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Bietervorschlagsliste Sicherheit

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Liste der Bieter / Nachunternehmen in Ausschreibungen für Sicherheitsdienstleistungen

Liste der Bieter / Nachunternehmen in Ausschreibungen für Sicherheitsdienstleistungen

In Ausschreibungen für Sicherheitsdienstleistungen – besonders bei Angeboten mit mehreren beteiligten Firmen – fordern Auftraggeber häufig eine detaillierte Liste der vorgesehenen Bieter und Nachunternehmer. Darin müssen alle juristischen Einheiten aufgeführt sein, die an der Leistungserbringung beteiligt sein werden. Dies dient der vollständigen Transparenz und ermöglicht es dem Auftraggeber, sämtliche Partner auf ihre Qualifikation und Konformität zu prüfen, bevor der Zuschlag erteilt wird. Gerade in Deutschland, wo Sicherheitsunternehmen eine behördliche Bewachungserlaubnis gemäß § 34a Gewerbeordnung benötigen und strenge Zuverlässigkeitsüberprüfungen üblich sind, stärkt eine offene Kommunikation über Nachunternehmer das Vertrauen des Kunden. Durch die vorab deklarierte Nennung aller Subunternehmen weiß der Auftraggeber genau, welche Struktur und Kräfte der Anbieter einzusetzen plant. So können Lizenznachweise und fachliche Befähigungen aller Beteiligten von Beginn an überprüft werden.

Sicherheitsdienstleistungen werden häufig von mehr als einem Unternehmen gemeinsam erbracht. Mehrere Anbieter schließen sich zum Beispiel in einer Bietergemeinschaft (Konsortium) zusammen, um ein umfangreiches Projekt gemeinsam abzudecken. In anderen Fällen tritt ein Hauptanbieter auf, der Leistungen an regionale Partner weiterdelegiert (Nachunternehmer), etwa um eine flächendeckende Betreuung mehrerer Standorte sicherzustellen. Spezialisierte Aufgaben – etwa die Alarmzentralen-Überwachung oder der Einsatz von Diensthunden – werden oft an darauf spezialisierte Firmen untervergeben. Bei sicherheitskritischen Objekten oder im Umfeld staatlicher Einrichtungen (z. B. Schutz kritischer Infrastrukturen) legen Auftraggeber besonderen Wert darauf, alle eingebundenen Unternehmen zu kennen und zu überprüfen. Wichtig zu beachten: Der Einsatz von Subunternehmern entbindet den Hauptauftragnehmer nicht von seiner Verantwortung. Auch wenn Nachunternehmer eingeschaltet sind, bleibt das beauftragte Hauptunternehmen rechtlich für die ordnungsgemäße Dienstleistung haftbar. Verstöße oder Zwischenfälle eines Subunternehmers können somit rechtliche Konsequenzen für den Hauptanbieter nach sich ziehen. Das rechtfertigt das berechtigte Interesse des Auftraggebers, sich sämtliche ausführenden Akteure im Vorfeld offenlegen zu lassen.

In der deutschen Sicherheitsbranche ist der Rückgriff auf Partnerunternehmen weit verbreitet, insbesondere um überregionale Aufträge zu bewältigen. Marktbeobachtungen zeigen, dass selbst große Sicherheitsfirmen heute etwa 20–40 % ihrer Aufträge an Subunternehmen weitergeben. Allerdings hat sich mancherorts eine ungesunde Praxis mehrstufiger Untervergaben („Sub-Sub-Unternehmer“) entwickelt. Diese führt zu Intransparenz und birgt Risiken – in der Vergangenheit traten in solchen verschachtelten Strukturen Fälle von Betrug, Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung auf. Eine vollständig offengelegte Liste aller vorgesehenen Auftragnehmer wirkt solchen Entwicklungen entgegen. Sie schafft von Anfang an Klarheit über die geplante Leistungsstruktur und erlaubt es dem Auftraggeber, gegenüber zu vielen Auftragsstufen oder potenziell unzuverlässigen Firmen frühzeitig gegenzusteuern.

