Alleinarbeit in Pförtnereien und Empfangsbereichen
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Alleinarbeit in Pförtnereien und Empfangsbereichen
Alleinarbeit – definiert als das Verrichten von Tätigkeiten durch eine Person außerhalb der Ruf- und Sichtweite anderer Personen – ist in vielen Branchen gängig, so auch im Bereich von Pförtnereien und Empfangsdiensten. Insbesondere in Nacht- und Wochenendschichten kommt es häufig vor, dass eine Pförtnerin oder Empfangsmitarbeiter*in allein am Arbeitsplatz ist, etwa zur Werks- oder Objektsicherung außerhalb der regulären Geschäftszeiten. Diese Konstellation birgt besondere Herausforderungen, da die allein arbeitende Person im Falle eines Vorfalls zunächst auf sich gestellt ist. Gleichzeitig unterliegt auch die Alleinarbeit den gesetzlichen Vorgaben des Arbeitsschutzes, die einen sicheren Arbeitsablauf gewährleisten sollen. Im Folgenden wird eine ausführliche, wissenschaftlich fundierte Betrachtung der Alleinarbeit in Pförtner- und Empfangsbereichen vorgenommen. Dabei werden sowohl arbeitswissenschaftliche Aspekte – etwa psychische Belastungen und ergonomische Anforderungen – als auch juristische Rahmenbedingungen tiefgehend beleuchtet. Technische und organisatorische Maßnahmen zur Absicherung von Alleinarbeitsplätzen werden ebenso dargestellt wie spezielle Anforderungen, die insbesondere in großen Industrieunternehmen an Empfangs- und Pförtnerdienste gestellt werden.
Herausforderungen der Alleinarbeit
Alleinarbeitsplätze an Pforten und Empfängen stellen Beschäftigte vor multidimensionale Herausforderungen. Physische Risiken spielen eine erhebliche Rolle: Ohne unmittelbare Hilfe in der Nähe kann selbst ein zunächst kleiner Arbeitsunfall oder ein medizinischer Notfall (wie etwa ein Herzinfarkt oder Ohnmachtsanfall) für die betroffene Person schwerwiegende Folgen haben, da Rettungsmaßnahmen verzögert eintreten. In einer gewöhnlichen Büroumgebung mögen physische Gefährdungen zwar überschaubar sein, doch beispielsweise ein Sturz auf dem Weg zur Schranke oder ein plötzliches gesundheitliches Problem können für einen allein Tätigen lebensbedrohlich werden, wenn niemand rechtzeitig den Notruf absetzen und Erste Hilfe leisten kann.
Neben Unfällen und akuten Gesundheitsnotfällen treten sicherheitstechnische Gefahren auf. Pförtner- und Empfangsdienste – insbesondere in öffentlich zugänglichen oder wenig frequentierten Bereichen – können konfliktreiche Situationen erleben, etwa den Umgang mit unbefugten oder aggressiven Personen. Alleinarbeitende an einer Werkspforte tragen alleine die Verantwortung, unberechtigten Zutritt zu verhindern. Dies birgt das Risiko von Übergriffen oder Bedrohungen, da im Ernstfall keine direkte Unterstützung durch Kolleg*innen vor Ort verfügbar ist. Darüber hinaus besteht bei außergewöhnlichen Ereignissen (z.B. Einbruchalarm oder technische Störung in der Nacht) die Gefahr, dass die einzelne Person rasch überfordert ist – physisch wie kognitiv –, weil niemand zur Aufgabenverteilung oder zur moralischen Unterstützung anwesend ist. Die Stresswahrscheinlichkeit steigt unter solchen Umständen deutlich. Auch die Konzentration muss hochgehalten werden, obwohl monotone Phasen (wie stundenlanges Wachen bei geringer Besucherfrequenz) zu Vigilanzminderung führen können. Solche Monotonie, gepaart mit der Belastung, jederzeit für einen Alarm gewappnet sein zu müssen, stellt eine erhebliche arbeitswissenschaftliche Herausforderung dar.
Die psychischen Belastungen der Alleinarbeit sind ebenfalls nicht zu unterschätzen. Das Arbeiten in Isolation kann Gefühle der Einsamkeit, Unsicherheit und Angst hervorrufen. Der fehlende kollegiale Austausch und das Bewusstsein, in kritischen Momenten auf sich allein gestellt zu sein, führen bei vielen Alleinarbeitenden zu erhöhtem Stress und können längerfristig die psychische Gesundheit beeinträchtigen. Studien aus dem Bereich der Arbeitspsychologie bestätigen, dass mangelnde soziale Interaktion und Unterstützung am Arbeitsplatz Risikofaktoren für die Entstehung von z.B. Depressionen und Angststörungen sind. Für allein arbeitende Pförtner*innen kommt erschwerend hinzu, dass sie oftmals in der Nacht tätig sind, wenn der circadiane Rhythmus Müdigkeit begünstigt. Das Zusammentreffen von Nachtarbeit und Alleinsein kann zu kumulativer Erschöpfung führen. Ohne Kollegen, die sich abwechseln oder gegenseitig aufmerksam halten, besteht eine erhöhte Gefahr von Konzentrationsabfall oder Mikroschlaf in den frühen Morgenstunden – eine kritische Situation, wenn die sichere Überwachung eines Objekts gewährleistet bleiben muss.
Ein weiteres Problemfeld ist die fehlende unmittelbare Rückkopplung und Kontrolle. Alleinarbeitende können versucht sein, Regeln zu dehnen oder Gefährdungen zu unterschätzen, da keine Kollegin in der Nähe ist, der/die warnt oder eingreift. Ebenso fehlen bei Alleinarbeit Möglichkeiten der direkten Absprache: etwa im Zweifel eine zweite Meinung einzuholen oder Hilfe bei einer Aufgabe zu erhalten. Dies erfordert vom alleine Arbeitenden ein hohes Maß an Selbstorganisation, Verantwortungsbewusstsein und psychischer Robustheit. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass Alleinarbeit in Pförtnerei und Empfang den Menschen zugleich physisch (durch Unfall- und Übergriffsrisiken) wie psychisch (durch Isolation, Monotonie und Stress) fordert und daher besonderer Präventionsmaßnahmen bedarf.
