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Exit- und Rückgabekonzept

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Was ist das Exit- und Return-Konzept in Sicherheitsausschreibungen?

Was ist das Exit- und Return-Konzept in Sicherheitsausschreibungen?

Im Bereich der Sicherheitsbeschaffung von Unternehmen bezeichnet das Exit- und Return-Konzept einen formalen Plan, der definiert, wie ein Sicherheitsdienstleistungsvertrag beendet und übergeben wird und wie ein Dienstleister zu einem späteren Zeitpunkt ggf. zurückkehren kann. Es legt strukturierte Verfahren fest, um bei Vertragsende – etwa für Bewachungs-, Empfangs-, Zutrittskontroll- oder Überwachungsdienste – eine kontrollierte Übergabe an einen neuen Anbieter sicherzustellen. Zugleich regelt es die Voraussetzungen, unter denen ein vorheriger Sicherheitsanbieter später wieder eintreten darf (beispielsweise nachdem das Unternehmen neu ausgeschrieben hat und der ehemalige Anbieter erneut den Zuschlag erhält). Die Hauptziele dieses Konzepts sind:

Dienstunterbrechungen vermeiden: Kontinuierliche Sicherheitsabdeckung während des Wechsels sicherstellen, sodass es zu keinen Lücken in Bewachung oder Überwachung kommt.

Vertrauliche Daten schützen: Geheimhaltungswürdige Informationen (wie Zugangscodes, Videoaufzeichnungen, Vorfallberichte usw.) während und nach der Übergabe sichern, damit nichts unbefugt offengelegt wird und ehemals beteiligtes Personal keinen Zugriff mehr hat.

Stabilität am Standort bewahren: Ordnung und Moral in der Belegschaft trotz des Wechsels aufrechterhalten, indem Veränderungen reibungslos gemanagt werden – die Beschäftigten und Stakeholder sollen so wenig Unruhe wie möglich verspüren.

Reibung zwischen Dienstleistern minimieren: Konflikte oder Verwirrung zwischen dem abgehenden und dem neuen Sicherheitsteam verhindern, durch klare Rollenverteilung und kooperative Übergabeaktivitäten.

Indem man bereits zu Vertragsbeginn die Regeln für Exit und Return festlegt, verankert man Maßnahmen zur Kontinuität und Risikobegrenzung in der Beziehung zum Dienstleister. Ein wirksames Exit- und Return-Konzept, das fester Bestandteil der Ausschreibung und des Vertrags ist, stellt sicher, dass ein Unternehmen nicht in einem unbefriedigenden Service feststeckt und den Anbieter wechseln kann, ohne Sicherheit oder Betrieb zu gefährden. Im Wesentlichen fungiert es als „Sicherheitsnetz“ für die Unternehmenssicherheit: Wenn ein Wechsel des Sicherheitsanbieters ansteht, läuft dieser geordnet, sicher und gut dokumentiert ab.

Warum ein Exit- und Return-Konzept für die Unternehmenssicherheit entscheidend ist

Der Wechsel von Sicherheitsdienstleistern ist ein heikler Vorgang, der – falls schlecht gemanagt – erhebliche Risiken mit sich bringen kann.

Ein Exit- und Return-Plan ist aus mehreren strategischen Gründen unverzichtbar:

  • Risikoarme Transition gewährleisten: Ein proaktiv geplanter Anbieterwechsel verhindert Lücken im Schutz. Wenn ein Unternehmen einen privaten Sicherheitsdienstvertrag beendet und einen neuen Dienstleister einsetzt, müssen sowohl die Vertragsbeendigung als auch die Einarbeitung des Nachfolgers sorgfältig gesteuert werden, um das Unternehmen und seine Umgebung nicht diversen operativen oder sicherheitsrelevanten Risiken auszusetzen. Durch den Plan bleibt jeder Security-Posten besetzt, und die Notfallreaktionsfähigkeit bleibt während des gesamten Wechsels erhalten.

  • Missbrauch von Zugangsrechten und Datenlecks verhindern: Ein großes Risiko während eines Anbieterwechsels ist der unsachgemäße Umgang mit Zugangsbefugnissen durch scheidendes Personal. Der Exit-Plan schreibt daher die sofortige Deaktivierung aller physischen Schlüssel, Ausweise und IT-Zugänge des abgehenden Dienstleisters vor, um unautorisierten Zugriff zu unterbinden. Außerdem regelt er den Umgang mit Daten: Der ehemalige Anbieter muss vertrauliche Kundendaten (z. B. Ereignisprotokolle oder Videoaufzeichnungen) zurückgeben oder vernichten und bestätigen, dass keine geschützten Informationen zurückbehalten werden. So verringert man das Risiko von Verstößen gegen Datenaufbewahrungs- oder Datenschutzpflichten – eine Lehre, die z. B. aus Fällen wie Morgan Stanley gezogen wurde. Dort wurde eine Geldstrafe von 60 Millionen USD verhängt, nachdem ein Drittanbieter beim Ausmustern von Servern Firmeninformationen nicht ordnungsgemäß löschte und es zu einem Datenleck kam.

