Sicherheitskraft (IHK) oder vergleichbare Qualifikation für Objektleiter). Falls das Objekt besondere Anforderungen hat (z. B. Flüchtlingsunterkunft, kritische Infrastruktur), können sogar höhere Maßstäbe gelten – etwa einschlägige Erfahrung, Fremdsprachenkenntnisse oder interkulturelle Kompetenz für entsprechendes Personal. Die Ausschreibung kann solche Anforderungen benennen, um sicherzustellen, dass der spätere Dienstleister wirklich geeignetes Personal mitbringt.
Zuverlässigkeit und Überprüfungen: Gesetzlich vorgeschrieben ist in Deutschland die Überprüfung der Zuverlässigkeit des Sicherheitspersonals durch die Behörde (regelmäßige Führungszeugnisse, Bewacherregister-Einträge etc.). In sensiblen Bereichen kann der Auftraggeber zusätzliche Background-Checks verlangen, z. B. Polizeiliche Überprüfungen oder sogar Sicherheitsüberprüfungen nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) bei hochsicherheitsrelevanten Objekten. Die Leistungsbeschreibung sollte klarstellen, ob und welche Sicherheitsüberprüfungen vor Dienstantritt erforderlich sind. Ebenso kann vereinbart werden, dass der Auftraggeber ein Mitspracherecht bei der Personalauswahl hat und ungeeignet erscheinende Personen ablehnen darf.
Ein weiterer Aspekt sind die Ausstattung und Arbeitsmittel, die der Auftragnehmer bereitzustellen hat. Üblich ist, dass das Security-Unternehmen für die Dienstkleidung/Uniformen seiner Mitarbeiter sorgt (ggf. unter Beachtung von Vorgaben des Auftraggebers, etwa dezente Kleidung ohne militärisches Aussehen). Ebenfalls muss technisches Equipment gestellt werden: Kommunikationsmittel wie Funkgeräte oder Mobiltelefone, Schlüsselmanagement-Systeme oder elektronische Wächterkontrollsysteme zur Dokumentation der Rundgänge. Viele Ausschreibungen fordern heute explizit den Einsatz solcher elektronischer Kontrollsysteme inklusive Echtzeit-Zugriff für den Auftraggeber. Beispiel: In einer städtischen Ausschreibung wurde verlangt, dass der Auftragnehmer ein Online-Wachbuch-System (z. B. COREDINATE) nutzt und dem Auftraggeber Lesezugriff gewährt. Falls Fahrzeuge für Revierfahrten notwendig sind, sollte auch dies erwähnt werden („Fahrzeug stellt AN, ausgestattet mit GPS und Firmenaufschrift“). Außerdem muss der Dienstleister sämtliche persönliche Schutzausrüstung für seine Mitarbeiter zur Verfügung stellen – z. B. Warnwesten, Taschenlampen, ggf. Kugelschutzwesten oder Handschuhe je nach Gefährdungslage.
Schließlich ist die Integration mit vorhandener Sicherheitstechnik zu berücksichtigen. In modernen Objekten sind oft Zutrittskontrollsysteme, Alarmanlagen und Videoüberwachungssysteme (CCTV) im Einsatz. Die Leistungsbeschreibung sollte festhalten, in welchem Umfang der Sicherheitsdienst damit arbeiten soll – etwa Überwachung von Kameramonitoren, Bedienung der Einbruchmeldeanlage oder Ausweiserstellung im Zutrittssystem. Daraus ergibt sich die Forderung nach entsprechend geschultem Personal im Umgang mit dieser Technik. Gegebenenfalls muss der Auftragnehmer seine Leute auf den kundenseitigen Systemen einweisen (dies kann z. B. während der Objektübergabe geschehen). Auch Anforderungen an IT-Kenntnisse können genannt werden – so verlangte eine öffentliche Stelle, dass Sicherheitsmitarbeiter „erweiterte PC-Kenntnisse“ besitzen, um Standardsoftware und Gefahrenmeldeanlagen bedienen zu können. Insgesamt legt dieser Abschnitt alle operativen Rahmenbedingungen fest, die der Dienstleister organisatorisch und personell erfüllen muss, um die im Leistungsumfang geforderten Dienste zu erbringen.
