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Gefährdungsbeurteilung „Security / Bewachung / Unternehmenssicherheit“

Facility Management: Security » Sicherheitskonzept » Fremdfirmenmanagement » Gefährdungsbeurteilung

Gefährdungsbeurteilung zum Thema „Security / Bewachung / Unternehmenssicherheit

Gefährdungsbeurteilung zum Thema „Security / Bewachung / Unternehmenssicherheit

Security, Bewachungs- und Sicherheitsdienste – ob intern durch Werkschutz oder extern durch Wachunternehmen – sind in vielen Betrieben ein zentraler Baustein der Unternehmenssicherheit. Eine Gefährdungsbeurteilung für Security / Bewachung / Unternehmenssicherheit ist erforderlich, weil das Personal in diesem Bereich hohen Risiken ausgesetzt sein kann (Gewalt- und Bedrohungssituationen, Alleinarbeit nachts, Stress und psychische Belastung, Sturzgefahr bei Patrouillen, Umgang mit Waffen oder technischer Ausrüstung).

Eine Gefährdungsbeurteilung ist gemäß ArbSchG und entsprechenden DGUV-Vorschriften notwendig, um Risiken (physische, psychische, organisatorische) zu erfassen und geeignete Schutzmaßnahmen zu definieren. Diese reichen von Deeskalations- und Ersthelfertrainings über den Einsatz von Notruf- und Alarmierungssystemen bis hin zu organisatorischen Regelungen für Alleinarbeit und Schichtpläne. So wird die Sicherheit der Beschäftigten, Besucher und des gesamten Betriebes erhöht – und man erfüllt die gesetzlichen Vorschriften im Arbeitsschutz.

Rechtliche Grundlagen im Facility Management

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

  • Nach § 5 ArbSchG müssen Arbeitgeber für alle Tätigkeiten, in denen Mitarbeitende beschäftigt sind, eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Dazu zählen auch Sicherheits- und Bewachungsaufgaben (z. B. Pforten-, Empfangsdienste, Werkschutz, Revierfahrten).

DGUV Vorschriften und Regeln

  • DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ schreibt vor, dass alle möglichen Gefährdungen systematisch erfasst und Minimierungsmaßnahmen ergriffen werden.

  • Für Wach- und Sicherungsdienste existiert die DGUV Vorschrift 23 „Wach- und Sicherungsdienste“ (sofern sie direkt anwendbar ist; sie enthält Anforderungen an Sicherheitsunternehmen, Dienstkleidung, Ausrüstung, Umgang mit Gefahrensituationen etc.).

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

  • Könnte relevant sein, wenn Sicherheitskräfte Arbeitsmittel nutzen (z. B. Funkgeräte, Schusswaffen bei besonderen Bewachungsaufgaben, Handschellen, Elektrozaun-Kontrollsysteme).

  • Ggf. wiederkehrende Prüfungen oder Freigabeverfahren für Sicherheitsausrüstung (z. B. Reizgassprays).

Waffengesetz (WaffG) / Bewachungsverordnung (bei bewaffnetem Dienst)

  • Bei Security-Jobs mit Schusswaffen oder Reizgaswaffen müssen auch waffenrechtliche Vorgaben und Sachkundennachweise erfüllt werden.

  • Betrieblicher Arbeitsschutz kann hier Sicherheitstraining, Unterweisung, Aufbewahrungspflichten betreffen.

Datenschutz und Unternehmensrichtlinien

  • Nicht direkt arbeitsschutzrelevant, aber z. B. Videoüberwachung, Zugangs- und Schließsysteme greifen in Persönlichkeitsrechte ein. Arbeitsschutzseitig kann es um psychische Belastungen durch Überwachung oder Nachtarbeit gehen.

Fazit

Security- und Bewachungsaufgaben unterliegen genauso den Arbeitsschutzvorschriften wie andere Tätigkeiten. Eine GBU ist Pflicht, besonders bei hohem Gefährdungspotenzial (bewaffnete Dienste, Konfliktsituationen).

Hohe Risikosituationen

  • Sicherheitskräfte können mit Einbruch, Vandalismus, aggressivem Verhalten von Personen oder gar Überfällen konfrontiert sein.

  • Routinierte Gefahreneinschätzung und Schutzausrüstung sind unverzichtbar.

Schutz vor Gewalt und Übergriffen

  • Security-Personal ist potenziellen Auseinandersetzungen (körperlich, verbal) ausgesetzt.

  • Ohne klare Vorgaben (Deeskalation, Notfallpläne) besteht ein erhöhtes Verletzungsrisiko.

Schicht- und Nachtarbeit

  • Bewachung wird oft im Wechselschichtsystem (Nachtdienst, Wochenenddienst) durchgeführt, was zu psychischen und gesundheitlichen Belastungen (Schlafstörungen, soziale Isolation) führen kann.

Umgang mit Hilfsmitteln und Technologien

  • Bewachungskräfte nutzen z. B. Funkgeräte, Alarmanlagen, Türkontrollsysteme, ggf. Waffen.

  • Falsche Handhabung oder technische Defekte bergen Gefahren (z. B. Schusswaffenunfälle, Stromschlag an E-Zäunen).

Verkehrswege und Alleinarbeit

  • Wachdienste sind häufig alleine (Alleinarbeit), patrouillieren auf weitläufigem Gelände, bei Dunkelheit, in unübersichtlichen Bereichen.

  • Absturzrisiko bei Kontrolle auf Dächern oder in Parkhäusern, mangelnde Beleuchtung kann Unfälle begünstigen.

Gewalt- und Bedrohungssituationen

  • Konfrontation mit Einbrechern, Randalierern, aggressiven Personen. Fehlendes Deeskalationstraining, Mangel an Rückendeckung im Notfall.

