Gesundheits‑ und Infektionsschutzkonzept
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Gesundheits- und Infektionsschutzkonzept im Ausschreibungsverfahren
Sicherheitsmitarbeiter in Unternehmen arbeiten häufig in öffentlichkeitsnahen, kontaktintensiven Rollen – sie besetzen Empfangsschalter, kontrollieren Zugänge, begleiten Besucher oder leisten im Notfall Erste Hilfe. Diese Tätigkeiten erhöhen ihr Expositionsrisiko gegenüber infektiösen Krankheiten, sei es während saisonaler Grippewellen oder größerer Ausbrüche (z.B. Pandemien). Ein klar umrissenes Gesundheits- und Infektionsschutzkonzept ist daher unerlässlich. Es zeigt zum einen die Einhaltung von Arbeitsschutz- und Infektionsschutzvorschriften und hilft zum anderen, durch präventive Maßnahmen krankheitsbedingte Personalausfälle zu minimieren. Außerdem demonstriert es sichtbar das Engagement des Dienstleisters für Sicherheit und Gesundheit. Effektive betriebliche Gesundheitsmaßnahmen können beispielsweise „Abwesenheiten minimieren, die Arbeitsmoral aufrechterhalten und die Geschäftskontinuität sichern“, indem Ausbrüche verhindert werden, die sonst mehrere Sicherheitskräfte gleichzeitig außer Gefecht setzen könnten. Umgekehrt gilt: Wenn Mitarbeiter sehen, dass ihr Arbeitgeber für ihre Gesundheit am Arbeitsplatz sorgt, erscheinen sie auch während einer Pandemie eher zur Arbeit. Sichtbare Schutzvorkehrungen – etwa das Tragen von Schutzausrüstung oder Plexiglasbarrieren am Empfang – stärken zudem das Vertrauen von Mietern, Kunden und Besuchern, da sie signalisieren, dass deren Wohlbefinden Priorität hat. Zusammengefasst ist ein solides Infektionsschutzkonzept heute keine Option mehr, sondern ein notwendiges Sicherheitsnetz, um in kontaktintensiven Umgebungen die gesetzlichen Pflichten zu erfüllen, einen hohen Dienstleistungsgrad aufrechtzuerhalten und das Vertrauen aller Beteiligten zu gewinnen.
Auftraggeber sollten in ihren Ausschreibungen für sicherheitsrelevante Dienstleistungen – insbesondere für Empfangs-, Pförtner- und Besucherdienste, Objektschutz in großen Liegenschaften und überall dort, wo hoher Publikumsverkehr herrscht – ein belastbares Gesundheits- und Infektionsschutzkonzept als Muss-Kriterium verlangen. Bieter sind anzuhalten, kein rein theoretisches Konstrukt abzugeben, sondern praxisbewährte Nachweise ihrer Fähigkeiten beizufügen (z.B. Auszüge aus Pandemie-Einsatzplänen, Dokumentation von COVID-19-Maßnahmen, Referenzen über erfolgreiche Umsetzung). Bei der Bewertung der Angebote sollte der Qualität dieses Konzepts ein erheblicher Stellenwert eingeräumt werden, da es ein Indikator für die Professionalität und Krisentauglichkeit des Dienstleisters ist. Nach Zuschlag ist sicherzustellen, dass das Konzept in den Dienstleistungsvertrag aufgenommen wird und dynamisch angepasst werden kann – etwa durch eine Vertragsklausel, die eine Aktualisierung bei Gesetzesänderungen vorsieht, oder durch Verknüpfung mit dem Notfallplan des Auftraggebers. Letztlich sollte das Gesundheits- und Infektionsschutzkonzept integraler Bestandteil der Business Continuity-Strategie des zu sichernden Unternehmens sein: Ein Sicherheitsdienst, der Pandemien und gesundheitliche Notlagen meistern kann, trägt wesentlich dazu bei, den Geschäftsbetrieb des Kunden in schwierigen Zeiten aufrechtzuerhalten. Sicherheit heißt heute nicht mehr nur Schutz vor kriminellen Risiken, sondern auch Schutz der Gesundheit – und das beginnt bereits bei der Ausschreibung und Vergabe von Sicherheitsdienstleistungen.