Compliance- und Sicherheitsvorgaben
Sicherheitsdienstleistungen unterliegen in Deutschland zahlreichen gesetzlichen und regulatorischen Vorgaben. Die Leistungsbeschreibung sollte daher alle Compliance- und Safety-Anforderungen aufführen, denen der Auftragnehmer nachkommen muss, um einen rechtskonformen und sicheren Dienst zu gewährleisten.
Gewerberechtliche und behördliche Auflagen: Wie oben erwähnt, ist die Erlaubnis nach § 34a GewO zwingende Voraussetzung, um gewerblich Bewachungsaufträge durchführen zu dürfen. Der Bieter muss also nachweisen, dass er im Besitz dieser Bewachungserlaubnis ist (i. d. R. erteilt durch die zuständige Ordnungsbehörde). Ebenso müssen alle Wachpersonen die Sachkunde oder Unterrichtung gemäß § 34a GewO absolviert haben – im Zweifelsfall ist in der Ausschreibung zu fordern, dass entsprechende Bescheinigungen für das vorgesehene Personal vorgelegt werden. Auch auf verwandte Rechtsbereiche ist einzugehen: Wenn der Einsatz Bewaffnung vorsieht (z. B. bei Personenschutz), sind die Bestimmungen des Waffengesetzes zu beachten; der Anbieter muss in dem Fall Personen mit gültiger Waffensachkundeprüfung und Waffenbesitzkarte stellen sowie eine behördliche Schießerlaubnis haben. Solche speziellen Erlaubnisse sollte die Leistungsbeschreibung als Voraussetzung nennen, um sicherzustellen, dass nur qualifizierte und genehmigte Dienstleister ein Angebot abgeben.
Arbeitsrecht, Tarif und Sozialvorschriften: Der Dienstleister ist verpflichtet, alle einschlägigen arbeitsrechtlichen Gesetze und ggf. tarifvertraglichen Regelungen einzuhalten. Dazu zählen etwa das Mindestlohngesetz (in der Sicherheitsbranche existiert ein branchenspezifischer Tarif-Mindestlohn) und das Arbeitszeitgesetz. Es empfiehlt sich, in der Leistungsbeschreibung auf die Einhaltung der Arbeitszeitgrenzen, Pausen und Ruhezeiten ausdrücklich hinzuweisen, um Ausbeutung oder Übermüdung des Personals vorzubeugen. Auch sollte der Bieter bestätigen, dass er seinen Mitarbeitern alle gesetzlichen Sozialabgaben zahlt und die nötigen Versicherungsschutz (z. B. Unfallversicherung über die Berufsgenossenschaft) gewährleistet. Öffentliche Auftraggeber fordern in der Eignungsprüfung häufig Nachweise wie Unbedenklichkeitsbescheinigungen von Krankenkasse und Finanzamt, was im Rahmen der Angebotsanforderungen deklariert wird (siehe Abschnitt 3).
Unfallverhütung und Arbeitsschutz: Sicherheitsmitarbeiter müssen gemäß den branchenspezifischen Unfallverhütungsvorschriften geschult und ausgerüstet sein. In Deutschland gilt hier insbesondere die DGUV Vorschrift 23 „Wach- und Sicherungsdienste“, die z. B. Anforderungen an den Gesundheitsschutz, Ausrüstung (Schutzwesten bei bestimmten Einsätzen), Unterweisung der Mitarbeiter etc. enthält. Die Leistungsbeschreibung sollte klarstellen, dass der Auftragnehmer für die Einhaltung aller einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften und Arbeitsschutzrichtlinien verantwortlich ist. Dazu gehört auch, dass er sein Personal regelmäßig in Arbeitssicherheitsthemen unterweist (mind. jährliche Sicherheitsunterweisungen). In sensiblen Umgebungen können zusätzliche Auflagen greifen – etwa medizinische Vorsorgeuntersuchungen oder Hygienevorschriften (so dürfen laut Infektionsschutzgesetz § 34 z. B. Personen mit ansteckenden Krankheiten bestimmte Einrichtungen nicht betreten; der Dienstleister muss dann sicherstellen, dass er im Krankheitsfall Ersatz stellt).