  • Wissenstransfer sicherstellen: Sicherheitsoperationen beruhen auf objektbezogenem Erfahrungswissen – z. B. Historie von Zwischenfällen, standortspezifische Anweisungen (SOPs), wichtige Ansprechpartner und Routinen. Ohne Plan könnte das abgehende Team gehen, ohne dieses kritische Wissen zu teilen, sodass der neue Anbieter im Unklaren stünde. Ein Exit-Konzept beugt dem vor, indem es eine gründliche Dokumenten- und Informationsübergabe vorschreibt sowie Möglichkeiten schafft, dass der neue Dienstleister vom scheidenden Wissen übernimmt. So kann der Nachfolger nahtlos an die Arbeit des Vorgängers anknüpfen, die bestehenden Sicherheitsprozesse einhalten und Wissenslücken vermeiden.

  • Reibungsloses Onboarding des Nachfolgers unterstützen: Klar definierte Austrittsprozesse ermöglichen es dem neuen Sicherheitsunternehmen, sich schneller und mit weniger Komplikationen zu integrieren. Findet beispielsweise in der letzten Woche eine Übergabe mit Überschneidung statt (der alte und der neue Wachdienst arbeiten kurz parallel), können die neuen Wachleute unter Anleitung der alten bereits Streifengänge und Abläufe kennenlernen. Solche Kooperation verringert Unsicherheiten und hilft dem neuen Anbieter, ab Tag 1 voll leistungsfähig zu sein. Klare Exit-Vorgaben fördern auch ein professionelles Verhalten – der aktuelle Dienstleister weiß genau, was an Kooperation erwartet wird, was Ärger oder Sabotagepotenzial reduziert.

  • Vertrauen und Stabilität aufrechterhalten: Ein gut gemanagter Anbieterwechsel erhält letztlich das Vertrauen der Mitarbeiter, Mieter oder Besucher am Standort. Sie erleben trotz Dienstleisterwechsel eine verlässliche Sicherheitspräsenz. Intern werden andere Abteilungen (HR, IT, Facility Management) weniger beeinträchtigt, da der Exit/Entry-Prozess bereichsübergreifend koordiniert wird. Diese Stabilität ist entscheidend: Sicherheitspersonal ist oft das tägliche „Gesicht“ eines Unternehmens, und ein chaotischer Wechsel könnte Misstrauen oder Unruhe bei den Stakeholdern auslösen. Ein geordneter Übergabeplan hingegen demonstriert Professionalität und gewährleistet Geschäftskontinuität.

Es fungiert das Exit- und Return-Konzept als Werkzeug des Risikomanagements. Es antizipiert und entschärft potenzielle Probleme – unbefugter Zugriff, verlorene Daten, Wissensdefizite, Betriebsstörungen – die auftreten könnten, wenn ein Sicherheitsvertrag endet und ein neuer beginnt. Indem es Übergänge „unspektakulär“ (vorhersehbar und kontrolliert) macht, schützt das Unternehmen seine Mitarbeiter, Werte und seinen Ruf.

Elemente eines Exit-Konzepts in Sicherheitsausschreibungen

Ein Exit-Konzept wird in der Regel detailliert im Sicherheitsangebot bzw. Vertrag festgehalten und bestimmt, was beim Ausscheiden des Dienstleisters geschehen muss.

Wichtige Bestandteile sind:

  • Dokumentenübergabe: Der scheidende Sicherheitsanbieter muss alle relevanten Aufzeichnungen und Informationen an den Auftraggeber (und/oder den neuen Anbieter) übergeben. Dazu zählen Tagesberichte, Zugangs- und Besucherprotokolle, Schichtpläne, Ereignis- und Alarmjournale, Rundgangsdaten, Eskalationskontakte sowie aktuelle Standardarbeitsanweisungen (SOPs). Im Vertrag sollten diese zu übergebenden Unterlagen ausdrücklich aufgelistet sein. Eine Best Practice ist z. B., vom Anbieter zu verlangen, Kopien aller während der Leistungserbringung erzeugten Daten, Prozeduren, Zugangs- und Fehlerprotokolle sowie Dokumentationen bereitzustellen. Der abgebende Dienstleister sollte außerdem versichern, dass die Informationen vollständig sind, und dem Auftraggeber das Recht einräumen, diese Unterlagen an den Folgedienstleister weiterzugeben. Dadurch wird die Kontinuität des institutionellen Wissens sichergestellt.

  • Rückgabe von Kundeneigentum: Der Exit-Plan zählt sämtliche vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Gegenstände auf, die der Sicherheitsdienstleister bei Vertragsende zurückgeben muss. Beispiele sind Dienstkleidung und Ausweise (sofern vom Auftraggeber gestellt oder gebrandet), Schlüssel und Zutrittskarten, Kommunikationsgeräte wie Funkgeräte, gestellte Diensthandys oder Tablets, Laptops, Zugangstoken für Videoüberwachungssysteme und sonstige Ausrüstung, die für den Auftrag gestellt wurde. Es sollte eine klare Checkliste und eine formelle Bestätigung (Abnahmeprotokoll) geben, um den ordnungsgemäßen Rückerhalt aller Gegenstände zu dokumentieren. In manchen Fällen können je nach Vertragsregelung und Landesgesetzen sogar Fahrzeuge, Waffen oder Schutzausrüstung dazugehören. Der Anbieter ist verpflichtet, diese entweder an den Auftraggeber oder – nach Weisung – an den neuen Dienstleister zu übergeben. Werden Assets nicht zurückgegeben, kann dies die Sicherheit beeinträchtigen (z. B. nicht abgegebene Schlüssel) und sollte vertraglich sanktioniert werden.