Anforderungen in der Ausschreibung — Was Bieter vorlegen müssen
Was Bieter vorlegen müssen
Hygiene-Protokolle: Detaillierte Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen, um Arbeitsplätze und häufig berührte Flächen täglich frei von Keimen zu halten. Dazu gehört ein Plan für die regelmäßige Desinfektion von viel frequentierten Kontaktpunkten – etwa Empfangstresen, Türgriffe, Aufzugknöpfe, Telefone und Kontrollpanele. An strategischen Stellen (Eingänge, Empfang, Sicherheitszentrale) sollen Spender für Händedesinfektionsmittel aufgestellt werden, um Mitarbeitern und Besuchern eine einfache Handhygiene zu ermöglichen. Falls Sicherheitsmitarbeiter in geschlossenen Bereichen arbeiten (z.B. Pförtnerloge ohne viel Frischluftzufuhr), muss das Konzept Lüftungsmaßnahmen vorsehen – etwa regelmäßiges Lüften oder den Einsatz von Luftfiltern –, da eine gute Belüftung „entscheidend ist, um die Konzentration von luftgetragenen Viren zu reduzieren und die Gebäudenutzer vor Atemwegsinfektionen zu schützen“. Auch Vorgaben zur Abfallentsorgung (z.B. von verwendeten Taschentüchern oder benutzter Schutzausrüstung) und – wo relevant – Abstandsregelungen (etwa Markierungen für Warteschlangen) sollten enthalten sein. Wichtig ist, dass der Reinigungsplan praktisch umsetzbar und objektbezogen ist und anerkannten Empfehlungen entspricht (z.B. häufiges Wischen von „Keim-Hotspots“, da Grippeviren auf harten Oberflächen bis zu 48 Stunden überleben können).
Persönliche Schutzausrüstung (PSA): Beschreibung der vorgesehenen Schutzausrüstung für das Personal und deren organisatorische Handhabung. Darunter fällt das Tragen von Mund-Nasen-Schutz (medizinische Masken oder FFP2/FFP3-Masken je nach Lage), Einweghandschuhen und – falls erforderlich – Gesichtsschutz (Visiere) oder Schutzbrillen, insbesondere in Pandemiezeiten oder bei medizinischen Notfällen. Das Konzept soll klar festlegen, in welchen Situationen welche PSA zu nutzen ist (z.B. Maskenpflicht für Security-Mitarbeiter bei erhöhten COVID-19-Fallzahlen oder Grippezeit, Handschuhe beim Umgang mit potenziell kontaminierten Gegenständen). Ebenso muss ein Plan zur Beschaffung und Bevorratung dieser Ausrüstung erläutert werden. Der Bieter sollte darlegen, wie er sicherstellt, dass stets ausreichend PSA vorhanden ist (etwa durch Anlegen eines Lagerbestands für mehrere Wochen) und wie Nachschub organisiert wird, damit es nie zu Engpässen kommt. Schulungen zur korrekten Verwendung der Schutzausrüstung – also wann und wie man Masken, Handschuhe etc. anlegt, abnimmt, lagert bzw. entsorgt – sind ebenfalls Bestandteil (Mitarbeiter müssen z.B. wissen, wie man eine FFP2-Maske dicht anlegt oder Handschuhe ohne Kontaminationsrisiko auszieht). OSHA (die US-Arbeitsschutzbehörde) betont, dass Arbeitgeber „geeignete Ausrüstung – wie medizinische Masken und Atemschutzmasken – auswählen sollten, die die Beschäftigten vor infektiösen Erkrankungen schützt, denen sie ausgesetzt sein könnten“. Das Konzept muss zeigen, dass der Sicherheitsdienst diese Risiken bewertet hat und seine Mitarbeiter entsprechend ausrüstet, inklusive einer Strategie zur Lagerhaltung und regelmäßigen Auffüllung der PSA-Bestände.