Rechtliche Rahmenbedingungen
In Deutschland gelten für Alleinarbeit keine absoluten Verbote, solange die Art der Tätigkeit nicht per se als so gefährlich eingestuft ist, dass sie nur mit mindestens zwei Personen durchgeführt werden darf. Allerdings unterliegt Alleinarbeit strengen Auflagen des Arbeitsschutzes. Zentral ist die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln und geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen. Dies schließt ausdrücklich die spezifischen Gefahren der Alleinarbeit mit ein. So muss im Rahmen der Beurteilung geprüft werden, ob eine bestimmte Tätigkeit als Alleinarbeit überhaupt zulässig ist oder ob aufgrund erhöhter Risiken zusätzliche Schutzvorkehrungen oder sogar der Ausschluss von Alleinarbeit erforderlich sind. In einigen Fällen schreiben Vorschriften explizit vor, dass bestimmte Arbeiten niemals allein ausgeführt werden dürfen – ein Beispiel ist das Arbeiten in engen Räumen oder Silos, wo aus Gründen der Erstickungs- und Unfallgefahr zwingend eine zweite Person anwesend sein muss. So ist etwa das Einsteigen in Silos oder Behälter als Alleinarbeit strikt verboten. Für Pförtnertätigkeiten allerdings wird im Regelfall keine derart intrinsisch gefährliche Tätigkeit angenommen; dementsprechend ist die Alleinarbeit an Pforten grundsätzlich zulässig. Dennoch muss auch hier der Arbeitgeber durch die Gefährdungsbeurteilung sicherstellen, dass das Alleinarbeitsrisiko – etwa im Hinblick auf mögliche medizinische Notfälle oder sicherheitsrelevante Zwischenfälle – hinreichend beherrscht wird.
Wichtige rechtliche Vorgaben ergeben sich aus dem Arbeitsschutzgesetz selbst: § 3 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen und dabei den Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen. Dies bedeutet für Alleinarbeitsplätze, dass neueste technische Schutzmöglichkeiten (z.B. Personen-Notsignal-Anlagen) und arbeitswissenschaftliche Empfehlungen (z.B. zur Arbeitszeitgestaltung oder Pausenregelung bei Nachtarbeit) umzusetzen sind, soweit angemessen. Besonders relevant ist § 10 ArbSchG: Er schreibt vor, dass der Arbeitgeber Maßnahmen zu Erster Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung treffen und hierfür u.a. Personen als Ersthelfer benennen muss. Übertragen auf Alleinarbeit bedeutet dies, dass trotz Abwesenheit von Kollegen sichergestellt sein muss, dass im Notfall eine wirksame Erste Hilfe unverzüglich erfolgen kann. Praktisch wird dies durch Notrufmöglichkeiten und organisatorische Vorkehrungen erreicht (siehe unten: Organisatorische Anforderungen). Zu beachten ist ferner § 8 ArbSchG, der den Beschäftigten das Recht gibt, bei unmittelbarer erheblicher Gefahr die Arbeit zu verweigern – ein Aspekt, der greifen könnte, wenn etwa eine allein arbeitender Pförtner*in sich einer akuten Bedrohungslage (z.B. bewaffneter Einbruch) ausgesetzt sieht.
Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) konkretisiert die Pflichten des Arbeitgebers hinsichtlich der Ausstattung und Organisation von Arbeitsplätzen. § 4 Abs. 5 ArbStättV verlangt, dass Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe bereitgestellt und unterhalten werden. Dies schließt für Einzelarbeitsplätze auch geeignete Kommunikationsmittel ein, um schnell Hilfe herbeizurufen. Die ArbStättV schreibt zwar kein allgemeines Verbot von Alleinarbeit vor, doch indirekt fordert sie durch diese Bestimmung, dass an Arbeitsplätzen, an denen allein gearbeitet wird, Vorkehrungen für Notfälle getroffen sein müssen (z.B. Telefon, Notruftaster, Funkgerät). Ebenfalls relevant können Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) sein – beispielsweise behandelt ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände, wozu auch Alarmierungseinrichtungen gehören, oder ASR A4.3 fordert geeignete Erste-Hilfe-Räume bzw. Mittel. In großen Anlagen mit Pförtnerlogen müssen diese Vorgaben auch für die Nacht- und Solobesetzung erfüllt sein (z.B. Bereithaltung von Verbandskasten, Augenspülung etc., falls relevant).
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) regelt den sicheren Betrieb von Arbeitsmitteln. Zwar bezieht sie sich primär auf Maschinen, Geräte und Anlagen, doch ergibt sich implizit auch hier die Forderung, dass die Verwendung von Arbeitsmitteln bei Alleinarbeit nur stattfinden darf, wenn dies gefahrlos möglich ist. So verlangt § 5 BetrSichV eine Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln – ist z.B. ein Pförtner angewiesen, alleine Kontrollrundgänge mit einem Fahrzeug oder Arbeiten an technischen Einrichtungen (z.B. dem Werkschutz-Leitsystem) vorzunehmen, so muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass das jeweilige Arbeitsmittel auch für eine Einzelbenutzung sicher handhabbar ist. Explizite Verbote für Alleinarbeit enthält die BetrSichV indirekt über die Technischen Regeln (TRBS) bei besonderen Gefahren: z.B. verbietet die TRBS 1115 "Arbeiten in engen Räumen" oder die DGUV-Regeln für gefährliche Arbeiten (siehe unten) die Alleinarbeit bei bestimmten Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten, was aber für reine Empfangstätigkeiten weniger einschlägig ist.
Wesentliche Vorgaben kommen von den berufsgenossenschaftlichen Regelwerken. DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" – eine Unfallverhütungsvorschrift mit bindendem Charakter – enthält mehrere einschlägige Paragraphen. In § 2 (Abs. 1) DGUV V1 ist die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung verankert, was wie erwähnt auch Alleinarbeitsrisiken umfasst. Besonders hervorzuheben ist § 8 DGUV V1, der sogenannte Gefährliche Arbeiten behandelt: Hier wird verlangt, dass gefährliche Arbeiten nach Möglichkeit nicht allein durchgeführt werden sollen. Wenn in Ausnahmefällen eine gefährliche Tätigkeit alleine durchgeführt werden muss, hat der Unternehmer über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus spezielle technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen zu ergreifen. Diese Formulierung zielt unmittelbar auf Alleinarbeitsfälle ab, in denen ein hohes Gefährdungspotenzial besteht. Zwar gelten Routine-Pförtneraufgaben gemeinhin nicht als "gefährliche Arbeit" im Sinne dieser Vorschrift, doch kann es in einem Werkschutzkontext durchaus Tätigkeiten mit besonderem Risiko geben (z.B. nächtliche Kontrollgänge durch gefährliche Bereiche). In jedem Fall konkretisiert DGUV V1 hier die allgemeine Forderung: Alleinarbeit ist unzulässig, wenn das Risiko ohne spezielle Schutzmaßnahmen nicht beherrschbar ist. Eine weitere wichtige Stelle ist § 25 DGUV V1, der die Erste-Hilfe-Pflichten des Unternehmens beschreibt – er ergänzt die staatlichen Vorgaben und betont, dass auch an Einzelarbeitsplätzen eine schnelle Hilfeleistung organisiert werden muss.