  • Deaktivierung digitaler Zugänge: Ein zentrales Sicherheitserfordernis ist das Abschalten sämtlicher Zugriffsrechte des scheidenden Unternehmens auf Systeme und Netzwerke. Das Exit-Konzept muss festhalten, wie am letzten Einsatztag (bzw. sobald die Tätigkeit endet) alle Benutzerkonten des Dienstleisters deaktiviert oder überführt werden. Dies betrifft IT-Systeme (z. B. Alarmposten-Software, Vorfall-Meldesysteme, Besuchermanagement, E-Mail-Zugänge) ebenso wie physische Sicherheitssysteme (Kartenleser, biometrische Zugangssysteme, CCTV-/Alarmanlagen-Zugriffscodes). So sollten beispielsweise alle vom Dienstleister genutzten Logins identifiziert und gelöscht und etwaige gemeinsam genutzte Passwörter geändert werden. VPN-Zugänge oder Fernwartungsverbindungen des Anbieters sind zu schließen. Auch physische Zutrittsrechte werden entzogen: Der Anbieter gibt alle Schlüssel und Karten ab, und der Auftraggeber zieht in Betracht, Schlösser neu zu codieren oder Alarmcodes zu ändern, die dem alten Team bekannt waren. Diese Maßnahmen verhindern, dass nach Vertragsende „Hintertüren“ offenbleiben, durch die der ehemalige Anbieter – ob absichtlich oder versehentlich – noch Zugang haben könnte.

  • Übergabeunterstützung und Wissenstransfer: Der Exit-Plan fordert häufig, dass der scheidende Anbieter den reibungslosen Übergang zum neuen Dienstleister aktiv unterstützt (sofern dieser bereits feststeht). Dies kann eine kurze Überlappungsphase beinhalten, in der beide Anbieter vor Ort sind. Beispielsweise könnten während einer ein- oder zweiwöchigen Wechselphase die bisherigen Sicherheitskräfte gemeinsam mit den neuen Patrouillen gehen, um ihnen Reviere und Abläufe zu zeigen. Der abtretende Objektleiter könnte in einer formellen Übergabesitzung wichtige Erkenntnisse über Risiken, Abläufe und Ansprechpartner des Objekts weitergeben. Zudem könnte scheidendes Personal Schulungen oder Fragerunden für das neue Team durchführen. Das Konzept kann den aktuellen Dienstleister dazu verpflichten, während der gesamten Übergangszeit die volle Dienstleistungsqualität aufrechtzuerhalten und Schlüsselpersonal bis zum Schluss vor Ort zu belassen. So entsteht kein „Wissensvakuum“, falls etwa der bisherige Objektverantwortliche zu früh abgezogen würde. Im Kern gilt: Der abgehende Dienstleister soll nicht einfach am Enddatum „den Stecker ziehen“, sondern mit dem Nachfolger kooperieren, damit dieser erfolgreich starten kann.

  • Mitarbeiter-Offboarding und Zugangsbereinigung: In Bezug auf das Personal regelt das Exit-Konzept, wie die Mitarbeiter des scheidenden Unternehmens formal vom Einsatzort abgemeldet werden. Am letzten Vertragstag (oder gemäß festgelegtem Datum) sollten alle Sicherheitskräfte des abgehenden Anbieters aus der Zutrittsberechtigung des Auftraggebers entfernt werden – ihre Zugangsrechte erlöschen und ihre Namen von Zutritts- oder Alarmplänen gestrichen. Etwaige firmenspezifische Zertifizierungen oder Berechtigungen (z. B. wenn Wachleute besondere Site-Einweisungen, Alarmverfolgungsrechte oder waffentragende Bewachungserlaubnisse hatten) müssen berücksichtigt und ggf. übertragen oder aufgehoben werden. In einigen Ländern können Mitarbeiter sogar per Gesetz auf den neuen Auftragnehmer übergehen (z. B. nach dem TUPE-Prinzip im UK, das Beschäftigtenkontinuität vorsieht). Der Exit-Plan sollte klarstellen, welche Pflichten die Parteien in Bezug auf das Personal haben – etwa ob der neue Dienstleister das Wachpersonal übernimmt oder der alte Arbeitgeber es intern umsetzt bzw. kündigt. Alle gesetzlichen Vorgaben zur Information oder Anhörung der Mitarbeiter über die Vertragsübernahme sind einzuhalten. Das Ergebnis muss sein, dass kein ehemaliger Sicherheitsmitarbeiter nach Vertragsende noch aktive Zutrittsrechte oder Aufgaben auf dem Gelände hat und alle arbeitsrechtlichen Aspekte sauber abgewickelt sind, um Beschwerden vorzubeugen.