Verfahren bei symptomatischen Personen: Klare Handlungsanweisungen für den Fall, dass eine Person (sei es ein Mitarbeiter, Bewohner/Mieter oder Besucher) Krankheitssymptome zeigt, die auf eine ansteckende Krankheit hindeuten. Da Sicherheitspersonal oft als erstes mit solchen Situationen konfrontiert wird, muss der Bieter darlegen, wie seine Mitarbeiter dabei vorgehen. Üblicherweise umfasst dies die sofortige räumliche Trennung der betroffenen Person von anderen – zum Beispiel indem man sie höflich in einen vorher definierten Isolationsbereich oder einen separaten Raum begleitet, um weitere Kontakte zu vermeiden. Das Konzept soll vorschreiben, dass umgehend der vorgegebene Ansprechpartner des Auftraggebers (z.B. der betriebliche Sanitäts- oder Gesundheitsbeauftragte) informiert wird. Gegebenenfalls ist die Übergabe der symptomatischen Person an medizinisches Fachpersonal oder den Rettungsdienst zu organisieren, insbesondere wenn es sich um einen ernsthaften medizinischen Notfall handelt. Wichtig ist, dass die Sicherheitsmitarbeiter wissen, was sie bis zum Eintreffen von medizinischer Hilfe tun sollen (z.B. der Person eine Maske anbieten, Distanz wahren, beruhigend einwirken) und was danach geschieht (Desinfektion von Kontaktflächen, Meldung des Vorfalls, etc.). Die Zusammenarbeit mit den Behörden – etwa die Beachtung behördlicher Quarantänevorgaben oder Meldepflichten nach IfSG – sollte ebenfalls angesprochen werden. Zusammengefasst muss der Bieter zeigen, dass er schnell und angemessen auf Verdachtsfälle reagieren kann, um Ansteckungen einzudämmen. Ein Beispiel aus der Praxis: Ein Sicherheitsunternehmen berichtet, dass seine Teams im Krisenfall „mit Gesundheitsbehörden kooperieren, Quarantänemaßnahmen umsetzen und betroffene Bereiche umgehend isolieren und desinfizieren“. Ein vergleichbares Niveau an Vorbereitung sollte im Angebot des Bieters erkennbar sein.
Rechtliche Compliance: Zusicherung, dass alle Maßnahmen konform mit geltenden Gesetzen und Vorschriften umgesetzt werden, sowie Berücksichtigung von kundenspezifischen Regelungen. Das Infektionsschutzkonzept muss ausdrücklich darlegen, dass der Bieter die einschlägigen staatlichen und örtlichen Vorschriften einhält. In Deutschland bedeutet dies z.B. die Beachtung des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), das den Arbeitgeber verpflichtet, auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung geeignete Hygienekonzepte zum Schutz vor Infektionen im Betrieb vorzuhalten. Auch das Infektionsschutzgesetz (IfSG) und etwaige aktuelle Verordnungen zum Infektionsschutz (wie z.B. Corona-Schutzverordnungen der Länder oder eine befristete Corona-Arbeitsschutzverordnung) sind relevant. (Zur Einordnung: Die deutsche SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung verpflichtete Arbeitgeber während der COVID-Pandemie zeitweise zu Basisschutzmaßnahmen wie Kontaktreduzierung, Testangeboten und der Erstellung und Aktualisierung betrieblicher Hygienekonzepte. Diese Verordnung ist inzwischen ausgelaufen, doch ihre Grundprinzipien – Gefährdungsbeurteilung und darauf basierende Hygienemaßnahmen – bleiben im ArbSchG verankert.) Bieter sollten darlegen, wie sie solche Vorgaben erfüllen: z.B. Verweis darauf, dass ihr Konzept auf der Gefährdungsbeurteilung gemäß ArbSchG fußt und regelmäßig angepasst wird, Nennung der Einhaltung der jeweiligen Corona-Arbeitsschutzregeln falls/sofern diese gelten, sowie Beachtung objektspezifischer Hausordnungen oder Hygieneanweisungen des Auftraggebers. In EU-weiten Ausschreibungen kann die Konformität mit einschlägigen EU-Richtlinien (etwa der Biostoff-Richtlinie 2000/54/EG zum Schutz vor biologischen Arbeitsstoffen) erwähnt werden. Entscheidend ist, dass das Konzept vermittelt: Der Sicherheitsdienstleister wird sämtliche gesetzlichen Pflichten zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz erfüllen oder übertreffen und verfügt über Verfahren, Änderungen der Rechtslage zeitnah umzusetzen. Dazu gehört auch die Dokumentation – etwa die Vorlage von Reinigungsplänen, die Nachweisführung über Unterweisungen gemäß §12 ArbSchG, etc. – als Beleg der Compliance.
