Fachbetriebliche Zulassungen und spezielle Befugnisse
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Spezialzulassungen und besondere Genehmigungen
Private Sicherheitsunternehmen unterliegen strengen gesetzlichen und branchenspezifischen Vorgaben. Sicherzustellen, dass ein Bieter über die erforderlichen Lizenzen und Genehmigungen verfügt, ist nicht bloß Formalität – es ist eine rechtliche Notwendigkeit. So muss in Deutschland jeder, der gewerbsmäßig Bewachungsaufgaben für fremdes Leben oder Eigentum übernehmen will, zuvor eine besondere Erlaubnis nach § 34a Gewerbeordnung (GewO) beim Ordnungsamt einholen. Ohne diese Bewachungserlaubnis ist ein Sicherheitsdienst faktisch illegal, was für den Auftraggeber vielfältige Risiken mit sich bringt: von behördlichen Strafen bis hin zur Unwirksamkeit erbrachter Sicherheitsmaßnahmen und einer möglichen Nichtigkeit des Vertrags. Die Beauftragung eines nicht zugelassenen Dienstleisters kann dazu führen, dass Versicherungsschutz erlischt oder dass im Schadensfall weder der Dienstleister noch der Auftraggeber rechtlich abgesichert sind. Kurz gesagt setzt sich ein Auftraggeber, der ein nicht genehmigtes Security-Unternehmen einbindet, erheblichen Haftungs- und Sicherheitsrisiken aus.
Spezialzulassungen dienen als Nachweis für die rechtliche Legitimation und fachliche Befähigung eines Sicherheitsanbieters, in sensiblen oder regulierten Bereichen tätig zu werden. Ist ein Sicherheitsunternehmen ordnungsgemäß lizenziert und zertifiziert, bedeutet dies, dass es von staatlicher Stelle überprüft und als zuverlässig eingestuft wurde. Dies verringert für den Auftraggeber deutlich das Risiko: Ein lizenziertes Unternehmen unterliegt behördlicher Aufsicht, Zuverlässigkeitsüberprüfungen und Compliance-Prüfungen – unqualifizierte oder unzuverlässige Anbieter werden so bereits im Vorfeld herausgefiltert. Umgekehrt würde ein Anbieter ohne entsprechende Genehmigung den Kunden möglichen Gesetzesverstößen aussetzen und im Ernstfall weder wirksame Sicherheitsdienste leisten noch die vertraglich geschuldete Schutzfunktion erfüllen können. Daher ist die Forderung nach Nachweisen über Zulassungen und Zertifikate bereits in der Ausschreibung ein entscheidender Schutzmechanismus. Sie verpflichtet die Bieter, ihre Gesetzeskonformität und Branchenzulassungen von Anfang an offen zu legen, wodurch nur qualifizierte Firmen überhaupt in die engere Wahl kommen. Viele Ausschreibungen – insbesondere im öffentlichen Sektor – verlangen aus diesem Grund ausdrücklich, dass Bieter mit ihren Unterlagen offizielle Bescheinigungen vorlegen, die alle notwendigen Zertifikate und Zulassungen nach geltendem Recht bestätigen. Indem man diese Spezialzulassungen zur verbindlichen Teilnahmevoraussetzung macht, schützen Auftraggeber sich selbst und stellen sicher, dass die Vergabe nur an Unternehmen geht, die die rechtliche Befugnis und fachliche Kompetenz für die heikle Aufgabe besitzen.
Die Einbindung von Lizenz- und Genehmigungspflichten in den Vergabeprozess ist kein Selbstzweck bürokratischer Art – sie zielt auf Compliance, Risikominimierung und Vertragssicherheit ab. Durch das Einfordern dieser Nachweise stellen Organisationen sicher, dass ihre Sicherheitsdienstleister die rechtliche Rückendeckung haben, um notfalls Zwang anzuwenden, Überwachungssysteme zu betreiben oder kritische Infrastrukturen zu schützen. Letztlich ist die gesetzliche Lizenzierung ein Grundpfeiler des risikobewussten Beschaffungswesens im Sicherheitsbereich: Sie sorgt dafür, dass die Fähigkeiten des Auftragnehmers mit der Sensibilität der auszuführenden Aufgaben übereinstimmen und dass kein Vertrag aufgrund eines unqualifizierten Anbieters scheitert oder für unwirksam erklärt wird.
Was sind Spezialzulassungen und besondere Genehmigungen?
„Spezialzulassungen“ und „besondere Genehmigungen“ beziehen sich auf die Lizenzen, Erlaubnisse und Zertifizierungen, die ein Sicherheitsdienstleistungsunternehmen besitzen muss, um bestimmte Sicherheitsaufgaben legal und fachgerecht ausführen zu dürfen. Diese Zulassungen gehen über die allgemeine Gewerbeanmeldung hinaus – sie sind bereichs- und tätigkeitsbezogene Berechtigungen, die durch Gesetze oder Normen vorgeschrieben sind.
„Spezialzulassungen“ und „besondere Genehmigungen“ beziehen sich auf die Lizenzen, Erlaubnisse und Zertifizierungen, die ein Sicherheitsdienstleistungsunternehmen besitzen muss, um bestimmte Sicherheitsaufgaben legal und fachgerecht ausführen zu dürf
Nationale Lizenz für Sicherheitsunternehmen: Dies ist die grundlegende behördliche Erlaubnis, um überhaupt als Wach- und Sicherheitsunternehmen tätig zu sein. Beispiel: In Deutschland muss ein Unternehmen vor Aufnahme von Bewachungstätigkeiten eine offizielle Bewachungserlaubnis gemäß § 34a GewO beim zuständigen Ordnungsamt einholen. Diese Erlaubnis bestätigt die Zuverlässigkeit des Unternehmers bzw. der Geschäftsführung und ist unerlässlich – ohne sie darf keine Sicherheitsdienstleistung (Objektschutz, Streifendienst, etc.) gewerblich angeboten werden. Andere Länder haben vergleichbare Regelungen; so ist in Irland die Private Security Authority (PSA) als nationale Regulierungsbehörde eingesetzt, die Sicherheitsfirmen und -personal lizenziert. Im Vereinigten Königreich übernimmt die Security Industry Authority (SIA) die Lizenzierung von Sicherheitspersonal und betreibt ein freiwilliges Zulassungsprogramm für Unternehmen (Approved Contractor Scheme). Diese nationalen Lizenzen bilden die Grundvoraussetzung: Sie stellen die rechtliche Befähigung eines Anbieters sicher.
