Sicherheitsüberprüfungen und Background-Checks des Personals
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Sicherheitsüberprüfungen und Hintergrundprüfungen von Personal
In Ausschreibungen für Unternehmenssicherheits-Dienstleistungen ist es entscheidend darzustellen, warum die Überprüfung des eingesetzten Personals auf Zuverlässigkeit und Sicherheit so hohe Priorität hat. Sicherheitsmitarbeiter agieren oft in Bereichen mit sehr sensiblen Zugangsrechten: Sie erhalten Zutritt zu wichtigen Infrastrukturen (Serverräumen, Vorstandsetagen) und verwalten Alarmanlagen, Schließsysteme oder Notfallreaktionen. Werden diese Personen nicht gründlich überprüft, steigt das Risiko interner Bedrohungen, Diebstähle oder sogar Industriespionage erheblich. Insider-Bedrohungen können Unternehmen nachweislich finanziellen Schaden zufügen, Datenlecks verursachen und dem Ruf massiv schaden. Ein bekannt gewordener Vorfall aus der Praxis zeigt zudem: Wenn Sicherheitsdienstleister und ihr Personal nicht sorgfältig geprüft werden, setzt der Auftraggeber seine Mitarbeiter, seine Marke und seine rechtliche Position aufs Spiel. Ohne zuverlässiges Screening könnte ein Unternehmen unbewusst Personal mit Vorstrafen oder gefälschten Qualifikationen beschäftigen – im Ernstfall ein juristisches und sicherheitstechnisches Desaster. Die Forderung nach umfassenden Hintergrundprüfungen und ggf. Sicherheitsüberprüfungen (Clearances) in der Ausschreibung ist daher eine essenzielle Präventionsmaßnahme. Sie verhindert, dass nicht konforme oder ungeeignete Wachpersonen eingesetzt werden, belegt die Sorgfaltspflicht des Auftraggebers und hilft, schwerwiegende Vertrauensbrüche zu vermeiden. Durch die Verpflichtung zu gründlichem Pre-Employment-Screening senkt man von vornherein die Wahrscheinlichkeit von Innentätern und schützt die Integrität des Unternehmens. Kurz gesagt, Hintergrund- und Sicherheitsüberprüfungen sind unverzichtbare Schutzmechanismen in der professionellen Bewachung – sie bilden die erste Verteidigungslinie gegen interne Gefahren und Fahrlässigkeit.
Sicherheitsüberprüfungen und Background-Checks im Dienst
Anforderungen an Bieter: Was die Ausschreibung vorschreiben sollte
Beim Aufsetzen einer Sicherheitsdienstleistungs-Ausschreibung muss der Auftraggeber klare Vorgaben machen, damit alle vom Auftragnehmer gestellten Sicherheitskräfte umfassend überprüft und rechtlich zugelassen sind.
Wichtige Forderungen an die Bieter sollten unter anderem folgende Punkte umfassen:
Schriftliches Personal-Screening-Konzept: Der Bieter muss ein dokumentiertes Konzept zur Mitarbeiterüberprüfung vorlegen, das darstellt, wie das Unternehmen seine Sicherheitsmitarbeiter vor Einstellung prüft (z.B. Abfragen von Strafregister, Verifizierung von Qualifikationen, Einholung von Referenzen). Diese Richtlinie soll ein strukturiertes Verfahren gemäß den gesetzlichen Vorgaben und Best Practices der Branche erkennen lassen und sicherstellen, dass die Überprüfung nicht bloß beiläufig, sondern systematisch erfolgt.
Rechtliche Befugnis und Zertifizierung: Eine Bestätigung, dass alle vorgeschlagenen Sicherheitskräfte rechtlich zur Tätigkeit befugt und gemäß nationalen Vorschriften zertifiziert sind. In Deutschland bedeutet dies konkret, dass jeder Sicherheitsmitarbeiter die erforderliche Qualifikation nach §34a GewO besitzt – sei es die 40-stündige Unterrichtung oder die Sachkundeprüfung vor der IHK für das Bewachungsgewerbe. Der Bieter selbst muss über die gültige Bewachungserlaubnis verfügen, und sämtliche Mitarbeiter müssen die Kriterien der “persönlichen Zuverlässigkeit” erfüllen (d.h. insbesondere ein einwandfreies polizeiliches Führungszeugnis und keine relevanten Vorstrafen). Diese Anforderungen gewährleisten, dass keine Person mit gravierender krimineller Vorgeschichte oder ohne die vorgeschriebene Erlaubnis an sicherheitsrelevante Posten gelangt.
Nachweis der strafrechtlichen Unbescholtenheit: Die Ausschreibung sollte verlangen, dass für sämtliches einzusetzendes Personal eine Überprüfung des Strafregisters durchgeführt wurde und keine einschlägigen Einträge vorliegen. Der Bieter muss im Angebot zusichern, dass er von jedem Sicherheitsmitarbeiter ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis ohne relevante Einträge eingeholt hat. Deutsche Vorschriften verlangen, dass Bewachungsunternehmen nur zuverlässiges Personal beschäftigen; die zuständige Behörde überprüft dies durch Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister und Abfragen bei der Polizei. In der Ausschreibung kann festgelegt werden, dass der Auftragnehmer das Führungszeugnis jeder eingesetzten Wachperson dem Auftraggeber auf Verlangen vorlegen können muss. So wird sichergestellt, dass keine Person mit Vorstrafen oder laufenden Ermittlungsverfahren an einen sensiblen Standort gelangt.
