Gefährdungsbeurteilung zum Thema „Security / Bewachung / Unternehmenssicherheit
Security, Bewachungs- und Sicherheitsdienste – ob intern durch Werkschutz oder extern durch Wachunternehmen – sind in vielen Betrieben ein zentraler Baustein der Unternehmenssicherheit. Eine Gefährdungsbeurteilung für Security / Bewachung / Unternehmenssicherheit ist erforderlich, weil das Personal in diesem Bereich hohen Risiken ausgesetzt sein kann (Gewalt- und Bedrohungssituationen, Alleinarbeit nachts, Stress und psychische Belastung, Sturzgefahr bei Patrouillen, Umgang mit Waffen oder technischer Ausrüstung).
Eine Gefährdungsbeurteilung ist gemäß ArbSchG und entsprechenden DGUV-Vorschriften notwendig, um Risiken (physische, psychische, organisatorische) zu erfassen und geeignete Schutzmaßnahmen zu definieren. Diese reichen von Deeskalations- und Ersthelfertrainings über den Einsatz von Notruf- und Alarmierungssystemen bis hin zu organisatorischen Regelungen für Alleinarbeit und Schichtpläne. So wird die Sicherheit der Beschäftigten, Besucher und des gesamten Betriebes erhöht – und man erfüllt die gesetzlichen Vorschriften im Arbeitsschutz.
Nach § 5 ArbSchG müssen Arbeitgeber für alle Tätigkeiten, in denen Mitarbeitende beschäftigt sind, eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Dazu zählen auch Sicherheits- und Bewachungsaufgaben (z. B. Pforten-, Empfangsdienste, Werkschutz, Revierfahrten).
DGUV Vorschriften und Regeln
DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ schreibt vor, dass alle möglichen Gefährdungen systematisch erfasst und Minimierungsmaßnahmen ergriffen werden.
Für Wach- und Sicherungsdienste existiert die DGUV Vorschrift 23 „Wach- und Sicherungsdienste“ (sofern sie direkt anwendbar ist; sie enthält Anforderungen an Sicherheitsunternehmen, Dienstkleidung, Ausrüstung, Umgang mit Gefahrensituationen etc.).
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Könnte relevant sein, wenn Sicherheitskräfte Arbeitsmittel nutzen (z. B. Funkgeräte, Schusswaffen bei besonderen Bewachungsaufgaben, Handschellen, Elektrozaun-Kontrollsysteme).
Ggf. wiederkehrende Prüfungen oder Freigabeverfahren für Sicherheitsausrüstung (z. B. Reizgassprays).
Bei Security-Jobs mit Schusswaffen oder Reizgaswaffen müssen auch waffenrechtliche Vorgaben und Sachkundennachweise erfüllt werden.
Betrieblicher Arbeitsschutz kann hier Sicherheitstraining, Unterweisung, Aufbewahrungspflichten betreffen.
Datenschutz und Unternehmensrichtlinien
Nicht direkt arbeitsschutzrelevant, aber z. B. Videoüberwachung, Zugangs- und Schließsysteme greifen in Persönlichkeitsrechte ein. Arbeitsschutzseitig kann es um psychische Belastungen durch Überwachung oder Nachtarbeit gehen.
Fazit
Security- und Bewachungsaufgaben unterliegen genauso den Arbeitsschutzvorschriften wie andere Tätigkeiten. Eine GBU ist Pflicht, besonders bei hohem Gefährdungspotenzial (bewaffnete Dienste, Konfliktsituationen).
Hohe Risikosituationen
Sicherheitskräfte können mit Einbruch, Vandalismus, aggressivem Verhalten von Personen oder gar Überfällen konfrontiert sein.
Routinierte Gefahreneinschätzung und Schutzausrüstung sind unverzichtbar.
Schutz vor Gewalt und Übergriffen
Security-Personal ist potenziellen Auseinandersetzungen (körperlich, verbal) ausgesetzt.
Ohne klare Vorgaben (Deeskalation, Notfallpläne) besteht ein erhöhtes Verletzungsrisiko.
Schicht- und Nachtarbeit
Bewachung wird oft im Wechselschichtsystem (Nachtdienst, Wochenenddienst) durchgeführt, was zu psychischen und gesundheitlichen Belastungen (Schlafstörungen, soziale Isolation) führen kann.
Umgang mit Hilfsmitteln und Technologien
Bewachungskräfte nutzen z. B. Funkgeräte, Alarmanlagen, Türkontrollsysteme, ggf. Waffen.
Falsche Handhabung oder technische Defekte bergen Gefahren (z. B. Schusswaffenunfälle, Stromschlag an E-Zäunen).
Verkehrswege und Alleinarbeit
Wachdienste sind häufig alleine (Alleinarbeit), patrouillieren auf weitläufigem Gelände, bei Dunkelheit, in unübersichtlichen Bereichen.
Absturzrisiko bei Kontrolle auf Dächern oder in Parkhäusern, mangelnde Beleuchtung kann Unfälle begünstigen.