Branchenspezifische Zulassungen: Manche Sicherheitsaufträge finden in speziell regulierten Umgebungen statt und erfordern zusätzliche Genehmigungen. Beispielsweise benötigen Sicherheitsdienste an Flughäfen oder großen Verkehrsknotenpunkten oft eine besondere behördliche Freigabe. In Deutschland unterliegen Sicherheits- und Servicekräfte an Flughäfen einer regelmäßigen Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG). Diese Prüfung durch die Luftsicherheitsbehörde ist notwendig, um Zugang zu sensiblen Flughafenbereichen zu erhalten – ohne eine bestandene Überprüfung darf Personal dort nicht eingesetzt werden. Ähnliche Vorgaben gelten in Häfen (Stichwort ISPS-Code für Hafensicherheit) oder im öffentlichen Personennahverkehr. Bei Rechenzentren oder IT-Anlagen mit hohen Datenschutzanforderungen kann verlangt werden, dass der Sicherheitsdienst ein höheres Maß an Datenschutz-Compliance nachweist, etwa die Bereitschaft, Vertraulichkeitsvereinbarungen zu schließen, oder Zertifikate wie ISO 27001 (Informationssicherheits-Management) vorlegt, um zu zeigen, dass er mit sensiblen Daten verantwortlich umgehen kann. Jede Branche – ob Gesundheitswesen, Energieversorgung, Chemieindustrie usw. – kann eigene Voraussetzungen haben. Entsprechend müssen Anbieter die branchenspezifischen Zulassungen oder Teilnahmeberechtigungen besitzen, wenn sie an solchen Ausschreibungen teilnehmen.
Genehmigung zum bewaffneten Sicherheitsdienst: Nicht jedes Sicherheitsunternehmen darf ohne weiteres Schusswaffen einsetzen. Für bewaffnete Objektschutz- oder Personenschutzaufträge sind zusätzliche waffenrechtliche Erlaubnisse erforderlich. In Deutschland bedeutet dies, dass das Unternehmen und die eingesetzten Mitarbeiter eine behördliche Bewaffnungsgenehmigung brauchen. Mitarbeiter müssen die Waffensachkunde nachweisen und individuell eine Erlaubnis zum Führen von Schusswaffen (Waffenschein bzw. Waffentrageerlaubnis) erhalten; das Unternehmen selbst benötigt ein Konzept und in der Regel die Zustimmung der zuständigen Behörde (meist über die Polizei oder das Ordnungsamt) für den bewaffneten Einsatz. Bieter, die bewaffnete Dienste anbieten, müssen in ihrem Angebot Belege für die waffenrechtliche Genehmigung einreichen – zum Beispiel Kopien der Waffenscheine ihrer Sicherheitskräfte oder eine Bestätigung der Behörde über die erteilte Erlaubnis zum Bewachungsgewerbe mit Schusswaffen. Zusätzlich werden Nachweise über Schulungen im Schusswaffengebrauch und über Zuverlässigkeitsprüfungen der bewaffneten Mitarbeiter erwartet. Jeglicher Umgang mit Waffen unterliegt strengen nationalen Gesetzen; der Bieter muss belegen, dass er alle Vorschriften einhält und regelmäßige Trainings zu den aktuellen gesetzlichen Vorgaben für den professionellen Waffeneinsatz durchführt.
Überwachungs- und Leitstellen-Lizenzen: Dieser Bereich betrifft die Berechtigung zur Betreibung von Notruf- und Service-Leitstellen, Alarmempfangszentralen oder Videoüberwachungszentralen. Die Aufschaltung von Alarmanlagen und das Betreiben einer 24/7-Leitstelle können in einigen Ländern einer gesonderten Erlaubnis oder Anzeige bedürfen. In Deutschland ist der Betrieb einer Alarmempfangszentrale zwar nicht an eine eigene staatliche Lizenz gebunden, doch erwartet der Markt oft eine Zertifizierung nach bestimmten Normen (z.B. DIN EN 50518 für Leitstellen). Zudem müssen Firmen, die Videoüberwachung durchführen, strikt die Datenschutzgesetze beachten. Jeder Einsatz von CCTV-Kameras ist an datenschutzrechtliche Vorgaben geknüpft, insbesondere seit Geltung der DSGVO. Unternehmen sollten daher gegebenenfalls eine Datenschutz-Zertifizierung oder ein TÜV-Siegel vorlegen, das bescheinigt, dass ihre Überwachungsprozesse DSGVO-konform sind. Die Ausschreibungsunterlagen können z.B. fordern, dass der Bieter darlegt, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen er zum Schutz der aufgezeichneten Videodaten ergreift. In manchen europäischen Ländern gibt es sogar besondere nationale Gesetze zum Schutz der Privatsphäre bei CCTV-Einsatz, deren Einhaltung gewährleistet sein muss. Zusammengefasst fallen unter diesen Punkt alle Nachweise, die erforderlich sind, um eine Leitstelle oder Überwachungsplattform legal zu betreiben, einschließlich eventueller behördlicher Anzeigebestätigungen, Zertifikate (etwa von VdS Schadenverhütung für Alarmdienstleister) und Datenschutzkonzepte.
Installations- und Technik-Zertifikate: Sofern der Auftrag die Installation oder den Betrieb sicherheitstechnischer Anlagen umfasst (z.B. Einbruchmeldeanlagen, Zutrittskontrollsysteme, Brandmeldeanlagen), sind fachliche Zertifizierungen des Anbieters relevant. Beispiele: Ein Unternehmen, das Brandmeldeanlagen aufschaltet oder wartet, sollte nach DIN 14675 zertifiziert sein (diese Norm regelt die Fachfirmaqualifikation für Brandmeldeanlagen). Ein Errichter von Einbruchmeldeanlagen könnte eine Zulassung nach VdS-Richtlinien (z.B. VdS 2130 für Einbruchmeldeanlagen) vorlegen. Für den Bereich Alarmanlagen und CCTV existieren in vielen Ländern anerkannte Zertifikate; in Deutschland beispielsweise vergibt VdS Zertifikate an Notruf- und Service-Leitstellen. Auch ISO-Zertifizierungen wie ISO 9001 (Qualitätsmanagement) oder DIN 77200 (Standard für Sicherungsdienstleistungen in Deutschland) fallen in diese Kategorie, da sie die Organisations- und Prozessqualität des Anbieters belegen. Zwar sind diese Normen nicht immer gesetzlich vorgeschrieben, doch verlangen anspruchsvolle Auftraggeber sie häufig als Eignungsnachweis. In einer Ausschreibung sollte der Bieter sämtliche relevanten Zertifizierungen aufführen und belegen, die im Zusammenhang mit den technischen Anforderungen des Auftrags stehen – das signalisiert, dass er die notwendige Fachkompetenz und anerkannte Qualität mitbringt.
