Security:Bewachungsvertrag in Innovationspartnerschaft
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Zeitpunkt der Vertragsvorlage im Ausschreibungsverfahren
1. Vertragsparteien
Auftraggeber (AG): [CLIENT_NAME], [CLIENT_ADDRESS], im Folgenden "Auftraggeber (AG)" genannt.
Auftragnehmer (AN): [CONTRACTOR_NAME], [CONTRACTOR_ADDRESS], im Folgenden "Auftragnehmer (AN)" genannt.
Der Auftragnehmer bestätigt, dass er vor Angebotsabgabe das betreffende Objekt (Gebäude, Räumlichkeiten, Zugänge und Anlagen) besichtigt und sich mit den örtlichen Gegebenheiten und Einrichtungen vertraut gemacht hat.
2. [CLIENT_NAME] und Vertragsziel
Hintergrund des Auftraggebers: [BRIEF_DESCRIPTION_OF_CLIENT] (Unternehmensprofil des Auftraggebers einfügen).
Zielsetzung des Vertrags: Dieser Bewachungsvertrag soll eine langfristige (z. B. [CONTRACT_TERM] Jahre) und vertrauensvolle Zusammenarbeit der Vertragsparteien begründen, um die Sicherheit des [OBJEKT_NAME] jederzeit zu gewährleisten und einen reibungslosen Ablauf – insbesondere im Empfangs- und Sicherheitsbereich – durch kontinuierliche Verbesserungen sicherzustellen. Das Erscheinungsbild und die Sicherheit der Liegenschaft sollen dabei jederzeit im Einklang mit den Vorgaben des Auftraggebers gewährleistet sein. Die Zufriedenheit des Auftraggebers wird durch zuverlässige Dienstleistungen sowie professionelles und engagiertes Auftreten des Auftragnehmers erreicht. Ein faires System von Leistungskennzahlen (Key Performance Indicators, KPIs) und Service-Level-Agreements (SLAs) nach DIN EN 15221 ff. dient zur Messung und Bewertung der Leistungsqualität und stellt eine kontinuierliche Verbesserung sicher.
3. Vertragsbestandteile
Vertragsbestandteile (Rangfolge): Dieser Vertrag besteht aus den folgenden Dokumenten, die als Vertragsbestandteile gelten. Im Falle von Widersprüchen gilt die nachstehende Rangfolge (von ranghöchstem zu rangniedrigstem Dokument):
3A Vertragsanhänge des AG
Sicherheitskonzept: Der Auftragnehmer hat ein umfassendes Sicherheitskonzept vorzulegen, das alle nötigen Schutzmaßnahmen und organisatorischen Regelungen zur Gewährleistung der Sicherheit am Objekt enthält. Das Konzept basiert auf einer Risikoanalyse und definiert die relevanten Bedrohungsszenarien sowie entsprechende Gegenmaßnahmen und Notfallabläufe.
Datenschutz- und IT-Sicherheitskonzept: Der Auftragnehmer erstellt ein Datenschutz- und IT-Sicherheitskonzept, das die Einhaltung der DSGVO sowie den Schutz aller IT-Systeme und verarbeiteten Daten sicherstellts beinhaltet technische und organisatorische Maßnahmen zur Informationssicherheit (z. B. Zugriffskontrollen, Verschlüsselung) sowie Richtlinien zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften
Notfallkonzept: Der Auftragnehmer legt ein Notfallkonzept vor, das vorbereitete Vorgehensweisen für verschiedene Notfallszenarien (z. B. Brand, Unfall, Einbruch) beschreibt. Ein gut strukturierter Notfallplan weist klare Verantwortlichkeiten zu, definiert Kommunikationswege und stellt benötigte Ressourcen für den Ernstfall bereit, damit alle Beteiligten im Krisenfall rasch und koordiniert handeln können.
Krisenkommunikationsplan: Der Auftragnehmer erstellt einen Krisenkommunikationsplan, der die interne und externe Kommunikation im Krisenfall regelt. Das Konzept legt fest, wie Informationen zeitnah und abgestimmt an relevante Stellen, Behörden, Mitarbeiter und ggf. Medien übermittelt werden, um Imageschäden vorzubeugen und Transparenz herzustellen
Business-Continuity-Plan (BCP): Der Auftragnehmer stellt einen Business-Continuity-Plan bereit, der die Aufrechterhaltung kritischer Sicherheitsdienstleistungen bei Störungen oder Ausfällen gewährleistet.. Dieses Konzept umfasst Vorsorgemaßnahmen und Wiederanlaufstrategien, damit selbst im Krisenfall die Betriebsabläufe und Schutzfunktionen ohne größere Unterbrechung fortgeführt werden können
Exit- und Rückgabekonzept: Der Auftragnehmer erarbeitet ein Exit- und Rückgabekonzept, das eine geordnete Beendigung des Vertrags und die Übergabe der Leistungen sicherstellt. Es definiert die Schritte beim Vertragsende – einschließlich Rückgabe von Ausrüstung und Ausweisen, Übergabe aller relevanten Dokumentationen an den Auftraggeber sowie Einarbeitung eines Nachfolgedienstleisters – um einen reibungslosen Übergang ohne Sicherheitslücken zu gewährleisten.
Übersicht Zutritts- und Meldesysteme: Der Auftraggeber stellt eine Übersicht aller am Objekt vorhandenen Zutrittskontroll- und Alarmmeldesysteme zur Verfügung. Diese Anlage listet die installierten Systeme (z. B. Schließanlagen, elektronische Zutrittsleser, Einbruch- und Brandmeldeanlagen) mit ihren Standorten und Funktionsbeschreibungen auf, damit der Auftragnehmer die vorhandene Sicherheitstechnik sachgerecht bedienen und überwachen kann.
Uniform-, Ausrüstungs- und Mobilitätskonzept: Der Auftragnehmer legt ein Uniform-, Ausrüstungs- und Mobilitätskonzept vor, das beschreibt, welche Dienstkleidung, Ausrüstung und Einsatzmittel (Fahrzeuge etc.) für das Sicherheitspersonal vorgesehen sind. Es stellt ein einheitliches, professionelles Auftreten sicher (inklusive funktionaler und komfortabler Dienstkleidung) und listet alle Arbeitsmittel wie Kommunikationsgeräte, Schutzausrüstung (PSA) und Dienstfahrzeuge auf, um eine effiziente und sichere Aufgabenerfüllung zu gewährleisten
3B Leistungen & Preise
Ausgefüllte Leistungsbeschreibung: Der Auftragnehmer übergibt eine ausgefüllte Leistungsbeschreibung, welche sämtliche vereinbarten Sicherheitsdienstleistungen mit ihrem Umfang, Einsatzort und -zeiten sowie Qualitätsstandards aufführt. Dieses Dokument bildet die vertragliche Grundlage und stellt transparent dar, welche Leistungen an welchem Ort und zu welchen Zeiten zu erbringen sind.
Kalkulationsunterlagen inkl. Tariftreue-/Mindestlohn- & SV-Nachweise: Der Auftragnehmer legt detaillierte Kalkulationsunterlagen vor, einschließlich der geforderten Nachweise zur Tariftreue und Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns sowie Bescheinigungen über die ordnungsgemäße Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge. Diese Unterlagen belegen, dass die angebotenen Preise auf rechtskonformen Löhnen basieren und alle Mitarbeiter ordnungsgemäß angemeldet sind, wodurch Transparenz und Compliance im Vergabeverfahren sichergestellt werden.