Datenschutz und Verschwiegenheit: Sicherheitsdienste erhalten oft Zugang zu sensiblen Bereichen und Informationen des Auftraggebers. Daher sind Vertraulichkeitsverpflichtungen ein Muss. In der Leistungsbeschreibung sollte festgehalten sein, dass der Auftragnehmer und sein Personal absolute Verschwiegenheit über alle dienstlichen Angelegenheiten wahren müssen – sowohl während der Tätigkeit als auch nach Vertragsende. Zusätzlich muss der Umgang mit personenbezogenen Daten (z. B. Besucherdaten, Mitarbeiterdaten für Zugangskarten) nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erfolgen. Häufig wird verlangt, dass der AN bestätigt, alle Personaldaten rechtskonform erhoben zu haben und sie nur zum Zwecke der Vertragserfüllung verwendet werden. Dies sollte in der Leistungsbeschreibung vermerkt sein. Falls der Auftraggeber z. B. eine Sicherheitsüberprüfung von Mitarbeiterdaten durchführt (Polizei- oder Verfassungsschutzabfrage, wie teils bei kritischen Objekten üblich), muss der AN sein Personal darüber informieren und Einverständniserklärungen einholen – auch solche Prozesse können in den Bedingungen umrissen werden.
Qualitätsstandards und Zertifizierungen: Um ein hohes Dienstleistungsniveau sicherzustellen, fordern manche Auftraggeber bestimmte Zertifizierungen vom Auftragnehmer. In der Sicherheitsbranche relevant ist vor allem die DIN 77200 (Sicherungsdienstleistungen – Anforderungen), welche einen branchenspezifischen Qualitätsstandard darstellt. Die Leistungsbeschreibung kann z. B. verlangen, dass der Bieter eine Zertifizierung nach DIN 77200 (mindestens in einer bestimmten Leistungsstufe) nachweist. Diese Norm garantiert u. a. geprüfte organisatorische Abläufe, qualifiziertes Personal und definierte Serviceprozesse und wird daher als Gütesiegel für hochwertige Sicherheitsdienste angesehen. Ebenso könnten ISO-Zertifizierungen (etwa ISO 9001 für Qualitätsmanagement) oder eine Mitgliedschaft in Branchenverbänden (z. B. BDSW – Bundesverband der Sicherheitswirtschaft) als Indiz für Zuverlässigkeit erwähnt werden. Zwar dürfen solche Kriterien in öffentlichen Vergaben nicht diskriminierend sein, doch als Hinweis auf erwünschte Qualität können sie dienen. Letztlich gilt: Die Leistungsbeschreibung sollte alle verbindlichen Regeln, Gesetze und Normen aufzählen, deren Einhaltung durch den Dienstleister zwingend erwartet wird. So weiß der Bieter, in welchem regelkonformen Rahmen er das Angebot kalkulieren muss und der Auftraggeber stellt sicher, dass der spätere Vertragspartner kein Risiko bezüglich Lizenzentzug, Gesetzesverstößen oder Qualitätsmängeln darstellt.
Leistungserbringung und Berichtspflichten
Ein oft unterschätzter, aber wichtiger Teil der Leistungsbeschreibung betrifft die Dokumentations- und Meldungspflichten des Sicherheitsdienstleisters. Hier wird festgelegt, wie der erbrachte Dienst nachzuweisen ist und welche Berichte der Auftragnehmer dem Auftraggeber liefern muss.