Fortlaufende Überwachung und Nachprüfung: Der Bieter sollte sich verpflichten, während der gesamten Vertragslaufzeit ein kontinuierliches Monitoring der Zuverlässigkeit seines Personals vorzunehmen, statt nur einmalig bei Einstellung zu prüfen. Dies beinhaltet z.B. regelmäßige Nachprüfungen im Jahres- oder Zweijahresrhythmus, um etwaige neue Sachverhalte (z.B. aktuelle Straftaten, Entzug der Arbeitserlaubnis) zu entdecken. Der Bundesverband der Sicherheitswirtschaft (BDSW) empfiehlt beispielsweise, eingesetztes Sicherheitspersonal mindestens einmal jährlich einer Zuverlässigkeitsüberprüfung zu unterziehen. Entsprechend sollte in den Ausschreibungsunterlagen verlangt werden, dass Bieter darlegen, wie sie die fortlaufende Überwachung gestalten (z.B. einen Plan für jährliche Führungszeugnis-Updates oder die Abfrage behördlicher Nachrichten bei sicherheitsrelevanten Vorkommnissen). Regelmäßige Nachscreenings bieten eine zusätzliche Sicherheitsebene, dass auch während der Vertragslaufzeit keine Veränderung übersehen wird, die die Vertrauenswürdigkeit eines Mitarbeiters beeinträchtigen könnte.
Verfügbare Unterlagen vor Einsatzbeginn: Es sollte zur Bedingung gemacht werden, dass vor dem ersten Einsatz jeder Sicherheitskraft beim Auftraggeber sämtliche relevanten Nachweisdokumente eingereicht werden. Der Auftragnehmer muss für jede eingesetzte Person eine Akte mit Identitätsnachweis (Personalausweis/Reisepass), Qualifikationsnachweisen (§34a-Schein/Zertifikate), ggf. Arbeitserlaubnis sowie den Ergebnissen der Hintergrundüberprüfung bereitstellen. Diese Unterlagen sind vom Auftragnehmer aufzubewahren und dem Auftraggeber bei Bedarf jederzeit zugänglich zu machen. Praktisch bedeutet dies: Kein Sicherheitsmitarbeiter darf eingesetzt werden, ohne dass der Auftraggeber vorab Einsicht in seine Prüfungsdokumentation hatte. Eine solche Forderung findet sich z.B. in Ausschreibungen dahingehend, dass der AG Sicherheitsbedenken gegen vorgeschlagenes Personal prüfen darf und der AN das polizeiliche Führungszeugnis mindestens einmal vorlegen können muss. Indem die Ausschreibung die vollständige Dokumentation pro Mitarbeiter vor Einsatz verlangt, schafft der Auftraggeber Transparenz und die Möglichkeit, selbst die Konformität zu überprüfen, bevor eine Person Zugang zum Objekt erhält.
Durch die Aufnahme dieser Anforderungen stellt die Ausschreibung sicher, dass nur Bieter mit robusten Prüfprozessen und qualifiziertem Personal zum Zuge kommen. Sie sorgt für Chancengleichheit, indem von jedem Anbieter ein hoher Standard in der Personalauswahl verlangt wird, und sie filtert diejenigen heraus, die dieser Sorgfaltspflicht nicht nachkommen können oder wollen. Letztlich schützen diese Vorgaben den Auftraggeber vor unüberprüftem Personal und unterstreichen, wie wichtig sorgfältige Mitarbeiterauswahl im Bereich Sicherheit ist.
Mindeststandards für das Screening (zu inkludierende Prüfmaßnahmen)
Eine gute Ausschreibung beschränkt sich nicht auf allgemeine Zusicherungen, sondern legt auch konkrete Mindestprüfungen fest, die für jede Sicherheitskraft durchzuführen sind.
Im Folgenden sind die zentralen Screening-Bausteine sowie deren Umfang aufgeführt, die als Anforderung gelten sollten:
| Art der Überprüfung | Vorgaben / Umfang |
|---|---|
| Strafregister-Prüfung | Für alle Mitarbeiter. Es ist eine Überprüfung des polizeilichen Führungszeugnisses und weiterer Strafregister vorzunehmen, um sicherzustellen, dass keine einschlägigen Vorstrafen vorliegen. Hierzu gehört idealerweise sowohl die Abfrage lokaler als auch bundesweiter Datenbanken. In Deutschland wird im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung durch die Behörde eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister eingeholt; die Ausschreibung sollte analog verlangen, dass das Personal keinen Eintrag hat, der nach gesetzlichen Vorgaben ein Tätigkeitsverbot oder Zuverlässigkeitszweifel begründen würde. |
| Identitätsüberprüfung | Für alle Mitarbeiter. Verifikation der Identität mittels offizieller Ausweisdokumente (Personalausweis, Reisepass) und gegebenenfalls Abgleich mit Melde- oder Aufenthaltsbescheinigungen. Dadurch wird sichergestellt, dass der Bewerber tatsächlich die Person ist, die er vorgibt zu sein, und keine falschen Identitäten oder manipulierten Dokumente im Spiel sind. (Dies schließt bei Bedarf auch die Prüfung ein, ob der Name auf Sanktionslisten steht, sofern einschlägig). |
| Rechtliche Arbeitsberechtigung | Für alle Mitarbeiter. Bestätigung, dass die Person legal zur Arbeitsaufnahme berechtigt ist und alle gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Dazu zählt insbesondere die Überprüfung, ob ein gültiger §34a GewO-Nachweis vorliegt (Unterrichtungsnachweis oder IHK-Sachkundeprüfung, wie gesetzlich für Bewachungspersonal gefordert). Ferner ist bei Nicht-EU-Bürgern die gültige Arbeitserlaubnis bzw. der Aufenthaltstitel zu kontrollieren. Ebenso gehört die Überprüfung auf Sozialversicherungspflicht und ggf. behördliche Anmeldung dazu. Diese Maßnahmen stellen sicher, dass kein Mitarbeiter illegal beschäftigt wird oder ohne die nötige berufliche Befähigung eingesetzt wird. |