Offenlegung der Lohn- & Kostenstruktur: Der Auftragnehmer legt die Lohn- und Kostenstruktur seines Angebots offen, indem er die Kalkulation in ihre Bestandteile (Lohnkosten, Lohnnebenkosten, Sachkosten, Gemeinkosten, Gewinn etc.) aufschlüsselt. Diese transparente Offenlegung ermöglicht dem Auftraggeber nachzuvollziehen, welcher Anteil der Vergütung direkt an das Personal fließt und ob die Preisgestaltung den tariflichen und gesetzlichen Vorgaben entspricht.
SLA / XLA / KPI-Vereinbarung: Der Auftragnehmer und der Auftraggeber schließen ein Service Level Agreement (SLA) bzw. Experience Level Agreement (XLA) ab, in dem sämtliche Leistungs- und Qualitätskennzahlen der Dienstleistung verbindlich definiert werden. In diesem Dokument werden Zielwerte für Key Performance Indicators (KPIs) wie Reaktionszeiten, Präsenzquoten, Berichtswesen oder Kundenzufriedenheit festgelegt und vertraglich vereinbart, sodass die Leistungserbringung messbar und überprüfbar ist
Rechnungs- & Vergütungsrichtlinie: Eine Rechnungs- und Vergütungsrichtlinie wird als Anlage vereinbart, welche den Prozess der Leistungserfassung, Rechnungsstellung und Bezahlung regelt. Darin ist festgelegt, in welchen Intervallen und in welcher Form der Auftragnehmer abrechnet, welche Leistungsnachweise jeder Rechnung beizulegen sind und innerhalb welcher Frist der Auftraggeber die geprüfte Rechnung begleicht. Diese Richtlinie stellt sicher, dass die Vergütung nur bei ordnungsgemäßer Leistungsdurchführung und korrekter Rechnungslegung fällig wird
3C Objektdokumentation
Lageplan: Dem Vertrag ist ein aktueller Lage- bzw. Objektplan beigefügt, der das Gelände und die Gebäudeübersicht darstellt. Der Plan enthält die relevanten Örtlichkeiten (Gebäude, Zufahrten, Eingänge, Zäune u. ä.) und dient der Orientierung des Sicherheitspersonals sowie der Planung von Rundgängen und Postenstandorten.
Feuerwehrplan: Als Anlage wird der offizielle Feuerwehrplan des Objekts (Brandschutzplan) bereitgestellt, der Flucht- und Rettungswege, Brandmelder, Löscheinrichtungen und Feuerwehrzufahrten ausweist. Dieser Plan entspricht den geltenden Vorschriften (z. B. ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“)und stellt sicher, dass Sicherheitskräfte und Einsatzkräfte im Notfall sofort über alle notwendigen brandschutzrelevanten Informationen verfügen.
Ersthelfer-Übersicht: Der Vertrag enthält eine Übersicht der am Objekt verfügbaren betrieblichen Ersthelfer mit Namen, Funktion und Kontaktdaten. Diese Liste informiert den Sicherheitsdienst darüber, welche ausgebildeten Ersthelfer im Notfall vor Ort sind und wie sie zu erreichen sind, damit bei medizinischen Notfällen unverzüglich qualifizierte Erste Hilfe erfolgen kann.
3D Organisation
Organigramm: Der Auftragnehmer stellt ein Organigramm der für diesen Auftrag vorgesehenen Organisationsstruktur bereit. Das Organigramm zeigt übersichtlich alle Funktionen und Rollen innerhalb des Sicherheitsdienstes für das Objekt (z. B. Projektleiter, Objektleiter, Schichtführer, Wachpersonal) sowie deren Unterstellungsverhältnisse und Vertretungsregelungen. Auch die Schnittstelle zum Auftraggeber (zuständige Ansprechpartner auf Auftraggeberseite) ist darin abgebildet. Dadurch weiß der Auftraggeber, wer für welche Teilbereiche verantwortlich ist und an wen er sich bei Anliegen wenden kann.
Stakeholder- & Schnittstellenmatrix: Es wird eine Stakeholder- und Schnittstellenmatrix als Anlage beigefügt, in der alle beteiligten Stellen und Ansprechpartner sowie die Kommunikationswege definiert sind. Diese Matrix listet auf, welche Abteilungen/Personen des Auftraggebers, des Auftragnehmers und ggf. externer Parteien (z. B. Polizei, Feuerwehr, Notdienste) in bestimmte Prozesse involviert sind oder im Ereignisfall informiert werden müssen. Zudem wird je Schnittstelle festgehalten, in welcher Form die Kommunikation erfolgt (z. B. Meldung per Telefon, Email oder im Wächterkontrollsystem) und wer primär verantwortlich ist. Die Matrix schafft Transparenz über Zuständigkeiten und Informationsflüsse.
Leistungsorganisation & -steuerung: Der Auftragnehmer beschreibt in diesem Anhang, wie er die Leistungserbringung organisatorisch aufgebaut und welche Steuerungs- und Kontrollprozesse er implementiert hat. Es wird erläutert, wie die Dienste geplant und disponiert werden (Dienstplangestaltung, Urlaubsplanung, Vertretungen) und wie die Überwachung der Dienstqualität erfolgt (etwa durch Schichtberichte, Vorgesetztenkontrollen, Kundenfeedback-Auswertung). Außerdem werden die internen Berichtslinien und Eskalationswege im Unternehmen des Auftragnehmers dargestellt, damit der Auftraggeber nachvollziehen kann, wie der Auftragnehmer die Einhaltung der Vertragsvorgaben intern sichert.
Personalbesetzungsplan & Reservekonzept: Der Auftragnehmer legt einen detaillierten Personalbesetzungsplan vor, der die Soll-Besetzung aller Schichten und Posten im Objekt zeigt (inklusive Anzahl der benötigten Mitarbeiter pro Schicht und Qualifikationsprofil). Darüber hinaus enthält der Plan ein Reservekonzept, das beschreibt, wie Ausfälle oder zusätzliche Bedarfe abgedeckt werden – z. B. durch Springer oder einen personellen Puffer von geschulten Ersatzkräften, die kurzfristig einspringen können. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass selbst bei Krankheits- oder Urlaubsabwesenheiten die vereinbarte Mindestbesetzung und Servicequalität aufrechterhalten bleibt.
Reaktionszeitentabelle: Der Vertrag enthält eine Tabelle der vereinbarten Reaktionszeiten für definierte Ereignisse und Anforderungen. In dieser Reaktionszeitentabelle ist festgelegt, innerhalb welcher Zeitspanne der Sicherheitsdienst auf bestimmte Alarm- oder Hilfeersuchen reagieren muss (z. B. Alarmierung bei Einbruch oder technischem Alarm, Anforderung zusätzlicher Sicherheitskräfte) und wie die Eskalation erfolgt, wenn diese Zeiten überschritten werden. Diese Vorgaben sind Teil der Service Level Vereinbarungen und dienen als Messgrundlage, um die Performance in kritischen Situationen zu beurteilen.
