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3E1 Dienstanweisung Wachdienst

Facility Management: Security » Ausschreibung » Bewachungsvertrag » 3E1 Dienstanweisung Wachdienst

Sicherheitsdienstliche Objektbezogene Dienstanweisung – Ausschreibungsunterlage

Sicherheitsdienstliche Objektbezogene Dienstanweisung – Ausschreibungsunterlage

Deckblatt und Identifikation

Identifikation

Angaben

Beschreibung

Titel der Dienstanweisung

Sicherheitsdienstliche Objektbezogene Dienstanweisung

Objektname / Adresse

[Name der Liegenschaft] – [Adresse]

Vollständiger Name des Auftragnehmers

[Unternehmensname des Sicherheitsdienstleisters]

Geschäftsanschrift

[Straße, Hausnummer, PLZ, Ort]

Kontaktinformationen

Telefon: [•] E‑Mail: [•]

Ausgabedatum

[Datum]

Referenz‑/Ausschreibungsnummer

[Referenznummer]

Versionsnummer / Revisionsstand

[V…]

Unterschrift / Stempel

Unterschrift des bevollmächtigten Vertreters mit Firmenstempel

Hinweis: Sämtliche Angaben sind vom Sicherheitsdienstleister auszufüllen und dem Auftraggeber im Rahmen der Ausschreibung vorzulegen. Die Dienstanweisung ist Bestandteil des Angebots.

Zweck und Zielsetzung

  • die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung zur schriftlichen Dienstanweisung gemäß Bewachungsverordnung sicherzustellen,

  • die Rechtsgrundlage für das Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO) und die damit verbundenen Anforderungen an Zuverlässigkeit, Sachkunde und Erlaubnispflicht zu beachten,

  • Rollen, Zuständigkeiten und Entscheidungsbefugnisse transparent zu definieren, sodass der Sicherheitsdienst rechtmäßig, konsistent und effizient erbracht wird,

  • den Beschäftigten einen Leitfaden für den täglichen Dienst, das Verhalten in Notfällen sowie für den Umgang mit vertraulichen Informationen zu geben.

Geltungsbereich

  • stationäre Wachkräfte (Pforte, Empfang, Werkschutz),

  • mobile Streifen und Revierfahrer,

  • Leitstellen‑/Kontrollraum‑Personal,

  • Objektleitungen, Schichtführer sowie eingeteilte Interventions‑ und Notfalltrupps.

Die Anweisung regelt Routineaufgaben, Notfallmaßnahmen und das berufliche Verhalten der Sicherheitsmitarbeiter. Sie ist Bestandteil des Arbeits‑ bzw. Dienstvertrages und wird bei Änderungen schriftlich aktualisiert. Jede Änderung wird durch Unterschrift bestätigt und zur Personalakte genommen.

Bewachungsgewerbe und Erlaubnispflicht

  • § 34a GewO (Gewerbeordnung) – Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, benötigt eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Behörde prüft die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden und die Sachkunde. Wachpersonen dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und durch eine Bescheinigung der Industrie‑ und Handelskammer nachweisen, dass sie über die notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet wurden.

  • Bewachungsverordnung (BewachV) – Ergänzend zur GewO konkretisiert die Bewachungsverordnung zahlreiche Anforderungen: Datenschutz und Geheimhaltung, Dienstanweisung (§ 10 BewachV), Ausweispflicht (§ 11 BewachV), Dienst‑ und Schutzkleidung (§ 12 BewachV) sowie Behandlung von Waffen (§ 13 BewachV). Nach § 17 BewachV ist eine objektbezogene Dienstanweisung zu erstellen; Sicherheitsmitarbeiter müssen zur Verschwiegenheit verpflichtet werden, auch nach Beendigung des Dienstes.

  • Haftpflichtversicherung (§ 6 BewachV) – Der Sicherheitsdienstleister muss seine Mitarbeiter gegen fahrlässiges Handeln versichern. Die Mindestversicherungssummen betragen 1.000.000 € für Personenschäden, 250.000 € für Sachschäden, 15.000 € für abhandengekommene bewachte Sachen und 12.500 € für Vermögensschäden.

Weitere einschlägige Vorschriften

  • DGUV Vorschrift 23 (Unfallverhütungsvorschrift Wach‑ und Sicherungsdienste) – Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Wach‑ und Sicherungstätigkeiten nur von Versicherten ausgeführt werden, die die erforderlichen Befähigungen besitzen. Die Vorschrift enthält u. a. Regeln zu Alkoholverbot, Hundeeinsatz, Geldtransporten und der Organisation der Arbeitssicherheit.