| Überprüfung der Beschäftigungshistorie | Für alle Mitarbeiter. Prüfung des beruflichen Werdegangs des Bewerbers auf Unstimmigkeiten oder Warnsignale. Der Bieter sollte verpflichtet sein, Lebenslauf und Zeugnisse der Bewerber genau zu prüfen und beispielsweise auf unerklärte Lücken, häufige Stellenwechsel oder fristlose Kündigungen zu achten. Idealerweise werden Referenzen von früheren Arbeitgebern eingeholt, um die Zuverlässigkeit und Leistung in der Vergangenheit zu validieren. Hinweise wie ungewöhnlich häufige Jobwechsel oder Kündigungen aus disziplinarischen Gründen könnten als rote Flaggen gewertet werden. Diese Prüfung dient dazu sicherzustellen, dass nur Personen mit plausibler und positiver Vergangenheit in sensiblen Objekten eingesetzt werden. |
| Finanzielle Hintergrundprüfung (optional) | Für bestimmte sensible Rollen. In Positionen, die besonderen Vertrauenscharakter haben – etwa wo Mitarbeiter Zugang zu großen Sachwerten, Bargeld oder sensiblen Daten erhalten (z.B. Sicherheitszentrale, Werttransport, Rechenzentrum) – kann erwogen werden, eine finanzielle Zuverlässigkeitsprüfung durchzuführen. Dies könnte z.B. eine Schufa-Abfrage oder Bonitätsauskunft umfassen, um zu sehen, ob der Betreffende in extremen finanziellen Schwierigkeiten steckt. Der Hintergrund: Hohe Verschuldung oder finanzielle Not können theoretisch die Anfälligkeit für Diebstahl oder Bestechung erhöhen. Solche Checks sind in Deutschland nur im zulässigen rechtlichen Rahmen und mit Einwilligung des Betroffenen durchzuführen und daher als optionaler Baustein für besondere Fälle zu betrachten. |
Diese Maßnahmen gelten in der Sicherheitsbranche als Best Practice, um die Integrität des eingesetzten Personals sicherzustellen. Identitäts- und Strafregisterprüfungen bilden die absolute Grundlage jeder Zuverlässigkeitsüberprüfung, da sie bereits vor Einstellung potenzielle Risikopersonen aussortieren. Die Kontrolle der beruflichen Vorgeschichte und das Einholen von Referenzen erlauben es, das Bild des Bewerbers zu verifizieren und Unregelmäßigkeiten oder Warnhinweise aufzudecken – in den Empfehlungen des Verfassungsschutzes wird beispielsweise betont, auf Lücken und Widersprüche im Lebenslauf zu achten und Referenzen abzufragen. In besonders sicherheitskritischen Funktionen kann eine finanzielle Überprüfung zusätzliche Erkenntnisse liefern, ob ein Mitarbeiter möglicherweise unter einem Druck steht, der ihn erpressbar macht. All diese Bausteine zusammen ergeben ein umfassendes Prüfprofil. Die Ausschreibung sollte folglich deutlich machen, dass jeder Sicherheitsmitarbeiter mindestens diese Prüfungen durchlaufen haben muss, bevor er beim Auftraggeber eingesetzt wird – für besonders kritische Positionen entsprechend mehr. Damit wird signalisiert, dass keine Abstriche bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung toleriert werden und dass die Vergabe an Anbieter erfolgt, die ihr Personal nachweislich gründlich durchleuchten.
Sicherheitsfreigaben und -überprüfungen (sofern anwendbar)
Bei Bewachungsaufträgen in hoch-sicherheitsrelevanten Bereichen oder kritischen Sektoren kann es erforderlich sein, über die üblichen Hintergrundchecks hinauszugehen und förmliche Sicherheitsüberprüfungen (Sicherheitsfreigaben) zu verlangen. In solchen Fällen sollte die Ausschreibung klar definieren, welche Sicherheitsstufe verlangt wird.
Beispielsweise kann gefordert werden, dass Sicherheitspersonal eine Ü2- oder Ü3-Sicherheitsüberprüfung nach dem deutschen Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) erfolgreich durchlaufen hat, falls der Auftrag dies erfordert. Die Gesetzeslage sieht drei Stufen von Sicherheitsüberprüfungen vor – von der einfachen Ü1 bis zur erweiterten Ü3 mit Sicherheitsermittlungen. Solche Überprüfungen werden von den Verfassungsschutzbehörden durchgeführt und beinhalten je nach Stufe Maßnahmen wie Identitätsfeststellung, Abfragen des Strafregisters, Einbeziehung des Ehepartners und auch Ermittlungen im Umfeld (Nachbar- oder Referenzbefragungen). In Branchen oder Bereichen, in denen Zugang zu Verschlusssachen besteht oder Lebens- und verteidigungswichtige Einrichtungen geschützt werden (z.B. Kernkraftwerke, Militäranlagen, hochkritische IT-Einrichtungen), sind derartige Überprüfungen häufig gesetzlich vorgeschrieben oder vom Auftraggeber gewünscht. Die Ausschreibung sollte in solchen Fällen unmissverständlich angeben, welche Sicherheitsüberprüfung vorausgesetzt wird.