Zugangsgenehmigungen für Regierungsobjekte / Sicherheitsüberprüfungen: Für besonders schutzbedürftige Bereiche wie Anlagen der kritischen Infrastruktur können zusätzlich personelle Sicherheitsüberprüfungen vorgeschrieben sein. In Deutschland regelt z.B. das Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) die Überprüfungen der Personen (Ü1, Ü2, Ü3), die Zugang zu als geheim eingestuften Informationen oder Bereichen haben. Bei einem Auftrag, der den Zugang zu Verschlusssachen erfordert, muss ein Sicherheitsunternehmen gewährleisten, dass seine Mitarbeiter die entsprechende Überprüfung (z.B. Ü2 für “GEHEIM” eingestufte Bereiche) erfolgreich durchlaufen können. Das Unternehmen selbst muss dafür meist eine gewisse Vorabzustimmung haben, Teil des sogenannten „Sicherheitsbereichs“ zu werden. In der Praxis heißt das: Bieter solcher Aufträge sollten nachweisen, dass sie berechtigt und in der Lage sind, Mitarbeiter einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen, indem sie beispielsweise bereits ähnliche Aufträge für staatliche Stellen vorweisen oder vom Verfassungsschutz keine negativen Erkenntnisse vorliegen. Außerdem gehört hierzu die Befugnis, auf dem jeweiligen Gelände tätig zu werden – oft müssen Mitarbeiter vom Auftraggeber oder der Polizei akkreditiert werden (z.B. Werksausweise, Kasernenausweise). Der Bieter sollte in seinem Angebot bestätigen, dass er alle hierfür notwendigen Voraussetzungen erfüllt (z.B. Eintragung ins Bewacherregister, falls relevant, oder keine Ausschlussgründe nach öffentlichen Vergaberichtlinien).
Zusammengefasst umfassen Spezialzulassungen all jene behördlichen oder normierten Befugnisse, die ein Sicherheitsdienstleister vorweisen muss, um die ausgeschriebenen Leistungen rechtmäßig und qualifiziert erbringen zu dürfen. Sie reichen von allgemeinen Betriebslizenzen bis hin zu hochspezifischen Zertifikaten. Auftraggeber und Vergabestellen sollten mit den in Frage kommenden Zulassungstypen für ihren Auftrag vertraut sein und von den Bietern verlangen, zu jedem relevanten Punkt einen eindeutigen Nachweis zu liefern. Der Besitz dieser Genehmigungen ist ein starkes Indiz dafür, dass ein Dienstleister nicht nur rechtlich zugelassen, sondern auch fachlich geeignet und überprüft ist für den jeweiligen Einsatz.
Anforderungen in der Ausschreibung — Welche Nachweise Bieter vorlegen müssen
Bei der Erstellung einer Ausschreibung (Vergabeunterlagen) für Sicherheitsdienstleistungen sollten Beschaffer klar festlegen, dass Bieter alle einschlägigen Lizenzen und Genehmigungen als Teil ihres Angebots einreichen müssen. Diese Vorgabe gehört in die Eignungskriterien oder muss als obligatorische Bestandteil der Angebotsunterlagen genannt werden.
Üblich ist die Forderung nach Kopien (ggf. beglaubigt) folgender Dokumente:
Gewerbeanmeldung und Registerauszug: Ein Nachweis über die rechtliche Existenz des Unternehmens (z.B. Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung). Damit wird belegt, wer Vertragspartner wäre und dass es sich um ein ordentlich angemeldetes Unternehmen handelt.
Aktuelle Bewachungserlaubnis / Gewerbeerlaubnis: Kopie der gültigen Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes (etwa der §34a-GewO-Bescheid in Deutschland) oder eines vergleichbaren Befähigungsnachweises der zuständigen Behörde. Diese Urkunde ist zentral – sie weist nach, dass der Bieter als Sicherheitsfirma tätig sein darf. Wichtig ist, dass sie noch gültig ist (nicht abgelaufen) und im Zweifel bundesweit bzw. im Einsatzgebiet Anerkennung findet. Die Ausschreibung kann auch verlangen, dass der Bieter zusichert, dass diese Erlaubnis für die gesamte Vertragslaufzeit aufrechterhalten wird.
Spezielle Genehmigungen entsprechend dem Auftragsumfang: Sämtliche zusätzlichen Berechtigungen, die für die vorgesehenen Leistungen erforderlich sind, müssen dokumentiert werden.
Zum Beispiel:
Bei Aufträgen mit bewaffnetem Objektschutz oder Personenschutz: Vorlage der waffenrechtlichen Erlaubnis für das Unternehmen oder der Angestellten (Bescheid der Behörde, Waffenscheine der Mitarbeiter). Dazu gehören oft Schießnachweise, Sachkundeprüfungs-Zeugnisse und Führungszeugnisse, um die Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG zu belegen.
Bei Videoüberwachung oder Alarmaufschaltung: Nachweis einer Leitstellen-Zertifizierung oder -Erlaubnis. Der Bieter sollte z.B. ein VdS-Zertifikat einer Notruf- und Service-Leitstelle oder eine Herstelleranerkennung für Alarmanlagen vorlegen, sofern gefordert. Außerdem kann ein Datenschutznachweis (z.B. Benennung eines Datenschutzbeauftragten, TÜV-Datenschutzsiegel) verlangt werden, um sicherzustellen, dass Überwachungsdaten rechtmäßig verarbeitet werden.
Für Diensthundeführer (Hunde-Einsatz): Falls Wachhunde eingesetzt werden, Nachweise über entsprechende Schulungen und Prüfungen (etwa Sachkundebescheinigung nach DGUV für Hundeführer). In manchen Bundesländern gibt es z.B. einen „Hundeführerschein“ für Diensthundehalter; sofern relevant, gehört der in die Unterlagen.
Bei Fernüberwachung oder Einsatz technischer Sicherheitsmaßnahmen: Zertifikate über die technische Kompetenz (z.B. Schulungsnachweise für die Bedienung bestimmter Sicherheitssysteme, ISO-Qualifizierungen für IT-Sicherheit etc.).