Wann diese Anforderung zur Anwendung kommt

Eine Liste der vorgesehenen Bieter/Partner wird immer dann vom Auftraggeber verlangt, wenn die Leistungserbringung voraussichtlich durch mehr als eine rechtlich selbstständige Einheit erfolgt.

Typische Szenarien sind unter anderem:

  • Gemeinsame Angebote als Bietergemeinschaft: Wenn mehrere Unternehmen als Konsortium ein gemeinsames Angebot einreichen, müssen alle Partner offengelegt werden (inkl. Federführer und Mitbieter).

  • Einsatz von Nachunternehmern: Sobald der Hauptanbieter Teile der Dienstleistung an Subunternehmen weitergeben will (z. B. örtliche Sicherheitsdienste an entfernten Standorten), ist eine Auflistung dieser vorgesehenen Unterauftragnehmer erforderlich.

  • Spezialaufträge innerhalb des Projekts: Bei Vergabe bestimmter Aufgaben an Fachfirmen – etwa für Alarmaufschaltung, Kurierdienste, Sprengstoffspürhunde etc. – verlangen Auftraggeber die Nennung dieser Partner im Voraus.

  • Sicherheitskritische oder behördennahe Aufträge: In Bereichen mit besonderen Sicherheitsanforderungen (z. B. Objektschutz für Regierungsgebäude oder kritische Infrastruktur) wird typischerweise größte Transparenz über alle beteiligten Firmen gefordert, um Sicherheitsüberprüfungen durchführen zu können.

  • Rahmenverträge mit flächendeckender Leistung: Wenn ein Auftrag mehrere Standorte oder Regionen umfasst (z. B. bundesweite Werkschutz-Rahmenverträge), kommen oft regionale Subdienstleister zum Einsatz – hier muss die Ausschreibung bereits die geplanten Partner erkennen lassen.

Kurzum: Immer wenn der Anbieter nicht 100 % in Eigenleistung erbringt, sondern weitere rechtliche Einheiten einschaltet, sollte eine Liste aller dieser Einheiten im Angebot verlangt werden.

Was die Liste der vorgesehenen Bieter enthalten muss

Jede in der Liste aufgeführte Einheit (Firma) sollte mit strukturierten Angaben beschrieben sein, damit der Auftraggeber die Identität, Rolle und Befähigung nachvollziehen kann.

Übliche Felder und Informationen sind:

  • Juristischer Name: Der vollständige Firmenname des Unternehmens wie im Handelsregister eingetragen, inklusive Rechtsform (z. B. GmbH, AG). Dadurch ist die eindeutige Identifizierung des Unternehmens gewährleistet.

  • Rolle im Projekt: Die geplante Funktion im Rahmen der Auftragsausführung – z. B. Hauptbieter (Konsortialführer), Nachunternehmer für Objektschutz, lokaler Sicherheitsdienst für Region X, Technik-Partner für Alarmanlagen, etc.

  • Firmenregistrierung: Nachweis der offiziellen Registrierung oder Erlaubnis des Unternehmens. Dazu gehören etwa die Handelsregisternummer oder Gewerbeanmeldung. Bei ausländischen Firmen analog entsprechende Registerauszüge. Wichtig ist, dass die Firma legal existiert und befugt ist, die angebotene Dienstleistung auszuüben.

  • Sicherheitslizenz: Bestätigung, dass die Firma über die nötigen behördlichen Zulassungen für Sicherheitsdienste verfügt (z. B. gültige Bewachungserlaubnis gemäß § 34a GewO in Deutschland). Gegebenenfalls kann hierfür eine Kopie der Lizenz oder ein Auszug aus dem Bewacherregister verlangt werden. Jeder Wachunternehmen-Partner muss nachweisen, dass er die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, da sonst die Qualität und Legalität der Leistung infrage stünden.

  • Geografischer Einsatzbereich: Angabe, welche Region oder welcher Standort dem jeweiligen Unternehmen im Projekt zugeordnet ist. Dies zeigt dem Auftraggeber, wo und in welchem Umfang jeder Partner tätig sein wird – z. B. „Firma X: Objektüberwachung im Raum München“, „Firma Y: Empfangsdienste in Berlin“ etc.