Zu berücksichtigen ist, dass für sicherheitsempfindliche Tätigkeiten in nicht-öffentlichen Stellen (d.h. in der Privatwirtschaft) ebenfalls Verfahren des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes existieren. Hier ist in Deutschland das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zuständig, das in Zusammenarbeit mit dem Verfassungsschutz präventive Sicherheitschecks in Unternehmen veranlassen kann. Ein Beispiel: Betreibt der Auftraggeber kritische Infrastruktur (etwa ein Energieversorger oder Telekommunikationsknoten), könnte in der Ausschreibung gefordert werden, dass das eingesetzte Personal einer erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfung unterzogen wird, bei der auch eine regelmäßige Abfrage beim Verfassungsschutz erfolgt. Tatsächlich erlaubt §9 Abs.2 der Bewachungsverordnung der zuständigen Behörde, für Bewachungsaufgaben an Objekten mit besonderer Gefahr für die Allgemeinheit eine Nachrichtendienst-Abfrage durchzuführen – in der Praxis eine Art verkürzte Sicherheitsüberprüfung durch den Verfassungsschutz. Der Auftraggeber kann somit verlangen, dass Anbieter in der Lage sind, Personal bereitzustellen, das eine solche vertiefte Überprüfung bestehen kann bzw. bereits positiv abgeschlossen hat.
In der Angebotsphase müssen Bieter daher klarstellen, ob sie bereits über sicherheitsüberprüftes Personal verfügen und wie sie ggf. die Überprüfung neuer Mitarbeiter handhaben. Da eine Ü2/Ü3-Überprüfung durch die Behörde typischerweise mehrere Wochen oder Monate dauern kann, sollte der Bieter darlegen, wie er in der Zwischenzeit die Stelle besetzt (z.B. mit bereits überprüftem Personal aus dem Bestand) und welche Unterstützung er Mitarbeitern im Überprüfungsverfahren bietet. Der Zeitfaktor ist ein wichtiger Punkt: Der Auftraggeber wird bevorzugt solche Anbieter wählen, die entweder sofort ausreichend freigeprüfte Kräfte stellen können oder ein überzeugendes Konzept haben, um die Clearance zügig für alle neuen Mitarbeiter zu erlangen.
Zusätzlich zu nationalen Sicherheitsüberprüfungen können kundenspezifische Zuverlässigkeitschecks verlangt werden. Manche Unternehmen oder Branchen haben eigene Programme zur Hintergrundprüfung – z.B. verlangen Flughafenbetreiber eine Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß §7 Luftsicherheitsgesetz für jeden, der im Sicherheitsbereich arbeiten soll. Ein anderes Beispiel ist der Atomsektor, wo §12b Atomgesetz behördliche Überprüfungen für Personal in Kernanlagen vorsieht. Die Ausschreibung sollte alle derartigen speziellen Anforderungen benennen, damit Anbieter wissen, dass sie diese ebenfalls erfüllen müssen. So könnte formuliert werden: „Der Bieter stellt sicher, dass eingesetztes Personal die Anforderungen gemäß XYZ-Gesetz (z.B. LuftSiG, AtG, IT-Sicherheitskatalog) erfüllt und die erforderlichen behördlichen Überprüfungen erfolgreich bestanden hat.“
Zusammengefasst gilt: Bei sicherheitskritischen Aufträgen muss die Ausschreibung das erforderliche Überprüfungsniveau deutlich festlegen. Bieter sollten in ihren Angeboten darauf eingehen, indem sie:
bestätigen, dass sie Mitarbeiter mit der geforderten Sicherheitsfreigabe bereitstellen können (oder schon im Team haben),
erklären, wie sie das Verfahren organisieren (inkl. Zeitplanung bis zur Erlangung der Freigabe für evtl. neu einzustellende Mitarbeiter),
zusichern, etwaige Unterstützung des Auftraggebers (z.B. Zutritt, Unterlagen für die Überprüfung) proaktiv zu leisten.
So wird sichergestellt, dass nur solche Sicherheitsdienstleister zum Zuge kommen, die den hohen Sicherheitsstandard des Auftraggebers teilen und erfüllen. Dies minimiert das Risiko, dass unzureichend überprüfte Personen in Hochsicherheitsbereiche gelangen, und stellt die Weichen für eine reibungslose Zusammenarbeit mit Behörden im Rahmen von Sicherheitsüberprüfungen.
Erforderliche Nachweise und Unterlagen im Angebot
Um die Einhaltung der oben genannten Vorgaben überprüfen zu können, sollte der Auftraggeber verlangen, dass die Bieter konkrete Unterlagen und Erklärungen zu ihrer Personalüberprüfung bereits mit dem Angebot einreichen.
Zu diesen Unterlagen zählen insbesondere:
Eigenklärung zur Personalüberprüfung: Eine vom Bieter unterschriebene Selbsterklärung, dass er die in der Ausschreibung geforderten Hintergrund- und Sicherheitschecks für alle eingesetzten Mitarbeiter durchführt und einhalten wird. Darin sollte bestätigt werden, dass kein Mitarbeiter eingesetzt wird, der die gesetzlichen Voraussetzungen (Zuverlässigkeit, §34a GewO etc.) nicht erfüllt, und dass das interne Prüfverfahren des Bieters den datenschutzrechtlichen Vorgaben entspricht. Diese Erklärung hat bindenden Charakter und wird Vertragsbestandteil – eine falsche Angabe hätte somit Konsequenzen. Sie dient dem Auftraggeber als zusätzliche Absicherung, dass der Bieter die Thematik ernst nimmt und rechtlich zu verantworten bereit ist.