Einsatzort- bzw. regionalspezifische Befugnisse: Eine Erklärung oder Nachweis, dass der Bieter im Geografischen Einsatzbereich tätig werden darf. Das ist insbesondere bei ausländischen Bietern oder überregionalen Aufträgen relevant. Ein ausländischer Sicherheitsdienst sollte z.B. belegen, dass seine Bewachungserlaubnis in Deutschland anerkannt wird oder dass er eine Niederlassung mit deutscher Lizenz hat. Oder wenn in einem Bundesland zusätzliche Meldepflichten (z.B. beim Landeskriminalamt oder Verfassungsschutz) bestehen, sollte der Bieter dies erfüllt haben. Auch bei Objekten mit Hausausweispflicht (z.B. bestimmte Industriegelände) könnte verlangt werden, dass der Bieter bestätigt, dass er die Voraussetzungen für die Ausstellung solcher Ausweise erfüllt (hier spielt z.B. das Bewacherregister eine Rolle, in dem Sicherheitsmitarbeiter in Deutschland erfasst werden).
Subunternehmer-Einsatz (falls vorgesehen): Falls der Bieter Teile der Leistung an Nachunternehmer vergeben will, muss er dies in der Regel schon im Angebot angeben und Genehmigungen und Qualifikationen der Nachunternehmer ebenfalls darlegen. Zudem kann eine Erklärung gefordert werden, dass Subunternehmer nur mit Zustimmung des Auftraggebers eingesetzt werden und denselben Lizenzanforderungen genügen. Einige öffentliche Auftraggeber fordern z.B., dass für jeden Nachunternehmer ebenfalls eine §34a-GewO Erlaubnis und entsprechende Nachweise beigefügt werden, um sicherzustellen, dass die gesamte Lieferkette lizensiert ist.
Erklärung zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben: Üblich ist eine vom Bieter unterschriebene Compliance-Erklärung, dass er alle nationalen Vorschriften und branchenspezifischen Gesetze beachtet. Darin wird versichert, dass das Unternehmen sämtliche erforderlichen Zulassungen besitzt und keine Verstöße gegen Gewerbe- oder Strafvorschriften vorliegen. Diese Selbsterklärung hat zwar in erster Linie deklaratorischen Charakter, untermauert aber die anderen Nachweise. Oft fließt hier auch eine Bestätigung ein, dass keine Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB (bei öffentlichen Vergaben) vorliegen – was z.B. einschlägige Straftaten oder Zuverlässigkeitsmängel betreffen würde.
Alle diese Dokumente müssen gewissen formalen Anforderungen genügen:
Gültigkeit und Aktualität: Sie müssen zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültig und nicht abgelaufen sein. Lizenzen, die kurz vor Ablauf stehen, könnten kritisch gesehen werden – der Bieter sollte in so einem Fall idealerweise darlegen, dass der Verlängerungsantrag gestellt ist. Ein abgelaufenes Dokument wird in der Regel nicht akzeptiert. Behörden können Lizenzen zudem entziehen oder aussetzen, was im schlimmsten Fall das Angebot disqualifiziert; deshalb ist auf Aktualität zu achten.
Amtliche Ausfertigung: Die Unterlagen sollten nach Möglichkeit amtlich beglaubigt oder im Original vorgelegt werden. Häufig steht in Ausschreibungen der Satz, dass Kopien nur anerkannt werden, wenn sie amtlich beglaubigt sind, um Manipulation auszuschließen. Gegebenenfalls behält sich der Auftraggeber vor, die Originale zur Einsicht anzufordern. Viele Behörden ziehen relevante Unterlagen (wie Führungszeugnisse, Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister etc.) auch selbständig heran, um sicherzugehen.
Sprache der Unterlagen: Fremdsprachige Urkunden müssen mit Übersetzung eingereicht werden. Ist die Ausschreibung etwa in deutscher Sprache, so müssen alle Belege auf Deutsch vorliegen oder mit einer beeidigten Übersetzung ins Deutsche versehen sein. Ein in Spanien ausgestelltes Sicherheitszertifikat müsste also übersetzt werden. Dadurch wird sichergestellt, dass die Wertungskommission den Inhalt korrekt versteht.
Vollständigkeit: In der Summe müssen alle geforderten Nachweise lückenlos vorliegen. Fehlt ein verlangtes Dokument oder ist es inhaltlich unzureichend, führt dies in der Regel zum Ausschluss des Angebots wegen Nichterfüllung der Eignungskriterien. Daher sollten Bieter die Ausschreibung sehr sorgfältig studieren und eine Checkliste aller geforderten Zulassungen führen. Für den Auftraggeber empfiehlt es sich ebenso, eine Prüfliste zu verwenden: Jedes Angebot kann dann bei Öffnung bereits dahingehend kontrolliert werden, ob z.B. die Kopie der Gewerbeerlaubnis, die Versicherungsnachweise, ggf. die Waffengenehmigung etc. enthalten sind.
Durch diese Anforderungsliste stellt der Ausschreibende sicher, dass die rechtliche Einsatzfähigkeit jedes Bieters vor einer inhaltlichen Bewertung bestätigt ist. Es ist im Grunde eine Qualifikationshürde, die unzureichend aufgestellte Anbieter fernhält. Sollte ein Bieter versuchen zu erklären, er reiche eine bestimmte Erlaubnis “später” nach, ist dem mit Skepsis zu begegnen – im Zweifel darf er nicht berücksichtigt werden, weil das Schutzniveau der ausgeschriebenen Leistung sonst gefährdet wäre. Die Forderung nach diesen Unterlagen ist somit auch ein Filter: Sie trennt die Spreu vom Weizen bereits im Teilnahmewettbewerb. Für sicherheitskritische Aufträge ist diese Vorauswahl unabdingbar, denn sie garantiert, dass nur solche Firmen in Betracht kommen, die behördlich geprüft und befugt sind, die anvertraute Schutzaufgabe zu erfüllen.
Auftragsspezifische Zulassungsszenarien
Nicht jeder Sicherheitsauftrag gleicht dem anderen. Je nach Einsatzort und Auftragsart können zusätzliche bzw. erhöhte Zulassungsvoraussetzungen für Bieter gelten.