Impf- und Teststrategie: Darstellung der Haltung und Maßnahmen des Anbieters in Bezug auf Schutzimpfungen und Testungen der Mitarbeiter. Auch wenn dies je nach Auftrag optional sein mag, zeigt es doch proaktives Verantwortungsbewusstsein. Das Konzept sollte angeben, ob und wie der Sicherheitsdienst seine Beschäftigten zu Impfungen motiviert oder verpflichtet – zum Beispiel Förderung der Grippeschutzimpfung und (falls relevant) COVID-19-Impfung. Einige Arbeitgeber bieten betriebsärztliche Impftermine oder Impfaktionen an; andere geben Anreize (Prämien, Gutscheine) oder setzen, sofern gesetzlich zulässig, eine Impfpflicht für bestimmte Einsatzbereiche durch (z.B. im medizinischen Umfeld Masernschutzimpfung nach Mißbrauchsschutzgesetz). Zudem kann aufgeführt werden, dass Mitarbeiter für Impftermine freigestellt werden (ohne Gehaltsverlust), um die Impfbereitschaft zu erhöhen. Im Hinblick auf Testungen sollte das Konzept erläutern, unter welchen Umständen Tests durchgeführt werden (z.B. regelmäßige Antigen-Schnelltests bei hohem Infektionsgeschehen, Tests nach Risiko-Kontakten am Arbeitsplatz, etc.). Während der Corona-Pandemie waren viele Sicherheitsdienste angehalten, ihre Mitarbeiter wöchentlich zu testen; ein vorbildliches Konzept könnte darstellen, dass man bei Bedarf wieder entsprechende Testregime einführen kann. Wichtig ist auch, ob der Dienstleister im Falle eines Infektionsausbruchs beim Auftraggeber in der Lage ist, kurzfristig Tests bereitzustellen oder durchzuführen. Zusammenfassend sollte der Bieter zeigen, dass er Impfungen als Präventionsmaßnahme unterstützt und im Krisenfall Tests nutzen würde, um Infektionsketten schnell zu erkennen – ganz nach dem Motto: „Wenn verfügbar, bietet der Arbeitgeber seinen Beschäftigten geeignete Impfungen an, um die Zahl der Infektionsgefährdeten zu verringern“.
Kommunikationsplan: Beschreibung, wie Informationen zum Gesundheits- und Infektionsschutz intern weitergegeben und gemeldet werden. Eine ständige, transparente Kommunikation stellt sicher, dass Sicherheitsmitarbeiter sowohl über präventive Maßnahmen als auch über akute Situationen informiert sind. Das Konzept soll festlegen, wie das Sicherheitspersonal Updates zu Hygienevorschriften erhält – etwa durch Dienstanweisungen vom Objektleiter, regelmäßige Team-Meetings oder Aushänge an der Wache. Wenn sich Regeln ändern (z.B. neue Maskenpflicht durch behördliche Anordnung), muss der Sicherheitsdienst gewährleisten, dass alle Mitarbeiter rasch instruiert werden. Ebenso wichtig: Es muss klar sein, wem die Sicherheitskräfte Vorfälle oder Symptome melden. Beispielsweise könnte im Konzept stehen, dass ein diensthabender Einsatzleiter/Supervisor als Ansprechpartner fungiert, der wiederum den Kunden informiert. Die Einführung von Meldeschritten (z.B. Meldekette bei COVID-Verdachtsfall: Security-Mitarbeiter -> Objektleitung -> Kunde bzw. Gesundheitsamt) zeigt Professionalität. Auch der Einsatz von Beschilderungen und Merkblättern fällt in diesen Bereich – der Bieter könnte erwähnen, dass sein Personal die Einhaltung von ausgehängten Hygieneregeln unterstützt (z.B. Besucher auf Abstandmarkierungen hinweist oder die Aktualität der Plakate überprüft). Zentrales Element des Kommunikationsplans ist zudem die Sensibilisierung und Möglichkeit für Rückfragen: Die Mitarbeiter müssen wissen, wo sie verlässliche Informationen finden und an wen sie sich bei Unsicherheiten wenden können. Gemäß OSHA sollten Beschäftigte genau wissen, „wie Vorgesetzte aktuelle Informationen im Pandemiefall kommunizieren und an wen sie ihre Fragen richten können“. Daher sollte der Bieter darlegen, welche Kommunikationskanäle eingerichtet sind (z.B. WhatsApp-Alarmgruppen für Eilinfos, regelmäßige E-Mails vom HSE-Manager, etc.) und wie er eine offene Gesprächskultur fördert, in der Sicherheitskräfte etwa Bedenken (fehlende Desinfektionsmittel, Krankheitssymptome bei sich selbst) ohne Zögern melden.
