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Wach und Ordnungsdienste bei Veranstaltungen

Wach- und Ordnungsdienste bei Veranstaltungen tragen maßgeblich zur Sicherheit der Teilnehmer und zum reibungslosen Ablauf bei

Eine sorgfältige Planung und Koordination von Sicherheitsmaßnahmen verhindert potenzielle Risiken und Störungen. Die Zusammenarbeit mit lokalen Behörden und Rettungsdiensten sichert eine effektive Kommunikation und schnelle Reaktion im Notfall. Die Schulung und kontinuierliche Fortbildung des Sicherheitspersonals ermöglicht eine angemessene Reaktion auf unvorhergesehene Situationen.

Erfolgreiche Wach- und Ordnungsdienste bei Veranstaltungen

Geltungsbereich und Zweckbestimmungen

Für die Durchführung von Wach- und Ordnungsdiensten bei speziellen Veranstaltungen müssen passende Anweisungen bereitgestellt werden. Im öffentlichen Bereich handelt es sich hierbei um Verordnungen, im privaten Bereich um Maßnahmepläne. Dabei ist die Koordination und Abstimmung mit allen zuständigen Stellen erforderlich. Es darf nichts übersehen werden oder aus Kostengründen nicht umgesetzt werden.

Diese Pläne haben das Ziel, Gefahren abzuwehren, die durch die Anwesenheit vieler Menschen entstehen. Die Definition von "vielen Menschen" wird in diesen Maßnahmeplänen bestimmt. In engen Räumen können bereits wenige Menschen als viele betrachtet werden.

Veranstalter müssen sicherstellen, dass die anwesenden Personen über diese Maßnahmen informiert sind und entsprechend handeln. Zum Beispiel ist es nicht sinnvoll, das sofortige Verlassen des Platzes anzuordnen, wenn dies wegen bestehenden Engpässen oder möglichen Verengungen der Fluchtwege nicht umsetzbar ist. In jedem Fall muss Panik vermieden werden.

Ordnungsdienst im Rahmen von Veranstaltungen

Wenn ein Unternehmen Veranstaltungen durchführt und der Geltungsbereich für einen Wach- und Ordnungsdienst erreicht ist, muss es einen Ordnungsdienst einrichten. Dabei muss das Unternehmen berücksichtigen, dass die Vorgaben aus dem Sicherheitskonzept immer den Anordnungen der Polizei untergeordnet sind.

Der Ordnungsdienst führt Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen durch, die sich aus Rechtsvorschriften oder dem Veranstaltungskonzept ergeben. Er beobachtet die Szene aufmerksam und greift ein, wenn der Zweck der Veranstaltung oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung gestört werden. In solchen Fällen setzt er die Maßnahmen des Hausrechtes um.

Bei geschlossenen Veranstaltungen erfolgt der Zutritt meistens durch eine Eingangskontrolle. Die Zulassung zur Veranstaltung wird oft durch Eintrittskarten geregelt. Besucher müssen dem Ordnungsdienst bei der Eingangskontrolle ihre Eintrittskarte oder eine andere Zutrittsberechtigung vorzeigen. Um den Missbrauch von Eintrittskarten zu verhindern, werden sie nach der Prüfung entwertet. Wenn offensichtlich ist, dass Personen die Sicherheit und Ordnung der Veranstaltung gefährden, wird diesen der Zutritt verweigert. Je nach Unternehmen und Veranstaltung gibt es festgelegte Gründe für solche Zutrittsverweigerungen. Beispiele hierfür sind:

  • Person hat bereits Hausverbot

  • sie führt Gegenstände mit, die verboten sind

  • sie verweigert die Durchsuchung bei Verdacht auf Mitführung oben genannter Gegenstände.

Es gibt viele Beispiele, die je nach Bedarf und konkreter Situation angepasst werden müssen. Mit der Zeit haben Unternehmen gelernt, wie sie Ordnungsdienste handhaben, da solche großen Veranstaltungen in der Regel jährlich stattfinden. Beispiele dafür sind Weihnachtsfeiern, Sportveranstaltungen, Aktionärssitzungen usw.

Veranstaltungen, die bisher nicht durchgeführt wurden und bei denen Konzepte und Erfahrungen völlig neu sind, erfordern besondere zusätzliche Aufmerksamkeit.

Werteräume

In Unternehmen gibt es Räume, in denen Banknoten oder andere wertvolle Gegenstände gelagert werden; diese werden als Werteräume bezeichnet. Es ist notwendig, solche Werteräume vor Überfällen zu schützen. Dies gilt für die Lagerung und die Arbeit mit Wertgegenständen in diesen Räumen. Die Arbeitsmittel, die in diesen Räumen verwendet werden, sind so gestaltet, dass die Mitarbeiter sich nicht verletzen. Ein Beispiel dafür sind schwere Tresortüren. Es ist wichtig, die Gefahr von Quetschungen zu vermeiden. Quetsch- und Scherstellen beim Öffnen der Türen von Geldschränken und Tresoranlagen lassen sich am besten verhindern durch.

  • ausreichende Abstände bei Einrichtung der Arbeitsplätze

  • zusätzliche Abstandshalter

  • Türstopper u. ä.

