3F3 Notfall-Übungs- & Trainingsplan
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Deckblatt und Identifikation
- Deckblatt
- Zweck
- Geltungsbereich
- Rechtsgrundlagen
- Übungsplan
- Szenarioplanung
- Verantwortlichkeiten
- Teilnahmepflichten
- Durchführungsmodalitäten
- Bewertung
- Nachweise
- Kontinuierliche
- Anhänge
- Unterschrift
Identifikation
| Element | Angaben |
|---|---|
| Titel | Notfallübungs‑ und Ausbildungsplan – Sicherheitsdienstleistungen für [Objektname] |
| Dienstleister (vollständiger juristischer Name) | |
| Geschäftsanschrift | |
| Kontakt | Telefon, E‑Mail |
| Datum der Einreichung | |
| Ausschreibungs-/Vertragsnummer | |
| Version & Revisionshistorie | Version … / Datum / verantwortliche Person |
| Unterschrift und Stempel |
Zweck und Zielsetzung
Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft: Durch regelmäßige Übungen und Schulungen sollen alle Sicherheitsmitarbeiter und relevante Stakeholder im Ernstfall schnell und angemessen handeln können. Nach § 10 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass in Notfällen, z. B. bei einer Evakuierung, angemessen reagiert wird.
Erfüllung vertraglicher und gesetzlicher Anforderungen: Der Plan berücksichtigt die vertraglichen Verpflichtungen, die gesetzlichen Vorgaben des Sicherheitsgewerbes (§ 34a GewO), die Bewachungsverordnung (BewachV) sowie Vorschriften zum Arbeits‑ und Datenschutz.
Schutz von Personen, Vermögenswerten und Daten: Neben dem Schutz von Leben und Eigentum wird die Einhaltung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) gewährleistet, z. B. durch Verarbeitung personenbezogener Daten nur für legitime Zwecke und Bestellung eines Datenschutzbeauftragten bei entsprechender Größenordnung.
Geltungsbereich des Plans
Alle Sicherheitsmitarbeiter: sämtliche Wach‑ und Empfangskräfte sowie Leitstellenmitarbeiter, die im Rahmen der Dienstleistung an der Liegenschaft eingesetzt werden.
Sonstige Mitarbeiter: Personen, die gemäß Notfall‑ oder Gefahrenabwehrplan des Auftraggebers in Übungen einzubeziehen sind (z. B. Facility‑Management‑Personal, Feuerwehr‑ oder Erste‑Hilfe‑Beauftragte).
Rechtsgrundlagen und Normen
§ 34a Gewerbeordnung (GewO): Nur qualifizierte Betreiber dürfen Gewerbe zur Bewachung fremden Lebens oder Eigentums ausüben; der Gewerbetreibende darf Wachpersonen nur beschäftigen, wenn diese zuverlässig sind und eine Bescheinigung der Industrie‑ und Handelskammer über die notwendigen rechtlichen und fachlichen Kenntnisse vorweisen können. Zudem müssen Wachpersonen im Bewacherregister registriert werden.
Bewachungsverordnung (BewachV), insbesondere § 17: Regelt u. a. die Dienstanweisung und die Verschwiegenheitspflicht der Wachpersonen. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch über das Arbeitsverhältnis hinaus.
DGUV Vorschrift 23 (Unfallverhütungsvorschrift „Wach‑ und Sicherungsdienste“): Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Wach‑ und Sicherungstätigkeiten nur von Versicherten mit der erforderlichen Befähigung ausgeführt werden. Die Vorschrift enthält Regeln zur Unfallverhütung, z. B. Alkoholverbot, Einsatz von Hunden oder Umgang mit Schusswaffen.
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und DGUV‑Regeln: Der Arbeitgeber muss angemessene Reaktionen bei Notfällen sicherstellen und Notfallübungen planen. Evakuierungsübungen sollten in Abstimmung mit den Behörden durchgeführt und ausgewertet werden.
Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und Bundesdatenschutzgesetz (BDSG): Personenbezogene Daten dürfen nur rechtmäßig, für spezifische Zwecke und nur im erforderlichen Umfang verarbeitet werden. Bei Verarbeitung von Beschäftigtendaten kann die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten erforderlich sein.