  • Waffengesetz (WaffG) – Der Umgang mit Schuss‑, Hieb‑ und Stoßwaffen sowie Reizstoffsprühgeräten ist nur mit behördlicher Erlaubnis zulässig. Unzulässiger Waffenbesitz oder -gebrauch führt zu strafrechtlichen Konsequenzen.

  • Jedermann‑Rechte (§ 127 Abs. 1 StPO) – Private Sicherheitskräfte verfügen über keine hoheitlichen Befugnisse. Sie können lediglich im Rahmen der allgemeinen Jedermann‑Festnahme Personen vorläufig festnehmen, wenn diese auf frischer Tat betroffen sind. Darüber hinaus gelten lediglich die Rechte eines Bürgers. Dies wird in der Belehrung nach § 10 BewachV ausdrücklich klargestellt.

  • Datenschutzrecht (Datenschutz‑Grundverordnung – DSGVO und Bundesdatenschutzgesetz – BDSG) – Bei Videoüberwachung besteht eine umfassende Informationspflicht. Betroffene müssen durch ein gut sichtbares Hinweisschild (erste Ebene) über den Umstand der Beobachtung informiert werden und es muss leicht zugängliche weiterführende Informationen (zweite Ebene) geben. Pflichtangaben umfassen u. a. das Kamerasymbol, die Identität des Verantwortlichen, Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten, Zweck und Rechtsgrundlage, berechtigtes Interesse, Speicherfrist und Hinweise auf Betroffenenrechte.

Unterscheidung allgemeine vs. objektbezogene Dienstanweisung

Nach § 10 BewachV wird zwischen einer allgemeinen Dienstanweisung und einer besonderen (spezial‑/objektbezogenen) Dienstanweisung unterschieden. Die allgemeine Dienstanweisung beschreibt die generellen, objektunabhängigen Grundsätze des Unternehmens. Die besondere Dienstanweisung regelt die konkreten Gegebenheiten des jeweiligen Objekts und ergänzt die allgemeine Anweisung. Beide Anweisungen sind dem Personal bei Dienstantritt auszuhändigen.

Überblick über das Objekt

  • Lage und Nutzung – Das zu bewachende Objekt ist ein gewerblich genutztes Gebäudekomplex mit Verwaltungs‑, Produktions‑ und Lagerbereichen. Es umfasst mehrere Gebäude, Außengelände und Parkflächen.

  • Zugänge – Haupteingänge, Lieferantenzufahrt, Notausgänge und technische Zugänge (z. B. Dachzugänge). Restriktionszonen (z. B. Forschungs‑ oder Serverräume) sind gesondert gekennzeichnet.

  • Leitstelle / Kontrollraum – Rund‑um‑die‑Uhr besetzt. Zuständig für die Alarmüberwachung und Kommunikation.

Betriebszeiten und Personalstärke

Bereich

Betriebszeiten

Sicherheitsabdeckung

Empfang / Pforte

06:00 – 20:00 Uhr

2 stationäre Wachkräfte

Nachtschicht / Kontrollraum

20:00 – 06:00 Uhr

1 Kontrollraumoperator, 1 mobile Streife

Wochenenden / Feiertage

24 Stunden

1 Kontrollraumoperator, 2 mobile Streifen

Risikoprofil (Beispiele)

Gefahr

Beschreibung

Präventive Maßnahmen

Diebstahl / Einbruch

Aufgrund von Lagerwaren und hochwertiger Technik besteht ein erhöhtes Diebstahlrisiko.

Zutrittskontrollen, Patrouillen, elektronische Zutrittssysteme, Alarmaufschaltung.

Vandalismus / Sabotage

Gefahr von Sachbeschädigung durch unbefugte Personen.

Umzäunung, Beleuchtung, CCTV‑Überwachung, regelmäßige Außenkontrollen.

Brandgefahr

Lagerhaltung und Produktionsbereiche bergen Brandrisiken.

Brandmeldeanlage, Feuerlöscher, Evakuierungspläne, Brandschutzschulungen.

Arbeitsunfälle

Maschinen und Logistikverkehr können zu Unfällen führen.

DGUV‑konforme Sicherheitsunterweisungen, PSA, klare Verkehrswege.

Informationssicherheit

Umgang mit vertraulichen Daten und Forschungsinformationen.

Geheimhaltungsvereinbarungen, Zutrittsrestriktionen, keine unbefugten Datenträger.