Die Sicherung gegen Überfälle bzw. unberechtigten Zutritt und Zugriff gilt üblicherweise als ausreichend in folgenden Fällen:

  • wenn solche Fenster, durch die man von außen blicken könnte, bzw. die man von außen ohne Hilfsmittel erreichen könnte,

  • Blicksicherungen von außen nach innen haben

  • feststehend sind

  • die Verglasung bezüglich Durchschuss- und Durchbruchhemmung mindestens den Widerstandsklassen BR3-S nach DIN EN 1063 und P7B nach DIN EN 356 entspricht.

  • Ähnliche Festlegung gelten für sonstige Fenster. Diese dürfen bestenfalls zum Reinigen ankippbar sein und müssen eine Verglasung auf Durchwurf von P 4A gemäß DIN EN 356 haben. Die Bauwerksteile, die die jeweiligen Fenster umgeben, müssen mindestens die Widerstandskraft besitzen, die auch die Fenster haben.

Bezüglich der Außentüren gilt:

  • dass sie der Widerstandsklasse FB 3-S nach DIN EN 1522 bzw. BR3-S nach DIN EN 1063 entsprechen.

  • die Außenbereiche und Zugänge ausreichend beleuchtet sind sowie

  • die Lage der Räume und die Gestaltung der Außenbereiche ein Eindringen von außen, z. B. mit Fahrzeugen, erschweren.

  • Zudem müssen sie selbstschließend sein,

  • einen Durchblick von innen nach außen gewähren, jedoch den Blick von außen nach innen verhindern,

  • und sie müssen Beschläge und Schlösser haben, die mindestens der Widerstandsklasse der Tür selbst entsprechen.

  • Die Räume müssen durch eine Schleuse vom übrigen Bereich abgeteilt sein.

  • Es muss eine den Regeln der Technik entsprechende Überfallmeldeanlage installiert und gewartet sein, deren Alarm an eine Stelle übertragen wird, die diesen unabhängig von einem Überfallgeschehen weiterleiten und erforderliche Maßnahmen einleiten kann,

  • die Außenbereiche und Zugänge ausreichend beleuchtet sind sowie

  • die Lage der Räume und die Gestaltung der Außenbereiche ein Eindringen von außen, z. B. mit Fahrzeugen, erschweren.

  • Eine geeignete bauliche Gestaltung der Außenbereiche kann z. B. erreicht werden durch

  • stabile Einfriedungen,

  • Gräben

  • Betonpoller

  • Findlinge

  • sonstige Zufahrtssperren.

Selbstverständlich ist auch bei Arbeiten in Werteräumen die Gefährdungsbeurteilung letztlich die Grundlage aller Schutzmaßnahmen. Auf diese Weise muss erreicht werden, dass das Lagern von Banknoten und anderen Werten, deren Kommissionierung bzw. Bearbeitung sicher durchgeführt werden kann. Einige typische Gefährdungen können beispielsweise sein:

  • schwere Hartgeldlasten zu transportieren, zu lagern bzw. in anderer Weise zu handhaben

  • Lärmbelästigung durch Geldzählmaschinen

  • versehentliches Einschließen von Personen in Tresoren

  • und natürlich die Überfallgefahr überhaupt.

Zum Schutz der Menschen, die in den Werteräumen arbeiten, kommen technische Hilfsmittel zum Einsatz. Dazu gehören Einrichtungen, mit denen Personen sich nach außen bemerkbar machen, falls sie versehentlich eingeschlossen werden. Eine weitere Methode ist die Raumüberwachung mit Technik zur Aufzeichnung. Damit lassen sich Bewegungen von Personen, besonders von denen, die nicht in den Raum gehören, sowie die Bewegungen der Wertgegenstände oder Gelder nachträglich verfolgen.

Auch für die Arbeiten in Werteräumen gibt es eine Reihe spezifischer Vorschriften, wie:

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG),

  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV),

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV),

  • Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV),

  • Unfallverhütungsvorschriften

  • „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“),

  • „Lärm“ (BGV B3, jetzt DGVU Information 209-023),

  • „Krane“ (BGV D6, jetzt DGUV Vorschrift 52),

  • „Flurförderzeuge“ (BGV D27, jetzt DGUV Vorschrift 68 ),

  • BG-Regel „Lagereinrichtungen und -geräte“ (BGR 234),

  • „Richtlinien für Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei“ (ÜEA),

  • DIN EN 356 „Glas im Bauwesen – Sicherheitssonderverglasung – Prüfverfahren und Klasseneinteilung des

  • Widerstandes gegen manuellen Angriff“,

  • DIN EN 1063 „Glas im Bauwesen – Sicherheitssonderverglasung – Prüfverfahren und Klasseneinteilung für den Widerstand gegen Beschuss“,

  • DIN EN 1522 „Fenster, Türen, Abschlüsse – Durchschusshemmung – Anforderungen und Klassifizierung“;

  • DIN EN 1523 „Fenster, Türen, Abschlüsse – Durchschusshemmung – Prüfverfahren“,

  • DIN VDE 0833-1 „Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall – Teil 1: Allgemeine Festlegungen“,

  • DIN VDE 0833-3 „Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall – Teil 3: Festlegungen für Einbruch- und Überfallmeldeanlagen“.