Muster-Nachweise oder Zertifikate: Die Ausschreibung kann zudem verlangen, dass der Bieter Belege für bereits durchgeführte Überprüfungen in anonymisierter Form vorlegt. Dies könnten z.B. Muster eines Führungszeugnisses (geschwärzt) oder ein Auszug einer bestandenen Sicherheitsüberprüfung sein, die einer ihrer Mitarbeiter erhalten hat. Auch die Vorlage eines Beispiel-Zertifikats (etwa „Unterrichtung nach §34a GewO“ oder IHK-Prüfungszeugnis) einer eingesetzten Kraft kann verlangt werden. Dadurch kann sich der Auftraggeber ein Bild davon machen, welche Dokumente der Bieter im Ernstfall präsentieren würde und ob diese den Anforderungen genügen. Bereits laufende Verträge oder Referenzen können hier hilfreich sein: Hat ein Bieter z.B. schon einen Auftrag mit Ü2-überprüftem Personal, könnte er entsprechende Bestätigungen (ggf. vom Kunden anonymisiert) beilegen. Wichtig ist, dass vertrauliche Daten geschützt werden – daher die Forderung nach Muster oder geschwärzten Kopien. Insgesamt untermauert ein solcher Nachweis die Glaubwürdigkeit der Angaben des Bieters.
Erklärung zur DSGVO/BDSG-Konformität: Weil beim Background Screening personenbezogene (teils sensible) Daten verarbeitet werden, muss der Bieter im Angebot darlegen, dass er alle Datenschutzvorschriften – insbesondere die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) – einhält. In diesem Kontext sollte kurz beschrieben werden, wie die Einwilligung der Bewerber/Mitarbeiter eingeholt wird, wie Daten sicher gespeichert und wer darauf Zugriff hat. Schließlich sind Vorstrafendaten und ähnliche Informationen besonders schutzwürdig. Der Verfassungsschutz betont in seinen Hinweisen zum präventiven Screening ausdrücklich, dass vor jeder einzelnen Datenverarbeitung die Voraussetzungen des Datenschutzes geprüft werden müssen (DSGVO, BDSG). Eine entsprechende Passage im Angebot zeigt, dass dem Bieter die rechtliche Sensibilität bewusst ist und er Maßnahmen ergreift, um Datenschutzverletzungen zu vermeiden.
Beachtung kundeninterner Sicherheitsrichtlinien: Der Bieter sollte sich im Angebot verpflichten, sämtliche sicherheitsspezifischen Vorgaben des Auftraggebers einzuhalten. Darunter fällt zum Beispiel, dass alle eingesetzten Mitarbeiter eine Verschwiegenheitserklärung (Geheimhaltungsverpflichtung) unterzeichnen, die vom Auftraggeber vorgegeben wird, oder dass sie an speziellen Sicherheitsschulungen des Auftraggebers teilnehmen. Oft verlangt der Auftraggeber auch, dass das Sicherheitspersonal mit den hausinternen Notfall- und Verhaltensregeln vertraut gemacht wird. Eine schriftliche Bestätigung im Angebot, diese Pflichten umzusetzen, sowie eventuell Beispiele (z.B. ein Vordruck „Verpflichtung auf das Betriebsgeheimnis“) untermauern die Ernsthaftigkeit.
Melde- und Austauschpflicht bei Auffälligkeiten: Eine sehr wichtige Anforderung ist die Bereitschaft des Bieters, den Auftraggeber zu informieren und unverzüglich zu reagieren, falls ein eingesetzter Mitarbeiter die Sicherheitskriterien nicht mehr erfüllt. Das Angebot sollte explizit beinhalten, dass der Bieter den Auftraggeber benachrichtigt, wenn z.B. gegen einen Sicherheitsmitarbeiter ein Strafverfahren eingeleitet wird, eine erteilte Sicherheitsfreigabe erlischt oder der Mitarbeiter aus einem anderen Grund nicht mehr die Zuverlässigkeit besitzt. Ebenso muss der Bieter zusichern, in einem solchen Fall den betreffenden Mitarbeiter sofort aus dem Objekt abzuziehen und durch eine ebenso qualifizierte und überprüfte Ersatzkraft zu ersetzen. In professionellen Verträgen ist verankert, dass der Auftraggeber das Recht hat, den Austausch von Personal zu verlangen – ohne Angabe von Gründen, wie im Goethe-Beispiel formuliert – und der Auftragnehmer dem unverzüglich nachkommen muss. Im Angebot sollte daher stehen, dass der Bieter dieser Klausel zustimmt und genügend Ersatzpersonal mit gleicher Qualifikation in Reserve hält, um einen nahtlosen Austausch zu gewährleisten. Durch diese Verpflichtung kann der Auftraggeber sicher sein, dass auch nach Vertragsschluss keine Abstriche gemacht werden: Sollte ein Sicherheitsmitarbeiter nachträglich negativ auffallen, wird er umgehend ersetzt und die Sicherheit bleibt gewahrt.
Die Anforderung dieser Unterlagen schon im Rahmen der Angebotsabgabe versetzt den Auftraggeber in die Lage, die Versprechen der Bieter bereits vor der Zuschlagsentscheidung zu verifizieren. Es reicht nicht aus, wenn ein Anbieter lediglich behauptet „Wir prüfen unser Personal“ – er muss es durch konkrete Dokumente und schriftliche Garantien untermauern. Diese geforderten Nachweise fließen anschließend in die Vertragsbedingungen ein, was bedeutet: Kommt der Auftragnehmer den Zusicherungen nicht nach (z.B. legt er im Einsatzfall doch kein Führungszeugnis vor oder meldet Vorfälle nicht), verstößt er gegen den Vertrag. So wird aus den ausgeschriebenen Anforderungen ein einklagbares Recht des Auftraggebers. Letztlich gilt hier das Motto: “Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser.” Der Auftraggeber wird dem gewählten Dienstleister zwar vertrauen, stellt aber von Beginn an klar, dass dieses Vertrauen auf überprüfbaren Fakten beruhen muss.