Im Tagesgeschäft unerlässlich ist das Führen eines Wachbuchs bzw. Dienstprotokolls. In der Leistungsbeschreibung sollte stehen, in welcher Form der Dienstleister Schichtberichte zu führen hat – klassisch schriftlich oder (heutzutage üblich) in elektronischer Form. Darin werden alle relevanten Vorkommnisse, Tätigkeiten und Feststellungen jeder Schicht festgehalten. Öffentliche Auftraggeber machen oft sehr präzise Vorgaben: So kann z. B. vorgeschrieben sein, dass ein elektronisches Wachbuch genutzt wird, auf das der Auftraggeber Zugriff hat, und dass dieses Protokoll mindestens drei Jahre nach Vertragsende vom AN aufzubewahren ist. Die Leistungsbeschreibung sollte auch definieren, was ins Wachbuch gehört – etwa besondere Vorkommnisse, Störungen, Ordnungswidrigkeiten, aber auch Maßnahmen der Sicherheitskräfte.
Neben den regelmäßigen Schichtprotokollen sind Ereignis- bzw. Vorfallsberichte wichtig. Es ist üblich festzulegen, dass besondere Sicherheitsvorfälle unverzüglich gemeldet werden müssen. In der Praxis bedeutet dies: Bei kritischen Ereignissen (z. B. Einbruch, Brand, Unfall, aggressives Verhalten) hat der Sicherheitsdienst sofort den definierten Ansprechpartner des Auftraggebers zu informieren (z. B. telefonisch) und anschließend einen schriftlichen Incident-Report anzufertigen. Die Leistungsbeschreibung kann fordern, dass solche Meldungen „unverzüglich“ oder innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen. So wurde in einer Ausschreibung stipuliert, dass eingehende Stör- und Alarmmeldungen sofort weitergeleitet werden müssen. Auch die Inhalte von Vorfallberichten lassen sich vorgeben (wer, was, wann, wo, getroffene Maßnahmen, Zeugen etc.), um eine einheitliche Qualität der Berichte zu gewährleisten.
Weiterhin sollte der Anbieter verpflichtet werden, an regelmäßigen Abstimmungen und Auswertungen teilzunehmen. Häufig werden in Sicherheitsverträgen Jour-fixe-Termine festgelegt, z. B. monatliche oder quartalsweise Meetings zwischen Auftraggeber und Dienstleister. In der Leistungsbeschreibung kann angekündigt sein, dass der Sicherheitsdienstleiter an diesen Review-Meetings teilnimmt, wo KPIs und SLA-Erfüllung besprochen werden. Typische Kennzahlen könnten sein: Pünktlichkeit und Vollständigkeit der Dienstbesetzung, Anzahl der Vorfälle, Reaktionszeiten auf Alarme, Ergebnisse von Qualitätskontrollen etc. Die Bereitschaft zur Zusammenarbeit bei Audits oder Begehungen (z. B. gemeinsame Objektbegehungen zur Qualitätssicherung) gehört ebenfalls dazu. Der Auftragnehmer muss Berichte und Statistiken zuliefern, die vom Auftraggeber für die Bewertung der Leistung herangezogen werden. So entsteht ein kontinuierlicher Verbesserungsprozess, und der Dienstleister wird angehalten, Transparenz über seine Leistung zu schaffen.
Besondere Bedingungen
Unter „besondere Bedingungen“ werden all jene Anforderungen zusammengefasst, die über den Standard hinausgehen und spezifisch für den jeweiligen Auftrag oder Standort gelten. Diese können je nach Auftrag sehr unterschiedlich sein, weshalb sie in der Leistungsbeschreibung explizit benannt werden müssen.