3E Betriebs- & Prozessdokumente
Dienstanweisung Wachdienst (objektspezifisch): Der Auftragnehmer stellt eine objektspezifische Dienstanweisung für den Wachdienst zur Verfügung, die alle vor Ort geltenden Arbeitsanweisungen und Verhaltensregeln für das Sicherheitspersonal enthält. Diese Dienstanweisung berücksichtigt die Besonderheiten des Objekts und erfüllt die Vorgaben des § 10 BewachV (z. B. Hinweis, dass die Wachperson keine hoheitlichen Befugnisse hat, Regelungen zum Waffenführen); sie wird jedem Sicherheitsmitarbeiter gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt
Zutrittskontrollprozesse: Ein Prozessdokument für die Zutrittskontrolle am Objekt wird bereitgestellt, in dem die Abläufe zur Gewährung oder Verweigerung des Zutritts detailliert beschrieben sind. Darin sind u. a. Verfahren für Besucherregistrierung, Ausweisprüfung, Begleitungspflichten, Umgang mit verlorenen/ungültigen Ausweisen sowie die Dokumentation aller Zutrittsvorgänge festgelegt, um sicherzustellen, dass ausschließlich autorisierte Personen Zugang erhalten und unbefugte Zutritte verhindert werden
Verfahrensanweisung “Stille Alarmierung”: Der Auftragnehmer erstellt eine Verfahrensanweisung zur stillen Alarmierung, die das Vorgehen in Bedrohungssituationen (z. B. Raubüberfall oder Aggressionsfall) regelt, in denen das Sicherheitspersonal unbemerkt Hilfe rufen muss. Es wird beschrieben, wie verdeckte Alarmsignale auszulösen sind (z. B. stille Alarmknöpfe, Codewörter über Funk) und welche Leitstellen oder Behörden im Alarmfall diskret zu informieren sind, sowie das Verhalten der Mitarbeiter, bis Hilfe eintrifft.
Umgang mit konfliktträchtigen Personen: Der Auftragnehmer legt eine Handlungsanweisung zum Umgang mit konfliktträchtigen oder aggressiven Personen vor. Darin werden Deeskalationstechniken, rechtliche Grenzen des Eingreifens (nur Handeln im Rahmen der Jedermannsrechte wie Notwehr/Nothilfe) und taktische Verhaltensregeln festgelegt, damit Sicherheitsmitarbeiter Auseinandersetzungen möglichst gewaltfrei lösen und bei Bedarf rechtzeitig Unterstützung (z. B. Polizei) hinzuziehen
Prozess- & Kommunikationshandbuch: Der Auftragnehmer übergibt ein Prozess- und Kommunikationshandbuch, das alle wesentlichen Abläufe und Abstimmungswege zwischen Auftragnehmer, Auftraggeber und Dritten beschreibt. Es definiert, wie Informationen (z. B. Vorfälle, Berichte, Anweisungen) auszutauschen sind, welche Eskalationsstufen und Meldeketten gelten und welche regelmäßigen Besprechungen vorgesehen sind, um eine reibungslose Zusammenarbeit sicherzustellen.
Formularsammlung & Vorlagen: Der Auftragnehmer stellt eine Sammlung aller relevanten Formulare und Muster als Anlage bereit, die im Rahmen der Dienstleistung zum Einsatz kommen. Dies umfasst beispielsweise Musterformulare für Tagesrapporte, Schichtprotokolle, Besucherregistrierungen, Ereignismeldungen, Checklisten sowie sonstige Dokumentationsvorlagen, um eine einheitliche und vollständige Aufzeichnung aller Vorgänge zu gewährleisten.
Leistungsnachweis-/Berichtssystem (Beschreibung & Screenshots): Der Auftragnehmer dokumentiert das eingesetzte elektronische Leistungsnachweis- und Berichtssystem (z. B. Wächterkontrollsystem) in Form einer Systembeschreibung mit exemplarischen Bildschirmfotos. Dadurch wird dem Auftraggeber transparent dargestellt, wie der Dienstleister die erbrachten Wachleistungen elektronisch erfasst (z. B. Rundgänge, Zeitstempel an Kontrollpunkten, Ereigniserfassung) und wie der Auftraggeber Zugriff auf die Berichte oder Live-Daten erhält.
Change-Request-Verfahren (Formulare & Ablauf) / Change Request Procedure (Forms & Workflow): Es wird ein Change-Request-Verfahren als Anlage vereinbart, das das Vorgehen bei Leistungsänderungen regelt. Das Dokument enthält die Formblätter für Änderungsanträge sowie eine Ablaufbeschreibung, wie Änderungswünsche vom Auftraggeber beantragt, vom Auftragnehmer geprüft, kalkuliert und freigegeben werden. So ist sichergestellt, dass Änderungen des Leistungsumfangs beiderseits formal beantragt und nachvollziehbar dokumentiert werden, inklusive Auswirkungen auf Kosten oder SLA, bevor sie wirksam werden.
3F Arbeitsschutz & Notfallvorsorge
Gefährdungsbeurteilung (Mitarbeiter): Der Auftragnehmer führt für die eingesetzten Sicherheitsmitarbeiter eine arbeitsplatzbezogene Gefährdungsbeurteilung durch und dokumentiert diese. Es werden alle potenziellen Gefahren am Einsatzort (z. B. Risiko von Übergriffen, Alleinarbeit bei Nacht, Witterungseinflüsse) ermittelt und geeignete Schutzmaßnahmen festgelegt, gemäß den Grundsätzen der Prävention der DGUV-Vorschrift 1. Diese Gefährdungsbeurteilung bildet die Grundlage dafür, den Arbeits- und Gesundheitsschutz der Mitarbeiter beim Objektschutz sicherzustellen.
Gesundheits- & Infektionsschutzkonzept: Der Auftragnehmer legt ein Gesundheits- und Infektionsschutzkonzept vor, das Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Mitarbeiter und zur Verhinderung von Infektionen beinhaltet. Dieses Konzept umfasst Hygienevorkehrungen (z. B. regelmäßige Händedesinfektion, Reinigung von Arbeitsmitteln), Regeln zum Umgang mit ansteckenden Krankheiten (Meldewege, Isolationsmaßnahmen) sowie Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung bei Bedarf. Ziel ist es, ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld für das Sicherheitspersonal zu gewährleisten, auch im Falle von Epidemien oder ähnlichen Gesundheitsgefahren.
Notfall-Übungs- & Trainingsplan: Der Auftragnehmer erstellt einen Plan für regelmäßige Notfallübungen und -schulungen, der mindestens jährlich umzusetzen ist. Der Plan legt fest, welche Notfallszenarien in Übungssimulationen trainiert werden (z. B. Evakuierungsübungen, Brandbekämpfungsübungen, Amoklauf-Szenario) und welche Mitarbeiter daran teilnehmen müssen. Durch die im Plan vorgesehenen regelmäßigen Tests und Übungen des Notfallplans wird sichergestellt, dass alle Beteiligten im Ernstfall vorbereitet und handlungsfähig sind
Schulungs- & Trainingscurriculum: Der Vertrag enthält ein Schulungs- und Trainingscurriculum für das Sicherheitspersonal, das alle erforderlichen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen auflistet. Dieses Curriculum umfasst gesetzlich vorgeschriebene Qualifikationen (z. B. Sachkundeprüfung §34a GewO), objektbezogene Einweisungen (z. B. auf technische Anlagen oder besondere Kundenanforderungen) sowie regelmäßige Fortbildungen wie Erste-Hilfe-Kurse, Brandschutzhelfer-Training, Deeskalationsseminare und ähnliches. Damit wird sichergestellt, dass alle eingesetzten Mitarbeiter fachlich qualifiziert sind und ihre Kenntnisse laufend aktualisieren.