  • Vertraulichkeit nach Vertragsende: Abschließend betont das Exit-Konzept, dass mit Vertragsende nicht die Pflicht des Anbieters endet, Firmeninformationen vertraulich zu behandeln. In der Regel sind Anbieter durch Geheimhaltungsvereinbarungen (NDAs) oder Vertraulichkeitsklauseln gebunden, die über die Vertragslaufzeit hinaus gelten. Der Plan sollte dies hervorheben und ggf. eine Verlängerung oder Bestätigung solcher Verpflichtungen verlangen. So könnte z. B. der scheidende Sicherheitsdienst bei Vertragsende schriftlich erklären müssen, dass alle sensiblen Daten (digital oder in Papierform) zurückgegeben oder gelöscht wurden und dass keine Kundeninformationen zukünftig verwendet oder offengelegt werden. Der Auftraggeber kann einen Datenlöschungsnachweis verlangen, der bestätigt, dass alle elektronischen Aufzeichnungen beim Dienstleister (einschließlich Backups, E-Mails, Berichte) sicher gelöscht wurden. Dies schützt die proprietären Sicherheitsinformationen des Unternehmens. Ferner würde jede nachträgliche Preisgabe oder Fahrlässigkeit (etwa wenn der Ex-Dienstleister doch noch Kopien von Schlüsseln oder Plänen behält) einen Vertragsverstoß darstellen, der Sanktionen nach sich zieht. Klare juristische Formulierungen im Exit-Plan erleichtern es, diese Schutzmaßnahmen durchzusetzen.

Diese Elemente sorgen in Summe dafür, dass beim Auslaufen eines Sicherheitsvertrags alles sauber abgeschlossen wird: Informationen sind weitergegeben, Ausrüstung zurückerhalten, Zugänge gesperrt und sowohl Personen als auch Daten unter Kontrolle. Werden solche Anforderungen bereits in der Ausschreibung festgelegt, signalisiert das Unternehmen, dass jeder Bieter in der Lage sein muss, einen geordneten Rückzug durchzuführen, ohne Sicherheit oder Kontinuität zu beeinträchtigen.

Elemente eines Return-Konzepts

Neben der Austrittsplanung umfasst das Konzept auch Überlegungen für eine mögliche Rückkehr eines Anbieters. Dieses Return-Konzept antizipiert, wie ein früherer Dienstleister unter bestimmten Umständen wieder eingebunden werden könnte. Das ist relevant, wenn z. B. ein abgelöster Wachdienst bei einer späteren Ausschreibung wieder gewinnt oder im Notfall als Reserve einspringen soll.

Wichtige Punkte des Return-Konzepts sind:

  • Bedingungen für eine Wiederbeauftragung: Das Konzept sollte festhalten, dass eine zukünftige Rückkehr eines Sicherheitsanbieters nur auf ordentlichem Wege erfolgen darf – in der Regel durch eine neue Ausschreibung (Retendering) oder eine offizielle Vertragsverlängerung. Das heißt, will das Unternehmen einen früheren Dienstleister erneut engagieren, geschieht dies transparent und vertraglich geregelt, nicht informell im Vorbeigehen. Es gelten alle üblichen Beschaffungsregeln auch für den zurückkehrenden Anbieter (um Fairness und Compliance zu gewährleisten). Das bedeutet auch, dass der zurückkehrende Dienstleister auf Basis eines neuen Service Level Agreements (SLA) oder aktualisierten Vertrags kommt – und nicht einfach zu alten Konditionen weitermacht. Kurz: Das Return-Konzept stellt klar, dass ein früherer Anbieter kein automatisches Recht hat zurückzukehren, ohne dass ein ordnungsgemäßes Verfahren durchlaufen wird; eine Rückkehr ist nur möglich, wenn er erneut ausgewählt wird oder gemäß definierten Notfall-Vereinbarungen angefordert wird.

  • Re-Zertifizierung und aktualisiertes Training: Sollte ein Sicherheitsdienst nach einer Unterbrechung zurückkehren (nach Monaten oder Jahren), könnte sich die Lage am Einsatzort oder im Unternehmen verändert haben. Neue Technologien könnten im Einsatz sein (z. B. modernisierte Zutrittssysteme), Abläufe wurden angepasst, neues Personal oder geänderte Richtlinien sind hinzugekommen. Daher muss der Return-Plan vorschreiben, dass alle vom zurückkehrenden Unternehmen eingesetzten Sicherheitskräfte sich erneut qualifizieren und schulen lassen, um den aktuellen Anforderungen zu genügen. Selbst wenn die Firma vor zwei Jahren schon einmal dort tätig war – bei der Rückkehr sollte ihr Team eine frische Einweisung am Objekt erhalten, die neuesten Sicherheits- und Arbeitsschutzunterweisungen (z. B. Erste Hilfe, Brandschutz) durchlaufen sowie über aktualisierte Gefährdungslagen und veränderte SOPs informiert werden. Man darf nicht annehmen, dass noch alles von früher präsent ist. Auch die Führungskräfte des zurückkommenden Anbieters sollten alle objektspezifischen Pläne und Notfallkontakte auf den neuesten Stand bringen. Im Grunde wird eine Rückkehr wie ein neuer Einsatz behandelt – man profitiert zwar von der früheren Erfahrung, verlässt sich aber nicht ausschließlich darauf.