Ein Aspekt sind objektspezifische Einsatzregeln und Protokolle. Wenn das zu sichernde Objekt besondere Risiken oder Besonderheiten aufweist, müssen entsprechende Zusatzmaßnahmen definiert werden. Beispiel: Befindet sich im Objekt ein Gefahrstofflager oder eine sensible Produktionsanlage, so müssen die Sicherheitskräfte mit den Werkschutzvorschriften vertraut sein, ggf. eine Sicherheitsunterweisung durch den Auftraggeber erhalten und im Alarmfall spezielle Schritte befolgen. Oder: In einem Rechenzentrum könnte es spezielle Zugangsprozeduren oder Notfallabschaltungen geben, die der Wachdienst kennen und unterstützen muss. Solche ortsbezogenen Anweisungen sollten in der Leistungsbeschreibung erwähnt werden – oft wird auch gefordert, dass der Dienstleister in Absprache mit dem Auftraggeber eine Objektbezogene Dienstanweisung erstellt, in der alle diese Details festgelegt sind.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Behandlung von Hochsicherheitsbereichen. Handelt es sich beim Auftraggeber um eine Einrichtung, die unter z. B. den Geheimschutz fällt (Behörden, Militär, Forschungsstellen mit vertraulichen Informationen), so kann verlangt werden, dass das Sicherheitspersonal eine Sicherheitsüberprüfung (Ü1/Ü2 nach SÜG) durchläuft. In solchen Fällen muss der Bieter bereit sein, diese Überprüfungen der Mitarbeiter durch die zuständigen Behörden zu ermöglichen. Die Leistungsbeschreibung sollte auch klarstellen, ob der Vertrag unter dem Vorbehalt solcher Prüfungen steht (z. B. „Der Vertrag kommt erst zustande, wenn für das eingesetzte Personal die benötigten Überprüfungen positiv abgeschlossen sind“). Ebenso kann für bestimmte Objekte ein einwandfreies polizeiliches Führungszeugnis oder eine regelmäßige Zuverlässigkeitsüberprüfung (z. B. jährlich) gefordert sein – all dies fällt unter besondere Bedingungen, die je nach Sicherheitsstufe variieren.
Regelungen zur Nachunternehmerschaft sind ebenfalls hier zu nennen. Oft möchte der Auftraggeber sicherstellen, dass der gewählte Dienstleister die Leistung nicht ohne Zustimmung an Subunternehmer weitergibt. Die Leistungsbeschreibung kann festlegen, ob Unteraufträge zulässig sind und wenn ja, unter welchen Umständen (z. B. nur für definierte Teilleistungen, nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung durch den AG, und die Subunternehmer müssen dieselben Eignungsnachweise erfüllen). Gerade im Sicherheitsbereich wird aus Qualitäts- und Vertrauensgründen Nachunternehmernutzung oft eingeschränkt. Falls der Bieter den Einsatz von Nachunternehmern plant, muss er dies im Angebot angeben und ggf. deren Qualifikation nachweisen. Diese Transparenz wird bereits in den Ausschreibungsbedingungen gefordert und dient dazu, von Anfang an Klarheit über die Vertragsparteien zu haben.
Notfall- und Kontinuitätsplanung: Unter besonderen Bedingungen fällt auch die Erwartung, dass der Dienstleister über Notfallkonzepte verfügt. Die Leistungsbeschreibung kann z. B. verlangen, dass der Bieter ein Konzept für die Aufstockung des Personals in Ausnahmefällen vorlegt – etwa bei besonderen Lagen (Terrorwarnstufe erhöht, spontaner zusätzlicher Bewachungsbedarf) oder Großereignissen am Standort. Ebenso relevant ist ein Ausfallkonzept: Wie stellt der Dienstleister die Leistung sicher, wenn z. B. mehrere seiner Mitarbeiter gleichzeitig erkranken oder streiken? Hat er einen Personal-Pool oder Kooperationen für Ersatz? Derartige Fragen sind gerade bei kritischen Objekten wichtig und können als Bestandteil der Bewertung herangezogen werden (siehe Evaluation).
