Geldtransporte
Eignung
Hierfür ist in besonderem Maße geeignetes Personal einzusetzen, welches bezüglich Ausbildung geeignet und gegenüber der Gefahr von Überfällen gewappnet ist. Bei der Personalauswahl wird deshalb auch die konkrete Persönlichkeit in den Auswahlprozess einzubeziehen sein. Zu dem bedarf es einer besonderen Ausbildung, um diesen besonderen Anforderungen jederzeit Rechnung tragen zu können. Das sind beispielsweise:
erhöhte Anforderungen hinsichtlich des frühzeitigen Erkennens von Gefahr- und Konfrontationssituationen
Kenntnisse über das rechtliche, taktische und strategische Verhalten vor, während und nach einem Überfall
Kenntnisse über Transporttechniken und Transportsicherungen.
Unabhängig davon, auf welche Weise der Transport durchgeführt wird, sind an das Transportpersonal zusätzliche Anforderungen zu stellen, weil sie während ihrer nicht ungefährlichen Aufgaben im Grunde genommen ständig einer potenziellen Gefahr ausgesetzt sind. Sie müssen also gute Beobachter sein und auch vor allen darauf eingestellt sein, dass sie während ihrer Dienstdurchführung auch getäuscht werden. Solche Täuschungsmanöver können sein:
Geldtransport durch Boten
Grundsätzlich unterscheidet man zwischen Geldtransporten, die durch Boten durchgeführt werden oder in Fahrzeugen. Bei Geldtransporten im Rahmen von Botengängen muss dafür gesorgt werden, dass dies immer von zwei Personen ausgeführt wird und in öffentlich zugänglichen Bereichen stattfindet. Eine Person von beiden übernimmt dabei die Sicherung. Dies gilt auch dann, wenn der Weg sehr kurz ist, beispielsweise bei Benutzung eines Fahrzeugs lediglich vom Fahrzeug zur Übergabe-/Übernahmestelle.
Es gibt dann eine Ausnahme, wenn es möglich ist, den Geldtransport unauffällig, also in der normalen Kleidung (also nicht in Uniform) durchzuführen und somit ein Geldtransport von außen nicht erkennbar ist. Diese Methodik ist anwendbar, wenn die Geldmengen klein sind, weil durch erkennbare technische Ausrüstungen für Außenstehende der Anreiz zum Überfall nicht gegeben ist. In Filmen kann man sehen, dass Geldkoffer beispielsweise am Handgelenk festgemacht sind. Das ist in unserem Fall verboten. Die Geldtransportbehältnisse müssen also gut handhabbar sein und auf keinen Fall mit dem Boten fest verbunden. Die Vorgaben zur Sicherung von Geldtransporten gelten auch für solche Transporte, bei denen ein direkter Zugriff durch eventuelle Täter möglich ist, also beispielsweise bei,
Ver- oder Entsorgung von Fahrschein- oder ähnlichen Automaten
Ver- oder Entsorgung von Geldautomaten
Öffnen von Automaten im Rahmen von Instandhaltungsmaßnahmen bzw. Störungsbeseitigungen, falls die Inhalte während der Maßnahme ungesichert sind
der Beschickung von Nachttresoren.
Zur Vermeidung von Wegstrecken durch öffentlich zugängliche Bereiche eignen sich beispielsweise öffentlich zugängliche Parkhäuser und Tiefgaragen nicht. Vielmehr geeignet sind z. B.
Fahrzeug-Schleusen
Fahrzeug-Andocksysteme
geschlossen gehaltene Hofräume
vorübergehend abzuschließende Gebäudeteile.
Zur Unterstützung von Botengängen mit Geld bzw. Wertsachen sollten technische Ausrüstungen verwendet werden, mit denen der Anreiz zu Überfällen deutlich verringert werden kann. Solche technischen Transportsicherungen wirken einer Wegnahme entgegen, indem
nach einer erzwungenen Übergabe bzw. dem Entreißen des Transportbehältnisses die Öffentlichkeit durch einen akustischen Alarm
und/oder einen optischen Alarm (Farbrauchentwicklung) aufmerksam gemacht wird
oder das Transportgut automatisch so eingefärbt wird, dass es wertlos wird.
Technische Transportsicherungen sind nur geeignet, wenn dem Boten auf seiner Wegstrecke im öffentlich zugänglichen Bereich ein Zugriff auf die Werte nicht möglich ist und somit seiner Erpressbarkeit weitgehend entgegengewirkt wird. Dies bedeutet z. B.
die Aktivierung und Deaktivierung von technischen Transportsicherungen dürfrn nur in Bereichen erfolgen können, die öffentlich nicht zugänglich sind,
der Bote darf Schlüssel oder entsprechende Elemente zur Aktivierung oder Deaktivierung der technischen Transportsicherung nicht mit sich führen
und der Bote darf keine Schlüssel oder entsprechende Elemente mit sich führen, die ihm den Zugang zum öffentlich nicht zugänglichen Bereich ermöglichen.
Bezüglich der Handhabung solcher technischen Sicherungsmaßnahmen gibt es eine ganze Reihe von speziellen Festlegungen. Sie betreffen insbesondere den Zeitraum und den Ort, in dem solche Sicherungssysteme „scharf gemacht“ werden können. Auch hier gelten spezifische Richtlinien, wie zum Beispiel:
Verringerung des Anreizes zu Überfällen“ (TAVAÜ); (GS-VW-SG1)
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Lastenhandhabungsverordnung – Arbeitsblatt „Heben und Tragen von Lasten; Hilfe für den Arbeitgeber“
Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“)
„Grundsätze für die Prüfung des Arbeitsschutzes von technischen Ausrüstungen zur nachhaltigen.
Geldtransport im Fahrzeug
Zunächst erst einmal ist festzulegen, welche Fahrzeuge überhaupt für Geld- oder Wertetransporte geeignet sind. Im Allgemeinen bestimmt sich die Eignung gemäß der Unfallverhütungsvorschrift „Fahrzeuge“ (BGV D29 jetzt DGUV Vorschrift 70) und den „Sicherheitsregeln für Geldtransportfahrzeuge“ (BG-Regel 135).
Laderaumsicherungen können hierbei zusätzliche Maßnahmen sein, wie zum Beispiel
mit dem Fahrzeug fest verbundene Tresore
die Verhinderung des Lösens dieser Tresore während der Fahrt (auch durch das Wachpersonal)
Nebel- bzw. Farbsignalsysteme (Diese müssen allerdings vom übrigen Fahrzeugraum wirksam abgetrennt sein, damit das Personal keinerlei Schaden nehmen kann).
Wenn auf den Einsatz von Geldtransportfahrzeuge verzichtet werden soll, gelten bestimmte Voraussetzungen (z. B. lediglich Hartgeld, Transport von Geldern nur ein einziges Mal, also als Ausnahme).
Auch hier ist selbst verständlich, dass alle äußeren Merkmale einen Geld-/Werttransport nicht von außen erkennen lassen.
Vielfach werden Sachen transportiert, die lediglich für das Unternehmen selbst von hohem Wert sind, für Außenstehende eher nicht. Ein Beispiel hierfür sind sogenannte Belegtransporte. Ein Transport solcher Belege soll auch nach außen hin als solcher erkennbar werden. Das verringert die Begehrlichkeiten und signalisiert die Wertlosigkeit für Dritte.