Überwachungsdrohnen im Objektschutz
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Überwachungsdrohnen im Objektschutz
Unternehmen sehen sich mit wachsenden Sicherheitsanforderungen konfrontiert, insbesondere beim Schutz weitläufiger Werksgelände und kritischer Infrastrukturen. Traditionelle Sicherheitskonzepte – etwa regelmäßige Streifen durch Wachpersonal und stationäre Kameras – stoßen hierbei an personelle, organisatorische und wirtschaftliche Grenzen. Vor diesem Hintergrund rücken unbemannte Flugdrohnensysteme als innovative Sicherheitslösung in den Fokus. Moderne Überwachungsdrohnen können autonom Patrouillenflüge durchführen, Alarme verifizieren und dank fortschrittlicher Sensorik selbst bei Nacht oder schlechten Sichtverhältnissen Eindringlinge erkennen. Dadurch versprechen sie eine lückenlosere Überwachung großer Areale in Echtzeit bei gleichzeitiger Reduzierung des Personalaufwands.
Gleichzeitig sind jedoch zahlreiche Fragen zu Regulierung, Datenschutz und Akzeptanz zu klären, bevor eine flächendeckende Einführung erfolgt.
Der Einsatz von Überwachungsdrohnen im Objektschutz ist nicht nur ein technologischer Trend, sondern ein ganzheitliches Innovationsfeld im Facility Management. Erfolgreich umgesetzt bietet er höhere Sicherheit, schnellere Reaktionszeiten, Kosteneffizienz – erfordert aber interdisziplinäres Know-how und sorgfältige Beachtung des regulatorischen und sozialen Umfelds. Drohnen ersetzen nicht den Menschen, aber sie können ihn in spezifischen Aufgaben wirksam unterstützen und entlasten. Die Zukunft der Objektsicherheit liegt vermutlich in einer intelligenten Kombination aus Mensch und Maschine – der Mensch behält die Entscheidungs- und Verantwortungshoheit, während die Maschine in Form von fliegenden Sensoren die Informationen und Mittel bereitstellt, um diese Entscheidungen effektiver und sicherer umzusetzen. In diesem Sinne stellen Überwachungsdrohnen einen folgerichtigen Schritt in der Evolution des Facility Managements und der industriellen Sicherheit dar – einen Schritt, den es bewusst, informiert und verantwortungsvoll zu gehen gilt.
Überwachungsdrohnen im professionellen Objektschutz
- Aktueller Stand
- Rechtsrahmen
- Relevante Normen
- Technische Grundlagen
- Organisation
- Mitbestimmung
- Kaufmännische Aspekte
- Umsetzbarkeit
Aktueller Stand und zukünftige Entwicklungen im drohnengestützten Objektschutz

Sicherheitsdrohnen haben in den letzten Jahren den Schritt von experimentellen Anwendungen hin zur marktfähigen Technologie vollzogen. In Deutschland und Europa kommen sie bereits vereinzelt zur Überwachung von Industrieanlagen, Logistikzentren und anderen ausgedehnten Liegenschaften zum Einsatz. Aktuelle Systeme agieren weitgehend autonom: Sie starten bei Alarm automatisch aus ihren Docking-Stationen (Drone-Hangars), patrouillieren definierte Routen oder fliegen gezielt zu detektierten Vorfällen und kehren anschließend selbstständig zur Ladestation zurück. Möglich wird dies durch Kombination verschiedener Technologien – hochpräzise Navigation (oft mittels GPS und lokaler Referenzpunkte), Hinderniserkennung, leistungsfähige Akkus und automatische Ladesysteme in den Hangars.