Mitarbeiterschulung und Bewusstseinsbildung
Erstunterweisung: Bereits beim Onboarding neuer Mitarbeiter wird Hygiene und Infektionsschutz thematisiert. Das Konzept sollte beschreiben, dass jeder Sicherheitsmitarbeiter zu Beginn eine Grundunterweisung in Hygienemaßnahmen erhält – sei es in Form eines Schulungsmoduls durch den Qualitätsmanager oder eines E-Learnings. Inhalte dieser Schulung sind beispielsweise: richtige Handhygiene (mit Praxisdemo), Gebrauch von Desinfektionsmitteln, Tragen von Masken und Handschuhen, Abstandhalten, Verhalten bei Krankheitszeichen und grundlegende Kenntnisse zu Übertragungswegen von Krankheiten. Auch die Unterschiede zwischen gewöhnlichen saisonalen Epidemien und globalen Pandemien sowie die besonderen Risiken gewisser Tätigkeiten (z.B. Körperdurchsuchungen vs. Überwachungsaufgaben) können thematisiert werden. Diese Erstschulung legt den Grundstein dafür, dass alle Sicherheitskräfte die Bedeutung der Maßnahmen verstehen und sie von Anfang an korrekt umsetzen.
Fortlaufende Schulungen: Ein Plan für regelmäßige Auffrischungen und Aktualisierungen des Wissens. Ein guter Dienstleister wird z.B. jährlich oder halbjährlich Sicherheitsunterweisungen mit Schwerpunkt Gesundheitsschutz durchführen. Insbesondere vor oder während der Grippesaison könnte es Extra-Briefings geben (Erinnerung an Impfangebote, Erkältungssymptome ernst nehmen, etc.). Und in akuten Lagen (wie einer Pandemie) sollten außerordentliche Schulungen stattfinden, sobald es neue Erkenntnisse oder Vorschriften gibt. Der Bieter sollte einen Schulungsplan oder -kalender vorlegen können, aus dem hervorgeht, in welchen Abständen welche Themen geschult werden (z.B. “Toolbox-Meeting jeden 1. Montag im Monat, Thema nach aktuellem Bedarf”). Auch das Format ist wichtig: Viele nutzen kurze „Safety Talks“ vor Schichtbeginn, interne Newsletter oder Online-Trainingsmodule. Entscheidend: Die Schulungen müssen dokumentiert werden (Teilnehmerlisten, Inhalte). Der Auftraggeber kann in der Ausschreibung sogar fordern, diese Nachweise einzusehen. Der Bieter soll zeigen, dass er solche Schulungsnachweise führen wird.
Pandemie-Protokolle und spezielle Szenarien: Das Schulungskonzept muss auch außergewöhnliche Situationen berücksichtigen. Sicherheitsmitarbeiter sollten vorab trainiert sein, wie sie bei einer Pandemie oder einem Ausbruch reagieren. Dazu zählt z.B. das korrekte Vorgehen bei Zugangskontrollen mit Temperaturmessung oder 3G-Kontrollnachweisen, das Durchsetzen von Maskenpflicht gegenüber Dritten und das eigene Schützen in beengten Situationen. Deeskalation steht hier an vorderster Stelle – Mitarbeiter müssen Konfliktsituationen entschärfen können, wenn etwa jemand die Hygienevorschriften verweigert. Geübt werden kann dies in Rollenspielen (“Wie spreche ich einen Besucher an, der keinen Mundschutz trägt?”). Ferner sollten Sicherheitskräfte lernen, Warnsignale für Gesundheitsnotfälle zu erkennen (z.B. Kunde mit Atemnot) und dann die Notfallkette gemäß Konzept auszulösen. Unterweisungen zur PSA-Nutzung in solchen Szenarien sind ebenfalls elementar: Im Ernstfall darf es keine Unsicherheit geben, wie man z.B. eine Schutzmaske richtig anwendet. Die OSHA-Richtlinie zur Pandemieplanung in Krankenhäusern betont: „Die Schulung und Ausstattung des Sicherheitspersonals ist essenziell“ – auch wenn unser Kontext ein Unternehmensgebäude ist, gilt analog, dass Security-Mitarbeiter auf Krisensituationen vorbereitet sein müssen, da sie im Ernstfall weiterarbeiten, während andere evtl. ins Homeoffice gehen. Der Bieter sollte also erwähnen, dass er aus der COVID-19-Zeit gelernt hat und bewährte Verfahren (wie Abstandskonzepte, Zutrittsbeschränkungen, Quarantäneabläufe) in sein Training integriert.