Die folgende Tabelle zeigt einige typische Auftragsszenarien und die jeweils erforderlichen besonderen Genehmigungen/Zertifizierungen:
Auftragsszenario | Erforderliche Genehmigungen & Zertifizierungen |
---|---|
Rechenzentrum oder IT-Einrichtung (Schutz sensibler Dateninfrastruktur) | – Datenschutz- und IT-Sicherheits-Compliance: Nachweis der DSGVO-Konformität (z.B. Zertifikat oder Gutachten zum Datenschutz) und IT-Sicherheitsrichtlinien.– InfoSec-Zertifizierung: z.B. ISO/IEC 27001-Zertifikat, um ein systematisches Management der Informationssicherheit zu belegen.– Überprüftes Personal: Bestätigung, dass eingesetzte Sicherheitskräfte einer erweiterten Hintergrundprüfung (z.B. auf Vorstrafen, Zuverlässigkeit) standhalten und mit den besonderen Vertraulichkeitsanforderungen vertraut sind. |
Flughafen- oder Hafensicherheit (Streifendienst in Verkehrsknoten) | – Branchenfreigabe Verkehr: Für Flughafenaufträge ist der Nachweis einer Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfung für das Personal Pflicht. Bieter müssen z.B. Bescheinigungen gemäß § 7 LuftSiG für ihre Mitarbeiter vorlegen oder zumindest die uneingeschränkte Bereitschaft, diese Überprüfungen vornehmen zu lassen. An Seehäfen analog: Einhaltung des ISPS-Codes, ggf. Hafenpass oder -berechtigung für Wachpersonal.– Zusammenarbeit mit Behörden: Oft fordern Flughäfen/häfen eine enge Abstimmung mit Bundespolizei, Zoll oder Hafenbehörde. Der Bieter sollte Referenzen oder Bestätigungen vorlegen, dass er bereits an solchen Objekten tätig war oder die behördlichen Auflagen kennt (z.B. Ausweisstellenprozedere). |
Leitstellen- / Videoüberwachungsdienst (Betreiben einer NSL oder CCTV-Zentrale) | – Betriebserlaubnis für Leitstelle: Falls gesetzlich verlangt, Nachweis einer Erlaubnis oder Anzeige für den Betrieb einer Alarmempfangs- und Einsatzzentrale. In Deutschland läuft dies über die Gewerbeerlaubnis; in anderen Ländern, wie Irland, gibt es separate Lizenzkategorien. Wenn keine amtliche Erlaubnis nötig ist, sollte zumindest eine anerkannte Zertifizierung (z.B. VdS- Zertifikat oder ISO 9001 mit Geltungsbereich Sicherheitsleitstelle) erbracht werden.– Nachweis Einhaltung Datenschutz: Vorlage eines Datenschutzkonzepts oder Zertifikats, das bestätigt, dass bei der Videoüberwachung alle einschlägigen Gesetze (BDSG, DSGVO) beachtet werden. Beispielsweise kann ein TÜV-Prüfbericht zur Videoüberwachung oder die Benennung des Datenschutzbeauftragten hilfreich sein.– Technische Qualifikation: Zertifikate für das Bedienpersonal (z.B. IHK-Fortbildungsnachweis für Leitstellenmitarbeiter, Schulungsnachweis für die verwendeten Alarmanlagensysteme). Außerdem sollte dargelegt werden, dass die Leitstelle den technischen Normen entspricht (Stichwort: EN 50518 für Alarmempfangsstellen). |
Bewaffneter Wachdienst (Objektschutz oder Personenschutz mit Schusswaffen) | – Waffenrechtliche Erlaubnis: Vorlage der behördlichen Genehmigung, dass das Unternehmen bewaffnete Sicherheitsdienstleistungen durchführen darf (z.B. Bestätigung der Waffenbehörde über die Erlaubnis nach § 28 WaffG für Bewachungsunternehmen).– Waffenschein(e) des Personals: Kopien der auf die eingesetzten Mitarbeiter ausgestellten Waffenscheine bzw. -karten und Nachweise der Waffensachkundeprüfung. Jeder Sicherheitsmitarbeiter mit Waffe muss nachweislich zuverlässig (§ 5 WaffG) und sachkundig sein.– Schusswaffenkonzept und Training: Das Angebot sollte darlegen, dass es ein Einsatz- und Notfallkonzept für den Waffengebrauch gibt und regelmäßige Schießübungen sowie Rechtsunterweisungen stattfinden. Der Bieter muss strikt belegen, dass er alle waffenbezogenen Gesetze einhält und seine Mitarbeiter entsprechend schult. Jegliche Unklarheit in diesem Punkt würde zur Abwertung oder zum Ausschluss führen, da bewaffnete Einsätze höchster Sorgfalt bedürfen. |
Alarmverfolgung / mobiler Revierdienst (inkl. Aufschaltung von Alarmanlagen) | – Mobiler Wachdienst-Nachweis: Bestätigung, dass der Sicherheitsdienst zum Eingreifen vor Ort nach Alarm befugt und erfahren ist. Dies ist meist in der allgemeinen Bewachungserlaubnis enthalten, aber Referenzen oder Konzepte (z.B. wie viele Interventionskräfte rund um die Uhr verfügbar sind) untermauern die Fähigkeit.– Zertifizierung für Alarmdienst: Falls der Auftrag verlangt, dass Alarmaufschaltungen an eine Leitstelle erfolgen, sollte der Bieter z.B. nachweisen, dass er eine VdS-anerkannte Interventionsstelle betreibt oder nach DIN 77200 Stufe 2/3 (die gehobene Qualitätsstufe, die u.a. Alarmdienst beinhaltet) zertifiziert ist. Auch DIN 14675 (für den technischen Teil der Alarmübertragung) könnte erwähnt sein – insbesondere, wenn der Auftraggeber z.B. Feuerwehr-Aufschaltungen erwartet.– Spezielles Trainingsniveau: Nachweise, dass die eingesetzten Revierfahrer besondere Schulungen absolviert haben, etwa Fahrsicherheitstraining für Einsatzfahrten sowie eine Alarminterventions-Schulung. Tatsächlich wird in der Branche empfohlen, dass ein Revierfahrer neben der Sachkundeprüfung auch eine Fahrsicherheitsausbildung hat und für Alarmeinsätze speziell geschult ist. Ein Bieter, der solche Fortbildungen vorweisen kann, erfüllt die Anforderungen besser als einer, der dies nicht tut. |
Diese Beispiele zeigen, dass für verschiedene Szenarien unterschiedliche Zusatzgenehmigungen maßgeblich sind. Als Grundsatz gilt: Der Bieter muss alle obligatorischen Voraussetzungen, die sich aus dem spezifischen Auftrag ergeben, bereits vor Angebotsabgabe erfüllen oder klar dokumentieren können. Die Vergabestelle sollte in der Ausschreibung eindeutig benennen, in welchen Auftragskonstellationen zusätzliche Nachweise erwartet werden. Ein Flughafen-Bewachungsauftrag wird z.B. unmissverständlich verlangen, dass nur Anbieter mit luftsicherheitsüberprüftem Personal zum Zuge kommen; ein Objekt mit Alarmaufschaltung könnte die Zertifizierung der Leitstelle fordern usw.
