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Revierwach und Streifendienste durchführen

Facility Management: Security » Sicherheitskonzept » Anweisung » Revierwach- und Streifendienste durchführen

REVIERWACH- UND STREIFENDIENSTE SIND WESENTLICHE BESTANDTEILE EINER UMFASSENDEN SICHERHEITSSTRATEGIE, UM UNTERNEHMENSANLAGEN UND -RESSOURCEN ZU SCHÜTZEN

REVIERWACH- UND STREIFENDIENSTE SIND WESENTLICHE BESTANDTEILE EINER UMFASSENDEN SICHERHEITSSTRATEGIE, UM UNTERNEHMENSANLAGEN UND -RESSOURCEN ZU SCHÜTZEN

Durch eine kontinuierliche Überwachung und Kontrolle von Objekten und Standorten können potenzielle Sicherheitsbedrohungen frühzeitig erkannt und gemeldet werden. Eine sorgfältige Planung von Streifenrouten und -zeiten gewährleistet eine effektive Überwachung und trägt zur Abschreckung von Straftätern bei. Die Einbindung von Technologie, wie z. B. Überwachungskameras und Alarmsysteme, kann die Effektivität von Revierwach- und Streifendiensten weiter erhöhen.

Durchführung von Revierwach- und Streifendiensten

Revierwach- und Streifendienste durchführen

Die Beschreibung der Aufgabe für den Revierwach- und Streifendienst kann recht gut in Form einer Tabelle dargestellt werden.

Aufgaben Revierwach- und Streifendienst (Beispiel)

Tätigkeit/Anforderung

Beschreibung

Verschlusskontrollen von Türen und Fenstern

unregelmäßig,
Häufigkeit gemäß aktuell eingeschätztem Gefährdungspotential

Außenkontrollen

unregelmäßig
Täglich in der Zeit von … - bis …

Nähere Leistungsbeschreibung (Tätigkeiten, Verantwortungsbereich)

Zustandskontrollen: Aufenthaltskontrollen, Verschlusskontrollen sämtlicher Türen und Fenster,
Anlaufen aller Stechstellen des Wächterkontrollsystems,
Ausschalten elektrischer Geräte,
Einsammeln von Schlüsseln aus Schlüsselkästen und Drehkreuzen
Umfeld-Observation

bei Schadensfeststellung

Meldung bzw. Alarmierung gemäß Meldeordnung
Berichtswesen durchführen

Qualifikation fachlich, persönlich

IHK-Fachkraft; EDV-Grundkenntnisse,
Ersthelferausbildung,
Sprachkenntnisse in Wort und Schrift: Deutsch,
Englisch Grundkenntnisse,
Führerscheinklasse B,
gute Umgangsformen,
Durchsetzungsvermögen,
körperliche Einsatzbereitschaft,
Waffenschein,
VS-Ermächtigung,
Hundeführerprüfung,
vertrauenswürdig, zuverlässig, verschwiegen

Weitere Anforderungen:
Kleidung, Ausstattung:

Wetterfeste Dienstkleidung mit Namensschild,
Dienstwaffe ggf. Diensthund,
Dienst-Kfz,
Datensammler für Wächterkontrollsystem,
Funk-/Telefonausstattung

Alarmempfangszentralen

Es ist Aufgabe der Unternehmensleitung sicherzustellen, dass überfallgefährdete Alarmempfangszentralen, die mit Wach- und Sicherungspersonal besetzt sind, ausreichend gesichert sind.

Diese überfallgefährdeten Alarmempfangszentralen sind spezielle Notruf- und Serviceleitstellen (NSL), die mit Sicherungspersonal besetzt sind und mit Überfall- und Einbruchmeldeanlagen verbunden sind.

Die Sicherung einer NSL gilt im Allgemeinen als ausreichend, wenn:

  • Bereiche vor Zugängen ausreichend beleuchtet sind

  • Eine den Regeln der Technik entsprechende Überfallmeldeanlage installiert und gewartet ist,

  • deren Alarm an eine Stelle übertragen wird, die diesen unabhängig von einem Überfallgeschehen weiterleiten und erforderliche Maßnahmen einleiten kann.