  • Ansprechpartner: Kontaktdaten einer verantwortlichen Person innerhalb des Unternehmens für dieses Projekt. Name, Position, Telefonnummer und E-Mail des Projektverantwortlichen oder Geschäftsführers sollten genannt werden, damit der Auftraggeber bei Rückfragen oder Abstimmungen direkt kommunizieren kann.

  • Compliance-Bestätigung: Eine Erklärung zur Rechts- und Regelkonformität des Unternehmens. Darin versichert der Partner, alle einschlägigen gesetzlichen Pflichten zu erfüllen – insbesondere in Bezug auf Arbeitsrecht (Mindestlohn, Arbeitszeitgesetze), Sozialabgaben und Steuern, Versicherungsschutz für Mitarbeiter sowie Datenschutzvorgaben (z. B. EU-DSGVO bei der Verarbeitung personenbezogener Daten). Angesichts früherer Fälle von Verstößen (etwa Schwarzarbeit oder Steuerhinterziehung in Subunternehmerketten) ist eine solche Bestätigung wichtig. Sie untermauert die Zuverlässigkeit des Unternehmens und dient als Grundlage für eventuelle spätere Überprüfungen oder Audits.

All diese Informationen sollten in tabellarischer oder strukturierter Form eingereicht werden, oft als eigenständiger Anlagenteil des Angebots (z. B. als Nachunternehmerverzeichnis). Dadurch erhält der Auftraggeber ein vollständiges Bild aller vorgesehenen Leistungsträger inklusive deren jeweiligen Verantwortungsbereiche und Qualifikationen.

Anforderungen bei der Angebotsabgabe

Um die obigen Informationen zu erheben, machen viele Auftraggeber klare Vorgaben in den Ausschreibungsunterlagen. Bieter müssen bereits mit ihrem Angebot offenlegen, welche Drittfirmen sie einsetzen möchten, und entsprechende Nachweise beifügen. In deutschen Vergabeverfahren existieren dafür oft standardisierte Formblätter. Beispielsweise verlangt die öffentliche Hand häufig das Ausfüllen eines „Verzeichnisses der Unterauftragnehmerleistungen“. In diesem Formular sind sämtliche Leistungen aufzulisten, die der Bieter nicht selbst erbringen wird, sowie die Name und Qualifikation der jeweiligen Nachunternehmer. Zusätzlich wird – je nach Ausschreibung – verlangt, von jedem benannten Subunternehmen eine unterzeichnete Verpflichtungs- oder Verfügbarkeitserklärung vorzulegen. Darin bestätigt der Nachunternehmer, dass er im Auftragsfall die genannten Leistungen übernehmen kann und wird (Nachweis der Verfügbarkeit seiner Ressourcen).

Neben dem Ausfüllen der Partnerliste müssen Bieter oft weitere Unterlagen und Eigenerklärungen von ihren Partnern beibringen. Typischerweise fordert der Auftraggeber von jedem aufgeführten Unternehmen:

  • Einen Zuverlässigkeitsnachweis: z. B. Eigenerklärung, dass keine Ausschlussgründe vorliegen (keine schwere Straftaten, keine Insolvenz, keine gravierenden Verstöße in der Vergangenheit).

  • Den Nachweis gesetzlicher Befähigungen: etwa Kopien relevanter Lizenzen oder Bescheinigungen (z. B. der § 34a-GewO-Sachkundenachweis des Firmeninhabers, Gewerbeerlaubnis, ggf. IHK-Prüfungszertifikate für Sicherheitspersonal).

  • Bestätigungen zur Einhaltung arbeits- und sozialrechtlicher Standards: Hierunter fällt insbesondere eine Erklärung, dass Mindestlohn und Sozialabgaben für eingesetztes Personal gezahlt werden, keine Scheinselbstständigkeit vorliegt und alle Mitarbeiter ordnungsgemäß versichert sind. Gegebenenfalls werden Nachweise wie Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Sozialversicherungsträger oder des Finanzamts verlangt.