Bewertungskriterien für den Aspekt Zuverlässigkeitsüberprüfung
Um die Qualität der Angebote im Hinblick auf Personal-Screening und Sicherheitsüberprüfungen transparent zu bewerten, sollte der Auftraggeber dedizierte Wertungskriterien für diesen Themenkomplex vorsehen.
Diese können z.B. wie folgt aussehen:
| Bewertungsbereich | Wesentliche Prüfpunkte (Indikatoren) |
|---|---|
| Qualität des Prüfkonzepts | Umfang und Aussagekraft des vom Bieter vorgelegten Vetting-Konzepts. Hier wird bewertet, wie detailliert und schlüssig der Bieter sein Überprüfungsverfahren beschreibt. Enthält es alle relevanten Bausteine (Strafregister, Identität, Arbeitserlaubnis, Referenzen etc.) und orientiert es sich an Best Practices? Ein hoher Score wird etwa vergeben, wenn ein schriftliches Handbuch oder Prozessbeschreibung eingereicht wurde, das den gesamten Ablauf von der Bewerbung bis zur Einsatzfreigabe darlegt. Pluspunkte gibt es auch für die Nennung zusätzlicher Maßnahmen wie regelmäßige Nachkontrollen während der Beschäftigung. Kurz: Bieter, die gründliche und regelmäßige Prüfungen belegbar integriert haben, werden hier besser bewertet als solche mit vagen Aussagen. |
| Rechtliche und regulatorische Konformität | Einhaltung von Gesetzen und Normen bei der Mitarbeiterauswahl. In diesen Bereich fällt z.B. die Überprüfung, ob der Bieter alle Vorgaben des §34a GewO erfüllt (Lizenz des Unternehmens, geschultes Personal), ob er die datenschutzrechtlichen Anforderungen beachtet (DSGVO/BDSG) und ob er – falls gefordert – mit behördlichen Sicherheitsüberprüfungen vertraut ist. Ein Indikator kann hier auch sein, ob der Bieter branchenspezifische Zertifizierungen hat, die Zuverlässigkeit belegen. DIN 77200 etwa, die Norm für Sicherheitsdienstleistungen, definiert Qualitätsstandards u.a. bei der Auswahl des Personals und fordert Zuverlässigkeitsüberprüfungen der Beschäftigten. Ein nach DIN 77200 oder ISO 9001 zertifizierter Sicherheitsdienstleister hat nachgewiesenermaßen strukturierte Prozesse, was positiv in die Bewertung einfließt. Generell gilt: Je mehr der Bieter anhand objektiver Kriterien zeigen kann, dass er gesetzeskonform und standardorientiert vorgeht, desto höher sollte seine Punktzahl sein. |
| Plan für Personalreserve (Substitutionsfähigkeit) | Fähigkeit des Bieters, zuverlässig Ersatzpersonal bereitzustellen. Hier wird bewertet, ob der Bieter überzeugend darlegt, wie er bei Ausfall oder Austausch eines Mitarbeiters die Kontinuität wahrt. Gute Angebote nennen eine aktive Personalreserve von geschulten und überprüften Sicherheitskräften, die im Bedarfsfall einspringen können. Einige Anbieter haben z.B. Springer oder „Pool-Mitarbeiter“ mit allen Clearances in der Hinterhand. Bieter, die anführen, innerhalb kürzester Zeit (z.B. 2 Stunden) gleichwertigen Ersatz stellen zu können, demonstrieren Professionalität – diese Fähigkeit wurde in BDSW-Qualitätskriterien als wichtig herausgestellt. Punkteabzug gäbe es hingegen, wenn ein Bieter erkennbar kein Konzept hat, was passiert, wenn Personal ausfällt (etwa nur vage „würden wir dann regeln“). Hier trennt sich die Spreu vom Weizen, denn ein qualitativ hochwertiger Sicherheitsdienst zeichnet sich durch Zuverlässigkeit auch im Personalmanagement aus. |
| Einsatz von Experten / Tiefe der Prüfung | Nutzt der Bieter besondere Fachkompetenz für das Screening? Falls ein Bieter z.B. anführt, dass er externe Dienstleister für Hintergrundchecks einbindet oder einen eigenen Compliance-Beauftragten beschäftigt, zeigt dies einen höheren Stellenwert der Mitarbeiterüberprüfung. Ebenso könnten Bieter, die etwa psychologische Eignungstests oder Drogentests erwähnen (wo relevant und erlaubt), hier extra Punkte erhalten. Dieser Indikator würdigt Anbieter, die mehr tun als das Minimum, um sicherzustellen, dass ihr Personal tadellos ist. Ein ambitionierter Sicherheitsdienst könnte z.B. anführen: „Wir lassen zusätzlich jeden Kandidaten von einem unabhängigen Institut überprüfen.“ Solche Maßnahmen sind freiwillig, signalisieren aber hohe Qualität. |
| Bonus: Zertifizierte Prozesse | Zusatzpunkte für Bieter, die zertifizierte Verfahren in der Personalauswahl vorweisen. Neben DIN 77200 (siehe oben) kommen hier ggf. Zertifikate wie „Approved Contractor“ (Sicherheitsunternehmen mit Gütesiegel), ISO/IEC 27001 (Informationssicherheits-Management, relevant für Umgang mit sensiblen Daten) oder Siegel von Berufsverbänden in Betracht. Ein Bieter könnte z.B. belegen, dass er regelmäßig von externer Stelle auditiert wird, was Vertrauen in die Zuverlässigkeit seiner Abläufe schafft. Solche Zertifikate sind kein Muss, aber wenn vorhanden, unterstreichen sie die Professionalisierung und Transparenz der Arbeitsabläufe des Bieters. |