  • Kenntnisstand über Änderungen: Ergänzend zur Ausbildung muss der zurückkehrende Anbieter über alle zwischenzeitlichen Ereignisse und Änderungen am Standort informiert werden. Sollte z. B. der zwischenzeitliche Sicherheitsdienst (also der damalige Nachfolger) bestimmte Zwischenfälle gemanagt oder neue Maßnahmen eingeführt haben, müssen diese Erkenntnisse geteilt werden. Das Return-Konzept kann vorsehen, dass es nach der Rückkehr ein Briefing gibt, in dem der Auftraggeber alle relevanten Sicherheitsberichte und Updates aus der Zwischenzeit übergibt. Hier zahlt sich auch eine gute Dokumentation aus: Wenn man eine klare Aufzeichnung der früheren Leistung des Anbieters und der Gründe für das Ende des letzten Einsatzes geführt hat, kann man bei der Wiederbeauftragung offen an etwaige frühere Probleme anknüpfen und Erwartungen kommunizieren.

  • Partielle oder Ad-hoc-Rückkehr: Das Konzept kann Szenarien berücksichtigen, in denen ein ehemaliger Anbieter für kurzfristige oder dringende Bedarfe eingebunden wird, statt gleich ganz zurückzukehren. Beispielsweise könnte ein Unternehmen einen früheren Wachdienst bitten, Großveranstaltungen abzusichern (wenn für eine Konferenz temporär mehr Personal benötigt wird) oder Notfallvertretung zu leisten (etwa falls der aktuelle Anbieter von einem Streik betroffen ist oder eine Naturkatastrophe die vorhandenen Ressourcen überlastet). In solchen Fällen würde das Return-Konzept umreißen, wie dieses kurzfristige Engagement strukturiert wird – möglicherweise als befristeter Zusatzvertrag oder im Rahmen eines bestehenden Rahmenvertrags – und sicherstellen, dass auch bei diesen Einsätzen auf Zeit alle wesentlichen Protokolle eingehalten werden (Ausweisübergabe, Geheimhaltung, klare Befehlskette etc.). Das zurückgeholte Personal sollte dennoch überprüft und auf den Einsatz vorbereitet werden; ihr Zugriff auf Systeme und Gelände müsste auf den Einsatzzeitraum und -zweck beschränkt bleiben. Die Berücksichtigung solcher Möglichkeiten bereits in der Ausschreibung ermöglicht es dem Auftraggeber, im Krisenfall rasch auf einen bewährten, bekannten Dienstleister zurückzugreifen, ohne bei Null anfangen zu müssen – und dies trotzdem kontrolliert und vertraglich sauber aufzusetzen.

  • Keine Beibehaltung alter Zugangsrechte: Wichtig ist, dass das Return-Konzept ausdrücklich festhält, dass ein zurückkehrender Dienstleister im Grunde wieder von vorn beginnt, auch wenn er das Objekt schon kennt. Er soll keine Daten oder Schlüssel „für alle Fälle“ nach dem ersten Abschied behalten. Alle früheren Zugänge wären ja im Exit-Prozess deaktiviert und alle Assets zurückgegeben worden. Eine Rückkehr würde also bedeuten, dass sämtliche notwendigen Zugangsmedien und Berechtigungen neu ausgestellt werden – gemäß den dann aktuellen Standards. Dies unterstreicht die gute Sicherheitspraxis: Der vorige Anbieter behält zwischen den Verträgen keinerlei schwelende Zugriffsrechte, und wenn er zurückkommt, dann durch die Vordertür (mit voller Autorisierung und aktuellen Vereinbarungen).

Durch die Definition eines Return-Konzepts erkennt das Unternehmen an, dass nicht jede Vertragsbeendigung ein endgültiger Abschied sein muss; Rahmenbedingungen können sich ändern, und ein einmal ausgeschiedener Anbieter könnte erneut für das Unternehmen tätig werden. Der Return-Plan stellt sicher, dass in einem solchen Fall die Wiedereingliederung ebenso kontrolliert abläuft wie der Ausstieg. Er bietet einen Handlungsrahmen, um einen früheren Dienstleister „zurückzuwinken“, ohne Abstriche bei Sicherheit oder Compliance machen zu müssen. Alles wird dokumentiert: warum er wieder eingebunden wird, zu welchen Konditionen und wie er die aktuellen Anforderungen erfüllen wird. Dieser vorausschauende Ansatz kann enorm wichtig für die Geschäftskontinuität sein – er schafft Flexibilität, um auf zukünftige Bedarfe (z. B. plötzlichen Personalmangel) reagieren zu können, und hält dennoch konsequent hohe Standards aufrecht.