Über Leitstellen können Sicherheitsmitarbeiter in Echtzeit auf die Video- und Sensordaten der Drohnen zugreifen und bei Bedarf eingreifen, beispielsweise Täter per Lautsprecher ansprechen oder Interventionskräfte dirigieren:
Stand der Technik: Die meisten im Objektschutz eingesetzten Drohnen sind Multikopter (i.d.R. Quadrocopter oder ähnliche Mehrrotorsysteme). Diese können vertikal starten und landen (VTOL) und auf engstem Raum manövrieren, was für die Überwachung heterogener Werksgelände ideal ist. Fixflügelfluggeräte (Flächenflieger) spielen aufgrund ihres Platzbedarfs und der schwierigeren Stationierung eine untergeordnete Rolle im Werkschutz. Moderne Sicherheitsdrohnen verfügen typischerweise über duale Kamerasysteme: eine hochauflösende Tageslichtkamera und eine Wärmebildkamera für Nachtsicht. Hinzu kommen oft weitere Sensoren wie Laserscanner oder Lidar zur Distanzmessung und Umgebungskartierung. Diese Sensorfusion erlaubt es der Drohne, Personen, Fahrzeuge und sogar Kennzeichen auch bei Dunkelheit oder schlechter Witterung zu erkennen. Einige Systeme integrieren darüber hinaus Scheinwerfer zur Ausleuchtung von Einsatzorten und Lautsprecher, um Eindringlinge per Live-Durchsage zu warnen oder abzuwehren.
Ein zentraler Trend ist die zunehmende Autonomisierung der Drohnen. Während frühere Ansätze einen Piloten erforderten, der die Drohne im Sichtkontakt steuert, ermöglichen es aktuelle EU-Regularien und Technologien, Drohnen Beyond Visual Line of Sight (BVLOS) – also außerhalb der direkten Sichtweite des Steuerers – fliegen zu lassen. Durch behördliche Genehmigungen in der Kategorie „Specific“ können solche BVLOS-Einsätze inzwischen auch auf privatem Industriegelände stattfinden. ArrowTec etwa erhielt als erstes Unternehmen in der EU eine Betriebsgenehmigung, um autonome Sicherheitsdrohnen ohne Piloten vor Ort im Dauerbetrieb einzusetzen. Dies markiert einen Meilenstein in der Entwicklung: Drohnen können damit vollwertig in den 24/7-Sicherheitsbetrieb integriert werden, gesteuert und überwacht von einer zentralen Leitstelle. Künstliche Intelligenz (KI) spielt eine wachsende Rolle, etwa bei der automatischen Detektion von Personen oder anomalem Verhalten im Videobild. Selbstlernende Videoanalysesysteme reduzieren Fehlalarme – etwa indem sie Tiere von Menschen unterscheiden – und alarmieren nur bei sicherheitsrelevanten Ereignissen. So konnte beispielsweise ArrowTec durch KI-Filterung verhindern, dass Bewegungen von Wildtieren zu unnötigen Einsätzen führen.
Zukünftige Entwicklung: Es ist absehbar, dass sich Drohnen im Objektschutz von einer Nischenlösung zu einem gängigen Baustein moderner Sicherheitskonzepte entwickeln. Treiber dieser Entwicklung sind einerseits die rasante technische Verbesserung (längere Flugzeiten durch bessere Akkus, robustere Systeme gegen Wind und Wetter, präzisere Sensorik und KI) und andererseits wirtschaftliche und demografische Faktoren. Sicherheitsdienstleister und Werkschutzabteilungen stehen unter Kostendruck und leiden unter Personalmangel[5]. Autonome Drohnen bieten hier eine attraktive Alternative, da einmal implementiert nur noch wenige Mitarbeitende zur Überwachung dutzender Geräte benötigt werden. In Zukunft könnten Schwärme von Drohnen kooperativ große Areale sichern oder fliegende Sensoren nahtlos mit stationären Sensoren (z. B. Zaunsensorik, Bewegungsmelder) vernetzt werden. Erste Ansätze kombinieren bereits Drohnen mit bodengebundenen Robotern, sodass ein entdeckter Eindringling am Boden verfolgt werden kann, während die Drohne aus der Luft ausleuchtet.