Verantwortlichkeiten und Dokumentation: Im Konzept ist anzugeben, wer für die Durchführung der Gesundheits-Schulungen verantwortlich ist (z.B. “Fachkraft für Arbeitssicherheit Frau X” oder “Teamleiter vor Ort nach Vorgabe der Zentrale”). Dies zeigt, dass das Thema organisatorisch verankert ist. Zudem sollte der Bieter versichern, dass er Schulungsinhalte stets dem aktuellen Stand anpasst – neue gesetzliche Vorgaben oder Empfehlungen fließen umgehend in die Unterweisung ein. Eine lückenlose Dokumentation (Unterweisungsnachweise gemäß ArbSchG §12) ist selbstverständlich. Der Auftraggeber kann festschreiben, dass nur eingewiesenes Personal eingesetzt werden darf; darauf sollte der Bieter mit seinem Schulungskonzept eingehen.
Es muss das Angebot vermitteln, dass der Sicherheitsdienstleister eine Kultur der Achtsamkeit und des Wissensaustauschs fördert. Die Wachleute sollen die Hygieneregeln nicht nur befolgen, sondern auch in der Lage sein, proaktiv auf deren Einhaltung zu achten – bei sich und anderen. Führende Unternehmen der Branche behandeln Infektionsschutz inzwischen als festen Bestandteil ihrer Weiterbildung. So betont etwa ein Anbieter, dass seine Guards „regelmäßige Schulungen erhalten, um stets über die neuesten Gesundheitsrichtlinien, Notfallverfahren und Best Practices auf dem Laufenden zu sein“. Ein Bieter sollte ein vergleichbares Engagement aufzeigen, damit der Auftraggeber darauf vertrauen kann, dass das Sicherheitspersonal geschult, vorbereitet und sensibilisiert ist, um das Infektionsschutzkonzept im Alltag umzusetzen.
Bewertungskriterien für Gesundheits- und Infektionsschutzkonzepte
| Bewertungsbereich | Schlüsselindikatoren |
|---|---|
| Hygiene-Protokolle | Praxisnahe, objektspezifische Maßnahmen; klar strukturierter Reinigungs- und Desinfektionsplan (Wer macht was, wann, womit); Berücksichtigung besonderer Objektanforderungen (z.B. Lüftung bei geschlossenen Kontrollräumen). |
| PSA-Management | Passende Auswahl an Schutzausrüstung für die identifizierten Risiken; verständliche Anweisungen zur Nutzung; schlüssiges Versorgungskonzept (ausreichende Lagerbestände, Nachlieferungsplanung, Qualitätsstandards der PSA). |
| Rechtskonformität | Nennung relevanter Gesetze/Vorschriften (ArbSchG, IfSG, ggf. Corona-Verordnungen, EU-Richtlinien) und Beschreibung der Umsetzung; Nachweis, dass das Konzept auf einer Gefährdungsbeurteilung basiert; Konzept berücksichtigt auch kundenspezifische Regeln vor Ort. |
| Kommunikation & Schulung | Vorhandensein regelmäßiger Schulungsmaßnahmen (Zeitplan, Inhalte); Nachweise geplanter Unterweisungen und Übungen; klare Kommunikationswege für Updates und Meldungen (inkl. Ansprechpartner für Mitarbeiter bei Vorfällen); integrative Sicherheitskultur erkennbar. |
| Umsetzbarkeit | Realistische Implementierung mit den vorhandenen Ressourcen; Berücksichtigung der Personalstärke und Arbeitsabläufe im Objekt (z.B. wer führt Reinigung durch – Security oder Reinigungsdienst? Wie wird das in den Dienstplan integriert?); insgesamt nachvollziehbar, dass das Konzept im Alltag praktikabel ist. |
Diese Kriterien sollen sicherstellen, dass das Infektionsschutzkonzept nicht nur auf dem Papier überzeugt, sondern auch in der Praxis funktionieren wird. Ein Bieter, der bloß generische Floskeln kopiert (z.B. allgemeine Corona-Hinweise ohne Bezug zum spezifischen Einsatzort), würde in Bereichen wie “Praxisnähe” oder “Umsetzbarkeit” schlecht bewertet. Ein Anbieter hingegen, der detailliert auf die Gegebenheiten eingeht (etwa besondere Risiken im Objekt identifiziert und passende Maßnahmen vorschlägt) und nachweist, dass er über die Mittel zur Umsetzung verfügt, würde entsprechend höher punkten. Der Auftraggeber kann den einzelnen Bereichen Gewichtungen zuordnen, um z.B. rechtliche Compliance und Hygieneprotokolle besonders stark in die Wertung einfließen zu lassen. Es ist empfehlenswert, diese Bewertungspunkte bereits in den Ausschreibungsunterlagen offenzulegen, damit die Bieter ihr Konzept daran ausrichten können. So wird Transparenz geschaffen und die Qualität der eingereichten Konzepte insgesamt verbessert.