Zur DGUV Vorschrift 1 existiert mit der DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention" ein erläuterndes Regelwerk. Darin findet sich zunächst die offizielle Definition der Alleinarbeit (Abschnitt 2.7): "Alleinarbeit liegt vor, wenn eine Person allein, außerhalb von Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen, Arbeiten ausführt.". Weiter konkretisiert die Regel 100-001, dass gefährliche Alleinarbeit möglichst vermieden werden soll und falls unvermeidbar, geeignete Überwachungsmaßnahmen erforderlich sind. Beispielsweise werden in der Regel technische Lösungen wie Personen-Notsignal-Anlagen und organisatorische Lösungen wie regelmäßige Kontrollanrufe oder Kameraaufschaltung explizit genannt, um die Überwachung eines Alleinarbeitsplatzes sicherzustellen. Diese DGUV-Regel hat nicht den Stellenwert einer Gesetzesnorm, aber spiegelt den Stand der gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnis und praktischen Prävention wider; damit kommt ihr bei der Frage, was angemessene Maßnahmen sind, erhebliche Bedeutung zu.
Daneben sind spezifische DGUV-Regeln und -Informationen einschlägig. Hervorzuheben ist die DGUV Regel 112-139 "Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen" (früher BGR/GUV-R 139). Sie erläutert detailliert, unter welchen Voraussetzungen technische Alarmsysteme für allein Arbeitende eingesetzt werden sollten und wie diese auszusehen haben. Interessant ist, dass diese Regel explizit Bezug nimmt auf die oben genannten Vorschriften: Sie ist als Konkretisierung von ArbSchG § 10, ArbStättV § 4 Abs. 5 sowie DGUV V1 §§ 8 und 25 zu verstehen. Die DGUV 112-139 stellt also einen Brückenschlag zwischen Recht und Technik dar – sie übersetzt die rechtliche Forderung nach Schutz bei Alleinarbeit in konkrete Handlungsanleitungen für den Einsatz von Alarmtechnik. Ergänzend gibt es die DGUV Information 212-139 "Notrufmöglichkeiten für allein arbeitende Personen", welche praxisnahe Hinweise gibt, wie Arbeitgeber je nach Gefährdungsstufe des Arbeitsplatzes ein geeignetes Notruf- und Hilfeleistungskonzept auswählen können. Diese Schrift enthält etwa eine Gefährdungsstufen-Einteilung (gering, erhöht, kritisch) mit Bezug auf die Schwere möglicher Unfälle und die Handlungsfähigkeit der Person im Notfall. Demnach wäre ein Pförtner in einem gewöhnlichen Empfangsbereich meist der Stufe gering zuzuordnen (Verletzungen wären voraussichtlich gering und die Person bleibt grundsätzlich handlungsfähig). Doch auch für diese Stufe sind Notrufmöglichkeiten vorzusehen – z.B. ein Telefon oder einfacher Hausalarm –, während bei erhöhter Gefährdung (schwere Verletzungen denkbar, Person nur eingeschränkt handlungsfähig) fortschrittlichere Systeme wie mobile Funkmelder oder zeitnahe Kontrollkontakte nötig sind, und bei kritischer Gefährdung (z.B. Person im Notfall bewusstlos) sogar eine kontinuierliche Überwachung via Personen-Notsignal-Anlage oder zweite Person verpflichtend wird.
Nicht zuletzt spielen europäische Vorgaben und Normen eine Rolle. Die EU-Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG fordert von jedem Arbeitgeber eine Beurteilung der Gefahren und entsprechende Schutzmaßnahmen für alle Tätigkeiten – implizit auch für Einzelarbeitsplätze. Deutschland hat diese Richtlinie im ArbSchG umgesetzt. Spezifische EU-Richtlinien zur Alleinarbeit existieren nicht, doch beispielsweise behandeln einige EU-Normen technische Aspekte: Die DIN VDE V 0825-1 etwa ist eine deutsche Vornorm, die Anforderungen an Personen-Notsignal-Anlagen definiert und damit den Stand der Technik für solche Schutzsysteme setzt. Europäische Normen für Alarmempfangsstellen (z.B. EN 50518) und internationale Managementnormen wie ISO 45001 betonen ebenfalls die Notwendigkeit, bei der Organisation des Arbeitsschutzes Risiken von Alleinarbeit zu berücksichtigen – etwa indem gesundheitliche Eignung überprüft wird oder Kommunikationsmittel bereitgestellt werden. Auch wenn diese Normen nicht gesetzlich bindend sind, können sie doch als anerkannte Regeln der Technik herangezogen werden, um die Erfüllung der allgemeinen Schutzpflichten zu untermauern.
Zusammenfassend ist das rechtliche Fundament klar: Alleinarbeit ist erlaubt, aber nicht schrankenlos. Arbeitgeber müssen durch Gefährdungsbeurteilung und adäquate Maßnahmen sicherstellen, dass allein arbeitende Personen keinem ungeregelten höheren Risiko ausgesetzt sind. Insbesondere muss die Rettungskette sichergestellt sein – d.h. in einem Notfall muss trotz Alleinarbeit schnelle Hilfe erreichbar sein. Wo dies nicht gewährleistet werden kann, ist Alleinarbeit verboten. Diese Grundsätze werden im deutschen Arbeitsschutzrecht und den Unfallverhütungsvorschriften konsistent vermittelt und bilden den Maßstab für die praktische Ausgestaltung von Einzelarbeitsplätzen wie Pförtnerlogen.
Technische Unterstützungsmaßnahmen
Um den besonderen Gefahren der Alleinarbeit zu begegnen, stehen zahlreiche technische Hilfsmittel zur Verfügung. In Pförtnereien und Empfangsbereichen großer Betriebe sind solche technischen Unterstützungen mittlerweile Stand der Technik, um die Sicherheit der allein arbeitenden Person zu erhöhen und im Notfall schnelle Hilfe zu ermöglichen.