  • Referenzen oder Erfahrungsnachweise: Bei kritischen Aufgaben kann der Auftraggeber verlangen, dass für jeden Partner ein vergleichbarer Referenzauftrag benannt wird. Dies zeigt, dass der Nachunternehmer schon Erfahrung in dem betreffenden Bereich hat.

Schließlich muss der Hauptanbieter selbst ausdrücklich zusichern, keine unautorisierten Subunternehmen einzusetzen. Das bedeutet: Es sollen nur die in der Liste deklarierten Unternehmen an der Ausführung beteiligt werden, keinesfalls später weitere Firmen ohne Zustimmung des Auftraggebers „heimlich“ eingebunden werden. In vielen deutschen Verträgen ist der Einsatz von Nachunternehmern ohnehin genehmigungspflichtig – d. h. der Auftragnehmer darf keine weiteren Unteraufträge vergeben, ohne dies vom Auftraggeber absegnen zu lassen. Eine entsprechende Zusicherung bereits im Angebotsschreiben unterstreicht diese Verpflichtung. Kommt ein Bieter dem nicht nach (oder verschweigt bewusst einen vorgesehenen Subunternehmer), läuft er Gefahr, wegen Intransparenz vom Vergabeverfahren ausgeschlossen zu werden.

Es ist bei der Angebotsabgabe ein eigenes Dokument oder Anlagenteil einzureichen, der alle vorgesehenen Beteiligten mit den oben genannten Angaben aufführt, ergänzt um etwaige notwendige Erklärungen und Nachweise. Diese Unterlagen sind integraler Bestandteil des Angebots und werden von der Vergabestelle sorgfältig ausgewertet.

Bewertungs- und Prüfkriterien

Die eingereichte Liste der vorgesehenen Bieter (bzw. Nachunternehmer) wird vom Auftraggeber einer genauen Prüfung unterzogen.

Dabei fließen mehrere Aspekte in die Bewertung ein:

  • Vollständigkeit und Transparenz: Zunächst wird geprüft, ob der Bieter alle angeforderten Informationen vollständig geliefert hat. Eine lückenhafte oder unklare Auflistung kann Misstrauen erwecken. Wurden z. B. offensichtlich benötigte Leistungen nicht zugeordnet oder potenzielle Nachunternehmer verschwiegen, stellt dies die Seriosität des Angebots infrage. Fehlende Eintragungen oder Erklärungen gelten in formalen Vergabeverfahren als schwerwiegender Mangel und können zum Ausschluss des Angebots führen. Der Auftraggeber erwartet absolute Offenheit – alle Leistungspartner müssen auf dem Tisch liegen.

  • Eignung und Zulassung jeder Beteiligten: Für jedes aufgeführte Unternehmen wird kontrolliert, ob es die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt. Das schließt folgende Punkte ein: Liegen gültige Gewerbeerlaubnisse und Bewachungslizenzen vor? Werden die gesetzlichen Verpflichtungen (Steuern, Sozialbeiträge) erfüllt? Entspricht die finanzielle und personelle Ausstattung der Firma dem Auftragsumfang? Gibt es Negativmerkmale wie Einträge im Gewerbezentralregister? Nur wenn alle benannten Subunternehmer geeignet sind, darf dem Hauptanbieter der Zuschlag erteilt werden. Stellt sich heraus, dass einer der Partner nicht die Mindestanforderungen erfüllt, wird dies als Eignungsmangel des Bieters gewertet – das Angebot kann dann ausgeschlossen werden.