5. Ausschreibungsanforderungen und Bewertungskriterien

Damit diese Konzepte wirksam greifen, wird es zunehmend üblich, Exit- und Return-Planungen bereits im Beschaffungsprozess zu verankern. In der Praxis bedeutet das, dass jede Anfrage oder Ausschreibung für Sicherheitsdienstleistungen ausdrücklich verlangt, dass Bieter darlegen, wie sie mit Vertragsbeendigung (und ggf. Wiederkehr) umgehen

. Wichtige Punkte, um dies im Ausschreibungsverfahren umzusetzen, sind:

  • Pflicht zur Vorlage eines Exit-/Return-Plans: In der Ausschreibung sollte festgeschrieben sein, dass jeder Bieter ein schriftliches Exit- und Return-Konzept als Teil seines Angebots einreichen muss. Dieses Dokument (bzw. eigenständiger Abschnitt) soll die Strategie und Verfahren des Bieters für eine geordnete Übergabe bei Vertragsende sowie seinen Ansatz für eine mögliche zukünftige Wiederbeauftragung beschreiben. Es sollte einen Zeitplan, die Zuständigkeiten (eine Art Rollen- und Aufgabenmatrix für die Beteiligten während der Transition), eine Liste der zu übergebenden Dokumente, das Verfahren zur Rückgabe von Assets und einen Kommunikationsplan für Auftraggeber, scheidenden und neuen Dienstleister enthalten. Diese Anforderung gleich zu Beginn signalisiert, dass der Auftraggeber Kontinuität und Kooperation sehr hoch gewichtet. In der Tat empfehlen führende Beschaffungspraktiker, die Ausstiegsstrategie schon in der Planungsphase zu bedenken und in die Ausschreibungsunterlagen und Verträge aufzunehmen. Manche Organisationen machen dies inzwischen sogar zum Bewertungskriterium – so hat z. B. die Ausschreibung eines US-amerikanischen Bezirks explizit Punkte an Anbieter vergeben, die einen klaren Exit-Plan für die Vertragsbeendigung vorlegen konnten. Bieter, die diesen Punkt ignorieren oder nur oberflächlich abhandeln, können ausgeschlossen oder schlechter bewertet werden, da das auf ein potenzielles Risiko für die Servicekontinuität hindeutet.

  • Bewertung von Vollständigkeit und Realismus: Bei der Angebotsprüfung sollte das Vergabeteam die Qualität des Exit-/Return-Konzepts jedes Bieters bewerten. Mögliche Kriterien: Deckt der Plan alle wichtigen Elemente ab (Dokumentation, Assets, Personal etc.)? Ist der Zeitplan realistisch (z. B. wird eine Überlappungsphase von 2 Wochen für die Einarbeitung vorgeschlagen)? Hat der Bieter konkrete Maßnahmen zur Risikominderung benannt (etwa wie er sicherstellt, dass alle Daten übergeben werden, oder wie er mit einem Nachfolger kooperieren will)? Auch die Kooperationsbereitschaft spielt eine Rolle – ein guter Plan könnte z. B. die Zusage enthalten, während der Übergabe eng und kollegial mit einem Nachfolger und dem Auftraggeber zusammenzuarbeiten. Die Wertung sollte Angebote bevorzugen, die eine durchdachte und verantwortungsbewusste Strategie erkennen lassen, anstatt vager Absichtserklärungen. Ein starkes Exit-Konzept listet beispielsweise eine detaillierte Checkliste auf und sieht benannte Zuständige (etwa einen Transition Manager) für die Durchführung vor. Das zeigt, dass der Bieter Erfahrung mit End-of-Contract-Verpflichtungen hat oder sich zumindest ernsthaft damit auseinandergesetzt hat.

  • Berücksichtigung des Return-Plans: Auch wenn der „Return“-Aspekt eher hypothetisch ist, kann man Bieter fragen, wie sie mit einer zukünftigen Neuausschreibung oder temporären Wiedereinsätzen umgehen würden. Dies prüft ihre langfristige Partnerschaftsorientierung. Ein Dienstleister kann hier punkten, indem er Flexibilität zeigt – etwa beschreibt, wie er im Notfall auf Abruf schnell Personal stellen könnte, oder wie er Aufzeichnungen vergangener Einsätze vorhält, um eine mögliche Wiederbeauftragung zu erleichtern. Zwar ist dies nicht in jeder Ausschreibung üblich, aber die Aufnahme betont den ganzheitlichen Blick des Auftraggebers auf den Vertragslebenszyklus (Anfang, Ende und darüber hinaus).

  • Vertragliche Verbindlichkeit: Wichtig ist, dass der im Angebot vorgestellte Exit-/Return-Plan des gewinnenden Bieters später auch vertraglich bindend festgeschrieben wird. D. h. die gemachten Zusagen zur Übergabe und zu nachvertraglichen Pflichten werden als verpflichtende Vertragsbestandteile aufgenommen (z. B. als Anlagen oder Klauseln). So hat der Auftraggeber ein Rechtsmittel, falls der Dienstleister sich später nicht an die Abmachungen hält. Beispielsweise könnte im Vertrag stehen, dass die Nichteinhaltung bestimmter Unterstützungsleistungen bei der Übergabe einen Vertragsverstoß darstellt.