Auch abseits reiner Sicherheitsaufgaben ist mit Funktionsausweitungen zu rechnen: Drohnen im Facility Management könnten außerhalb der Wachzeiten für Inspektionsflüge genutzt werden, z. B. zur Anlagenkontrolle, Thermografie von Rohrleitungen oder Überprüfung von Solaranlagen auf dem Werksdach. ArrowTec berichtet etwa, dass ihre Kunden die Systeme tagsüber für Wartungs- und Logistikaufgaben einsetzen, während nachts der Objektschutz erfolgt. Solche Mehrfachnutzungen verbessern die Rentabilität der Drohnensysteme und erhöhen die Akzeptanz, da der Mehrwert über die reine Sicherheitsfunktion hinausgeht.
Langfristig wird die Akzeptanz von Drohnentechnologie im Sicherheitsgewerbe auch von der gesellschaftlichen und rechtlichen Entwicklung abhängen. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen befinden sich im Wandel (Stichwort EU-Drohnenverordnung 2021 und kommende KRITIS-Sicherheitsgesetze) und werden im nächsten Kapitel detailliert erörtert. Technologisch gesehen ist bereits absehbar, dass zukünftige Drohnen kleiner, leiser und noch intelligenter sein werden. Möglich sind z. B. stationäre „Tethered Drones“, die an einer Stromleitung hängen und stundenlang ohne Akkuwechsel in der Luft bleiben können. Auch vollständig autonome Lademechanismen (etwa induktive Landeplattformen) und verbessertes Wetterrating (Regen- und Sturmfestigkeit) werden die Alltagstauglichkeit weiter erhöhen. Insgesamt deutet alles darauf hin, dass Überwachungsdrohnen zu einem festen Bestandteil integrierter Sicherheits- und Facility-Management-Konzepte avancieren, der das Zusammenspiel von Mensch und Technik neu definiert.
Rechtsrahmen in Deutschland für den Einsatz von Sicherheitsdrohnen
Der Einsatz von Überwachungsdrohnen im Werkschutz berührt eine Reihe von Rechtsgebieten. Unternehmen in Deutschland müssen ein komplexes Geflecht aus Luftverkehrsrecht, Sicherheitsgewerberecht, Datenschutzrecht, Persönlichkeits- und Urheberrechten sowie Arbeitsrecht beachten. Nachfolgend werden die wichtigsten Gesetze und Vorschriften, die in diesem Kontext relevant sind, vorgestellt:
Überblick: Wesentliche Rechtsvorschriften und ihre Relevanz
Rechtsvorschrift / Regelung | Relevanz für Drohnen im Objektschutz (Deutschland) |
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Luftverkehrsrecht: EU-Drohnenverordnung 2019/947 und 2019/945; Luftverkehrsgesetz (LuftVG); Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) | Regelt Betrieb von Drohnen (UAS) hinsichtlich Klassifizierung, Betriebskategorien und Aufstiegserlaubnis. Erlaubt BVLOS-Flüge im Rahmen der Specific Category mit behördlicher Genehmigung. Verpflichtet Betreiber zur Registrierung und Drohnen zur Kennzeichnung/Remote ID[23]. LuftVG schreibt außerdem eine Haftpflichtversicherung für Drohnenhalter vor (Versicherungspflicht nach § 1 LuftVG). |
Gewerberecht (§ 34a GewO) | Schreibt vor, dass gewerbsmäßiger Wach- und Objektschutz einer behördlichen Erlaubnis bedarf. Sicherheitsdienstleister, die Drohnen einsetzen, benötigen demnach eine Bewachungserlaubnis und geschultes Personal (Sachkundeprüfung §34a). Inhouse-Werkschutz eines Unternehmens unterliegt nicht der Erlaubnispflicht, sollte aber vergleichbare Qualifikationen sicherstellen. |