  • Gleichwertige Qualitätsstandards: Der Auftraggeber achtet darauf, dass Subunternehmen denselben Standard erfüllen wie der Hauptanbieter. Die vorgeschlagenen Partner sollten z. B. vergleichbar geschultes Personal, adäquate Ausrüstung und ein wirksames Qualitätsmanagement vorweisen. Es wird kritisch betrachtet, wenn der Hauptanbieter zwar hohe Standards verspricht, aber einen Großteil der Arbeit an möglicherweise schlechter qualifizierte Drittunternehmen geben will. Sämtliche ausführenden Kräfte – ob direkt oder indirekt angestellt – müssen den im Pflichtenheft definierten Anforderungen genügen. Oft verlangen Auftraggeber daher vertraglich, dass Nachunternehmer vertraglich zu den gleichen Verpflichtungen angehalten werden wie der Hauptauftragnehmer selbst.

  • Struktur und Kontrollierbarkeit: Die Aufbauorganisation der Leistungserbringung fließt in die Risikoabwägung mit ein. Ein Angebot, das auf einer überschaubaren Partnerstruktur basiert (z. B. ein Hauptanbieter plus ein bis zwei klar definierte Subunternehmer), wirkt in der Regel vertrauenswürdiger als ein unübersichtliches Geflecht aus vielen Beteiligten. Zu viele Hierarchieebenen (etwa Ketten von Sub-Sub-Unternehmen) können die Kontrolle und Steuerung erschweren und bergen potenzielle Qualitätsverluste. Der Auftraggeber bewertet daher, ob die vorgesehene Struktur angemessen ist. Ein Kriterium kann z. B. sein, ob der Hauptanbieter noch einen ausreichenden direkten Durchgriff auf das eingesetzte Personal hat. Ist die Wertschöpfung übermäßig fragmentiert, steigt das Risiko von Abstimmungsproblemen oder Verantwortungslücken.

  • Reputation und Referenzen der Partner: Soweit zugänglich, bezieht der Auftraggeber bekannte Erfahrungswerte zu den genannten Partnerfirmen in seine Beurteilung ein. Dazu können Referenzprojekte gehören, die im Angebot angegeben wurden, oder öffentliche Informationen (z. B. Presseberichte über Sicherheitsvorfälle). Wenn eine der Firmen in der Vergangenheit negativ aufgefallen ist – etwa durch Verstöße, schlechte Performance oder Skandale – wird der Auftraggeber dies berücksichtigen. Ein Teilnehmer mit zweifelhaftem Ruf kann das gesamte Angebot belasten. Umgekehrt untermauert eine nachweislich gute Leistungsbilanz jedes einzelnen Partners das Vertrauen in die vorgeschlagene Lösung. Letztlich soll die Konstellation aller Beteiligten in Summe ein geringes Risiko und hohe Zuverlässigkeit versprechen.

All diese Kriterien entscheiden mit darüber, wie das Angebot im Vergleich zu anderen eingestuften wird. Ein Bieter, der maximale Transparenz und qualifizierte Partner nachweist, hat einen klaren Vorteil. Hingegen führen Intransparenz oder offensichtlich ungeeignete/unzuverlässige Subunternehmer zu Abwertungen oder zum Ausschluss. Die Vergabestelle prüft also sehr genau, wem sie am Ende die Sicherheit ihres Objekts anvertraut – direkt und indirekt.

Pflichten nach Zuschlagserteilung

Wird der Auftrag an einen Anbieter vergeben, der mit Partnerunternehmen arbeitet, treten im Anschluss an die Vergabe vertragliche Pflichten in Kraft, die die Zusammenarbeit und Verantwortung regeln.

Zu den wichtigsten Punkten gehören:

  • Mitteilung von Änderungen: Der Auftragnehmer (Hauptanbieter) muss den Auftraggeber informieren und dessen Zustimmung einholen, falls im Laufe der Vertragsdurchführung ein in der Liste benanntes Unternehmen ausgetauscht oder ein zusätzliches eingeschaltet werden soll. Grundsätzlich dürfen nach Zuschlag nur die in der Angebotsphase zugelassenen Subunternehmer eingesetzt werden. Jede Abweichung – insbesondere der Einsatz eines neuen Nachunternehmers für wesentliche Leistungsteile – stellt eine Vertragsänderung dar und ist nur mit vorgängiger schriftlicher Genehmigung des Auftraggebers zulässig.