Weitere einschlägige Vorschriften: Waffengesetz (WaffG), Jedermannsrecht nach § 127 StPO, VDI‑Richtlinie 4062 „Evakuierung“, DIN 77200 für Sicherheitsdienstleistungen, betriebliche Notfall‑ und Gefahrenabwehrpläne des Auftraggebers.
Frequenz und Arten der Übungen
| Übungsart | Beschreibung | Mindestfrequenz |
|---|---|---|
| Tabletop‑Übung | Szenario‑basiertes Planspiel im Konferenzraum; Beteiligte diskutieren und überprüfen Abläufe. | Vierteljährlich |
| Funktionsübung | Testen spezifischer Notfallprozesse (z. B. Alarmierungswege, Evakuierungsleitungen) ohne vollständige Simulation. | Halbjährlich |
| Vollübung | Realitätsnahe Simulation mit mehreren beteiligten Stellen (Sicherheitsdienst, Facility‑Management, Feuerwehr, Rettungsdienst); unvorhersehbare Elemente; Live‑Evakuierung. | Mindestens einmal jährlich |
| Erstunterweisung | Grundlagenschulung für neue Sicherheitsmitarbeiter (Rechtsgrundlagen, Objektkenntnis, Erste Hilfe, Brandschutz, Datenschutz). | Vor Einsatzbeginn |
| Fortbildung/Sachkunde | Auffrischung der Fachkunde nach § 34a GewO, Schulungen zu spezifischen Risiken (z. B. Deeskalation, Brandschutzhelfer). | Jährlich, ggf. nach Bedarf |
Der Dienstleister erstellt zu Jahresbeginn einen Trainingskalender und stimmt diesen mit dem Auftraggeber ab. Änderungen werden rechtzeitig kommuniziert.
Schulungsinhalte
Rechtskunde: Gewerbeordnung, BewachV, DGUV‑Regeln, Bürgerliche Rechte, Jedermannsrecht, Datenschutzrecht.
Objektbezogene Kenntnisse: Lagepläne, Flucht‑ und Rettungswege, brandschutztechnische Einrichtungen, Kommunikationsmittel.
Erste‑Hilfe und medizinische Erstversorgung: Inhalte gemäß DGUV‑Informationen. Regelmäßige Auffrischung.
Brand‑ und Evakuierungslehre: Funktionsweise von Brandmeldeanlagen, Umgang mit Feuerlöschern, Sammelplatzorganisation.
Verhaltens- und Deeskalationstraining: Umgang mit aggressiven Personen, Konfliktvermeidung.
IT‑ und Datenschutzschulung: Sicherheitstechnische Anlagen, Datenschutzkonzepte (u. a. Zutrittskontrolle, Videoüberwachung) unter Berücksichtigung der DSGVO.
Szenarioplanung
Risikoidentifikation: Basierend auf der Gefährdungsbeurteilung werden wahrscheinliche und potenziell kritische Notfallszenarien bestimmt.
Zieldefinition: Für jedes Szenario werden klare Übungsziele festgelegt (z. B. Zeit bis zur vollständigen Evakuierung, Kommunikationseffizienz, Ersthelferreaktion).
Bewertungskriterien: Kriterien für Erfolg/Mängel werden vorab definiert (z. B. Reaktionszeiten, ordnungsgemäße Verwendung von Schutzausrüstung). Die örtliche Feuerwehr oder externe Beobachter können hinzugezogen werden, um neutrale Beobachtungen zu sichern.
Dokumentation: Für jede Übung wird ein Szenario‑Template mit Ausgangslage, Beteiligten, Ablauf und Bewertung erstellt.
Dienstleister
Erstellung und Fortschreibung des Trainings‑ und Übungskonzepts.
Durchführung der Sicherheits‑ und Notfallübungen unter Berücksichtigung gesetzlicher Vorgaben.
Sicherstellung, dass nur zuverlässige und qualifizierte Wachpersonen eingesetzt werden.
Führung von Ausbildungs‑ und Übungsnachweisen.
Meldung wesentlicher Erkenntnisse an den Auftraggeber sowie Integration von Verbesserungsmaßnahmen in die Dienstanweisung.
Auftraggeber
Bereitstellung objektspezifischer Unterlagen (Notfall‑ und Gefahrenabwehrpläne, Fluchtwegepläne).