| Bonus: Technische Unterstützung im Workforce Management | Zusatzpunkte für innovative Verfahren, etwa wenn der Bieter ein digitales Management-System einsetzt, das die Gültigkeit von Schulungen, Führungszeugnissen und Clearances seiner Mitarbeiter überwacht. Ein Beispiel: eine Software, die Alarm schlägt, wenn ein Mitarbeiter sein jährliches Screening-Update benötigt, oder eine Anbindung an behördliche Schnittstellen, die Änderungen im Status (z.B. neues Führungszeugnis verfügbar) anzeigt. Dies zeigt, dass der Bieter proaktiv und modern mit den Anforderungen umgeht und Fehlerquellen (z.B. versehentlich einen nicht überprüften Mitarbeiter einsetzen) minimiert. Auch die Bereitschaft, dem Auftraggeber Zugriff auf solche Systeme oder regelmäßige Berichte zu gewähren, könnte hier berücksichtigt werden. |
Durch die Aufnahme solch differenzierter Bewertungskriterien stellt der Auftraggeber sicher, dass die Thematik Hintergrundprüfung bei der Vergabeentscheidung angemessen gewichtet wird. So kann bspw. ein preislich günstiges Angebot abgewertet werden, wenn es bei den Zuverlässigkeitskriterien schwach ist – was absolut im Interesse der Sicherheit liegt. Gleichzeitig werden Anbieter belohnt, die in diesem Bereich vorbildlich aufgestellt sind. Im Sinne einer qualitativen Vergabe (Bestbieterprinzip) sollte diesem Kapitel ein signifikanter Anteil der Punkte zukommen, z.B. 20–30% der Gesamtbewertung. Dies entspricht auch den Empfehlungen des „Bestbieterhandbuchs“ der EU für Sicherheitsdienstleistungen, das eine Mindestgewichtung von 60% für Qualitätsaspekte (inkl. Zuverlässigkeit) vorsieht. Insgesamt schafft man so einen Marktanreiz: Sicherheitsunternehmen, die systematisch gut prüfen, haben bessere Chancen auf Aufträge. Dadurch wird einerseits das Risiko für den Auftraggeber minimiert und andererseits ein Branchenstandard für hohe Personalzuverlässigkeit gefördert.
Pflichten nach Auftragsvergabe: Laufende Überwachung und Meldungen
Die Sicherstellung von Zuverlässigkeit endet nicht mit Zuschlagserteilung – nach Vertragsbeginn müssen klare Pflichten des Auftragnehmers definiert sein, um die fortlaufende Einhaltung der Sicherheitsanforderungen zu garantieren.
Die Ausschreibung (und später der Vertrag) sollte daher folgende laufende Verpflichtungen des Sicherheitsdienstleisters festschreiben:
Aktuelle Personalliste mit Nachweisen: Der Auftragnehmer muss zu jedem Zeitpunkt eine aktuelle Liste aller im Objekt eingesetzten Mitarbeiter führen und dem Auftraggeber verfügbar machen. Vor dem ersten Dienst müssen sämtliche Personen vom Auftraggeber offiziell genehmigt werden. Praktisch wird oft vereinbart, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber vor Dienstbeginn die Personalien und Qualifikationsnachweise jeder Wachperson übermittelt und dessen Zustimmung einholt. Jeglicher Personalwechsel ist dem Auftraggeber vorab anzuzeigen. Dieses Vorgehen war z.B. Bedingung in einem Vertrag der Goethe-Instituts: Dort durfte der Sicherheitsdienst keinen Mitarbeiter austauschen oder neu einsetzen, ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers, und der AG konnte jederzeit ohne Angabe von Gründen den Zutritt einzelner Personen untersagen. Solche Klauseln gewährleisten, dass der Auftraggeber immer weiß, wer auf seinem Gelände tätig ist, und dass er Personen mit Bedenken fernhalten kann. Zudem müssen für jede gemeldete Person die prüfrelevanten Unterlagen (Führungszeugnis, 34a-Nachweis etc.) vorliegen – entweder bei der Objektleitung einsehbar oder auf Anforderung vorzeigbar.
Meldepflicht bei sicherheitsrelevanten Vorfällen: Der Auftragnehmer ist vertraglich zu verpflichten, den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, wenn bei einem eingesetzten Sicherheitsmitarbeiter Umstände auftreten, die dessen Zuverlässigkeit oder Einsatzfähigkeit betreffen. Konkret: sollte ein Wachmann z.B. polizeilich in Erscheinung treten (Ermittlungsverfahren, Verhaftung), den Führerschein verlieren (relevant für Revierfahrer), die Sachkundeprüfung nicht rechtzeitig erneuern oder sonstige Probleme haben, muss dies sofort gemeldet werden. Ähnliches gilt, falls eine erteilte Sicherheitsfreigabe widerrufen oder nicht verlängert wird – der Auftraggeber hat ein Recht, dies umgehend zu erfahren. In solchen Fällen muss der Auftragnehmer darüber hinaus sofort reagieren und die betroffene Person von der Objektbetreuung abziehen. Bereits die öffentliche Hand hat hierzu Vorkehrungen: Gemäß Bewachungsverordnung benachrichtigen Staatsanwaltschaften und Gerichte die Gewerbeämter, wenn gegen Wachpersonal einschlägige Anklagen erhoben oder Verurteilungen ausgesprochen werden, damit die Zuverlässigkeit neu bewertet werden kann. Die gleiche Konsequenz muss intern gelten: verliert ein Mitarbeiter seine einwandfreie Weste, darf er nicht weiter beim Kunden eingesetzt bleiben. Die Ausschreibung sollte verlangen, dass der Bieter dieser Austausch- und Meldungspflicht ausdrücklich zustimmt.