  • Einhaltung aller Vertragsauflagen: Der Hauptauftragnehmer trägt die Gesamtverantwortung dafür, dass sämtliche Vertragspflichten eingehalten werden – sowohl durch ihn selbst als auch durch alle eingebundenen Partner. Er muss sicherstellen, dass die Nachunternehmer die gleichen Qualitäts- und Sicherheitsstandards einhalten, die vertraglich vereinbart wurden (etwa in Bezug auf Ausrüstung, Berichterstattung, Vertraulichkeit, Arbeitsbedingungen etc.). Verstößt ein Subunternehmer gegen Pflichten, wird dies dem Hauptanbieter zugerechnet. Der Auftraggeber hält sich im Zweifel an ihn als Vertragspartner. Nach deutschem Recht (§ 278 BGB) haftet der Auftragnehmer für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Verschulden – Fehler eines Nachunternehmers fallen also voll in die Verantwortung des Hauptunternehmers. Kommt es zu Mängeln in der Leistung, muss der Hauptanbieter diese im Zweifel beseitigen (lassen); er kann zwar seine Subunternehmer zur Nachbesserung heranziehen, steht aber gegenüber dem Auftraggeber stets in der Pflicht.

  • Dokumentation und Audits: In einer mehrstufigen Leistungserbringung ist es ratsam, eine saubere Dokumentation über alle Beteiligten zu führen. Dazu gehört, dass der Hauptanbieter alle relevanten Unterlagen der Subunternehmer verfügbar hält – z. B. Nachweise der Mitarbeiterqualifikationen (Sachkundenachweise, Führungszeugnisse), Einsatzprotokolle, Lohnnachweise zur Kontrolle der Mindestlohneinhaltung etc. Der Auftraggeber kann sich vertraglich Prüf- und Betretungsrechte sichern, um die Einhaltung der Vorgaben vor Ort zu auditieren. Der Auftragnehmer muss daher intern Vorkehrungen treffen, um im Prüfungsfall Auskunft über die Tätigkeiten und Compliance aller Partner geben zu können. Eine enge Abstimmung und regelmäßige Berichtswege zwischen Haupt- und Subunternehmen sind dabei unerlässlich, um jederzeit den Überblick zu behalten.

  • Gemeinsame Haftung bei Bietergemeinschaften: Treten mehrere Unternehmen als Bietergemeinschaft (Arbeitsgemeinschaft) auf, wird von den meisten Auftraggebern verlangt, dass sie gesamtschuldnerisch haften. Das bedeutet: Sie haften als Gruppe gemeinsam für die Erfüllung des Vertrags, sodass der Auftraggeber notfalls jeden Partner in Anspruch nehmen kann. Diese gemeinsame Haftung sollte in der Auftragsvergabe schriftlich fixiert werden (oft geschieht dies durch eine gesonderte Erklärung der Bietergemeinschaft bei Vertragsunterzeichnung). Auch außerhalb von Arbeitsgemeinschaften gilt: Der Hauptauftragnehmer sollte vertragliche Rück-to-Back-Vereinbarungen mit seinen Nachunternehmern schließen, in denen diese sich verpflichten, für etwaige Schäden oder Vertragsverstöße einzustehen und den Hauptanbieter schadlos zu halten. Dennoch bleibt gegenüber dem Auftraggeber im Außenverhältnis immer der Hauptanbieter verantwortlich – interne Vereinbarungen ändern nichts an der Haftung nach außen.

  • Verbot ungenehmigter Unteraufträge: Keinesfalls darf der Auftragnehmer weitere Subunternehmer einschalten, die nicht zuvor angezeigt und genehmigt wurden. Tut er dies dennoch vertragswidrig, verletzt er eine wesentliche Vertragspflicht. Die Folgen können gravierend sein: Der Auftraggeber wäre berechtigt, die Fortführung der Arbeiten zu untersagen und im Extremfall den Vertrag zu kündigen. Zudem würde ein solches Vorgehen erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit des Auftragnehmers begründen – was in öffentlichen Vergaben dazu führen kann, dass der Anbieter von zukünftigen Ausschreibungen ausgeschlossen wird. Kurzum: Nach Vertragsvergabe müssen sich alle Beteiligten an die offengelegte Struktur halten; Änderungen dürfen nur in Abstimmung mit dem Auftraggeber erfolgen.