  • Anreize und Sanktionen: Im Rahmen der Wertung und späteren Vertragsgestaltung kann der Auftraggeber Anreize für gutes Übergabeverhalten oder Strafen für mangelnde Kooperation vorsehen. So könnte die Ausschreibung ankündigen, dass ein Teil der Schlusszahlung einbehalten wird, bis eine erfolgreiche Übergabe bestätigt ist, oder dass das Nichtzurückgeben aller Ausrüstung Ersatzkosten nach sich zieht. Solche Mechanismen werden zwar nicht immer als Bewertungspunkt im Angebot selbst verankert, aber ihre klare Kommunikation setzt von Anfang an den Ton, dass ein Anbieter die Exit-Pflichten ernst nehmen muss. Die Bieter wissen dann: “Der Kunde legt großen Wert darauf, wie wir am Ende übergeben – nicht nur wie wir anfangen.”

Indem man die Exit- (und Return-) Planung zu einer Standardanforderung in Sicherheitsausschreibungen macht, betont man als Auftraggeber die Bedeutung der Kontinuität bereits bei der Auswahl des Dienstleisters. Man signalisiert den Bietern: „Uns interessiert nicht nur, wie Sie den Sicherheitsdienst aufnehmen und durchführen, sondern auch, wie Sie ihn ordnungsgemäß beenden – und was danach kommt.“ Dadurch wird klar, dass die Verantwortung eines Sicherheitsanbieters gegenüber dem Kunden vom ersten bis zum letzten Tag der Leistung – und sogar darüber hinaus – reicht.

Rechtliche und vertragliche Absicherungen

Selbst der beste Exit-Plan auf dem Papier muss durch solide rechtliche Absicherungen im Vertrag untermauert werden.

Um einen sauberen Schnitt und eine mögliche Rückkehr zu gewährleisten, sollten die Vertragsbedingungen einige entscheidende Punkte regeln:

  • Exit-Klauseln im Hauptvertrag: Der Vertrag sollte klare Bestimmungen zum Exit-Prozess enthalten. Oft findet sich dies in Form eines „Exit-Management“-Anhangs oder -Paragraphen. Darin wird der Sicherheitsanbieter rechtlich verpflichtet, bestimmte Aufgaben in der Beendigungsphase zu erfüllen (wie im Exit-Plan umrissen), und es kann eine Übergangsfrist festgelegt sein. Eine Klausel könnte z. B. vorschreiben, dass der scheidende Anbieter während einer definierten Parallelphase weiterhin Dienste leistet – mit unverändertem Leistungsniveau – um die Kontinuität bis zur Übernahme durch den neuen Dienstleister zu sichern. Auch kann sie festlegen, dass bereits kurz nach Vertragsbeginn ein formeller Exit-Plan erstellt und von beiden Parteien abgestimmt wird (oder spätestens einige Monate vor Vertragsende), damit alle sich frühzeitig auf die Übergabe vorbereiten. Durch die Aufnahme dieser Pflichten in den Vertrag vermeidet das Unternehmen später Unklarheiten – der Anbieter kann z. B. nicht plötzlich zusätzliche Bezahlung für die Übergabe verlangen oder die Mitwirkung verweigern, wenn es Teil der vertraglichen Vereinbarungen ist. Zusätzlich sollten übliche Kündigungsrechte (ordentlich und außerordentlich) sowie Hinweise auf gesetzliche Vorgaben (wie z. B. öffentliche Vergabevorschriften zur Vertragsbeendigung aus bestimmten Gründen) enthalten sein, um sicherzustellen, dass das Unternehmen den Vertrag bei Bedarf rechtssicher beenden kann.

  • Verlängerte Vertraulichkeit und Schutz von IP: Im Vertrag muss stehen, dass Geheimhaltungsverpflichtungen über die Vertragslaufzeit hinaus gelten. Jede Vertraulichkeitsklausel oder NDA sollte so formuliert sein, dass sie auch nach Vertragsende fortbesteht (idealerweise unbegrenzt oder zumindest für mehrere Jahre). Ebenso bleiben alle dem Dienstleister anvertrauten sensiblen Informationen oder entwickelten Sicherheitskonzepte Eigentum des Auftraggebers und müssen beim Exit zurückgegeben oder vernichtet werden. Um dies durchzusetzen, kann der Vertrag die Vorlage eines „Exit-Zertifikats“ vorsehen – darin bestätigt der Anbieter schriftlich, dass er alle Kundendaten, Zugänge und Materialien übergeben hat und keine Kopien behalten wurden. Manche Verträge räumen dem Auftraggeber auch ein Prüfungsrecht ein, um die Erfüllung dieser Pflichten zu kontrollieren (eine Art „Termination Audit“), oder erlauben es, Zahlungen zurückzuhalten, bis der Nachweis der Rückgabe/Vernichtung erbracht ist. Diese juristischen Instrumente schützen davor, dass ein Ex-Dienstleister unbeabsichtigt oder vorsätzlich Daten oder Zugänge behält, die dem Auftraggeber später schaden könnten.