Allgemeine Verhaltensregeln

  • Dienstkleidung und Ausweis – Sicherheitsmitarbeiter tragen die vom Auftragnehmer bereitgestellte Dienstkleidung, die sich deutlich von Uniformen staatlicher Behörden unterscheidet. Die Kleidung darf die Bewegungsfreiheit nicht einschränken. Der Dienstausweis gemäß § 11 BewachV ist während des Dienstes sichtbar mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.

  • Auftreten – Höfliches, hilfsbereites und bestimmtes Auftreten gegenüber Mitarbeitern, Besuchern und Lieferanten. Diskriminierendes oder aggressives Verhalten wird nicht geduldet. Der Kunde ist stets höflich zu behandeln; Beschwerden sind sofort an die Objektleitung zu melden.

  • Verschwiegenheit – Alle dienstlich erlangten Informationen sind vertraulich zu behandeln. Geschäfts‑ und Betriebsgeheimnisse dürfen ohne ausdrückliche Erlaubnis weder innerhalb noch außerhalb des Dienstes weitergegeben werden. Die Verschwiegenheitspflicht besteht über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus.

  • Alkohol‑ und Drogenverbot – Der Konsum und die Mitführung von Alkohol oder berauschenden Mitteln während des Dienstes sind verboten. Bei Medikamenteneinnahme, die die Dienstfähigkeit beeinträchtigt, ist die Objektleitung vor Dienstantritt zu informieren.

  • Nebentätigkeiten und private Nutzung von Einrichtungen – Nebentätigkeiten sind nur zulässig, wenn sie vertraglich geregelt sind und den Dienst nicht beeinträchtigen. Private Telefongespräche und das Nutzen betrieblicher EDV‑Systeme sind auf dienstlich notwendige Vorgänge zu beschränken.

  • Wahrung der Jedermann‑Rechte – Sicherheitsmitarbeiter besitzen keine hoheitlichen Befugnisse. Zwangsmaßnahmen dürfen nur im Rahmen des Jedermann‑Rechts (§ 127 StPO) angewendet werden und sind unverzüglich der Polizei zu melden.

Zutrittskontrolle

  • Identifikationsprüfung – Besucher und Lieferanten müssen sich mittels gültigem Ausweis registrieren lassen. Es werden Besucherausweise ausgestellt; Zutrittszonen und Aufenthaltsdauer sind zu vermerken.

  • Zutrittsberechtigung – Mitarbeiter besitzen personalisierte Karten. Verlust oder Defekt von Ausweisen ist sofort zu melden. Es dürfen keine unbefugten Personen in das Objekt begleitet werden.

  • Lieferkontrolle – Lieferungen sind gegen Lieferscheine zu prüfen; Fahrzeuge können kontrolliert werden. Verdächtige Gegenstände werden isoliert und an die zuständige Stelle gemeldet.

Streifendienst und Kontrollrundgänge

  • Streifen erfolgen nach vorgegebenen Routen und Zeitplänen. Kontrollpunkte sind mit technischen Hilfsmitteln (Checkpoint‑Scanner) zu dokumentieren.

  • Abweichungen vom Rundgang (z. B. zur Klärung eines Ereignisses) sind der Leitstelle mitzuteilen. Beobachtete Anomalien wie unverschlossene Türen, Beschädigungen oder unbefugte Personen werden umgehend gemeldet und dokumentiert.

Videoüberwachung und Datenschutz

  • Die Leitstelle überwacht die installierten Kameras. Videoüberwachung dient ausschließlich der Gefahrenabwehr und dem Schutz des Objekts. Die Verarbeitung von Bilddaten erfolgt im Rahmen des berechtigten Interesses (Art. 6 Abs. 1 f DSGVO).

  • Ein Hinweisschild informiert vor Betreten des überwachten Bereichs über die Videoüberwachung; weiterführende Informationen (zweite Ebene) mit Pflichtangaben nach Art. 13 DSGVO werden an zentraler Stelle bereitgestellt. Das Schild muss mindestens folgende Angaben enthalten: Kamerasymbol, Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen und ggf. des Datenschutzbeauftragten, Verarbeitungszwecke, Rechtsgrundlage, berechtigtes Interesse, Dauer der Speicherung sowie Hinweis auf weitere Information.

  • Aufzeichnungen dürfen nur berechtigten Personen zugänglich sein und sind gemäß gesetzlicher Vorgaben zu speichern und zu löschen. Audioaufzeichnungen sind unzulässig.

Alarmbearbeitung

  • Einbruch‑/Überfallalarmanlagen – Bei Alarmauslösung ist unverzüglich der Alarmgrund festzustellen, ohne die eigene Sicherheit zu gefährden. Fehlalarme werden dokumentiert; im Ernstfall sind Polizei und Objektleitung zu benachrichtigen.