Die Bieter ihrerseits sind gehalten, diese Anforderungen genau zu lesen und ihr Angebot entsprechend auszustatten. Im Zweifelsfall sollten sie im Rahmen von Bieterfragen klären, was anerkannt wird (z.B. ob eine ausländische Zertifizierung als gleichwertig akzeptiert wird). Besser ist jedoch, im Angebot großzügig Nachweise zu geben – also nicht nur minimal zu erfüllen, sondern Stärke zu zeigen. Beispielsweise schadet es nicht, freiwillige Zertifikate wie ISO 9001 oder Ausbildungsnachweise zusätzlich beizulegen, auch wenn sie nicht explizit gefordert wurden, sofern sie die Eignung untermauern.
Für die Vergabestelle empfiehlt es sich, die Bewertung dieser Szenario-Nachweise vorab festzulegen. Oft werden sie als Muss-Kriterien gehandhabt: Fehlt der Nachweis, wird das Angebot ausgeschlossen. In anderen Fällen können sie auch bewertet werden (siehe nächster Abschnitt Bewertung). Wichtig ist, dass ein hoher Sicherheitsstandard des Auftraggebers nur erreicht werden kann, wenn tatsächlich nur Anbieter mit dem passenden Zulassungsprofil berücksichtigt werden. Durch die vorgelagerten Eignungsprüfungen wird erreicht, dass der später beauftragte Sicherheitsdienst die Arbeit von Tag eins an rechtmäßig und fachkundig ausüben darf – zusätzliche nachträgliche Genehmigungen einzuholen birgt Risiken und sollte vermieden werden.
Bewertungskriterien für Spezialzulassungen
In der Angebotsbewertung geht es nicht nur darum, ob ein Bieter die verlangten Zulassungen vorgelegt hat (ja/nein), sondern gegebenenfalls auch um die Qualität und Passgenauigkeit dieser Nachweise. Gerade in Vergabeverfahren, wo neben dem Preis auch Qualitätskriterien zählen, können Zulassungen und Zertifikate ein Kriterium sein, um die Leistungsfähigkeit der Bieter zu differenzieren.
Mögliche Bewertungsbereiche und Indikatoren im Zusammenhang mit Spezialzulassungen sind:
Bewertungsbereich | Indikatoren |
---|---|
Lizenzgültigkeit | Sind alle wesentlichen Lizenzen gültig und aktuell? – Überprüft werden Gültigkeitsdaten und Ausstellungsbehörden der eingereichten Dokumente. Idealerweise sind alle Unterlagen zum Stichtag gültig und decken die Vertragslaufzeit ab. Ein Bieter erhält die maximale Punktzahl, wenn z.B. die Gewerbeerlaubnis unbefristet oder frisch verlängert ist. Steht eine Verlängerung an oder ist ein Dokument befristet, könnte das als geringeres Maß an Sicherheit gewertet werden. (Man bedenke, dass Aufsichtsbehörden Lizenzen auch widerrufen oder suspendieren können, wenn Auflagen verletzt werden – aktuelle und robuste Lizenzen minimieren dieses Risiko.) |
Umfang der Abdeckung | Decken die Zulassungen des Bieters das volle Leistungsspektrum ab? – Hier wird geprüft, ob die vorgelegten Genehmigungen und Zertifikate vollständig alle geforderten Leistungsaspekte abdecken. Bietet der Bieter etwa bundesweiten Sicherheitsdienst an, so muss seine Lizenz bundesweit gelten. Enthält der Auftrag einen Empfangsdienst mit Videoüberwachung, so sollte der Bieter eine entsprechende Befugnis oder Erfahrung nachweisen. Der Bestbieter kann in diesem Kriterium derjenige sein, der für jede Leistungsposition einen passenden Nachweis präsentiert hat. Gibt es Lücken (z.B. kein Nachweis für den geforderten bewaffneten Dienst), führt das zu Punktabzug oder zum Ausschluss. |
Regulatorische Zuverlässigkeit | Hat der Bieter eine einwandfreie behördliche Vorgeschichte? – Dabei geht es um die Historie der Compliance: Wurden dem Unternehmen jemals Lizenzen entzogen? Gab es behördliche Beanstandungen oder Strafen? Ein Bieter mit weißer Weste, d.h. ohne jegliche Verstöße oder Lizenzprobleme, sollte hier positiv bewertet werden. Manche Auftraggeber fordern eine Selbstauskunft der Bieter zu solchen Punkten. Darüber hinaus können Indikatoren sein: seit wie vielen Jahren besteht die Lizenz ununterbrochen? Wurden regelmäßige behördliche Überprüfungen (z.B. alle 5 Jahre Zuverlässigkeitsprüfung der Geschäftsführung) immer problemlos bestanden? Kein Eintrag in öffentlichen Registern zu Lizenzentzug oder strafrechtlichen Verurteilungen ist ein gutes Zeichen. (In Irland etwa veröffentlicht die PSA Informationen über ausgesetzte oder entzogene Lizenzen – etwas Vergleichbares kann in DE über IHK oder Gewerbeamt erfragt werden.) |
Auftragsrelevanz | Sind die vorgelegten Zertifikate und Zulassungen für den ausgeschriebenen Auftrag besonders relevant und nützlich? – Hier fließt ein, inwiefern der Bieter vielleicht überobligatorische Zertifizierungen hat, die einen Mehrwert bieten. Beispiel: Ein Bieter ist nach DIN 77200 (hoher Qualitätsstandard für Sicherheitsdienstleistungen) zertifiziert oder verfügt über ISO 9001 (Qualitätsmanagement). Das ist zwar nicht gesetzlich verlangt, zeigt aber, dass der Anbieter hohen Wert auf standardisierte Abläufe und Qualität legt – etwas, das dem Auftrag zugutekommt. Solche Zusatzqualifikationen können höher bewertet werden. Ebenso: Hat der Bieter Schulungszertifikate passend zur Aufgabe (etwa Zertifikat für Brandschutzhelfer, wenn Objektfeuerwache Teil des Auftrags ist)? Gibt es branchenspezifische Mitgliedschaften (z.B. im Bundesverband der Sicherheitswirtschaft – BDSW), was ein Indiz für Engagement in der Branche sein kann? Alles, was einen klaren Mehrwert in Bezug auf die geforderten Leistungen darstellt, rechtfertigt eine bessere Bewertung in diesem Bereich. |
Skalierbarkeit | Verfügt der Bieter über ausreichende Ressourcen und Personal mit den nötigen Befugnissen, um den Auftrag auch in großem Umfang zu erfüllen? – Dieses Kriterium schaut darauf, ob das Unternehmen nicht nur auf dem Papier lizenziert ist, sondern auch praktisch in der Lage, über mehrere Objekte oder ein großes Objekt hinweg lizenziertes Personal zu stellen. Indikatoren können sein: Anzahl der Mitarbeiter mit §34a-Sachkunde, Anzahl der verfügbaren zertifizierten Einsatzleiter, Bundesweite Aufstellung (Niederlassungen) falls relevant. Ein Bieter, der z.B. angibt, 100 Sicherheitskräfte mit Sachkundeprüfung zu beschäftigen und 10 mit Waffenschein, zeigt mehr Kapazität als ein kleinerer Anbieter mit gerade mal 5 geprüften Leuten. Gerade bei Ausschreibungen für mehrere Standorte oder 24/7-Dienste ist diese Skalierbarkeit wichtig. Hier fließen auch Aspekte wie Notfallreserven und Vertretungsregelungen ein: Hat der Anbieter die personellen und strukturellen Mittel, um die geforderte Leistung ohne Qualitätsabfall zu erbringen, selbst wenn z.B. mehrere Mitarbeiter ausfallen? |
Die Berücksichtigung solcher Kriterien erlaubt es, Angebote differenziert zu bewerten, anstatt lediglich festzustellen, ob Mindestanforderungen erfüllt sind. Alle seriösen Bieter werden zwar die Grundzulassungen vorlegen; dennoch kann es signifikante Unterschiede geben, wie umfassend und zukunftssicher die Genehmigungslage des Unternehmens ist. Ein Unternehmen, das lediglich das Nötigste mit Mühe erfüllt, wird hier schwächer abschneiden als eines, das proaktiv in Qualitätssiegel und Zusatzschulungen investiert hat.