  • Rückgabe von Assets und nachvertragliche Pflichten: Ein gründlicher Vertrag listet die bei Vertragsende zurückzugebenden Gegenstände auf (bzw. die zu erfüllenden Aufgaben) und legt einen Zeitrahmen fest (z. B. „innerhalb von 5 Werktagen nach Vertragsende“). Er sollte auch einen Mechanismus für die Bestätigung vorsehen – etwa eine gemeinsame Inventur und ein Dokument, das beide Seiten unterschreiben, um die Rückgabe von Schlüsseln, Geräten, Ausweisen, Uniformteilen etc. zu quittieren. Um der Pflicht Nachdruck zu verleihen, sollten Sanktionen oder Entschädigungen vereinbart werden: Gibt der Anbieter einen Gegenstand nicht zurück, darf der Auftraggeber ihn auf Kosten des Anbieters ersetzen (durch Abzug von der Schlussrechnung oder separate Berechnung). Werden Daten oder Zugänge nicht gelöscht, haftet der Dienstleister für etwaige daraus entstehende Schäden oder Behördenstrafen. Ebenso könnte im Vertrag festgehalten sein, dass die Weigerung, bei der Übergabe mitzuwirken (z. B. keine Einweisung des Nachfolgers oder Zurückhalten von Dokumentation), als wesentlicher Vertragsverstoß gilt und finanzielle Konsequenzen nach sich zieht. Das Bewusstsein, dass solche Folgen drohen, motiviert den Dienstleister, in der Exit-Phase seinen Pflichten nachzukommen.

  • Fortgeltung von NDA und Wettbewerbsverbot: Oft enthalten Sicherheitsverträge Klauseln, die dem Anbieter untersagen, nach Vertragsende Mitarbeiter abzuwerben oder vertrauliche Strategien auszunutzen. Solche Klauseln müssen über die Vertragsbeendigung hinaus Bestand haben. Eine verlängerte Geheimhaltungsvereinbarung (und sofern zulässig ein befristetes Wettbewerbs- bzw. Abwerbeverbot) kann verhindern, dass der scheidende Dienstleister sein Insiderwissen über die Sicherheitsmaßnahmen des Kunden dazu nutzt, dessen Personal abzuwerben oder Schwachstellen preiszugeben. Natürlich müssen derartige Klauseln angemessen und rechtlich zulässig sein, aber entscheidend ist, bereits über die aktive Vertragsphase hinauszudenken. Gerade die Exit-Phase und die unmittelbar darauf folgende Zeit sind kritisch – ein unzufriedener scheidender Anbieter hätte sonst eventuell die Versuchung, internes Wissen zum Nachteil des Kunden zu nutzen. Vertragliche Nachwirkungen in diesem Bereich sind daher essenziell.

  • Streitbeilegungs- und Supportklausel: Trotz aller Vorkehrungen kann es in der Übergabephase zu Unstimmigkeiten kommen, was z. B. als „angemessen“ gilt. Im Vertrag könnte für solche Fälle ein Eskalationsverfahren oder sogar die Hinzuziehung eines Mediators vorgesehen sein, um Probleme während der Transition rasch beizulegen (denn Verzögerungen können die Sicherheit beeinträchtigen). Außerdem kann im Vertrag stehen, dass der abgehende Anbieter für einen definierten Zeitraum nach Vertragsende Support leisten wird (z. B. 30 Tage lang), sei es vor Ort oder telefonisch, um Fragen des neuen Dienstleisters zu beantworten oder etwaige verbleibende Probleme zu klären. So wird sichergestellt, dass das neue Team nicht mit Problemen kämpfen muss, die das alte verursacht oder nur es lösen könnte.

  • Vorsorge für Anbieterinsolvenz oder plötzlichen Ausfall: Rechtlich sollte der Vertrag auch unvorhergesehene Beendigungen abdecken (etwa wenn der Dienstleister insolvent wird oder den Vertrag abrupt kündigt). Auch wenn das in Richtung Notfallplanung geht, ist es sinnvoll, eine Klausel zu haben, die regelt, dass in solchen Fällen der Anbieter (oder sein Insolvenzverwalter) dennoch in zumutbarem Umfang kooperieren muss – oder dass der Auftraggeber bestimmte Mittel ergreifen darf (evtl. vor Ort vorhandene Ausrüstung übernehmen), um die Sicherheitsleistung aufrechtzuerhalten. Kurz gesagt: Man sollte einen geordneten Exit auch dann vorgesehen haben, wenn etwas schiefgeht – das gehört zum Risikomanagement einer Exit-Strategie dazu.

Zusammengefasst sorgen rechtliche und vertragliche Absicherungen dafür, dass das Exit- und Return-Konzept zu einklagbaren Verpflichtungen wird. Sie schützen die Interessen des Auftraggebers, indem sie sicherstellen, dass der Sicherheitsanbieter nicht einfach ohne ordentliche Übergabe von der Bildfläche verschwinden kann, und dass Vertraulichkeit und Kontinuität auch nach Vertragsende gewahrt bleiben. Durch die Aufnahme all dessen in den Vertrag verringert das Unternehmen die Wahrscheinlichkeit unangenehmer Überraschungen oder Schwachstellen nach dem Exit erheblich.