  • Brand‑ und technische Alarme – Auslösung der Brandmeldeanlage wird sofort an die Feuerwehr gemeldet. Das Gebäude wird nach Evakuierungsplan geräumt, Sammelplätze werden gesichert. Technische Alarme (Zutritts‑ oder Videoanlagen) werden an die zuständige Instandhaltung weitergegeben.

Incident‑Management

  • Erste Maßnahmen – Gefahrenstellen sichern, Verletzte versorgen, Rettungskräfte alarmieren.

  • Dokumentation – Jedes Ereignis (Diebstahl, Sachbeschädigung, medizinischer Notfall) wird in einem Incident‑Report erfasst. Dieser enthält Zeitpunkt, beteiligte Personen, Sachverhalt und getroffene Maßnahmen.

  • Zusammenarbeit mit Behörden – Die Polizei ist bei Straftaten hinzuzuziehen. Sicherheitsmitarbeiter dürfen nur im gesetzlichen Rahmen handeln und müssen die Einsatzleitung informieren.

Schlüssel‑ und Zugriffsträgermanagement

  • Schlüssel, Karten und elektronische Token werden durch die Objektleitung ausgegeben und in einem Schlüsselbuch dokumentiert. Die Ausgabe und Rückgabe ist durch Unterschrift zu bestätigen.

  • Schlüssel sind sicher aufzubewahren. Verlust ist umgehend zu melden; bei Verlust werden entsprechende Schließbereiche gesperrt und Schlüssel ersetzt.

  • Unbefugtes Duplizieren oder Weitergeben von Schlüsseln ist strikt untersagt.

Brand und Evakuierung

  • Bei Brandalarm sind alle Personen über die vorhandenen Evakuierungswege zum Sammelplatz zu geleiten. Die Sicherheitsmitarbeiter achten darauf, dass keine Person in das Gebäude zurückkehrt.

  • Die Feuerwehr und die verantwortliche Stelle werden alarmiert. Ersthelfer stehen bereit; Feuerlöscheinrichtungen werden nur eingesetzt, wenn keine Eigengefährdung besteht.

Medizinische Notfälle

  • Verletzte sind nach Möglichkeit in einen sicheren Bereich zu bringen. Der Rettungsdienst wird über Art und Schwere der Verletzung informiert; gleichzeitig wird der betriebliche Ersthelfer hinzugezogen.

  • Die Namen der Verletzten und Zeugen werden für den Bericht notiert.

Sicherheitsbedrohungen

  • Bei aggressiven Personen, Diebstahl oder Sabotage ist die Situation zu deeskalieren. Sicherheitsmitarbeiter dürfen Personen nur im Rahmen des Jedermann‑Rechts festhalten.

  • Unmittelbare Gefahren sind der Polizei zu melden; das Gelände wird soweit möglich gesichert.

Koordination mit Behörden und Dienstleistern

  • Eine aktuelle Liste der Ansprechpartner bei Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst und Behörden ist in der Leitstelle hinterlegt. Meldungen sind möglichst klar und vollständig zu erstatten (Wer, Was, Wo, Wann, Wie viele Personen?).

  • Bei Alarmverfolgung oder Interventionsfahrten sind Verkehrsvorschriften einzuhalten; Sonderrechte bestehen nicht.

Eskalations‑ und Kommunikationsprotokoll

  • Meldekette – Ereignisse werden in folgender Reihenfolge gemeldet: Wachkraft → Schichtführer/Teamleiter → Objektleitung → Unternehmenssicherheitsleitung → Ansprechpartner des Auftraggebers. Dringende Notfälle werden gleichzeitig der Polizei/Feuerwehr gemeldet.

  • Kommunikationsmittel – Für den internen Funkverkehr werden verschlüsselte Handfunkgeräte genutzt. Telefonate über Mobilfunk oder Festnetz dürfen nur für dienstliche Zwecke geführt werden.

  • Dokumentationssystem – Alle Vorgänge werden im Wachbuch bzw. im elektronischen Sicherheitsmanagementsystem dokumentiert. Schicht‑ und Ereignisberichte sind vollständig auszufüllen; Änderungen oder Ergänzungen sind zu kennzeichnen und gegenzuzeichnen.

  • 24/7‑Erreichbarkeit – Der Dienstleister stellt einen rund um die Uhr besetzten Ansprechpartner für den Auftraggeber zur Verfügung. Eine aktuelle Liste mit Notfallnummern wird in der Leitstelle ausgehängt.