Wichtig ist, dass die Vergabestelle in den Ausschreibungsunterlagen klar definiert, ob und wie diese Kriterien in die Wertung einfließen. Handelt es sich um Eignungskriterien, dann dienen sie der Vorauswahl (Bestehen/Nichtbestehen). Sind es Zuschlagskriterien, muss eine Bewertungsmatrix angegeben werden. Beispielsweise könnte man für „Qualität der Zulassungen/Zertifizierungen“ eine Gewichtung vorsehen, wo ein Bieter mit mehreren relevanten Zertifikaten die volle Punktzahl erhält, während einer mit nur den Minimalnachweisen weniger Punkte bekommt. Dadurch wird Transparenz geschaffen und Willkür vorgebeugt.
In der Praxis trägt eine solche qualitative Bewertung dazu bei, den „Bestbieter“ im Sinne des qualitativ hochwertigsten Angebots zu ermitteln, anstatt ausschließlich nach dem günstigsten Preis zu vergeben. Gerade im Sicherheitsbereich ist dies im Interesse des Auftraggebers, da Qualitätsmängel gravierende Folgen haben können. Die Erfahrung zeigt, dass Unternehmen, die in Compliance und Ausbildung investieren (also z.B. jährliche Überprüfungen, interne Audits, zusätzliche Zertifikate), in der Leistungserbringung zuverlässiger und professioneller agieren.
Nicht zuletzt kann die Vergabestelle stichprobenartig oder generell die Echtheit und Gültigkeit der vorgelegten Nachweise überprüfen, etwa indem sie bei der ausstellenden Behörde rückfragt. Im BDSW-Best-Practice-Leitfaden wird empfohlen, den ausgewählten Bieter sowohl vor Zuschlagserteilung als auch nach Auftragsvergabe einem Audit zu unterziehen, um sicher zu sein, dass alle Bedingungen erfüllt werden und alle Gesetze eingehalten werden. Sollten sich hierbei Unstimmigkeiten zeigen (z.B. ein Zertifikat ist doch abgelaufen oder wurde entzogen), kann der Auftraggeber entsprechende Konsequenzen ziehen, die idealerweise im Vergabeverfahren vorbehalten wurden.
Es ermöglicht die Bewertung von Spezialzulassungen als Kriterium eine feinere Auswahl des Dienstleisters und setzt Anreize für höhere Qualitätsstandards in der Sicherheitsbranche. Sie stellt sicher, dass nicht nur formal legale, sondern optimal qualifizierte Anbieter zum Zuge kommen, was letztlich der Sicherheit und Zufriedenheit des Auftraggebers dient.
Verantwortung nach Zuschlag – Pflichten zur Aufrechterhaltung der Zulassungen
Die Verpflichtungen eines Sicherheitsdienstleisters im Hinblick auf Zulassungen enden nicht mit der Auftragserteilung – im Gegenteil. Der Dienstleister ist während der gesamten Vertragslaufzeit dafür verantwortlich, seine Lizenzen und Genehmigungen aufrechtzuerhalten und Veränderungen unverzüglich mitzuteilen.
Im Vertrag und/oder in der Leistungsvereinbarung (SLA) sollten folgende fortlaufende Pflichten festgeschrieben werden:
Fortwährende Gültigkeit aller Lizenzen: Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass alle für die Leistungserbringung erforderlichen Genehmigungen über die gesamte Vertragsdauer hinweg gültig sind. Er hat rechtzeitig Verlängerungen zu beantragen und Gebühren zu entrichten, damit es zu keinem Genehmigungsloch kommt. In vielen Verträgen findet sich eine Klausel, dass der Verlust einer notwendigen Erlaubnis als Vertragsbruch gewertet wird. Praktisch bedeutet dies: Würde beispielsweise die Bewachungserlaubnis nach §34a GewO des Unternehmers widerrufen, läge ein so schwerwiegender Mangel vor, dass der Auftraggeber zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt wäre. Ähnliches gilt bei Wegfall der Waffentrageerlaubnis für bewaffnete Dienste – ohne Lizenz keine Leistung. Es empfiehlt sich daher, dies klar zu vereinbaren (etwa: “Der Auftragnehmer garantiert den Bestand aller erforderlichen behördlichen Erlaubnisse. Jeder Entzug oder Ablauf einer solchen Erlaubnis berechtigt den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung des Vertrages.”).
Meldepflicht bei Änderungen: Der Sicherheitsdienstleister muss verpflichtet werden, den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, wenn eine Zulassung ausgesetzt, widerrufen oder in sonstiger Weise in Frage gestellt wird. Sollte z.B. ein Verfahren anhängig sein, das die Zuverlässigkeit nach §34a GewO in Zweifel zieht, oder die Behörde Auflagen erteilt, muss der Auftraggeber das zeitnah erfahren. Nur so kann dieser angemessene Schritte einleiten (z.B. erhöhtes Monitoring, Ersatzdienstleister in Bereitschaft). Auch personelle Änderungen bei Schlüsselpersonal mit benötigten Prüfungen (etwa Wechsel der verantwortlichen Aufsichtsperson die gemäß Bewachungsverordnung gemeldet ist) sollten meldepflichtig sein. Absolute Transparenz ist hier gefordert, damit keine böse Überraschung eintritt, wenn etwa bei einer Kontrolle auffällt, dass die rechtliche Basis fehlt.