Notfallkarten (Verletzung, Feuer, Chemieunfall, Meldekette): Der Auftragnehmer stellt laminiere Notfallkarten bzw. Kurzanleitungen für verschiedene Notfälle zur Verfügung (z. B. Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Verletzungen, Verhalten im Brandfall, Vorgehen bei chemischen Lecks sowie interne/externe Alarmierungswege). Diese Karten werden an den Wachposten ausgehängt oder vom Personal mitgeführt, sodass im Ernstfall die wichtigsten Schritte und Ansprechpartner (Notrufnummern, Meldestellen, Vorgesetzte) auf einen Blick verfügbar sind
3G Compliance & Qualität
Compliance- & Antikorruptionsrichtlinie: Der Auftragnehmer übergibt seine unternehmensinterne Compliance- und Antikorruptionsrichtlinie als Vertragsanlage. Diese Richtlinie enthält die Verpflichtung des Auftragnehmers und seiner Beschäftigten zur Einhaltung aller einschlägigen Gesetze und Ethikrichtlinien sowie konkrete Verhaltensregeln zur Vermeidung von Korruption und Interessenkonflikten. Sie zeigt zudem auf, welche internen Kontrollmechanismen und Schulungen implementiert sind, um Compliance-Verstöße zu verhindern, und garantiert, dass im Verhältnis zum Auftraggeber keine unzulässigen Vorteile gewährt oder angenommen werden.
Sicherheitsüberprüfungen des Personals: Der Auftragnehmer gewährleistet, dass alle eingesetzten Sicherheitsmitarbeiter einer angemessenen Zuverlässigkeits- und Sicherheitsüberprüfung unterzogen wurden (z. B. polizeiliches Führungszeugnis, behördliche Überprüfung gemäß §34a GewO). Die entsprechenden Nachweise (Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Überprüfungsbestätigungen) werden auf Verlangen dem Auftraggeber vorgelegt, um sicherzustellen, dass nur zuverlässiges und geeigneten Personals eingesetzt wird.
Betriebliche Zulassungen & Zertifikate: Der Auftragnehmer fügt Kopien aller betrieblichen Zulassungen und relevanten Zertifikate bei. Insbesondere ist die behördliche Bewachungserlaubnis nach §34a GewO für das Sicherheitsunternehmen nachzuweisen. Sofern vorhanden, werden auch Qualitätszertifizierungen (z. B. DIN 77200, ISO 9001) oder branchenspezifische Zulassungen (z. B. Waffenschein, falls erforderlich) mitgeliefert. Diese Unterlagen belegen, dass der Auftragnehmer die gesetzlichen Voraussetzungen und Qualitätsstandards für die Durchführung der Sicherheitsdienstleistungen erfüllt.
Persönliche Qualifikationsnachweise: Der Auftragnehmer legt die Qualifikationsnachweise aller vorgesehenen Sicherheitsmitarbeiter vor. Dazu gehören insbesondere die individuellen Befähigungsnachweise gemäß §34a GewO (IHK-Unterrichtungsnachweis oder Sachkundenachweis), Berufsabschlüsse oder Zertifikate (etwa Fachkraft für Schutz und Sicherheit, geprüfte Werkschutzfachkraft) sowie Nachweise weiterer Schulungen (z. B. Erste-Hilfe-Schein, Brandschutzhelfer-Zertifikat). Diese Unterlagen ermöglichen dem Auftraggeber die Überprüfung, dass sämtliches eingesetztes Personal die geforderten Mindestqualifikationen besitzt
Audit-Programm (inkl. Mystery-Checks): Der Auftragnehmer implementiert ein internes Audit- und Qualitätsprüfungsprogramm, das auch unangekündigte Mystery-Checks umfasst. Dabei wird die Einhaltung der vertraglichen Vorgaben und Dienstanweisungen regelmäßig überprüft: Geschulte Auditoren oder Testpersonen kontrollieren stichprobenartig die Dienstleistung (z. B. durch unangemeldete Objektbegehungen oder fingierte Vorfälle) und bewerten die Servicequalität. Die Ergebnisse der Audits und Mystery-Checks werden dokumentiert und dem Auftraggeber im Rahmen von Review-Terminen präsentiert, um gemeinsam Verbesserungsmaßnahmen abzuleiten.
Qualitäts-, Umwelt- & Arbeitsschutzhandbuch: Der Auftragnehmer übergibt sein integriertes Qualitäts-, Umwelt- und Arbeitsschutz-Handbuch als Vertragsanlage. In diesem Handbuch sind die internen Prozesse und Verfahren des Auftragnehmers im Rahmen seines Managementsystems dokumentiert (z. B. Richtlinien entsprechend ISO 9001 für Qualität, ISO 14001 für Umwelt und ISO 45001 für Arbeitssicherheit). Das Handbuch beschreibt Verantwortlichkeiten, Abläufe und Maßnahmen, mit denen der Auftragnehmer eine qualitativ hochwertige, umweltgerechte und sichere Leistungserbringung sicherstellt.
Qualitätsprogramm (jährlicher Qualitätsplan & KPIs): Der Auftragnehmer legt ein jährliches Qualitätsprogramm vor, das die Qualitätsziele und -maßnahmen für die Vertragslaufzeit (typisch je Kalenderjahr) definiert. Darin werden konkrete Verbesserungsmaßnahmen beschrieben und messbare Ziele (KPIs) festgelegt, z. B. Reduktion der Alarmfalschauslösungen um X% oder Steigerung der Berichtspünktlichkeit. Für jede Maßnahme sind Verantwortliche und Zeithorizonte benannt. Dieses Qualitätsprogramm wird mit dem Auftraggeber abgestimmt und halbjährlich oder jährlich anhand der KPIs gemeinsam ausgewertet, um einen kontinuierlichen Verbesserungsprozess sicherzustellen.
Auftragnehmer-Erklärung: Der Auftragnehmer unterzeichnet eine Auftragnehmer-Erklärung (Eigenerklärung) und fügt sie bei, in der er die Einhaltung aller relevanten gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen bestätigt. Insbesondere erklärt der Auftragnehmer darin, dass keine Ausschlussgründe nach Vergaberecht vorliegen (z. B. keine rechtskräftigen Verurteilungen, keine insolvenzbedingten Umstände), dass er alle Anforderungen der Ausschreibung kennt und erfüllen wird, und dass er die Verpflichtungen hinsichtlich Tariftreue, Mindestlohn und Arbeitsschutz einhält. Diese Erklärung dient der Rechtssicherheit und wird Bestandteil des Vertrags
Nachunternehmerliste: Sofern der Auftragnehmer beabsichtigt, Teile der Leistung an Nachunternehmer zu vergeben, ist dem Vertrag eine Nachunternehmerliste beigefügt. Darin sind alle vorgesehenen Nachunternehmer mit Name/Firma, Leistungsumfang und genehmigtem Aufgabenbereich aufgeführt. Der Auftragnehmer bestätigt, dass alle aufgeführten Nachunternehmer vertraglich auf die Einhaltung der im Hauptvertrag vereinbarten Standards verpflichtet wurden. Änderungen oder Ergänzungen der Nachunternehmerliste sind nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig
Mitarbeiterselbstauskünfte: Der Auftragnehmer sammelt von jedem eingesetzten Sicherheitsmitarbeiter eine Selbstauskunft (Eigenklärung) und stellt diese auf Verlangen dem Auftraggeber zur Verfügung. In diesen Selbstauskünften bestätigen die Mitarbeiter beispielsweise, dass sie keine einschlägigen Vorstrafen haben, keiner extremistischen Organisation angehören, keine unangemeldeten Nebentätigkeiten im Sicherheitsgewerbe ausüben und mit den Verhaltensregeln (Dienstanweisungen, Verschwiegenheitspflichten etc.) vertraut sind. Die Mitarbeiterselbstauskünfte dienen dazu, die Zuverlässigkeit und Integrität des Personals zusätzlich zu untermauern.