Gewalt- und Bedrohungssituationen
Konfrontation mit Einbrechern, Randalierern, aggressiven Personen. Fehlendes Deeskalationstraining, Mangel an Rückendeckung im Notfall.
Psychische Belastungen
Schichtarbeit, Nachtarbeit, Monotonie (Wachrunden) oder ständiges Alarmbereitsein.
Einsamkeit bei Alleinarbeit, Angst in brenzligen Momenten, Stress durch mögliche Angriffe.
Unfallrisiken
Stolpern/Rutschen bei Außenpatrouillen (schlechte Beleuchtung, Eis, unebenes Gelände), Kollisionen mit Fahrzeugen in Parkhäusern.
Unübersichtliche Ecken oder Hindernisse, z. B. in Baustellenbereichen.
Technische Gefahren
Umgang mit Alarm-/Sicherheitsanlagen (z. B. elektr. Schaltungen, Notstromversorgung), Overriding-Funktionen oder Fehlalarmrisiko.
Bewaffnetes Personal: Fehlbedienung oder unsachgemäße Aufbewahrung von Waffen/ Munition.
Ergonomische Probleme
Langes Stehen, Gehen oder Sitzen in Überwachungszentralen; mangelnde Ergonomie an Überwachungspulten, Monitoren.
Schlechte Abwechslung der Bewegungen, eingeschränkte Pausen.
DGUV Vorschrift 23 „Wach- und Sicherungsdienste
Enthält detaillierte Bestimmungen zur Arbeitssicherheit im Bewachungsgewerbe (Ausrüstung, Unterweisung, Dienstanweisungen).
DGUV Regel 115-801 „Branche Wach- und Sicherheitsgewerbe
Konkrete Hilfestellungen für Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen, Organisation in Bewachungsunternehmen.
Wo bestehen besondere Risiken (Nachtarbeit, abgelegene Gelände, hohes Einbruchs-/Aggressionspotenzial)?
Identifikation und Bewertung von Gefährdungen
Gewaltpotenzial (z. B. Vandalismus-Hotspots), physische Barrieren (Treppe ohne Geländer?), Beleuchtungsmängel, wetterbedingte Glätte.
Technische Risiken: Umgang mit Sicherheitstechnik, Notaus-Schaltungen, Waffenschrank, PSA-Bedarf.
Ableitung von Schutzmaßnahmen
Technisch: Notruf- und Alarmtechnik, Personentransponder, Funkgeräte, Beleuchtung auf Wachrouten, Paniktüren, Rutschfeste Schuhe, ggf. schusssichere Westen.
Organisatorisch: Deeskalationstraining, verbindliche Dienstanweisungen (z. B. “Keine Alleingänge bei hoher Bedrohungslage”), Schichtpläne mit ausreichenden Pausen, klare Eskalationskette bei Notfällen.
Personell: Schulungen zu Selbstverteidigung, Ersthelferausbildung, Notfallmanagement, psychologische Betreuung nach kritischen Zwischenfällen.
Dokumentation
Nach § 6 ArbSchG: Gefährdungsbeurteilung (Identifikation, Bewertung, Maßnahmen), Prüfintervalle (z. B. Funktionscheck Alarmanlage, Wartung von Toren und Schranken).
Ggf. Prüfbuch für Waffenschrank, Nachweise über Sachkunde, Umgang mit Schutz- und Funkausrüstung.
Überprüfung und Aktualisierung
Regelmäßig (z. B. jährlich) oder bei Änderungen (Erweiterung des Werksgeländes, neuartiges Sicherheitskonzept).
Auswertung von Vorkommnissen (Einbrüche, Übergriffe), Fehlalarmen, Mitarbeiterfeedback.
Einsatzplanung und Alleinarbeit
Bewacher*innen arbeiten nachts oft allein; Sicherstellen von Notrufsystemen, ggf. Dead-Man-Switch oder Intervall-Meldung zur Leitstelle.
Keine Alleinarbeit in gefährlichen Bereichen ohne Notfallrückhalt.
Deeskalations- und Kommunikationstraining
Konfliktvermeidung, professionelles Auftreten, Erkennen von Aggressionssignalen, ruhige und kontrollierte Reaktion.
Nacht- und Wechselschichtarbeit kann zu Schlafstörungen führen; Gesundheitsprävention und -aufklärung sind ratsam.
Nach traumatischen Ereignissen (z. B. Einbrüche, Überfall) psychosoziale Unterstützung.
Zusammenarbeit mit Polizei und Rettungsdiensten
Festlegung klarer Schnittstellen: Wann wird Polizei gerufen, welche Informationen sind zu übermitteln?
Üben von Alarmszenarien.
Fremdfirmen und Externe
Wenn Bewachung an externe Sicherheitsfirmen vergeben wird, muss eine abgestimmte Gefährdungsbeurteilung erfolgen. Koordination der Zusammenarbeit, Unterweisungen.