Stichproben und Audit-Rechte: Es sollte vertraglich fixiert sein, dass der Auftraggeber jederzeit (auch unangekündigt) Überprüfungen durchführen darf, ob die vereinbarten Zuverlässigkeitskriterien eingehalten werden. In der Praxis könnte der Auftraggeber z.B. verlangen, zu einem beliebigen Zeitpunkt eine aktuelle Liste aller eingesetzten Wachleute samt Führungszeugnisdatum zu sehen, oder er könnte Personalkontrollen am Werkstor durchführen. Der Auftragnehmer muss bereit sein, hierbei mitzuwirken und die benötigten Informationen bereitzustellen. Im Peeler-Group-Leitfaden wird empfohlen, im Vertrag Audit-Rechte und die Möglichkeit zum sofortigen Austausch ungeeigneten Personals festzuschreiben. Dies dient dazu, Vertrauen zu schaffen, aber eben auch Kontrolle zu ermöglichen. Wenn z.B. neue Mitarbeiter hinzukommen, könnte der Auftraggeber stichprobenartig deren Unterlagen sehen wollen – ein professioneller Dienstleister wird dem nicht nur zustimmen, sondern solche Audits aktiv erleichtern (etwa durch gut gepflegte Unterlagen vor Ort).
Fortschreibung von Clearances und Zertifikaten: Sofern der Auftrag relevierte behördliche Überprüfungen beinhaltet (z.B. Ü2-Clearance für alle Mitarbeiter), muss der Auftragnehmer dafür sorgen, dass diese Fortgeltung während der gesamten Vertragsdauer haben. Sicherheitsüberprüfungen des Bundes werden üblicherweise alle fünf Jahre aktualisiert und alle zehn Jahre wiederholt. Entsprechend muss das Ablaufdatum im Blick behalten werden. Der Auftragnehmer sollte einen Prozess etablieren, um rechtzeitig die Verlängerung zu beantragen, damit kein Mitarbeiter plötzlich ohne gültige Überprüfung dasteht. Gleiches gilt für andere Qualifikationen: Viele Nachweise (Erste-Hilfe-Schein, Waffensachkunde, etc.) haben Ablauffristen. Der Auftragnehmer steht in der Pflicht, die Qualifikationen und Überprüfungsstatus aller eingesetzten Kräfte aktuell zu halten. Es kann vertraglich verlangt werden, dass er dem Auftraggeber eine Übersicht der Gültigkeiten bereitstellt bzw. proaktiv mitteilt, wenn z.B. eine Nachschulung oder Nachüberprüfung ansteht. So bleibt der „Sicherheitsstatus“ des Personals über Jahre hinweg konsistent.
Berichtswesen und Monitoring: Der Auftraggeber kann einen periodischen Report über die Einhaltung der Zuverlässigkeitsauflagen verlangen. Beispielsweise könnte der Auftragnehmer verpflichtet sein, einmal jährlich schriftlich zu bestätigen, dass alle im Objekt eingesetzten Mitarbeiter weiterhin zuverlässig sind und keine Negativmerkmale aufgetreten sind. Alternativ kann er dem Auftraggeber auch Zugang zu einem Dashboard gewähren, das – soweit datenschutzkonform möglich – die aktuellen Prüfungsstände zeigt (z.B. „MA X: Führungszeugnis zuletzt geprüft am… nächster Check fällig am…“). Ein solches Monitoring erleichtert beiden Seiten das Nachhalten der vereinbarten Standards. Im Idealfall erstellt der Sicherheitsdienst einen „Prüfkalender“ (z.B. wann welche Mitarbeiter zur Wiederholungsüberprüfung anstehen) und teilt diesen mit dem Auftraggeber. Diese Transparenz fördert Vertrauen und ermöglicht dem Auftraggeber, seine Kontrollfunktion effektiv wahrzunehmen, ohne in die operative Detailarbeit eingreifen zu müssen.
All diese Punkte zielen darauf ab, dass die zu Vertragsbeginn hohen Standards über die gesamte Laufzeit gehalten werden. Die sorgfältige Personalauswahl darf kein einmaliges Ereignis sein; sie muss kontinuierlich fortgeschrieben werden. Aus Sicht des Auftraggebers bilden diese vertraglichen Pflichten ein Sicherheitsnetz: Sollte der Auftragnehmer in Versuchung geraten, später doch weniger streng zu sein (etwa aus Personalmangel jemanden einzusetzen, der noch nicht geprüft ist), hätte er einen Vertragsbruch zu befürchten. Umgekehrt weiß der Dienstleister, dass er sich keine Nachlässigkeiten leisten darf, da der Auftraggeber Kontrollmöglichkeiten hat. Das entspricht auch den Vorstellungen der Branche: Zuverlässigkeitsüberprüfungen regelmäßig zu wiederholen und die Dokumentation jederzeit bereitzuhalten, ist Teil moderner Qualitätsstandards. Mit solch klaren Pflichten wird die abstrakte Forderung nach Zuverlässigkeit in der Praxis mit Leben gefüllt. Das Ergebnis ist ein lebendiges Sicherheitskonzept, bei dem Personalvetting ein integraler Bestandteil des täglichen Betriebes wird – zum Nutzen der Sicherheit aller.