3H Versicherung & Haftung / Insurance & Liability
Versicherungsnachweise: Der Auftragnehmer weist den geforderten Versicherungsschutz durch Vorlage entsprechender Versicherungsnachweise nach. Insbesondere ist eine gültige Betriebshaftpflichtversicherung nachzuweisen, die Personen-, Sach- und Vermögensschäden abdeckt, die aus der Ausführung der Bewachungsdienstleistung entstehen können (mindestens in Höhe der vertraglich festgelegten Deckungssummen). Die als Anlage beigefügten Versicherungsscheine oder -bestätigungen des Versicherers belegen, dass zum Vertragsbeginn ein ausreichender Haftpflicht-Versicherungsschutz besteht
Haftungsbestätigungen: Zusätzlich liefert der Auftragnehmer eine schriftliche Haftungsbestätigung (entweder vom Versicherer oder vom Auftragnehmer selbst), in der erklärt wird, dass der Auftragnehmer für sämtliche durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden im Rahmen der Leistungserbringung haftet, soweit gesetzlich vorgeschrieben. In dieser Erklärung wird auch versichert, dass keine Haftungsausschlüsse vereinbart wurden, die den Auftraggeber im Schadensfall schlechter stellen würden. Gegebenenfalls wird der Versicherer darin autorisiert, den Auftraggeber direkt zu benachrichtigen, falls der Versicherungsschutz erlischt oder wesentlich geändert wird.
4. Begriffsbestimmungen (Definitionen)
Die Vertragsparteien verzichten auf eigene Definitionen einzelner Begriffe und beziehen sich ausdrücklich auf die Begriffsbestimmungen und Regelungen der einschlägigen Gesetze, Verordnungen und Normen (in ihrer jeweils gültigen Fassung), darunter insbesondere:
- (DIN EN 17483-1:2021-09 KRITIS Allgemeine Anforderungen)
- ISO 37000 Organisation
- ISO 37001 Compliance Managementsystem
- ISO 37001 Antikorruptionsmanagement
- ISO 37002 Whistleblowing-Managementsystem
- ISO/IEC 38500 IT und Daten
- SA8000 Sozialschutz
- ISO 31000 Risikomanagement
- ISO/IEC 27000 Informationssicherheit
- BSI IT-Grundschutz
- ISO 28000 Lieferkette
- ISO 22300 Business Continuity Management
- ISO 22316 Security und Resilienz
- (OECD Gute Laborpraxis (GLP))
- (PIC Gute Herstellungspraxis (GMP))
- (ISPE Good Automated Manufacturign Practise GAMP)
5. Leistungsumfang
Vertragsgegenstand / Leistungsinhalt: Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Erbringung der im Vertrag und seinen Anlagen beschriebenen Sicherheitsdienstleistungen nach bestem Wissen und Gewissen sowie in hoher Qualität. Der Leistungsumfang umfasst alle im Vertrag und den Vertragsanlagen aufgeführten Maßnahmen und Tätigkeiten, insbesondere gemäß der Leistungsbeschreibung [ANNEX_A1.1_SERVICE_DESCRIPTION]. Darüber hinaus übernimmt der Auftragnehmer auch alle zusätzlichen Arbeiten und Leistungen, die als Voraussetzung oder Begleitmaßnahme für die ordnungsgemäße Erfüllung der Sicherheitsaufgaben objektiv erforderlich sind – selbst wenn diese nicht ausdrücklich im Vertragstext genannt sind. Sämtliche Arbeiten sind mit größter Sorgfalt auszuführen. Der Auftraggeber ist berechtigt, auch nach Vertragsschluss weitere sicherheitsnahe Leistungen vom Auftragnehmer zu verlangen, sofern diese für die Erfüllung der Sicherheitsaufgaben notwendig erscheinen. Solche Zusatzleistungen werden zu wettbewerbsfähigen Konditionen bzw. gemäß vertraglich vereinbarten Stundensätzen vergütet.
6. Technische Vereinbarungen
Fachfirmenzulassungen (Befähigungen): Der Auftragnehmer versichert, über alle erforderlichen behördlichen Erlaubnisse, Befähigungen und Zertifizierungen zu verfügen, um die vereinbarten Sicherheitsdienstleistungen erbringen zu dürfen. Insbesondere bestätigt der Auftragnehmer, dass er im Besitz einer gültigen Bewachungserlaubnis gemäß § 34a Gewerbeordnung ist und dass sämtliches eingesetztes Sicherheitspersonal mindestens die vorgeschriebene Sachkundeprüfung nach § 34a GewO erfolgreich absolviert hat. Soweit für bestimmte Leistungsbereiche besondere fachliche Zulassungen oder Befähigungen (z. B. Waffenbesitzkarte, Ersthelferausbildung, Brandschutzhelfer) erforderlich sind, wird der Auftragnehmer diese auf eigene Kosten erwerben und während der Vertragslaufzeit aufrechterhalten. Der Auftragnehmer hält alle entsprechenden Nachweise jederzeit bereit, um sie dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen.
Das eingesetzte Personal des Auftragnehmers muss die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen fortlaufend erfüllen und über die jeweils gültigen Ausweisdokumente und Bescheinigungen verfügen (z. B. § 34a GewO-Ausweis). Mitarbeiter, die eine erforderliche behördliche Genehmigung oder Qualifikation verlieren oder (z. B. durch Ablauf oder Entzug) nicht mehr besitzen, dürfen nicht mehr in dem betreffenden Aufgabenbereich eingesetzt werden; der Auftraggeber ist hierüber unverzüglich zu informieren.
Selbstüberwachung: Der Auftragnehmer führt eine kontinuierliche Eigenüberwachung seiner Leistungserbringung durch. Hierzu gehört insbesondere eine laufende Überprüfung und Bewertung der Dienstqualität anhand der vereinbarten Qualitätskriterien und KPIs. Alle im Rahmen dieser Selbstüberwachung erstellten Berichte und Protokolle sind dem Auftraggeber im Zuge der regelmäßigen Qualitätsbesprechungen (siehe Abschnitt 8.7.4) vorzulegen und im Detail zu erläutern. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an den jährlichen Qualitätsaudits aktiv teilzunehmen. In diesen Treffen werden unter gemeinsamer Abstimmung: (a) die Ergebnisse der Selbstüberwachung erörtert, (b) Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung festgelegt, (c) deren Umsetzung dokumentiert und nachverfolgt sowie (d) der Erfüllungsstand der vereinbarten Leistungen berichtet.
Hinweis: Im ersten Vertragsjahr finden Qualitätsbesprechungen turnusmäßig halbjährlich statt; ab dem zweiten Jahr mindestens jährlich.
Die vom Auftragnehmer durchgeführten internen Schulungen und Unterweisungen des Wachpersonals (einschließlich refresh-Schulungen) müssen die Anforderungen dieses Vertrags gezielt berücksichtigen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen im Rahmen der Qualitätsbesprechungen den ordnungsgemäßen Nachweis über durchgeführte Mitarbeiterschulungen zu erbringen.