Organisation und Teilnahme weiterer betroffener Bereiche (Facility‑Management, Personalvertretungen, Betriebsrat).
Abstimmung mit Behörden und externen Stellen (Feuerwehr, Polizei), insbesondere bei Vollübungen. Behörden sind rechtzeitig über geplante Übungen zu informieren.
Bereitstellung benötigter Ressourcen (z. B. Räumlichkeiten, technische Anlagen).
Externe Behörden/Organisationen
Feuerwehr: Beratung und Teilnahme an Übungen, Prüfung von Anfahrtswegen, Aufstellflächen und Löschwasserversorgung.
Polizei: Einbindung bei Übungen zu Gewaltandrohungen, Bombendrohungen oder aktiven Angreifern.
Rettungsdienst/Notarzt: Unterstützung bei medizinischen Notfallszenarien.
Teilnahmepflichten
Verpflichtende Teilnehmer: Alle vor Ort eingesetzten Sicherheitsmitarbeiter und vom Auftraggeber benannte Ansprechpartner (z. B. Sicherheitsbeauftragter, Brandschutzbeauftragter, Ersthelfer).
Optionale Teilnehmer: Weitere Mitarbeiter, Mieter oder Besuchergruppen können nach Festlegung des Auftraggebers eingebunden werden.
Rollenverteilung: Für jede Übung werden Rollen wie Evakuierungsleiter, Ersthelfer, Beobachter, Leitstellenoperator und Einsatzleiter definiert.
Durchführungsmodalitäten
Vorbesprechung: Information aller Teilnehmer über Übungsziele, Szenario, Sicherheitsvorkehrungen. Hinweis, dass es sich um eine Übung handelt (ausgenommen unangekündigte Alarmproben).
Simulationsdurchführung: Realitätsnahe Umsetzung der gewählten Situation. Koordination zwischen Leitstelle, Sicherheitspersonal und externen Kräften. Verwendung der im Objekt definierten Kommunikationsmittel.
Kommunikation: Nutzung der vorgesehenen Alarmierungswege und Kommunikationskanäle (z. B. Funk, Telefon, digitale Meldesysteme). Kontrollraum protokolliert alle eingehenden Meldungen.
Bewertung und Berichterstattung
Sofortige Nachbesprechung: Unmittelbar nach Abschluss der Übung wird ein „Hot‑Wash“ durchgeführt. Teilnehmer erläutern Erfahrungen und identifizierte Stärken/Schwächen.
After‑Action‑Report (AAR): Detaillierter Bericht mit Zusammenfassung des Szenarios, der Übungsziele, beobachteter Leistungen, festgestellter Schwachstellen und Empfehlungen. Der Bericht enthält Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel und Fristen.
Integration der Erkenntnisse: Ableitung von Anpassungen in der Objekt‑Notfallplanung, Dienstanweisungen und in betrieblichen Anweisungen. Regelmäßige Überprüfung der Umsetzung.
Nachweise und Dokumentation
Anwesenheitslisten aller Schulungen und Übungen.
Übungsdokumentationen (Szenario, Zielsetzung, Ablauf, Bewertung).
Nachweise über absolvierte Unterrichtung/Sachkundeprüfungen nach § 34a GewO.
Bescheinigungen zu Erste‑Hilfe‑Kursen, Brandschutzhelfer‑ und Evakuierungshelferausbildungen.
Dokumentation von Korrektur‑ und Verbesserungsmaßnahmen.
Datenschutz: Nachweise über die Information der betroffenen Personen gem. Art. 13 DSGVO (z. B. Videoüberwachung) sowie Verarbeitungsverzeichnisse.
Kontinuierliche Verbesserung
Aktualisierung des Übungsplans: Der Plan wird jährlich mit dem Auftraggeber und unter Berücksichtigung neuer Gefährdungen, technischer Änderungen oder gesetzlicher Anpassungen überarbeitet.
Berücksichtigung realer Ereignisse: Erkenntnisse aus tatsächlichen Vorfällen oder Beinahe‑Unfällen fließen in die Übungskonzepte ein.
Fortschreibung der Rechtsentwicklung: Änderungen in Gesetzen (z. B. GewO, BewachV, DSGVO) werden berücksichtigt; neue Normen wie DIN 77200 fließen in die Dienstanweisungen ein.