Unter besonderen Bedingungen können zudem vertragliche Sonderklauseln fallen, etwa: Vorgaben zur Vertragsstrafe/Pönalen bei Nicht-Erfüllung (z. B. Geldbuße, wenn ein Posten unbesetzt bleibt), oder Bonusregelungen für übertroffene Leistung. Solche Punkte können optional in der Leistungsbeschreibung angerissen oder im Vertragsentwurf geregelt werden, sollten aber bereits im Ausschreibungstext transparent sein, damit Bieter die
Vorgaben für die Angebotsabgabe (Tender Submission Requirements)
Damit die Bieter die oben beschriebenen Anforderungen korrekt in ihre Angebote einarbeiten, sollte die Ausschreibung klare Vorgaben für den Angebotsinhalt machen. Zunächst ist essenziell, dass jeder Bieter die Leistungsbeschreibung vollständig anerkennt. In vielen Vergabeverfahren wird verlangt, dass der Anbieter schriftlich bestätigt, die Anforderungen gelesen und verstanden zu haben und sie im Falle eines Zuschlags erfüllen zu können. Diese Bestätigung stellt sicher, dass kein Bieter hinterher behaupten kann, er sei sich einzelner Punkte nicht bewusst gewesen.
Ein weiterer zentraler Bestandteil des Angebots ist ein Durchführungs- oder Methodenkonzept (im Englischen oft Method Statement genannt). Darin soll der Bewerber darlegen, wie er die geforderten Leistungen zu erbringen gedenkt. Die Leistungsbeschreibung fungiert hierbei als Checkliste: Der Bieter sollte auf alle wichtigen Punkte eingehen – von der Personalrekrutierung über die Einsatzplanung bis hin zu Qualitäts- und Berichtssystemen – und erläutern, wie er die Anforderungen erfüllen oder übertreffen will. Beispielsweise erwartet der Auftraggeber eine Beschreibung des Schichtplans und der Organisationsstruktur (inkl. vorgesehenem Objektleiter), ein Konzept zur Mitarbeiterschulung (insbesondere objektspezifische Einweisungen), und Ausführungen zur Technikeinbindung (z. B. welche Wächterkontrollsoftware zum Einsatz kommt). Dieses Konzept erlaubt es der Vergabestelle zu prüfen, ob der Bieter den Auftrag inhaltlich durchdrungen hat und praktikable Lösungen anbietet. In vielen deutschen Ausschreibungen werden dafür konkrete Leitfragen oder Gliederungen vorgegeben, damit alle Angebote vergleichbar aufgearbeitet sind.
Neben dem Pflichtteil des Konzepts kann die Ausschreibung die Möglichkeit bieten, Mehrwert und Innovationen darzustellen. Bieter können also optionale Vorschläge machen, wie der Service effizienter oder qualitativ hochwertiger gestaltet werden könnte, sofern dies im Rahmen der Ausschreibung zulässig ist. Beispiele: Einsatz neuer Techniken (Drohnenüberwachung, KI-gestützte Videoanalyse), besondere Maßnahmen zur Mitarbeiterbindung (um Fluktuation zu vermeiden), oder Zusatzleistungen wie regelmäßige Sicherheitsanalysen. Solche Value Added Proposals sind nicht zwingend gefordert, aber sie geben Anbietern die Chance, sich positiv abzuheben – und dem Auftraggeber eventuell einen Zusatznutzen, den er so nicht explizit verlangt hatte.
Schließlich muss das Angebot alle formalen Nachweise und Erklärungen enthalten, die die Ausschreibung verlangt. Üblich sind Eignungsnachweise wie Referenzprojekte (zur Prüfung der Erfahrung in vergleichbaren Objekten), Qualifikationsnachweise (z. B. IHK-Zeugnisse der Führungskräfte, Zertifikate wie DIN 77200), finanzielle Unterlagen (Jahresumsatz, Versicherungsbestätigung über Betriebshaftpflicht) etc. Auch Erklärungen zur Zuverlässigkeit (keine Strafregistereinträge, keine Ausschlussgründe nach § 123/124 GWB bei öffentlichen Vergaben) und ggf. zum vorgesehenen Personalstamm werden oft gefordert. Wenn Nachunternehmer eingeplant sind, müssen deren Daten und Eignungsnachweise mit eingereicht werden. All diese Punkte sollten in der Ausschreibungsliste klar aufgeführt sein.
