04125 3989923  AM ALTENFELDSDEICH 16, 25371 SEESTERMÜHE
Objektbezogene Arbeitssicherheit

Regelmäßige Sicherheitsbegehungen und -prüfungen helfen dabei, potenzielle Sicherheitsmängel zu erkennen und geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen

Die Einhaltung von gesetzlichen Vorschriften und branchenspezifischen Sicherheitsstandards ist ein entscheidender Aspekt der arbeitsplatzbezogenen Sicherheit. Ein offener Austausch und die Einbeziehung der Mitarbeiter in die Planung und Umsetzung von Sicherheitsmaßnahmen fördern ein sicherheitsbewusstes Arbeitsumfeld.

Umsetzung von objektbezogener Arbeitssicherheit

Objektbezogene Arbeitssicherheit

Basis für objektbezogene Arbeitssicherheit ist grundsätzlich die Gefährdungsbeurteilung des AN für die Tätigkeitsausübung seiner Mitarbeiter bzw. infrage kommender Dritter für die Ausübung aller durch den Vertrag infrage kommender Tätigkeiten - also auch für einen Bewachungsvertrag. Für die Tätigkeiten sind u.a. Schutzausrüstungen notwendig. Solche können sein:

  • Gehörschutz

  • Augenschutz

  • Atemschutz

  • Kopfschutz

  • Handschutz (Schnittschutzhandschuhe)

  • Körperschutz wie Stichschutzwesten

  • Fußschutz (Sicherheitsschuhe)

  • Funkgeräte, Handy

  • Taschenlampe

  • und viele andere, ja nach Aufgabe.

Ausrüstung des Wach- und Sicherungspersonals

Das Wach- und Sicherungspersonal muss über alle für die Ausführung ihrer Aufgaben notwendigen Einrichtungen, Ausrüstungen und Hilfsmittel in funktionsfähigem Zustand verfügen.

Der Auftragnehmer (AN) ist verantwortlich dafür, dass sein Personal angemessen geschult ist, um diese Dinge sicher zu handhaben, selbst wenn das Personal allein arbeitet. Bei der Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstung (PSA) muss darauf geachtet werden, dass diese die Bewegungsfreiheit nicht einschränkt und die Sicherheit nicht beeinträchtigt. Besonderes Augenmerk sollte auf die uneingeschränkte Verwendung der Hände gelegt werden. Zur vorgesehenen Ausrüstung gehören auch geeignetes Schuhwerk und zuverlässige Taschenlampen für die Arbeit bei Dunkelheit.

Es kann zu Unstimmigkeiten kommen, wenn das Wach- und Sicherungspersonal mehrere Aufgaben hat. Beispielsweise erfordert das Empfangen von Besuchern möglicherweise eine andere Kleiderordnung als ein anschließender Kontrollgang. Gegebenenfalls müssen entsprechende Vorkehrungen getroffen werden.

  • dass das Personal sich umziehen kann

  • und die Zeit hierfür eingeplant ist.

Mögliche Dienstkleidungskombination von Sicherheitspersonal

Die sich hieraus ergebende örtlichen, zeitlichen und materiellen Anforderungen müssen berücksichtigt werden. Üblicherweise gelten die folgenden Forderungen:

  • Witterungseinflüsse müssen bei der Dienstkleidung berücksichtigt werden (Nässe, Kälte und Hitze, ggf. Sturm)

  • die Einsatzfahrzeuge müssen im betriebssicheren Zustand sein

  • beim Einsatz in besonderen Gefährdungsbereichen, wie z. B. in Bereichen mit
    - thermischen
    - biologischen
    - chemischen
    - Explosions
    - oder Strahlungsgefahren
    - sowie Gefährdungen durch Konfrontationen mit stich- oder schusswaffentragenden Tätern (z. B. durchstich- und durchschusshemmende Schutzwesten)

  • Es müssen Kleidung und Ausrüstung geeignet sein
    - z. B. festes Schuhwerk im unwegsamen Gelände, das widerstandsfähig gegen mechanische Belastungen ist, mit rutschhemmenden Profilsohlen und Knöchelschutz
    - Handlampen mit angepasster Reichweite und Gebrauchsfähigkeit. Ersatzlampen und -batterien bzw. Ersatzakkus stets in erreichbarer Nähe

  • bei infektionsgefährdenden Tätigkeiten beim Kontakt mit entsprechenden Personenkreisen oder Materialien sind geeignete Schutzmittel (z. B. Tragen von Infektionsschutzhandschuhen oder gegen Durchstich schützende Handschuhe) anzuwenden.

Um allen Anforderungen gerecht zu werden, sollte hierfür als Grundlage die Gefährdungsbeurteilung im Objekt dienen. Auch auf dem Gebiet der Sicherheit gibt es erwartungsgemäß eine Vielzahl von zu berücksichtigenden Vorschriften. In vielen Anwendungsfällen handelt es sich hierbei um die folgenden Regeln:

Ausrüstungsbeispiele für Wach- und Sicherheitsdienst

Um allen Anforderungen gerecht zu werden, sollte hierfür als Grundlage die Gefährdungsbeurteilung im Objekt dienen. Auch auf dem Gebiet der Sicherheit gibt es erwartungsgemäß eine Vielzahl von zu berücksichtigenden Vorschriften. In vielen Anwendungsfällen handelt es sich hierbei um die folgenden Regeln:

Um allen Anforderungen gerecht zu werden, sollte hierfür als Grundlage die Gefährdungsbeurteilung im Objekt dienen. Auch auf dem Gebiet der Sicherheit gibt es erwartungsgemäß eine Vielzahl von zu berücksichtigenden Vorschriften. In vielen Anwendungsfällen handelt es sich hierbei um die folgenden Regeln:

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV),

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG),

  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV),

  • PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV),

  • Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG),

  • Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV),

  • Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO),

  • Unfallverhütungsvorschriften
    - DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“,
    - „Fahrzeuge“ (BGV D29 jetzt DGUV Vorschrift 70 jetzt DGUV Vorschrift 70),

  • BG-Grundsätze
    - „Prüfung von Fahrzeugen durch Fahrpersonal“ (BGG 915 jetzt DGUV Grundsatz 314-002 Kontrolle von Fahrzeugen durch Fahrpersonal),
    - „Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige“ (BGG 916 jetzt DGUV Grundsatz 314-003 Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige),

  • Infektionsschutz für Beschäftigte.

Der AN muss also in die objektkonkrete Dienstanweisung all seine Erkenntnisse, die er durch seine Gefährdungsbeurteilung gewonnen hat, gut verständlich einbringen. Dem Wach- und Sicherungspersonal ist aufzuerlegen, dass es die zur Verfügung gestellten Ausrüstungen und Hilfsmittel bestimmungsgemäß verwendet und die Bestimmungen der Dienstanweisung gut kennt sowie gewissenhaft einhält.

Eignungsanforderungen an das Personal

Im Sicherheitsgewerbe ist es selbstverständlich, dass Wach- und Sicherungstätigkeiten nur von Personen durchgeführt werden dürfen, die die erforderlichen Befähigungen und Berechtigungen besitzen. Diese Nachweise über die Qualifikationen müssen stets verfügbar sein. Ungeeignetes Personal darf keinesfalls eingesetzt werden, auch nicht in Notfällen.

Die Verwendung ungeeigneten Personals kann nicht nur zu persönlichen Schäden führen, sondern auch Gefahren und Schäden potenzieren. Um solche Situationen zu vermeiden, gelten folgende grundlegende Merkmale für das einzusetzende Personal:

  • Persönlichkeitsbild
    - grundsätzliche Eignung für die jeweilige Aufgabe(n)
    - körperlich
    - geistig

  • Zuverlässigkeit

  • mindestens 18 Jahre alt und für die Aufgabe angemessen ausgebildet.

Bezüglich der Ausbildung gelten die folgenden Anforderungen: Eignungskriterien von Sicherheitspersonal

Was

Erläuterung

Betriebsinterne Ausbildung

wenn hierbei gewährleistet ist, dass alle sicherheitstechnisch erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die geltenden Rechtsnormen und Vorschriften in ausreichendem Maße vermittelt werden.

Behördliche Prüfungen sind hiervon ausgenommen.

Allgemeine Ausbildung

Dienst- und Fachkunde,
Eigensicherung,
Verhalten bei Konfrontationen,
Verhalten bei Überfällen, Geiselnahmen,
Brandschutz,
Fahrsicherheit,
Erste Hilfe.

spezielle Ausbildungen und Befähigungen

spezielle Werkschutzaufgaben (unter anderem in Kernkraftwerken),
Sicherungs-, Kontroll- und Ordnungsdienst in öffentlichen Bereichen,
Alarmverfolgung,
Personenschutz,
Sicherungsdienst im Bereich von Gleisen,
Geld- oder Werttransportdienst,
Führung von Diensthunden,
Umgang mit Schusswaffen.

Sicherungsposten im Bereich von Gleisen

entsprechende Ausbildung bei einer vom zuständigen Unfallversicherungsträger anerkannten Ausbildungsstelle

Sicherungsposten im Bereich von Gleisen der Deutschen Bahn AG sowie solche, die bei der VBG versichert sind, müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben.

Wach- und Sicherungstätigkeiten in Bereichen mit hohem Konfrontationspotenzial

entsprechende Eignung und Ausbildung

Auswahlkriterien für die Eignung sind z. B.:

körperliche Voraussetzungen und Leistungsfähigkeit,
situationsund personenbezogenes Einschätzungsvermögen,
Eigenverantwortlichkeit,
zielorientierte deeskalierende Entscheidungssowie Handlungsfähigkeit.
Ausbildungsinhalte sind z. B.
rechtliche, taktische und psychologische Grundlagen sowie deren Anwendung,
Verhaltenstraining für Konfrontationen und Konfliktvermeidung, unter anderem Gesprächsführung,
Rollenspiele
Möglichkeiten der Eigensicherung und deren praktische Anwendung, z. B. PSA, Hilfsmittel der körperlichen Gewalt, Zusammenwirken im Team, Kommunikation,
Zusammenwirken mit Sicherheitsbehörden.

Für bestimmte Tätigkeiten arbeitsmedizinische Betreuung (personengebunden)

infektionsgefährdenden Tätigkeiten, Impfungen bei besonderen Anlässen
Fahr- und Steuertätigkeiten
Nachtarbeit an Einzelarbeitsplätze u.a.m.

Unter den Vorschriften sind hierbei besonders hervorzuheben:

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG),

  • Bewachungsverordnung (BewachV),

  • Unfallverhütungsvorschriften

  • „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“),

  • „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ (BGV A 4 jetzt DGUV Vorschrift 6),

  • „Arbeiten im Bereich von Gleisen“ (BGV D 33 jetzt DGUV 77),

  • Infektionsschutz für Beschäftigte.