Spezifische Beschränkungen

  • Waffen und Einsatzmittel – Das Führen von Hieb‑, Stoß‑ und Schusswaffen sowie Reizstoffsprühgeräten ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Dienstleisters zulässig. Jeder Gebrauch von Waffen ist unverzüglich der Polizei und dem Dienstleister zu melden.

  • Anwendung von Gewalt – Körperliche Gewalt ist nur in rechtfertigenden Notwehr‑ oder Nothilfesituationen (§§ 32, 34 StGB) zulässig. Unverhältnismäßiger Einsatz von Gewalt wird disziplinarisch und strafrechtlich verfolgt.

  • Video‑/Tonaufnahmen – Eigene Foto‑ und Videoaufnahmen, Audioaufzeichnungen oder die Weitergabe dienstlicher Informationen an Dritte sind untersagt, sofern sie nicht dienstlich angeordnet wurden und datenschutzkonform erfolgen.

  • Persönliche Daten – Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten (z. B. Besucherlisten, Videoaufnahmen) erfolgt ausschließlich nach Maßgabe der DSGVO. Daten sind nur so lange wie erforderlich aufzubewahren und anschließend ordnungsgemäß zu löschen.

Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz

  • Persönliche Schutzausrüstung – Die Sicherheitsmitarbeiter verwenden geeignete PSA (Schutzwesten, Warnkleidung, Gehörschutz etc.) je nach Einsatzbereich. Brillenträger müssen ihre Brillen gegen Verlieren sichern oder Ersatz bereithalten.

  • Meldung von Gefahren – Gefährliche Situationen, Mängel und Unfälle sind unverzüglich der Objektleitung zu melden. Vorläufige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sind zu treffen, soweit sie die eigene Sicherheit nicht gefährden.

  • Umwelt‑ und Abfallbehandlung – Gefährliche Stoffe (Batterien, chemische Abfälle) sind gemäß den betrieblichen Umweltvorgaben zu sammeln und der Fachentsorgung zuzuführen.

  • Arbeitsmedizinische Vorsorge – Der Dienstleister organisiert arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen. Gesundheitsbeeinträchtigungen sind vertraulich an den Betriebsarzt zu melden.

Schulung und Sensibilisierung

  • Erstunterweisung – Vor dem ersten Einsatz findet eine objektbezogene Unterweisung statt. Inhalt sind die vorliegende Dienstanweisung, Notfall‑ und Brandschutzpläne, Datenschutz‑ und Arbeitsschutzbestimmungen sowie der Umgang mit technischen Anlagen.

  • Regelmäßige Fortbildung – Mindestens jährlich erfolgen Auffrischungen zu Themen wie Deeskalation, Notfallmaßnahmen, Erste Hilfe, Datenschutz, Gesetzesänderungen (BewachV, GewO), DGUV‑Vorschriften und interner Arbeitsanweisungen. Bei Änderungen der Dienstanweisung werden Sonderunterweisungen durchgeführt.

  • Nachweis der Schulung – Teilnahme und Inhalt der Schulungen werden dokumentiert. Die Nachweise sind Bestandteil der Qualitätsdokumentation und können vom Auftraggeber eingesehen werden.

Kenntnisnahme und Empfangsbestätigung

Jeder Sicherheitsmitarbeiter bestätigt mit seiner Unterschrift den Erhalt und das Verständnis dieser objektbezogenen Dienstanweisung sowie aller Nachträge. Die unterschriebenen Exemplare werden in den Personalakten des Dienstleisters aufbewahrt und können vom Auftraggeber im Rahmen von Audits eingesehen werden.

Anlagen (Beispielaufzählung)

  • Objektplan mit Posten und Rundgängen – Übersicht über Zugänge, Sperrbereiche, Kontrollpunkte, Sammelplätze.

  • Alarm‑ und Notfallplan – Telefonnummern der Behörden, Lagepläne, Sammelplatzskizzen.

  • Muster für Schicht‑ und Ereignisberichte – Formulare zur lückenlosen Dokumentation von Dienstroutinen und Vorfällen.

  • Schlüssel‑ und Zugangsmedienliste – Verzeichnis aller ausgegebenen Schlüssel und Karten mit Seriennummern und verantwortlichen Personen.

Unterzeichnung und Autorisierung

Der Unterzeichner bestätigt im Namen des Sicherheitsdienstleisters, dass die vorliegende Dienstanweisung den gesetzlichen Vorgaben entspricht und Bestandteil des Angebotes für die Sicherungsleistung ist.

Name des Vertreters

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Funktion

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Unterschrift

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Datum

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Firmenstempel

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