Kurz gesagt: Der Anbieter muss in seinem Angebot lückenlos darlegen, dass er die Leistungsbeschreibung verstanden hat und erfüllen wird. Durch ein detailliertes Methodenkonzept und vollständige Nachweise soll sichergestellt werden, dass der Auftraggeber die Angebote objektiv vergleichen kann. Die beste Leistungsbeschreibung nützt nämlich wenig, wenn die Angebote nicht strukturiert darauf Bezug nehmen – daher sind diese Angebotsvorgaben die logische Fortführung der Leistungsbeschreibung aus Sicht der Bieter.
Bewertungskriterien
Nach Ablauf der Angebotsfrist wird der Auftraggeber die eingegangenen Angebote bewerten. Damit dies fair und transparent geschieht, sind bereits in der Ausschreibung die Zuschlagskriterien offenzulegen. Neben dem Preis, der oft ein wichtiges Kriterium ist, gewinnen im Bereich Sicherheitsdienste Qualitätskriterien immer mehr an Gewicht. Die Leistungsbeschreibung liefert die Basis, um diese qualitativen Kriterien anzusetzen, denn sie definiert die Erwartungen, an denen die Angebote gemessen werden.
Zunächst muss jedes Angebot die Muss-Anforderungen erfüllen. Angebote, die Punkte aus der Leistungsbeschreibung nicht oder nur unzureichend abdecken, können ausgeschlossen werden (sog. Ausschluss wegen Nichterfüllung von Mindestkriterien). Ist diese Hürde genommen, erfolgt die inhaltliche Wertung nach den festgelegten Kriterien.
Qualitative Bewertung von Sicherheitskonzepten
Konzeptqualität und Plausibilität: Hier wird beurteilt, wie schlüssig und realistisch das vorgelegte Durchführungskonzept des Bieters ist. Passt der vorgeschlagene Personalansatz zur geforderten Leistung? Wurde an alle Aufgaben gedacht? Ein besonderes Augenmerk liegt auf der Personaleinsatzplanung: Ist die vorgeschlagene Mannschaftsstärke ausreichend? Wurden Reservekräfte eingeplant? Stimmen Schichtmodelle mit gesetzlichen Vorgaben überein? Angebote mit erkennbar unrealistischem Personalkonzept (z. B. viel zu wenig Personal für 24/7-Service) erhalten Abzüge, da die Machbarkeit zweifelhaft ist.
Erfüllung der objektspezifischen Anforderungen: Bewertet wird, inwieweit der Bieter auf die speziellen Gegebenheiten des Objekts eingegangen ist. Hat er z. B. im Konzept dargelegt, wie er die besonderen Risiken adressiert? Kennt er die Branche oder Umgebung und hat ggf. Referenzen in ähnlichem Umfeld? Ein Angebot, das die operativen Risiken am Standort berücksichtigt und entsprechende Maßnahmen vorschlägt, wird höher bewertet als eines mit generischen Aussagen. Das zeigt sich etwa darin, ob der Bieter für einen schwierigen Einsatz (z. B. Flüchtlingsunterkunft oder Chemiebetrieb) besondere Schulungen oder erfahrenes Personal vorsieht. Die Anpassungsfähigkeit an die Bedürfnisse des Auftraggebers fließt hier ein.