Ein zentrales Element sind Personen-Notsignal-Anlagen (PNA). Dabei handelt es sich um technische Systeme, die es einer alleine arbeitenden Person erlauben, im Notfall einen Alarm abzusetzen, der an eine ständig besetzte Stelle (z.B. eine Leitstelle, einen Sicherheitsdienst oder eine externe Notrufzentrale) übertragen wird. Moderne PNA-Geräte sind meist mobil – etwa in Form von tragbaren Sendern oder integrierten Smartphones – und verfügen über manuelle und automatische Alarmauslösefunktionen. Die manuelle Auslösung erfolgt typischerweise über einen gut erreichbaren Notfallknopf (Paniktaste), den der/die Pförtner*in bei akuter Gefahr oder nach einem Unfall drücken kann, um Hilfe zu rufen. Die automatischen Funktionen nutzen Sensorik: Ein integrierter Lagesensor (auch „Totmann“-Funktion genannt) erkennt beispielsweise einen Sturz oder eine regungslose Liegeposition des Trägers und löst nach einer bestimmten Zeit ohne Bewegung selbsttätig Alarm aus. Dadurch wird auch in Fällen vorgesorgt, in denen die betroffene Person nicht mehr handlungsfähig ist, z.B. bei Bewusstlosigkeit. Einige Geräte arbeiten zudem mit Zeittaktüberwachung – sie fordern in regelmäßigen Abständen eine Quittierung vom Beschäftigten (etwa durch Knopfdruck); bleibt diese aus, wird automatisch Alarm gegeben. Technische Standards wie die DIN VDE V 0825 definieren die Zuverlässigkeit solcher PNA (z.B. maximale Zeit bis Alarmweiterleitung, Robustheit der Funkverbindung etc.). Üblich sind heute kombinierte Lösungen, die drinnen und draußen funktionieren (z.B. via Bluetooth-Beacons in Gebäuden für genaue Ortung und GPS im Freien). Im Ereignisfall wird der Alarm an eine rund um die Uhr besetzte Stelle übertragen – entweder unternehmensintern (Werksicherheitszentrale) oder zu einem externen Dienstleister (Alarmempfangszentrale) –, wo dann unverzüglich die vorgesehenen Hilfsmaßnahmen eingeleitet werden. Für Pförtner in einem großen Werk kann dies bedeuten, dass bei Alarm zum Beispiel der Werkschutz-Streifendienst oder der nächste Sicherheitsmitarbeiter per Funk informiert wird, oder direkt öffentliche Rettungskräfte alarmiert werden, je nach hinterlegtem Protokoll.
Neben PNA-Geräten gibt es andere Alarmsysteme und Notrufeinrichtungen. In einem Empfangsbereich kann etwa ein stationärer Notrufschalter (Panikschalter) installiert sein, der auf Knopfdruck einen stillen Alarm an eine Alarmzentrale sendet – vergleichbar den Überfallmeldeanlagen in Banken oder Tankstellen. Ein solcher Schalter kann unter dem Tresen angebracht sein, um im Fall einer Bedrohung unauffällig Hilfe zu rufen. Telefone und Funkgeräte gehören ebenfalls zur Standardausrüstung: Ein alleinarbeitender Pförtner sollte stets Zugang zu einem betriebsinternen Telefon oder Direktwahlgerät haben, über das er im Notfall Kollegen auf dem Gelände oder externe Hilfe (Polizei, Feuerwehr) erreichen kann. Manche Unternehmen setzen auch auf personalisierte Mobiltelefone mit definierten Notruftasten oder speziellen Sicherheits-Apps, die ähnlich wie PNA funktionieren (sogenannte Alleinarbeiter-Apps). Wichtig bei allen Alarmierungssystemen ist eine ausfallsichere Verbindung: Daher werden häufig kombinierte Technologien (Mobilfunk, WLAN, DECT, ggf. Betriebsfunk) eingesetzt, um Redundanz zu gewährleisten.
Videoüberwachung kann in zweifacher Hinsicht unterstützen: Zum einen ermöglichen Überwachungskameras, dass eine entfernte Stelle (etwa die Leitwarte oder ein externer Wachdienst) ein Auge auf den Empfangsbereich und die dort arbeitende Person hat. So könnte beispielsweise der Haupteingang per Kamera vom Kontrollraum aus mitbeobachtet werden; fällt auf, dass der Pförtner dort nicht wie erwartet präsent ist oder eine Auseinandersetzung stattfindet, kann nach dem Rechten gesehen werden. Zum anderen dienen Kameras der eigenen Sicherheit der Pförtner: Ist der Bereich videoüberwacht, schreckt dies potenzielle Aggressoren eher ab und es können im Ernstfall Aufzeichnungen zur späteren Aufklärung genutzt werden. Allerdings ersetzt Videoüberwachung keine aktive Notfallmeldung – sie ist eher als ergänzende Maßnahme zu sehen, um die Überwachung passiv zu verbessern. Technisch möglich sind auch intelligente Kameras mit Bewegungserkennung, die Alarm schlagen, wenn z.B. der/die Pförtner*in plötzlich zu Boden stürzt; solche Lösungen sind aber noch nicht weit verbreitet.
Ein klassisches technisches Mittel ist der Totmannschalter in seiner Urform – etwa bekannt von Fahrmaschinen (wie Hubarbeitsbühnen) oder Fahrzeugen, der die Maschine stoppt, wenn kein Druck mehr auf dem Schalter lastet. Im Pförtnereibereich kommt er isoliert selten zum Einsatz, weil hier meist keine Maschine zu stoppen ist, vielmehr geht es darum, einen Alarm auszulösen. Die Funktion ist – wie oben beschrieben – in modernen PNAs integriert: Wenn die Person länger regungslos bleibt, interpretiert das System dies wie einen "Totmann"-Fall und sendet einen Notruf.
Weitere technische Hilfen umfassen Zutrittskontroll- und Überwachungssysteme, die indirekt auch den/die Pförtner*in schützen. Beispielsweise können Türschleusen oder durch Kugelsicheres Glas geschützte Empfangsschalter dafür sorgen, dass Unbefugte gar nicht physisch bis zur Person vordringen können, bevor nicht eine Autorisierung erfolgt ist. Ist etwa nachts das Werktor geschlossen und nur per Fernöffnung durch den Pförtner zu passieren, so hat dieser eine Distanzbarriere zu eventuell gefährlichen Personen. Auch Beleuchtungssysteme und Bewegungsmelder sind zu nennen: Ein gut ausgeleuchtetes Pförtnerhaus und Zugangswege erhöhen die Sicherheit und das Sicherheitsgefühl, Kameras liefern bessere Bilder, und es verringert sich das Risiko, dass sich jemand unbemerkt anschleicht (was für die allein arbeitende Person beängstigend oder gefährlich sein könnte).