Integration nach Zuschlag und Überwachung der Umsetzung
Regelmäßiges Reporting: Der Sicherheitsdienstleister sollte verpflichtet werden, dem Auftraggeber in definierten Abständen (z.B. vierteljährlich) Bericht zu erstatten über relevante Kennzahlen und Vorkommnisse im Bereich Infektionsschutz. Ein solcher Bericht könnte enthalten: die Zahl krankheitsbedingter Ausfälle im Security-Team (als Indikator, ob z.B. Grippewellen gut gemanagt wurden), etwaige Vorfälle wie bestätigte Infektionen oder Quarantänefälle unter den Mitarbeitern, und den Status der Verbrauchsmaterialien (sind z.B. die Desinfektionsmittelvorräte noch ausreichend?). Auch durchgeführte Unterweisungen könnten hier aufgeführt werden (“Im letzten Quartal wurden 3 Hygieneschulungen durchgeführt, 15 Mitarbeiter geschult”). Dieses Reporting schafft Transparenz und ermöglicht dem Auftraggeber zu erkennen, ob das Konzept wirksam ist oder nachjustiert werden muss. Zudem signalisiert es dem Dienstleister, dass das Thema vom Auftraggeber ernst genommen und nachverfolgt wird.
Überwachung der Materialbevorratung: Damit kritische Schutzmaterialien stets verfügbar sind, sollte im Vertrag verankert werden, dass der Dienstleister bestimmte Mindestvorräte vorhält. Zum Beispiel kann festgelegt werden, dass immer mindestens ein Monatsbedarf an Masken und Handschuhen am Objekt gelagert sein muss. Der Auftraggeber kann sich ein Kontrollrecht einräumen, die Vorratshaltung zu prüfen – sei es durch Sichtkontrollen der Lagerbestände oder durch Vorlage von Bestelllisten. Falls der Sicherheitsdienst auch die Beschaffung verantwortet, sollten Eskalationsmechanismen definiert sein (z.B. Informationspflicht, wenn ein Lieferant ausfällt oder Lieferengpässe absehbar sind, damit gemeinsam Alternativen gefunden werden). Gerade zu Pandemiezeiten hat sich gezeigt, wie wichtig proaktives Monitoring der PSA-Versorgung ist; ein vorausschauender Dienstleister wird dieses Monitoring intern bereits durchführen und kann dem Auftraggeber entsprechende Transparenz bieten.
Audits und Begehungen: Der Auftraggeber sollte das Recht haben, Audits zur Umsetzung des Gesundheitskonzepts durchzuführen. Praktisch bedeutet das: Er (bzw. seine Vertreter, z.B. die Fachkraft für Arbeitssicherheit des Kunden) kann in angemessenen Abständen überprüfen, ob der Sicherheitsdienstleister die vereinbarten Maßnahmen einhält. Dies könnte z.B. eine gemeinsame Begehung sein, bei der stichprobenartig kontrolliert wird, ob die Wachleute die Hygienevorschriften befolgen (Tragen sie z.B. die geforderte Maske? Werden die Oberflächen laut Plan gereinigt und dokumentiert?). Auch die Einsicht in Dokumente gehört dazu: Der Auftraggeber kann sich Unterweisungsnachweise, Reinigungsprotokolle oder Checklisten zeigen lassen. Solche Audits sollten im konstruktiven Sinne erfolgen – Ziel ist es nicht, jemanden “anzuschwärzen”, sondern sicherzustellen, dass der Schutz tatsächlich greift. Sollte ein Audit Mängel aufdecken (z.B. leere Desinfektionsmittelspender oder Mitarbeiter, die die Regeln nicht kennen), muss der Dienstleister verpflichtet werden, umgehend Gegenmaßnahmen zu ergreifen (z.B. Nachschulung, Auffüllen der Bestände). Im Vertrag kann dazu ein Prozess definiert werden. Insgesamt erhöhen Audits die Verlässlichkeit: Der Sicherheitsdienst weiß, dass er in der Verantwortung steht, und der Auftraggeber hat ein Instrument, um Qualität einzufordern.