7. Kaufmännische Vereinbarungen
Grundpreis (Pauschalvergütung): Für die standardmäßig vereinbarten Sicherheitsdienstleistungen erhält der Auftragnehmer vom Auftraggeber ein jährliches Pauschalentgelt als Festpreis in Höhe von [BASE_YEARLY_FEE] € netto (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer). Dieser Jahresgrundpreis ist für die Laufzeit des Vertrages (bzw. mindestens für die Erstlaufzeit) fest vereinbart. Eine detaillierte Aufschlüsselung der im Jahresgrundpreis enthaltenen Leistungen und Kostenpositionen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung und dem Preisblatt in [ANNEX_A1.1_SERVICE_DESCRIPTION] bzw. der Angebotskalkulation des Auftragnehmers. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer die Vergütung in [NUMBER_OF_INSTALLMENTS] gleichmäßigen monatlichen Raten zahlen, sofern nicht ausdrücklich ein anderes Abrechnungsintervall vereinbart ist.
Für darüberhinausgehende, vom Auftraggeber gesondert beauftragte Sicherheitsleistungen (die nicht bereits durch den oben genannten Pauschalpreis abgedeckt sind) erhält der Auftragnehmer ein Entgelt auf Basis der vereinbarten Stundensätze gemäß Abschnitt 7.2. Die Abrechnung solcher Zusatzleistungen erfolgt monatlich nach tatsächlichem Aufwand und Vorlage eines vom Auftraggeber prüfbaren Tätigkeitsnachweises (Stundennachweis) durch den Auftragnehmer. Diese zusätzlichen Leistungen bleiben bei der Berechnung etwaiger Vertragsstrafen oder Malus-Punkte unberücksichtigt, sofern sie nicht Teil der vertraglichen Leistungspflichten sind.
8. Organisatorische Vereinbarungen
8.1 Probezeit (Anlaufphase): Die ersten [PROBATION_LENGTH] Monate ab Leistungsbeginn gelten als Probezeit bzw. Anlaufphase. Während dieser Zeit hat der Auftraggeber das Recht, den Vertrag mit einer Frist von [NOTICE_PERIOD_PROBATION] (z. B. 4 Wochen zum Monatsende) ohne Angabe von Gründen schriftlich zu kündigen. Die Kündigung während der Probezeit bedarf der Schriftform. Im Übrigen werden Auftraggeber und Auftragnehmer während der Probezeit in [MEETING_INTERVAL]-Abständen (z. B. monatlich) Feedback-Gespräche führen, um die Qualität der Leistungserbringung zu bewerten und etwaige Mängel oder Probleme frühzeitig zu erkennen und zu beheben. Die vertraglich vereinbarten Service Level (gemäß SLA in [ANNEX_A1.5_SLA_KPI_SCHEDULE]) und Qualitätsstandards gelten auch während der Probezeit uneingeschränkt weiter.
8.2 Regelleistungen / Leistungsfrequenz: Der Auftragnehmer erbringt die vertraglichen Sicherheitsleistungen mit der im Vertrag und den Anlagen vorgesehenen Häufigkeit und Intensität. Insbesondere sind die Dienst- und Rundgangszeiten sowie Häufigkeiten von Kontrollen so einzuhalten, wie sie in den Vertragsunterlagen festgelegt sind (insbesondere gemäß Leistungsbeschreibung und Dienstanweisungen [ANNEX_A1.1_SERVICE_DESCRIPTION] / [ANNEX_A1.3_POST_ORDERS]). Anpassungen des Leistungstaktes bedürfen der Abstimmung mit dem Auftraggeber.
8.3 Reaktionszeiten: Der Auftragnehmer stellt sicher, dass er zusätzliche Leistungsabrufe oder Personalanforderungen des Auftraggebers innerhalb der vereinbarten Reaktionszeiten erfüllt. Die konkreten maximal zulässigen Reaktionszeiten (z. B. für das Stellen von zusätzlichem Personal bei Sonderbedarf oder das Reagieren auf Alarmereignisse) sind in [ANNEX_A1.5_SLA_KPI_SCHEDULE] oder gesondert vereinbart und vom Auftragnehmer strikt einzuhalten. Verstößt der Auftragnehmer gegen die vorgegebenen Reaktionszeiten, gelten die Regelungen der SLA/Malus-Vereinbarung.
8.4 Personal des Auftragnehmers (Mitarbeiteranforderungen und -pflichten):
8.4.1 Personalauswahl und -qualifikation: Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ausschließlich zuverlässiges, qualifiziertes und geeignetes Personal für die Ausführung der Sicherheitsdienstleistungen einzusetzen. Bei der Auswahl seines Personals achtet der Auftragnehmer insbesondere auf folgende persönliche Voraussetzungen und Führungszeugnisse:
8.7 Dokumentation und Berichterstattung:
8.7.1 Nachweispflichten / Berichtswesen: Der Auftragnehmer dokumentiert alle sicherheitsrelevanten Vorgänge und Leistungen gemäß den vertraglichen Vereinbarungen. Insbesondere führt der Auftragnehmer ein sorgfältiges Wach- und Ereignisprotokoll (bevorzugt in elektronischer Form) über sämtliche durchgeführten Kontrollen, festgestellten Vorkommnisse, erledigten Aufgaben, sicherheitsrelevanten Beobachtungen sowie etwaige Mängel oder Störungen. Dieses Wachbuch muss so geführt werden, dass der Auftraggeber jederzeit Einblick nehmen und den aktuellen Status der Sicherheitslage und Leistungserbringung nachvollziehen kann (z. B. durch Echtzeit-Zugriff auf ein elektronisches System oder durch tägliche Berichtslegung). Alle Einträge sind sachlich, lückenlos und verständlich vorzunehmen, da das Wachbuch im Bedarfsfall auch als Beweismittel dienen kann.
8.7.2 Vorbehalt des Gebrauchs: Jegliche vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Unterlagen, Pläne, Schlüssel, Zugangskarten usw. dürfen vom Auftragnehmer ausschließlich zur Erfüllung der vertraglichen Aufgaben verwendet werden. Eine Weitergabe, Vervielfältigung oder Veröffentlichung solcher Unterlagen ist unzulässig, sofern nicht der Auftraggeber vorher schriftlich zustimmt. Alle vom Auftraggeber bereitgestellten oder im Auftrag des Auftraggebers erstellten Dokumente verbleiben im Eigentum des Auftraggebers und sind diesem bei Vertragsende oder auf Anforderung jederzeit wieder auszuhändigen. Ebenso gehen alle vom Auftragnehmer im Zuge der Leistungserbringung erzeugten Berichte, Dokumentationen, Fotografien etc., die die Sicherheit des Objekts betreffen, in das Eigentum des Auftraggebers über und sind diesem in geeigneter Weise zugänglich zu machen.
8.7.3 Optimierungsvorschläge: Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber proaktiv Vorschläge zur Verbesserung der Sicherheitsdienste und Empfangsprozesse zu unterbreiten, wo immer ihm solche Potentiale auffallen. Insbesondere wird der Auftragnehmer in seiner Funktion als Fachfirma den Auftraggeber unaufgefordert auf Möglichkeiten hinweisen, wie die Sicherheitsleistungen technisch, organisatorisch und/oder wirtschaftlich verbessert werden könnten. Ebenso informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber zeitnah über Änderungen von relevanten Normen, Vorschriften oder Best Practices, die Auswirkungen auf die Sicherheitsdienste haben und ggf. Anpassungen im Sicherheitskonzept erfordern.