Psychische Belastungen

  • Schichtarbeit, Nachtarbeit, Monotonie (Wachrunden) oder ständiges Alarmbereitsein.

  • Einsamkeit bei Alleinarbeit, Angst in brenzligen Momenten, Stress durch mögliche Angriffe.

Unfallrisiken

  • Stolpern/Rutschen bei Außenpatrouillen (schlechte Beleuchtung, Eis, unebenes Gelände), Kollisionen mit Fahrzeugen in Parkhäusern.

  • Unübersichtliche Ecken oder Hindernisse, z. B. in Baustellenbereichen.

Technische Gefahren

  • Umgang mit Alarm-/Sicherheitsanlagen (z. B. elektr. Schaltungen, Notstromversorgung), Overriding-Funktionen oder Fehlalarmrisiko.

  • Bewaffnetes Personal: Fehlbedienung oder unsachgemäße Aufbewahrung von Waffen/ Munition.

Ergonomische Probleme

  • Langes Stehen, Gehen oder Sitzen in Überwachungszentralen; mangelnde Ergonomie an Überwachungspulten, Monitoren.

  • Schlechte Abwechslung der Bewegungen, eingeschränkte Pausen.

DGUV Vorschrift 23 „Wach- und Sicherungsdienste

  • Enthält detaillierte Bestimmungen zur Arbeitssicherheit im Bewachungsgewerbe (Ausrüstung, Unterweisung, Dienstanweisungen).

DGUV Regel 115-801 „Branche Wach- und Sicherheitsgewerbe

  • Konkrete Hilfestellungen für Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen, Organisation in Bewachungsunternehmen.

Waffengesetz (WaffG) / Bewachungsverordnung (BewachV)

  • Bei Einsatz von Schusswaffen, Verordnung für Sicherheitsdienste, Qualifikationen. Arbeitsschutzseitig: sichere Handhabung, Schulung, Lagerung.

ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ / ASR A3.4 „Beleuchtung

  • Für Kennzeichnung und Beleuchtung von Sicherheitswegen, auch relevant für Securityrouten auf Betriebsgeländen.

Erfassen der Aufgaben und Einsatzorte

  • Pfortendienst, Revierfahrten, Objektbewachung, Alarmverfolgung, Personenkontrollen, Geldtransporte?

  • Wo bestehen besondere Risiken (Nachtarbeit, abgelegene Gelände, hohes Einbruchs-/Aggressionspotenzial)?

Identifikation und Bewertung von Gefährdungen

  • Gewaltpotenzial (z. B. Vandalismus-Hotspots), physische Barrieren (Treppe ohne Geländer?), Beleuchtungsmängel, wetterbedingte Glätte.

  • Technische Risiken: Umgang mit Sicherheitstechnik, Notaus-Schaltungen, Waffenschrank, PSA-Bedarf.

Ableitung von Schutzmaßnahmen

  • Technisch: Notruf- und Alarmtechnik, Personentransponder, Funkgeräte, Beleuchtung auf Wachrouten, Paniktüren, Rutschfeste Schuhe, ggf. schusssichere Westen.

  • Organisatorisch: Deeskalationstraining, verbindliche Dienstanweisungen (z. B. “Keine Alleingänge bei hoher Bedrohungslage”), Schichtpläne mit ausreichenden Pausen, klare Eskalationskette bei Notfällen.

  • Personell: Schulungen zu Selbstverteidigung, Ersthelferausbildung, Notfallmanagement, psychologische Betreuung nach kritischen Zwischenfällen.

Dokumentation

  • Nach § 6 ArbSchG: Gefährdungsbeurteilung (Identifikation, Bewertung, Maßnahmen), Prüfintervalle (z. B. Funktionscheck Alarmanlage, Wartung von Toren und Schranken).

  • Ggf. Prüfbuch für Waffenschrank, Nachweise über Sachkunde, Umgang mit Schutz- und Funkausrüstung.

Überprüfung und Aktualisierung

  • Regelmäßig (z. B. jährlich) oder bei Änderungen (Erweiterung des Werksgeländes, neuartiges Sicherheitskonzept).

  • Auswertung von Vorkommnissen (Einbrüche, Übergriffe), Fehlalarmen, Mitarbeiterfeedback.

Einsatzplanung und Alleinarbeit

  • Bewacher*innen arbeiten nachts oft allein; Sicherstellen von Notrufsystemen, ggf. Dead-Man-Switch oder Intervall-Meldung zur Leitstelle.

  • Keine Alleinarbeit in gefährlichen Bereichen ohne Notfallrückhalt.

Deeskalations- und Kommunikationstraining

  • Konfliktvermeidung, professionelles Auftreten, Erkennen von Aggressionssignalen, ruhige und kontrollierte Reaktion.

  • Ggf. verbale Deeskalation, diplomatisches Gesprächsverhalten.

Schutz vor psychischen Belastungen

  • Nacht- und Wechselschichtarbeit kann zu Schlafstörungen führen; Gesundheitsprävention und -aufklärung sind ratsam.

  • Nach traumatischen Ereignissen (z. B. Einbrüche, Überfall) psychosoziale Unterstützung.

Zusammenarbeit mit Polizei und Rettungsdiensten

  • Festlegung klarer Schnittstellen: Wann wird Polizei gerufen, welche Informationen sind zu übermitteln?

  • Üben von Alarmszenarien.

Fremdfirmen und Externe

  • Wenn Bewachung an externe Sicherheitsfirmen vergeben wird, muss eine abgestimmte Gefährdungsbeurteilung erfolgen. Koordination der Zusammenarbeit, Unterweisungen.