Koordination mit anderen Stellen: Ein gutes Infektionsschutzkonzept ist eingebettet in die Gesamtstruktur des Objekts. Nach Zuschlag sollten daher Schnittstellen geklärt und gepflegt werden. Beispielsweise sollte der Sicherheitsdienst eng mit dem betrieblichen Gesundheitsmanagement oder dem Betriebsarzt des Auftraggebers zusammenarbeiten, wo vorhanden. Quartalsweise Meetings zwischen Dienstleister und Auftraggeber könnten eingerichtet werden, um die Lage zu besprechen (Themen: gab es Vorfälle? Sind Anpassungen nötig wegen geänderter Gesetzeslage? Stehen besondere Ereignisse bevor, z.B. große Veranstaltungen, die zusätzliche Maßnahmen erfordern?). Bei großen Objekten mit mehreren Dienstleistern (z.B. ein großes Bürozentrum mit Empfangsdienst, Reinigungsteam, Catering etc.) kann der Auftraggeber regelmäßige Runden mit allen Dienstleistern initiieren, um den Infektionsschutz abzustimmen. Ebenso sollte die Verzahnung mit externen Akteuren geregelt sein: etwa Alarm- und Meldewege zur lokalen Feuerwehr oder zum Rettungsdienst, falls ein medizinischer Notfall mit Infektionsrisiko eintritt. Der Sicherheitsdienst kann z.B. vereinbaren, dass im Falle eines 112-Notrufs wegen eines infektiösen Patienten die Einsatzkräfte vorab informiert werden, damit sie mit Eigenschutz kommen. Solche Absprachen sorgen für eine professionelle Hand-in-Hand-Arbeit im Ernstfall.
Fortschreibung des Konzepts: Infektionsschutz ist kein starres Thema – neue Erkenntnisse und Erfahrungen sollten eingearbeitet werden. Daher sollte vertraglich festgehalten sein, dass der Dienstleister sein Gesundheits- und Infektionsschutzkonzept laufend aktualisiert. Mindestens einmal jährlich – besser kontinuierlich – muss geprüft werden, ob Anpassungen nötig sind (z.B. neue gesetzliche Vorgaben, Lessons Learned aus Zwischenfällen). Der Auftraggeber kann verlangen, über Änderungen informiert zu werden oder diesen sogar zuzustimmen, falls sie das Schutzniveau beeinflussen. Im Idealfall wird das Konzept ein Teil der Business Continuity-Planung des Kunden: Der Sicherheitsdienst trägt dann aktiv dazu bei, die Geschäftstätigkeit auch in Gesundheitskrisen aufrechtzuerhalten, indem er Personalengpässe vorbeugt und Notfallpläne (Backup-Personal, Schichtmodelle bei Pandemie etc.) bereithält. Eine enge Verzahnung zwischen Sicherheitsdienstleistung und Notfallplanung des Unternehmens (Business Continuity Management) erhöht die Gesamtresilienz enorm. Nach großen Störfällen werden oft Auswertungen (“Debriefs”) gemacht – der Sicherheitsdienst sollte an solchen teilnehmen und auf Basis der Erkenntnisse sein Konzept weiter optimieren.
Es ist es wichtig, dass nach der Vergabe des Auftrags das Thema Infektionsschutz lebendig gehalten wird. Durch regelmäßiges Reporting, Audits und Meetings wird gewährleistet, dass der Dienstleister seine Versprechen einhält und kontinuierlich verbessert. Der Auftraggeber bekommt so die nötige Transparenz und Kontrolle, während der Dienstleister Unterstützung und klaren Rahmen für seine Gesundheitsmaßnahmen erhält. Im Vertrag sollte dies eindeutig formuliert sein (z.B. Berichtspflichten, Auditklauseln, Abstimmungsroutinen), damit beide Seiten dieselben Erwartungen haben. So wird das Gesundheits- und Infektionsschutzkonzept von einem Papierdokument zu einem integralen Bestandteil der Sicherheitsdienstleistung im Alltag.