Schließlich sei auf technische Maßnahmen zur Standortbestimmung hingewiesen: In weitläufigen Industriearealen kann ein Pförtner oder Wachdienst auch mal mobil unterwegs sein (z.B. kurze Rundgänge in der Nähe der Pforte). Hier helfen GPS-Tracker oder indoor-Lokalisierung dabei, im Notfall den genauen Aufenthaltsort der Person zu ermitteln. Moderne PNA und Apps senden bei Alarm automatisch die Positionskoordinaten mit, was gerade bei großen Werksgeländen entscheidend sein kann, um die Person rasch zu finden.
In der Summe stellt die Technik heute einen umfangreichen Werkzeugkasten bereit, um Alleinarbeit abzusichern – von einfachen Lösungen (Telefon, Alarmknopf) bis zu High-Tech-Systemen (automatisch alarmierende Sensorgeräte, 24/7-Notrufzentralen mit GPS-Ortung). Bei der Auswahl der technischen Hilfen muss der Arbeitgeber die Gefährdungsstufe berücksichtigen, wie sie in DGUV Information 212-139 beschrieben ist. Für Pförtnerdienste im Empfangsbereich, die meist als geringer Gefährdungsgrad eingestuft werden, könnten Telefon und ggf. ein einfacher Personennotrufsender ausreichend sein. Ist das Umfeld risikoreicher (etwa allein arbeitender Werkschutz in einem kriminalitätsgefährdeten Gebiet), so wird man höherwertige Technik (automatische Alarme, professionelle Notrufüberwachung) einsetzen. Wichtig ist auch die regelmäßige Wartung und Prüfung dieser Systeme, um im Ernstfall ihre Funktionsfähigkeit sicherzustellen – DGUV Regel 112-139 sieht z.B. regelmäßige Funktionstests und Alarmübungen für PNA vor, um ihre Zuverlässigkeit zu gewährleisten.
Organisatorische Anforderungen
Technische Maßnahmen entfalten ihre volle Wirksamkeit nur im Zusammenspiel mit gut durchdachten organisatorischen Vorkehrungen. Gerade in Pförtnereien und Empfangsbereichen, wo Alleinarbeit stattfindet, sind Organisation und Schulung ausschlaggebend dafür, Risiken zu minimieren und im Ereignisfall adäquat zu reagieren.
An erster Stelle steht die bereits erwähnte Gefährdungsbeurteilung. Sie ist nicht nur formale Pflicht, sondern der zentrale Prozess, um alle relevanten Gefahren systematisch zu erfassen und passende Schutzmaßnahmen abzuleiten. In die Gefährdungsbeurteilung für einen allein besetzten Empfang fließen Aspekte ein wie: Welche Risiken bestehen am Arbeitsplatz (Unfallgefahren, z.B. Stolperstellen, Gewalt durch Dritte)? Wie wahrscheinlich und schwerwiegend wären Notfälle? Welche Zeiten und Bedingungen (Nacht, Witterung, Publikum) verschärfen die Gefährdung? Basierend darauf wird ein Schutzkonzept erstellt. Wichtig ist, diese Beurteilung individuell und tätigkeitsbezogen vorzunehmen: Ein Pförtner in einem ruhig gelegenen Verwaltungsgebäude hat andere Risiken als einer am Haupteingang eines Chemiewerks mit 24-Stunden-Produktion. Die Gefährdungsbeurteilung muss regelmäßig aktualisiert werden, besonders wenn sich Rahmenbedingungen ändern (z.B. Einführung neuer Technik, verändertes Besucheraufkommen oder nach einem Vorfall).
Unterweisung und Training der Beschäftigten sind ebenfalls unabdingbar. Alleinarbeitende müssen gezielt auf ihre Situation vorbereitet sein. Eine umfassende Sicherheitsunterweisung sollte ihnen klarmachen, welche besonderen Gefährdungen ihre Tätigkeit birgt und wie sie sich im Alltag und im Notfall verhalten sollen. Dazu gehört das Einüben von Notfallszenarien: z.B. Wie setze ich korrekt einen Notruf ab? Wie benutze ich die Personen-Notsignal-Anlage? Wie verhalte ich mich bei einem Überfall oder wenn ich jemanden auf frischer Tat stelle? Auch regelmäßige Erste-Hilfe-Schulungen sind angeraten, gerade wenn der Pförtner nachts allein ist – hier muss er im Zweifel auch sich selbst helfen können oder einen verunglückten Besucher bis zum Eintreffen weiterer Hilfe versorgen. DGUV Regel 112-139 fordert zudem Alarmübungen für PNA-Nutzer, damit im Ernstfall alles reibungslos klappt. Schulungen sollten turnusmäßig (mindestens jährlich) aufgefrischt werden und auch praktische Übungen beinhalten (etwa das Durchspielen eines Überfalls oder das Absetzen eines Notrufs per Funk). Ebenso ist auf die psychische Vorbereitung Wert zu legen: Alleinarbeitende sollten Strategien kennen, um Monotonie und Isolation zu begegnen – etwa bewusste Pausengestaltung, kleine aktive Bewegungseinheiten während langer Wachen, oder Absprachen, wann sie Kollegen anrufen dürfen, um nicht das Gefühl absoluter Einsamkeit zu haben.
Ein entscheidender organisatorischer Baustein ist das Kommunikations- und Meldesystem. Es muss festgelegt sein, wie und in welchen Intervallen der Kontakt zur allein arbeitenden Person gehalten wird. Möglichkeiten sind etwa: Regelmäßige telefonische oder Funk-Meldungen (z.B. stündlich meldet sich der/die Pförtner*in kurz bei einer Leitstelle oder einem Bereitschaftsdienst); Alternativ ruft eine zweite Person zu vereinbarten Zeiten an („Lebenszeichen“). Falls die Meldung ausbleibt, tritt sofort ein definierter Notfallplan in Kraft (z.B. wird umgehend versucht, erneut Kontakt herzustellen, und falls das scheitert, fährt jemand zur Kontrolle raus). In manchen Betrieben übernimmt diese Aufgabe ein Wachdienst oder eine externe Notrufzentrale automatisch über technische Systeme (z.B. der PNA meldet zyklisch Status). Wichtig ist: Die allein tätige Person darf nie einfach stundenlang „vergessen“ werden – es muss jederzeit klar sein, wer ein Auge auf sie hat bzw. wen sie ihrerseits jederzeit erreichen kann. Klare Kommunikationskanäle bedeuten auch, Notrufnummern bereitzustellen (Polizei, Feuerwehr, zuständiger Vorgesetzter für Notfälle, Werksarzt etc.). Diese Kontakte sollten sichtbar am Arbeitsplatz aushängen und ins Gedächtnis der Mitarbeitenden eingegangen sein.