Qualifikation und Erfahrung: Dieses Kriterium betrachtet die Eignung des Anbieters und seines Personals. Ein Bieter mit nachgewiesener Erfahrung in ähnlichen Projekten, qualifiziertem Führungspersonal und geringer Fluktuation hat einen Vorteil. Ebenso können Fortbildungspläne, über die Mindestanforderungen hinausgehende Qualifikationen (z. B. eigener Meister für Schutz und Sicherheit im Team) oder bestehende Zertifikate (DIN 77200, ISO) positiv einfließen. Gerade in Zeiten von Fachkräftemangel ist es ein Qualitätsmerkmal, wenn der Dienstleister darlegt, wie er gute Leute rekrutiert und hält – z. B. durch übertarifliche Bezahlung oder faire Arbeitsbedingungen. Im erwähnten Beispiel der Universität Kiel wurden Anbieter bevorzugt, die ein nachhaltiges Personal- und Durchführungskonzept präsentierten, inklusive zusätzlicher Sozialleistungen für die Mitarbeiter; tatsächlich erhielt derjenige den Zuschlag, der bewusst nicht auf Billiglohn setzte, sondern auf Qualität und Motivation. Solche Faktoren können in die Bewertung als qualitatives Kriterium einfließen.
Serviceorganisation und Kommunikation: Hierunter fällt, wie der Bieter die Betreuung des Auftrags sicherstellt – z. B. Erreichbarkeit des Managements, Backup-Pläne, Reaktionszeiten bei Sonderwünschen des Auftraggebers, Qualität des Berichtswesens. Ein Anbieter, der etwa eine 24/7 erreichbare Einsatzleitung anbietet oder digitale Reporting-Tools zur Verfügung stellt, zeigt Professionalität. Auch die Flexibilität bei Leistungsschwankungen (z. B. bei erhöhtem Sicherheitsbedarf schnell zusätzliches Personal stellen zu können) kann bewertet werden.
Referenzen und Zuverlässigkeit: Nicht zuletzt werden die Referenzprojekte qualitativ bewertet – stammen sie aus dem gleichen Sektor (z. B. Werkschutz in Industrie, Bewachung kritischer Infrastruktur etc.) und wie zufrieden waren dortige Auftraggeber? Ebenso kann die bisherige Zuverlässigkeit ein Kriterium sein: also keine Vertragsstrafen in früheren Verträgen, lange Vertragsbeziehungen, usw. Bei öffentlichen Vergaben fließt dies zwar formal in die Eignungsprüfung ein, doch auch in der Wertung kann indirekt die Reputation ein Rolle spielen.
Selbstverständlich bleibt der Preis ein wesentliches Kriterium; jedoch wird er in hochwertigen Sicherheits-Ausschreibungen oft mit einem gewissen Mindestqualitätsniveau verknüpft. Extreme Dumpingangebote können trotz formal korrekter Erfüllung qualitativ schlecht bewertet werden, wenn abzusehen ist, dass bei dem Preis die Anforderungen (insbesondere ausreichend qualifiziertes Personal) nicht erfüllbar sind. Daher achten Auftraggeber auf ein ausgewogenes Preis-Leistungs-Verhältnis. Die Leistungsbeschreibung trägt dazu bei, dass Preisvergleiche seriös bleiben, indem sie allen Bietern denselben Umfang vorgibt (Äpfel-mit-Äpfeln-Vergleich). Die Bewertungskriterien machen transparent, dass nicht automatisch der billigste Anbieter gewinnt, sondern der wirtschaftlichste, der Qualität und Preis angemessen vereint.
Zusammengefasst dienen die Zuschlagskriterien dazu, aus den Angeboten denjenigen auszuwählen, der die Leistungsbeschreibung am überzeugendsten erfüllt. Die detaillierte Leistungsbeschreibung ist die Messlatte, und die Kriterien sind die Prüfpunkte, an denen jedes Angebot gemessen wird – von der Konzeptqualität über die Erfahrung bis zur Kostenstruktur. Dies gewährleistet ein objektives und für alle Teilnehmer nachvollziehbares Vergabeverfahren.