Durch diese Nach-Zuschlag-Pflichten soll sichergestellt werden, dass die im Angebot dargestellte Transparenz und Verantwortungsstruktur während der gesamten Vertragslaufzeit erhalten bleibt. Der Auftraggeber hat ein kontinuierliches Kontroll- und Mitspracherecht, wer die Sicherheitsleistungen ausführt. Für den Hauptauftragnehmer bedeutet das zugleich, dass er fortwährend die Aufsicht über seine Partner führen und für deren Handeln einstehen muss.

Schlussfolgerung

Eine offen gelegte und verifizierte Liste aller vorgesehenen Bieter/Partner in einer Sicherheitsdienst-Ausschreibung bietet erhebliche Vorteile für alle Beteiligten. Sie gewährleistet rechtliche Transparenz, da von Anfang an klar ist, welche Unternehmen rechtlich verantwortlich zeichnen. Sie schafft vertragsrechtliche Klarheit und Kontrolle, weil Zuständigkeiten und Haftung eindeutig zugeordnet sind. Und sie fördert die Zuverlässigkeit der Leistung: Der Auftraggeber kann sich darauf verlassen, dass jeder beteiligte Dienstleister geprüft und qualifiziert ist, anstatt später von einem unbekannten Subunternehmer mit mangelnder Eignung überrascht zu werden.

Insbesondere in mehrstufigen Modellen der Sicherheitsdienstleistung – etwa bei großen, regional verteilten Objekten oder komplexen Projekten mit spezialisierten Teilaufgaben – ist eine vollständige Transparenz über die Ausführungsstruktur unerlässlich. Nur wenn alle Partner von Beginn an bekannt und eingebunden sind, lassen sich hohe Sicherheitsstandards durchgängig gewährleisten. Experten der Branche betonen, dass gegen den geplanten Einsatz seriöser Nachunternehmen nichts einzuwenden ist, sofern der Auftraggeber durch klare Vorgaben und Kontrollen sicherstellt, dass alle gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden und die Haftungsfragen geklärt sind. Die Praxis zeigt nämlich: Fehlende Kontrolle über Subunternehmer kann gravierende Sicherheitslücken reißen – beinahe die Hälfte der Sicherheitsunternehmen berichtete von ernsthaften Vorfällen mit Subunternehmern in den letzten zwei Jahren. Demgegenüber schafft eine lückenlos deklarierte und validierte Partnerliste Vertrauen und Sicherheit von Anfang an. Auftraggeber und Auftragnehmer wissen genau, woran sie sind, und können eine gemeinsame Verantwortungskultur entwickeln.

Empfehlungen: Aus den obigen Ausführungen lassen sich folgende Empfehlungen für die Praxis ableiten:

  • Die Forderung nach einer Liste der vorgesehenen Auftragnehmer sollte immer dann verbindlich in die Ausschreibungsunterlagen aufgenommen werden, wenn Subunternehmen, regionale Partner oder generell mehrere rechtliche Einheiten an der Leistung beteiligt sein könnten. Insbesondere bei öffentlichen Aufträgen oder Sicherheitsdiensten in kritischen Bereichen (z. B. Flughäfen, Energieversorgung, militärische Liegenschaften) ist dieses Instrument unverzichtbar, um Transparenz und Compliance sicherzustellen.

  • Bieter, die nicht alle ausführenden Partner offenlegen oder eine gemeinsame Verantwortung ablehnen, sollten vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Intransparenz oder mangelnde Haftungsbereitschaft untergräbt die Gleichbehandlung und das Vertrauen im Wettbewerb und darf nicht toleriert werden. Mit anderen Worten: Nur wer bereit ist, seine komplette Leistungskette offen darzulegen und dafür einzustehen, kommt als seriöser Vertragspartner in Frage.