Notfallmanagement und Rettungskonzept: Ergänzend zur laufenden Kommunikation braucht es einen ausgefeilten Plan, was bei einem Alarm oder einer Notsituation passiert. Dieser Plan sollte schriftlich als Alarm- und Notfallplan vorliegen. Er definiert, wer im Ernstfall zu benachrichtigen ist, wer ausrückt bzw. Hilfe leistet und welche Schritte bis zum Eintreffen externer Rettungskräfte unternommen werden. Beispielsweise kann im Notfallplan festgelegt sein, dass bei Auslösen eines Personen-Notsignals nachts zuerst die interne Sicherheitsleitstelle alarmiert wird, diese versucht, Kontakt aufzunehmen – gelingt das nicht, wird sofort ein patrouillierender Sicherheitsmitarbeiter oder der nächste verfügbare First Responder zum Pförtnerhaus geschickt, während parallel der Rettungsdienst über den Notruf verständigt wird. Ebenso muss geplant sein, wie bei einem Überfall vorzugehen ist: Viele Unternehmen schulen ihre Pförtner darin, im Überfallfall (etwa falls eine Einbrecherin sie bedroht) keinen Widerstand zu leisten, den Alarm still auszulösen und sich danach möglichst zurückzuziehen. Nach einem Vorfall sollten Prozesse für die Nachbereitung greifen (Versorgung von Verletzungen, psychologische Betreuung bei Schockerlebnissen, Auswertung des Vorfalls zur Verbesserung künftiger Abläufe).
Zur Organisation gehört auch die Arbeitszeit- und Pausengestaltung. Aus arbeitswissenschaftlicher Sicht sollte vermieden werden, dass eine Person zu lange am Stück allein im Einsatz ist. Gesetzlich ist in Deutschland durch das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) begrenzt, wie viele Nachtschichten und Stunden hintereinander geleistet werden dürfen – i.d.R. nicht mehr als 48 Stunden pro Woche durchschnittlich und regelmäßig nicht mehr als 6 Tage Arbeit am Stück, zudem sind nach Nachtdienst spezielle Ruhezeiten einzuhalten. Extrembeispiele wie 26 Nachtdienste à 8 Stunden hintereinander, wie in einer Anfrage an die KomNet-Datenbank geschildert, sind arbeitszeitrechtlich unzulässig und aus gesundheitlicher Sicht höchst bedenklich. Der Arbeitgeber muss also Schichtpläne so gestalten, dass ausreichende Erholungsphasen gegeben sind – was gerade bei Alleinarbeit wichtig ist, um Übermüdung vorzubeugen. Außerdem haben Nachtarbeitende Anspruch auf arbeitsmedizinische Vorsorge (Untersuchungen), was bei Pförtnern regelmäßig genutzt werden sollte, um sicherzustellen, dass sie gesundheitlich zur Nacht-Alleinarbeit geeignet sind (Herz-Kreislauf-System, Schlafstörungen etc. überprüfen).
Ein weiterer organisatorischer Punkt ist die Kontrolle und Überprüfung der Wirksamkeit aller getroffenen Maßnahmen. Dies kann z.B. durch regelmäßige Begehungen des Arbeitsplatzes durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder den Sicherheitsbeauftragten erfolgen, auch außerhalb der normalen Arbeitszeit – also vielleicht mal nachts, um realistisch zu beurteilen, ob die Beleuchtung ausreicht, ob die Person sich sicher fühlt, ob die Technik funktioniert. Kontrollgänge einer zweiten Person sind nicht nur im Alarmfall denkbar, sondern können präventiv eingeplant werden: Bei hohem Risiko könnte z.B. ein Wachhabender in regelmäßigen Abständen den Pförtner aufsuchen oder zumindest von außen überprüfen. Wenn dies nicht praktikabel ist, kann auch ein Vorgesetzter sporadisch telefonisch nachfragen, um Präsenz zu zeigen. All dies signalisiert dem/der Alleinarbeitenden auch, dass er/sie nicht "vergessen" ist und schafft ein Gefühl von Sicherheit. Zudem sollten alle technischen Einrichtungen (Notruftelefone, PNA-Geräte, Kameras) in einen Wartungsplan aufgenommen werden. Defekte Batterien in einem Meldegerät oder eine verstellte Kamera können die gesamte Sicherheitskette unterbrechen – hier ist Sorgfalt geboten.
Zum organisatorischen Gesamtkonzept zählt schließlich die Dokumentation. Arbeitgeber sind gut beraten, alle Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungen, technischen Ausstattungen und Notfallpläne sauber zu dokumentieren – nicht nur aus Haftungsgründen, sondern um einen lebenden Prozess der Arbeitsschutzorganisation zu ermöglichen. Betriebsanweisungen für gefährliche Situationen bei Alleinarbeit (sofern relevant) sollten aushängen. Die Beschäftigten sollten schriftlich bestätigen, dass sie unterwiesen wurden, und Vorschläge oder Erfahrungen (z.B. Beinaheunfälle) sollten gesammelt und ausgewertet werden. In Unternehmen mit Betriebsrat unterliegt die Einführung bestimmter Überwachungsmaßnahmen (wie Kameras oder elektronische Meldesysteme) der Mitbestimmung, und psychische Belastungen sind Thema im Arbeitsschutzausschuss – entsprechend sind diese Gremien einzubinden, damit Maßnahmen akzeptiert und erfolgreich implementiert werden.
Abschließend lässt sich festhalten, dass Organisation und Technik ineinandergreifen: Ein noch so modernes Alarmsystem nützt wenig ohne klaren Alarmplan und geschulte Nutzer; umgekehrt kann die beste Organisation Lücken haben, wenn nicht zumindest ein Minimum an technischer Unterstützung bereitsteht. Daher muss das Schutzniveau gesamthaft betrachtet werden – gemessen daran, ob im Notfall schnelle Hilfe gewährleistet und im Normalbetrieb die Belastung erträglich ist. Firmen, die dies vorbildlich umsetzen, kombinieren technische Lösungen (PNA, Video etc.) mit regelmäßigen Kontakteinheiten (Meldezyklen), definieren klare Zuständigkeiten für Notfälle und sorgen durch Schulung und Fürsorge dafür, dass allein arbeitende Pförtner*innen sich ihrer Aufgabe gewachsen fühlen.