  • Fenster, die ohne Hilfsmittel von außen erreichbar sind, Sicherungen gegen Einblick von außen haben, feststehend sind und deren Verglasungen hinsichtlich Durchschuss- und Durchbruchhemmung mindestens den Widerstandsklassen BR 3-S nach DIN EN 1063 und P 7B nach DIN 356 entsprechen

  • sonstige Fenster Sicherungen gegen Einblick von außen haben, außer zum Zweck der Reinigung nur kippbar geöffnet werden können und deren Verglasungen mindestens der Widerstandsklasse P 4A auf Durchwurfhemmung nach DIN EN 356 entsprechen

  • die Rahmen und Beschläge der Fenster sowie die umgebenden Gebäudeteile mindestens dem Widerstandswert der Verglasungen entsprechen

Außentüren

  • mindestens der Widerstandsklasse FB 3-S nach DIN EN 1522 bzw. der Widerstandsklasse BR 3-S nach DIN EN 1063 entsprechen,

  • selbstschließend ausgeführt sind,

  • sich von außen nur mit Schlüsseln oder entsprechenden Elementen öffnen lassen,

  • einen Durchblick von innen nach außen gewähren, ein Einblick von außen verhindert ist

  • und Schlösser und Beschläge der Widerstandsklasse der Türen entsprechen.

Einsatzzentrale für Werttransporte

Wenn zu den Leistungen des Sicherheitsdienstes auch eine Einsatzzentrale für Geld- oder Werttransportdienste gehört, die die Aufgabe zur Steuerung und Überwachung der Transporte hat, so gilt auch für diese eine allgemeine Überfallgefahr. Die in dieser Definition genannte Steuerung und Überwachung ist dabei z. B. charakterisiert durch die folgenden Aufgaben bzw. Kriterien:

Einsatzplanung für Werttransporte

  • Aufstellung und Überwachung der Einsatz- und Tourenpläne

  • Überwachung der Touren durch Kommunikationseinrichtungen und vorhandene Ortungssysteme

  • Aufrechterhaltung der Kommunikationsverbindungen

  • Entgegennahme und ggf. Weiterleitung von Notrufen und Alarmen

  • Einleitung weiterer erforderlicher Maßnahmen.

Effiziente Krisenbewältigung

Strukturierte Notfallkommunikation

Ein klar definierter Alarm- und Entscheidungsprozess sichert schnelles und koordiniertes Handeln in internen und externen Notlagen.

Eine ausreichend gut gegen unbefugten bzw. unbemerkten Zutritt gesicherte Einsatzzentrale von Geld- oder Werttransportdiensten entspricht dann mindestens den Vorschriften, wenn sie mit einer Überfallmeldeanlage ausgerüstet ist. Auch hier gilt entsprechend des Arbeitsschutzgesetzes die Anfertigung einer Gefährdungsbeurteilung. Diese kann weitere Sicherungsmaßnahmen zur Folge haben.

Bei den Tätigkeiten im Sicherheitsgewerbe gehört es zur potentiellen Möglichkeit, dass ein Alarm eine Rolle spielt. In bestimmten Fällen kann es sogar sein, dass das Personal selbst den Alarm auszulösen hat. Es gehört also zum Kenntnisstand, über die Art der möglichen Alarme, ihre Wirkung und ihre Auslösung gut Bescheid zu wissen. Das folgende Bild zeigt ein Beispiel für Alarmierung in einem Unternehmen.

Im Zusammenhang mit den Themen Überfall, Einbruch, Alarm sind insbesondere die folgenden Vorschriften von Interesse:

Arbeitsschutz und Durchschusshemmung

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG),

  • Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“),

  • Richtlinien für Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei (ÜEA),

  • DIN EN 356 „Glas im Bauwesen – Sicherheitssonderverglasung – Prüfverfahren und Klasseneinteilung des Widerstandes gegen manuellen Angriff“,

  • DIN EN 1063 „Glas im Bauwesen – Sicherheitssonderverglasung – Prüfverfahren und Klasseneinteilung für den Widerstand gegen Beschuss“,

  • DIN EN 1522 „Fenster, Türen, Abschlüsse – Durchschusshemmung – Anforderungen und Klassifizierung DIN EN 1523 „Fenster, Türen, Abschlüsse – Durchschusshemmung – Prüfverfahren“,

  • DIN VDE 0833-1 „Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall – Teil 1: Allgemeine Festlegungen“,

  • DIN VDE 0833-3 „Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall – Teil 3: Festlegungen für Einbruch- und Überfallmeldeanlagen“.