8.7.4 Regelmäßige Qualitätsgespräche: Auftraggeber und Auftragnehmer führen mindestens einmal jährlich (im ersten Vertragsjahr nach Bedarf auch halbjährlich) gemeinsame Qualitäts- und Leistungsbesprechungen durch. Der Auftraggeber kann die Frequenz dieser Qualitätsmeetings je nach Erfordernis erhöhen (z. B. auf vierteljährlich), insbesondere bei Auftreten von Leistungsmängeln. In diesen Gesprächen werden die Ergebnisse der Leistungserbringung, festgestellte Mängel, etwaige Maluspunkte (gem. SLA) und Verbesserungspotentiale offen besprochen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an diesen Qualitätsrunden teilzunehmen; etwaige damit verbundene Aufwände sind mit der Vertragspauschale abgegolten (d. h. es erfolgt keine gesonderte Vergütung für die Teilnahme).
Hinweis: Im ersten Vertragsjahr können nach Ermessen des Auftraggebers anstelle des jährlichen Turnus auch halbjährliche Qualitätsgespräche stattfinden.8.7.5 Leistungsstörungen / Unmöglichkeit: Sollte der Auftragnehmer aus irgendwelchen Gründen nicht in der Lage sein, eine vertraglich vereinbarte Leistung zu erbringen (z. B. aufgrund höherer Gewalt, plötzlichem Personalausfall oder technischer Probleme), so hat er den Auftraggeber unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer schriftlich oder zumindest textlich (per E-Mail) zu informieren. Der Auftragnehmer weist in dieser Mitteilung auch auf mögliche Folgen der Leistungslücke hin und schlägt – soweit möglich – Abhilfemaßnahmen vor. Ungeachtet einer solchen Meldung bleibt der Auftragnehmer verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um den Sicherheitsbetrieb aufrechtzuerhalten und die Erfüllung der wichtigsten Leistungen sicherzustellen. Sollte der Auftragnehmer mit eigenem Personal die Leistung nicht mehr aufrechterhalten können, wird er sich bemühen, in Abstimmung mit dem Auftraggeber alternative Ressourcen oder Notfallmaßnahmen zu aktivieren.
Die vom Auftragnehmer zu erbringenden Kerntätigkeiten umfassen unter anderem (ohne darauf beschränkt zu sein):
Zugangskontrolle und Pfortendienst: Überwachung des Zutritts zu den Objekten des Auftraggebers, Kontrolle von Personen, Fahrzeugen und Waren beim Ein- und Austritt gemäß den festgelegten Zutrittsberechtigungen.
Streifengänge und Objektrundgänge: Regelmäßige Durchführung von Gelände- und Gebäudestreifen innerhalb und außerhalb des Objekts nach dem vorgegebenen Rundgangsplan, um Unregelmäßigkeiten (z. B. offene Türen, unbefugte Personen, ungewöhnliche Vorkommnisse) zu erkennen und zu melden.
Empfangs- und Telefondienste: Freundliche Begrüßung und Registrierung von Besuchern und Lieferanten, Ausgabe von Besucherausweisen, Annahme und Vermittlung von Telefonanrufen sowie Auskunftserteilung gemäß den Vorgaben des Auftraggebers (sofern Teil des Auftrags).
Überwachung von technischen Anlagen: Beobachtung der sicherheitsrelevanten Gebäudeleittechnik, Alarmanlagen, Videoüberwachungssysteme und Feueralarmeinrichtungen im Sicherheitsleitstand (sofern vorhanden). Bei Stör- oder Alarmmeldungen sofortige Reaktion nach den festgelegten Alarm- und Interventionsplänen.
Maßnahmen in Notfällen: Einleitung von Erstmaßnahmen bei Zwischenfällen und Notfällen (z. B. Brand, Unfall, Einbruch) gemäß den Notfallprozeduren und Alarmplänen des Auftraggebers, inklusive Benachrichtigung der zuständigen Stellen (Polizei, Feuerwehr) und Unterstützung der Rettungskräfte.
Dokumentation und Berichtswesen: Führung eines Wachbuchs bzw. elektronischen Ereignisprotokolls über alle relevanten Ereignisse, Vorkommnisse, Kontrollen und festgestellten Mängel während des Dienstes. Regelmäßige Erstellung von Dienst- und Zwischenberichten entsprechend den Vorgaben des Auftraggebers.
8.8 Pflichten des Auftraggebers (Mitwirkung und Bereitstellung):
8.8.1 Änderung der Betriebsorganisation: Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer über alle geplanten Änderungen in der Nutzung oder Organisation des bewachten Objekts rechtzeitig zu informieren, soweit diese Änderungen Einfluss auf die vom Auftragnehmer geschuldeten Leistungen oder deren Erfolg haben können (z. B. Umbauten, veränderte Öffnungszeiten, neue Sicherheitsanforderungen). Beide Parteien werden in solchen Fällen gemeinsam prüfen, ob und inwiefern Anpassungen der Sicherheitsleistungen erforderlich werden.
8.8.2 Zugang zum Objekt: Der Auftraggeber ermöglicht dem Auftragnehmer und seinem Personal den erforderlichen Zutritt zu den vertraglich zu bewachenden Bereichen und Räumlichkeiten, soweit dies zur Vertragserfüllung notwendig ist. Hierzu gehört, dass der Auftraggeber die benötigten Ausweise, Schließmittel (Schlüssel, Codes) und Zugangsberechtigungen bereitstellt und die eigenen Mitarbeiter entsprechend anweist, mit dem Sicherheitspersonal zu kooperieren. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Mitarbeiter des Auftragnehmers alle nötigen Zugangsrechte (z. B. Schrankenkarten, Systemberechtigungen) rechtzeitig erhalten. Einschränkungen des Zutritts (z. B. aufgrund behördlicher Auflagen oder Pandemie-Maßnahmen) wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer umgehend mitteilen.
8.8.3 Bereitstellung von Infrastruktur: Soweit möglich stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die für die Leistungserbringung notwendigen Versorgungsleistungen und Räumlichkeiten kostenlos zur Verfügung. Dies umfasst insbesondere die Nutzung von Wasser und Strom (z. B. zum Aufladen von Kommunikationsgeräten), die Zurverfügungstellung eines angemessenen Wachraums oder Arbeitsplatzes (inklusive Tisch, Stuhl, Beleuchtung, sofern erforderlich), und die Erlaubnis zur Mitbenutzung vorhandener Sanitär- und Sozialeinrichtungen (wie Toiletten, Kantine/Pausenraum) während der Dienstzeit. Sofern der Auftraggeber dem Auftragnehmer bestimmte Räume (wie ein Pförtnerhaus oder Sicherheitsleitstelle) überlässt, werden diese in einem benutzbaren Zustand zur Verfügung gestellt. Sollte eine der genanten Ressourcen aus betrieblichen Gründen nicht bereitgestellt werden können, informiert der Auftraggeber den Auftragnehmer und sucht nach einer einvernehmlichen Lösung (z. B. mobile Versorgung).
8.8.4 Unterlagen und Anweisungen: Der Auftraggeber übergibt dem Auftragnehmer alle für die Leistungserbringung notwendigen Dokumente, Pläne, Anweisungen und Kontaktdaten in aktueller Fassung. Hierzu zählen insbesondere: Objektpläne (auch digitale, falls vorhanden), Gefahren- und Notfallpläne, Sicherheitsrichtlinien, Verzeichnisse der wichtigsten Ansprechpartner des Auftraggebers (inkl. 24h-Erreichbarkeit für Notfälle), Arbeitsanweisungen und sonstige einschlägige Regelwerke. Der Auftragnehmer wird diese Unterlagen sorgfältig verwahren und nur für die vertraglich vorgesehenen Zwecke verwenden. Etwaig vom Auftraggeber übergebene Schlüssel, Ausweise und Codes sind vertraulich zu behandeln und gegen Verlust zu sichern. Alle vom Auftraggeber bereitgestellten Unterlagen und Mittel verbleiben in dessen Eigentum und sind bei Vertragsende oder auf Aufforderung jederzeit zurückzugeben. Die während der Vertragslaufzeit gemeinsam erarbeiteten Dokumente (z. B. Einsatzberichte, Protokolle) werden dem Auftraggeber in geeigneter Form übergeben oder zugänglich gemacht.