Besondere Anforderungen in großen Industrieunternehmen
Empfangs- und Pförtnerdienste in großen Industrieunternehmen unterliegen oftmals zusätzlichen Anforderungen und Aufgaben, die über die einer einfachen Telefonzentrale hinausgehen. In solchen Umgebungen fungiert der/die Pförtner*in nicht selten als zentrale Schaltstelle für Sicherheit und Organisation – insbesondere außerhalb der üblichen Geschäftszeiten. Hierdurch ergeben sich spezifische Herausforderungen, die im Kontext der Alleinarbeit besondere Beachtung finden müssen.
Ein Aspekt ist der enge Bezug zum Werkschutz und zur Objektsicherung. In großen Betrieben ist der Pförtnerplatz häufig integraler Bestandteil des Werkschutzkonzepts. Das bedeutet, dass der/die allein diensthabende Pförtner*in in der Nacht die erste Verteidigungslinie gegen unbefugtes Eindringen darstellt. Sie oder er überwacht Zugänge, Türen, Zäune und ggf. technische Alarmsysteme des gesamten Werks. So laufen beispielsweise Einbruchmeldeanlagen oder Brandmeldeanlagen oft an der Hauptpforte oder in einer angegliederten Sicherheitszentrale auf. Die allein arbeitende Person muss somit Alarmmeldungen aus dem gesamten Objekt entgegennehmen, beurteilen und initial bearbeiten (z.B. Feuerwehr rufen bei Brandalarm, oder bei Einbruchalarm eine Erkundung durch den Werkschutz veranlassen). Die Verantwortung und der Druck sind entsprechend hoch. Um dieser Aufgabe gerecht zu werden, ist zusätzliche Schulung erforderlich: Pförtner in Industrieunternehmen erhalten meist Einweisungen in die Bedienung von Gefahrenmeldeanlagen und in grundlegende Maßnahmen der Gefahrenabwehr. Auch müssen sie das Werksgelände sehr genau kennen, um z.B. im Alarmfall die betroffenen Bereiche identifizieren zu können. Die Organisationsstruktur im Werk definiert klare Alarm- und Interventionsketten: Etwa könnte geregelt sein, dass bei einem sicherheitstechnischen Alarm in einer Anlage zusätzlich der Schichtleiter der Produktion automatisch informiert wird, der dann gemeinsam mit dem Pförtner die Lage beurteilt. Dieses Zusammenspiel setzt Zuverlässigkeit seitens der alleinigen Pförtnerbesetzung voraus – sie darf im Ernstfall nicht zögern oder Fehler bei der Alarmweiterleitung machen. Folglich sind regelmäßige Notfallübungen im Werksschutzverbund angeraten, bei denen auch Einzelposten (Pförtner) getestet werden: z.B. ein simuliertes Eindringen oder ein Unfall auf dem Gelände, um das Zusammenwirken zwischen Pförtner und mobilen Werkschützern zu proben.
Auch Besuchersteuerung nimmt in großen Betrieben eine andere Dimension an. Während in kleineren Einrichtungen der Empfang vielleicht nur gelegentlich Gäste begrüßt, hat ein Pförtner in einem Industrieunternehmen mit einer Vielzahl an Besuchern, Dienstleistern, LKW-Fahrern und ggf. Behörden zu tun. Die Person am Empfang muss oftmals alleine diese Besucherströme koordinieren: Besucheranmeldung, Ausweisausgabe, Sicherheitseinweisungen (ggf. Aushändigen von Besucherausweisen, Helmen, Schutzbrillen), das Hinzuziehen verantwortlicher Mitarbeiter aus den Fachabteilungen – all das geschieht häufig in Personalunion. Dies kann phasenweise hohe Arbeitsdichte bedeuten, etwa am Morgen, wenn viele Lieferanten auf das Gelände wollen. Auch wenn diese Stoßzeiten meist durch mehrere Personen abgedeckt werden, kommt es doch vor, dass eine Pförtnerin vorübergehend alleine mit einer Schlange wartender Besucher umgehen muss. Organisatorisch ist hier wichtig, klare Prozesse zur Besucherlenkung festzulegen, die auch von einer Person bewältigt werden können: Zum Beispiel eine definierte maximale Anzahl von Besuchern, die gleichzeitig ins Pförtnerhäuschen gelassen wird, während andere draußen warten müssen, um Überforderung und Unübersichtlichkeit zu vermeiden. Technisch helfen kann eine IT-gestützte Besucherverwaltung, die Routineaufgaben beschleunigt (Vorab-Anmeldungen im System, automatischer Druck von Besucherscheinen etc.), sodass der/die Pförtner*in entlastet wird. Dennoch bleibt diese Tätigkeit anspruchsvoll – insbesondere weil fremde Personen auf das Betriebsgelände gelangen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen könnten, sei es durch Unkenntnis der Regeln oder in böswilliger Absicht. Die Pförtnerstelle muss daher alle Besucher zumindest grundlegend über Verhaltensregeln und Sicherheitsbestimmungen informieren (z.B. "Rauchen verboten, stets Begleitperson warten" etc.) und sicherstellen, dass keine unbefugten Gegenstände hineingebracht werden (bei erhöhtem Schutzbedarf eventuell Taschenkontrollen oder Metalldetektoren, wobei Letzteres meist spezialisierten Sicherheitskräften vorbehalten ist).