Vorlage erneuerter Bescheinigungen: Für längerfristige Verträge (mehrjährige Laufzeit) sollte vertraglich festgehalten werden, dass der Auftragnehmer in regelmäßigen Abständen aktualisierte Nachweise vorlegen muss. Beispielsweise jährlich oder zum Jahrestag des Vertragsbeginns könnte der Sicherheitsdienst dazu verpflichtet werden, unaufgefordert Kopien aller wesentlichen Genehmigungen und Versicherungsnachweise einzureichen. Speziell wenn Lizenzen eine bestimmte Gültigkeitsdauer haben (z.B. Waffenschein 3 Jahre, Erste-Hilfe-Schein 2 Jahre usw.), kann eine Synchronisation mit dem Vertrag erfolgen: “Der AN hat jeweils 4 Wochen vor Ablauf einer benötigten Erlaubnis den erneuerten Nachweis dem AG vorzulegen.” So behält der Auftraggeber den Überblick. In der Praxis verlangen etwa einige Auftraggeber jährlich eine Fortschreibung der Zulassungs- und Qualifikationsnachweise oder führen Jahresgespräche, in denen diese Punkte abgefragt werden.
Kontroll- und Prüfungsrechte (Audits): Der Auftraggeber sollte sich im Vertrag ausdrücklich das Recht sichern, jederzeit die Einhaltung der Zulassungsvorschriften zu überprüfen. Dazu können Audits oder Inspektionen zählen, z.B. Einsichtnahme in Unterlagen, Vor-Ort-Kontrollen auf dem Gelände, Personalkontrollen (Überprüfung, ob eingesetztes Personal den vorgeschriebenen Qualifikationen entspricht). Besteht etwa die Vermutung, dass ungenügend geschultes Personal eingesetzt wird, kann der Auftraggeber kurzfristig die Vorlage der Schulungsnachweise verlangen oder selbst stichprobenartig Personalien prüfen. Diese Auditierungsmöglichkeit ist in der Sicherheitsbranche durchaus üblich und dient dem Zweck, die fortlaufende Compliance sicherzustellen. Wo besonders hohe Risiken bestehen (z.B. Objektschutz in Kernkraftwerken oder militärischen Bereichen), kann im Vertrag sogar eine regelmäßige externe Überprüfung (durch zertifizierte Auditoren) vereinbart werden.
Verankerung von Sanktionen im Vertrag: Es sollte klar definiert sein, welche Konsequenzen Verstöße gegen die Lizenzauflagen nach sich ziehen. Neben der bereits erwähnten Kündigung als ultima ratio können auch Vertragsstrafen festgelegt werden. Beispielsweise könnte der Vertrag bestimmen, dass für jeden Tag, an dem eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, eine bestimmte Strafe fällig wird. Oder dass bei Einsatz eines Mitarbeiters ohne die verlangte Qualifikation (z.B. ohne Sachkundeprüfung auf einem Posten, wo sie nötig wäre) ein Pauschalbetrag einbehalten wird. Solche Mechanismen erhöhen den Druck auf den Auftragnehmer, seinerseits internes Monitoring zu betreiben. Oft wird auch festgeschrieben, dass der Auftragnehmer im Falle eines Lizenzverlustes auf eigene Kosten für adäquaten Ersatz sorgen muss (z.B. Unterauftragnehmer mit gültiger Lizenz, sofern zulässig, oder Übergangslösung in Abstimmung mit dem Auftraggeber).
Als Beispiel für Post-Award-Management sei ein Szenario skizziert: Ein Sicherheitsdienst hat den Zuschlag für eine mehrjährige Bewachung erhalten. Nach zwei Jahren stellt sich heraus, dass die IHK-Sachkundeprüfung eines eingesetzten Wachmanns abgelaufen ist (theoretisch lebenslang gültig, in der Praxis könnte er aber eine Fortbildung versäumen, oder denken wir an einen Erste-Hilfe-Schein der abläuft). Ohne vertragliche Regelung wäre es allein Sache des Dienstleisters, das zu korrigieren. Mit vertraglicher Verpflichtung kann der Auftraggeber sofort einschreiten, den Austausch der Person verlangen und ggf. eine Vertragsstrafe verhängen, weil vereinbart war, dass stets nur qualifiziertes Personal gestellt wird.
Ein weiteres Beispiel: Eine regelmäßige Jahresaudit durch den Auftraggeber ergibt, dass zwar die Firmenlizenz ok ist, aber ein gefordertes Qualitätszertifikat (z.B. DIN 77200) nicht rezertifiziert wurde und inzwischen erloschen ist. Hier kann der Auftraggeber – gestützt auf die Vereinbarung, dass alle im Angebot versprochenen Zertifikate aufrechtzuerhalten sind – den Dienstleister abmahnen und eine kurze Frist zur Wiedereinführung setzen. Kommt das Unternehmen dem nicht nach, könnten Vergütungen gekürzt oder im Extremfall der Vertrag gelöst werden.
Die Nach-Auftrags-Vergabe-Phase erfordert vom Auftraggeber also weiterhin Aufmerksamkeit. Zwar hat die Ausschreibung den richtigen Anbieter ausgewählt, doch die Überwachung der Compliance muss fortdauern. Sicherheitsdienste sollen als Partner agieren, aber eben als solche auf Augenhöhe, bei denen der Auftraggeber jederzeit prüfen darf, ob die vereinbarten Standards gehalten werden. Dies wird auch von Auditing-Stellen empfohlen: Besonders dort, wo das Risiko der Nichtbeachtung rechtlicher Bestimmungen hoch ist, sollten Auftraggeber vertraglich Auditrechte festschreiben und nutzen.
Zusammengefasst ist es wesentlich, die Pflicht zur kontinuierlichen Lizenz-Compliance im Vertrag festzuhalten und mit geeigneten Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten zu versehen. So schützt sich der Auftraggeber vor schleichenden Erosionen der Leistungsgüte oder Legalität im Laufe der Zeit. Für den Sicherheitsdienstleister wiederum ist klar, dass er dauerhaft liefern muss, was er versprochen hat – nicht nur zum Stichtag der Angebotsabgabe, sondern an jedem einzelnen Tag der Vertragserfüllung.