8.8.5 Unterstützung in Sonderfällen: Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auch in besonderen Situationen eng zusammen. Der Auftragnehmer erklärt sich bereit, in Sonderfällen über die vertraglichen Pflichten hinaus mitzuwirken – beispielsweise durch Abgabe von Zeugenaussagen vor Gericht, Erstellen von Gutachten/Schadensberichten nach sicherheitsrelevanten Vorfällen oder Mitwirken an behördlichen Ermittlungen – soweit solche Mitwirkungshandlungen durch die Tätigkeit des Auftragnehmers bedingt sind. Diese außerordentlichen Leistungen wird der Auftragnehmer nur auf Anforderung des Auftraggebers erbringen. Der Auftragnehmer kann für derartige Zusatzleistungen eine angemessene Vergütung verlangen, sofern diese nicht bereits durch die vertragliche Pauschale abgegolten sind; die Vergütung ist vorab zu vereinbaren oder richtet sich hilfsweise nach den Stundensätzen gemäß Abschnitt 7.2.
9. Rechtliche Vereinbarungen
9.1 Sachverständigenverfahren: Können sich die Parteien im Streitfall über die ordnungsgemäße Leistungserbringung oder die Bewertung von Mängeln nicht einigen, sind sie berechtigt, im gegenseitigen Einvernehmen die zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK) oder Handwerkskammer – oder eine vergleichbare neutrale Stelle – um die Benennung eines öffentlich vereidigten Sachverständigen zu bitten. Dieser Sachverständige prüft den Streitfall und erstattet ein Gutachten, das als Entscheidungsgrundlage dienen soll. Die Feststellungen des Sachverständigen sind – sofern nicht offensichtlich unrichtig – für beide Parteien verbindlich.
9.2 Kostentragung des Sachverständigen: Die Kosten des ggf. eingeschalteten Sachverständigen tragen Auftraggeber und Auftragnehmer entsprechend dem Verhältnis, wie es sich bei einer fiktiven Anwendung des § 91a ZPO (Kostenaufteilung bei teilweiser Erledigung im Zivilprozess) ergeben würde. Dies bedeutet, dass jede Partei die Kosten anteilig entsprechend ihrem Obsiegen oder Unterliegen im Streitpunkt trägt, sofern nichts anderes durch den Sachverständigen bestimmt wird. Eine abweichende einvernehmliche Kostenregelung zwischen den Parteien bleibt zulässig.
9.3 Gewährleistung / Garantie: Hinsichtlich der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nach den Vorschriften des BGB. Eine besondere Garantie wird vom Auftragnehmer nur übernommen, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Unbeschadet weitergehender Regelungen in diesem Vertrag haftet der Auftragnehmer im Falle mangelhafter Leistungserbringung nach den Bestimmungen des Werkvertragsrechts (§§ 634 ff. BGB).
9.4 Abnahme der Leistungen: Eine förmliche Abnahme der laufend erbrachten Wach- und Sicherheitsdienstleistungen findet in der Regel nicht statt; die vertragsgemäße Erbringung wird durch die laufende Überwachung und Berichtslegung kontrolliert. Zahlungen des Auftraggebers – selbst vorbehaltlose Zahlungen – gelten nicht als Bestätigung einer mangelfreien Leistung oder als Verzicht auf Mängelrechte. Auch falls der Auftraggeber eine Zeitlang keine Beanstandungen erhebt, liegt darin keine Abnahme fiktion. Etwaige Mängelanzeigen oder Leistungsstörungen können vom Auftraggeber jederzeit gerügt werden, solange der Auftrag noch nicht endgültig abgewickelt ist.
9.5 Vertraulichkeit und Datenschutz: Beide Parteien verpflichten sich zur Geheimhaltung aller im Rahmen dieses Vertrags ausgetauschten vertraulichen Informationen. Der Auftragnehmer wird sämtliche ihm im Zuge der Tätigkeit bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers vertraulich behandeln und Dritten nicht zugänglich machen. Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter sowie ggf. eingeschaltete Unterauftragnehmer schriftlich auf die Wahrung der Vertraulichkeit und den Schutz personenbezogener Daten. Hierfür werden ggf. separate Geheimhaltungsvereinbarungen gemäß [ANNEX_A1.6_NDA] geschlossen und vom Auftragnehmer nachweislich umgesetzt.
Der Auftragnehmer garantiert die Einhaltung aller anwendbaren Datenschutzgesetze (insbesondere der EU-DSGVO und des Bundesdatenschutzgesetzes) bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, die ihm im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung anvertraut oder bekannt werden. Personenbezogene Daten von Mitarbeitern oder Dritten dürfen nur zu vertragszweckbezogenen Zwecken verwendet und müssen nach Ende des Vertrags entweder gelöscht oder an den Auftraggeber zurückgegeben werden, sofern keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht. Diese Vertraulichkeits- und Datenschutzpflichten gelten über das Vertragsende hinaus fort.
Abrechnung und Zahlung:
Rechnungslegung: Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber seine Leistungen monatlich in Rechnung, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist. Die Rechnungsstellung über die Pauschalvergütung erfolgt in der Regel in 12 gleich hohen Monatsraten (siehe 7.1). Die Rechnung ist prüfbar und muss alle erforderlichen Angaben enthalten (einschließlich Leistungszeitraum, Beschreibung der Leistung, Vertrags- oder Bestellnummer des Auftraggebers). Sie ist an die Rechnungsadresse des Auftraggebers [CLIENT_BILLING_ADDRESS] zu richten. Vom Auftragnehmer erstellte Rechnungen sind in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Arbeiten außerhalb des vertraglich vereinbarten Umfangs (z. B. auf Abruf beauftragte Zusatzleistungen) sind auf der Rechnung getrennt auszuweisen.
Zahlungsziel: Die Zahlung erfolgt durch den Auftraggeber innerhalb von [PAYMENT_TERM_DAYS] Kalendertagen ab Zugang der prüfbaren Rechnung (maßgeblich ist die Anweisung der Zahlung), sofern keine abweichende Zahlungsbedingung individuell vereinbart wurde. Skontoabzüge sind, sofern nicht ausdrücklich vereinbart, ausgeschlossen.
Zur Qualitätssicherung werden insbesondere folgende begleitende Maßnahmen vereinbart:
Regelmäßige Qualitätsüberprüfungen: Mindestens einmal jährlich finden gemeinsame Qualitätsaudits und -besprechungen statt (im ersten Vertragsjahr halbjährlich), um die Dienstleistungsqualität zu bewerten und Verbesserungen abzuleiten.
Vorfallsanalysen und Schulungen: Nach besonderen Sicherheitsvorfällen werden zusätzliche Auswertungen durchgeführt und das Personal gezielt nachgeschult, um zukünftige Zwischenfälle zu vermeiden.
Laufende interne Kontrollen: Der Auftragnehmer führt regelmäßige Eigenkontrollen, Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Personalführung und notwendige technische Vorkehrungen durch, die für die Vertragserfüllung erforderlich sind.