Werkspezifische Gefahren erfordern vom Pförtner eine besondere Aufmerksamkeit. In Industriebetrieben gibt es oftmals Gefahrenquellen – z.B. chemische Anlagen, Hochöfen, Druckbehälter –, die im Störfall umgehend Reaktionen verlangen. Es kann vorkommen, dass der Pförtner etwa eine Störungsmeldung aus der Produktion erhält (z.B. via Alarmmonitor oder Telefon) und nach festgelegtem Plan Maßnahmen einleiten muss: Alarmierung interner Notdienste, Absperren von Zufahrten für die Feuerwehr, Durchsagen über Lautsprecher etc. Das alles erfordert klare Handlungsvorschriften und Entscheidungsbefugnisse, die der allein arbeitenden Person im Voraus an die Hand gegeben werden. Sie muss wissen, was sie tun darf und soll, ohne erst Rücksprache halten zu können. Hier zeigt sich ein Spannungsfeld: Einerseits soll der Pförtner natürlich nicht riskante Eigenmanöver starten (die Gefahrenabwehr obliegt primär anderen Stellen, wie Werkfeuerwehr, Betriebstechniker usw.), andererseits ist er in den ersten Minuten einer Krise oft die einzige ansprechbare Instanz auf dem Gelände. Große Unternehmen begegnen dem, indem sie 24/7-Strukturen aufbauen – z.B. eine ständig besetzte Leitwarte für technische Anlagen, mit der der Pförtner im Notfall eng kooperiert, oder eigene Werkfeuerwehren/Werksicherheitsdienste, die alarmierbar sind. In einigen Branchen (Chemie, Petro) ist es üblich, dass Pförtner selbst eine Ausbildung zum Werkfeuerwehrmann haben oder zumindest in Brandbekämpfung geschult sind, um initial eingreifen zu können. Unter dem Aspekt Alleinarbeit muss aber vermieden werden, dass der Pförtner völlig allein tatsächlich Löschmaßnahmen durchführt; seine Hauptaufgabe sollte die Koordination bleiben (Alarm schlagen, einweisen, unterstützen).
Ein weiterer spezieller Punkt ist die Zugangskontrolle und das Durchsetzen von Zutrittsverboten. DGUV Regel 100-001 betont, dass Unbefugte Betriebsbereiche nicht betreten dürfen, um Gefährdungen zu vermeiden. In großen Betrieben mit erweitertem Pförtnerdienst ist der/die Pförtner*in quasi Hoheit über die Schleuse zum Werk. Das heißt, sie oder er muss oft auch gegenüber insistierenden Personen standhaft bleiben, gegebenenfalls auf Hausrecht pochen und notfalls Unterstützung (Werkschutz, Polizei) anfordern, wenn jemand unbefugt das Gelände betreten will. Diese Aufgabe verlangt sozialkommunikative Kompetenz und Durchsetzungsfähigkeit – Eigenschaften, die in der Personalauswahl für solche Stellen berücksichtigt werden. Juristisch bewegt sich der Pförtner hier auch im Feld des Hausrechts und der Unfallprävention: Indem Unbefugte ferngehalten werden, schützt er nicht nur Betriebsgeheimnisse, sondern bewahrt auch potenzielle Eindringlinge davor, sich selbst zu gefährden (etwa indem ein Ortsfremder in eine industrielle Anlage gerät). Alleinarbeit bedeutet in dem Zusammenhang, dass der Pförtner in kritischen Situationen selbst entscheiden muss, wann er Verstärkung ruft. Ein gut abgestimmtes Kommunikationsprotokoll mit dem Werkschutz ist notwendig: z.B. klare Kriterien, wann ein mobiler Sicherheitsdienst vorbeigeschickt wird (etwa bei verdächtigen Beobachtungen an der Zaunlinie), oder Absprache, dass bei bestimmten Anlässen (Demonstrationen vor dem Tor, Lieferverkehr mit Gefahrgut) ein zweiter Sicherheitsmann an der Pforte mit anwesend ist. Diese dynamische Anpassung der Alleinarbeit je nach Risikolage ist in großen Unternehmen üblich – das heißt, Alleinarbeit ist keine starre Gegebenheit, sondern es wird situationsabhängig entschieden, ob eine Verstärkung nötig ist.
Strukturell haben große Unternehmen zudem eher die Möglichkeit, die Alleinarbeit zu begrenzen: So gibt es an Hauptpförtnerlogen häufig Doppelbesetzungen, zumindest in Tagschichten oder bei hohem Verkehrsaufkommen. Manche Unternehmen stellen nachts zwei Pförtner gleichzeitig ein, um eben die Alleinarbeit zu vermeiden. Wo dies nicht geschieht, wird aber oft zumindest eine Bereitschaft im Hintergrund vorgehalten (z.B. ein Rufbereitschaftsdienst aus der Instandhaltung oder Produktion, der im Notfall zur Unterstützung gerufen werden kann). Aus Arbeitsschutzsicht ist das begrüßenswert, da damit das Vier-Augen-Prinzip im Ernstfall schneller herstellbar ist. Wenn also beispielsweise ein schwer verletzter LKW-Fahrer nachts an der Pforte hilfeersuchend ankommt, ist es natürlich besser, wenn zwei Personen vor Ort die Erste Hilfe und die Koordination übernehmen können.
Speziell im Industrieschutz ist auch das Thema Dokumentation und Bericht bedeutsam: Pförtner führen Wachbücher, registrieren Vorfälle, Besucher, Fahrzeugbewegungen. Die Sorgfalt hierbei ist sicherheitsrelevant (z.B. exakte Erfassung, wer sich wo auf dem Gelände befindet, was im Notfall zur Evakuierungsliste wird). Alleinarbeitende Pförtner in großen Anlagen müssen daher trotz aller Belastungen die Konzentration auf solche administrativen Aufgaben halten. Unterstützung bieten hier elektronische Zugangssysteme und Besuchermanagement-Software, wie erwähnt. Dennoch bleibt oft ein großer Verwaltungsaufwand – der im Schichtverlauf verteilt werden muss, um Überlast in Stoßzeiten zu vermeiden.
Zusammengefasst erfordert die Alleinarbeit in Pförtnereien großer Industrieunternehmen eine Kombination aus erweiterten Kompetenzen, höherer Verantwortlichkeit und besonders eng verzahnten Sicherheitsabläufen. Die arbeitswissenschaftliche Forschung zeigt, dass Überforderung und Stress bei Alleinarbeit vor allem dann entstehen, wenn eine Person gleichzeitig viele Aufgaben erfüllen muss und keine Unterstützung abrufbar ist. Daher liegt der Schlüssel in solchen Umgebungen darin, für Entlastung und Rückfallebenen zu sorgen: sei es durch Technik (automatisierte Prozesse, gute Kommunikationsmittel), durch Organisation (klare Absprachen, wann zusätzliche Personen eingreifen) oder durch Training (damit der/die Einzelne mehrere Aufgaben beherrschen kann, ohne unsicher zu werden). Letztlich hängt die Sicherheit an einem Einzelarbeitsplatz im Werkschutz davon ab, wie gut dieser ins Team aus Mensch und Technik eingebettet ist. In einem optimalen Szenario fühlt sich der/die Pförtner*in trotz des Alleinseins nie wirklich „allein gelassen“, weil ein Netz aus Verfahren, Hilfsmitteln und eingespielten Abläufen ihn oder sie trägt.