Datenschutzrecht (DSGVO & BDSG) | Regelt den Schutz personenbezogener Daten bei Videoüberwachung durch Drohnen. Jede Erfassung von Personen (z. B. Videoaufnahmen von Mitarbeitern, Besuchern oder Nachbarn) muss auf einer Rechtsgrundlage beruhen (i.d.R. berechtigtes Interesse nach Art. 6(1)f DSGVO) und Verhältnismäßigkeit wahren. Erforderlich sind Datenschutz-Folgenabschätzungen, Transparenz (Hinweisschilder) und technische Maßnahmen zur Datenminimierung. Verstöße können mit empfindlichen Bußgeldern bis zu 4 % (bzw. 5 % gemäß BDSG-neu) des weltweiten Jahresumsatzes sanktioniert werden. Das BDSG konkretisiert die DSGVO u. a. für Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume (§ 4 BDSG). |
Persönlichkeits- und Urheberrecht (KUG, BGB, UrhG) | Schützt das Recht am eigenen Bild (Kunsturhebergesetz) – Personen dürfen nicht unbefugt gefilmt und Aufnahmen nicht veröffentlicht werden. Drohnenbetreiber müssen sicherstellen, dass keine Aufnahmen von Unbeteiligten ohne Einwilligung erfolgen. Zudem gilt die sog. Panoramafreiheit (§ 59 UrhG) nur für öffentlich einsehbare Werke; das Filmen benachbarter Grundstücke oder Gebäude mit Drohnen könnte Urheber- oder Persönlichkeitsrechte verletzen, falls nicht genehmigt. Die Abgrenzung ist im Einzelfall komplex und erfordert datenschutz- und zivilrechtliche Abwägungen. |
Arbeitsrecht / Betriebsverfassungsrecht | Der Einsatz von Überwachungsdrohnen tangiert die Rechte von Arbeitnehmern. Sobald Beschäftigte durch technische Mittel überwacht werden könnten, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht (§ 87 Abs.1 Nr.6 BetrVG). In der Praxis sind Betriebsvereinbarungen nötig, um Zweck, Einsatzzeiten, Datenzugriff und Löschfristen für Drohnenaufnahmen zu regeln. Arbeitsrechtlich sind außerdem die Unterweisung der Beschäftigten im Umgang mit der neuen Technik und der Schutz vor unverhältnismäßiger Überwachung zu gewährleisten. |
Arbeitsschutzrecht (ArbSchG, DGUV) | Dient der Gefahrenprävention beim Drohnenbetrieb. Arbeitgeber müssen Gefährdungsbeurteilungen durchführen, wenn Drohnen auf dem Gelände eingesetzt werden. Risiken bestehen z. B. durch Absturz oder Kollision (Treffer von Personen/Gegenständen) sowie Lärm. Es gelten Vorschriften zur Unfallverhütung der DGUV; z. B. sollte ein Sicherheitsabstand oder Schutzkleidung vorgesehen werden, wenn Drohnen in Arbeitsbereichen fliegen. Auch das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet zu sicheren Arbeitsbedingungen – dazu gehört, dass Drohnen keine unzumutbaren Belastungen (etwa psychischer Druck durch ständige Überwachung) für Mitarbeiter darstellen. |
Im Folgenden werden einige dieser Rechtsbereiche noch näher erläutert, insbesondere dort, wo sie spezifische Anforderungen an den Einsatz von Drohnen im Werkschutz stellen:
Luftverkehrsrecht: Seit dem 1. Januar 2021 gilt in der EU ein harmonisiertes Drohnenrecht. Drohnen werden in Klassen (C0–C4) und Betriebskategorien (Open, Specific, Certified) eingeteilt. Die meisten industriellen Sicherheitsanwendungen fallen in die Specific Category, da sie außerhalb der engsten Auflagen (Open) liegen – etwa wegen Flügen über Werksgelände außerhalb direkter Sicht. Für jeden Specific-Einsatz ist eine Betriebserlaubnis der Landesluftfahrtbehörde erforderlich, basierend auf einem Sicherheitskonzept (ConOps) und einer Risikoanalyse (SORA). ArrowTec konnte bspw. mit einem umfassenden Betriebshandbuch gemäß EASA-Richtlinien erreichen, dass ihre Drohnen systematisch BVLOS fliegen dürfen. LuftVG und LuftVO sind in Deutschland angepasst worden: Die LuftVO enthielt bis 2020 das strikte Verbot von autonomen Flügen jenseits der Sichtweite, was inzwischen durch die EU-Regeln relativiert wurde. Allerdings bestehen nach wie vor Flugverbotszonen (etwa in Nähe von Flughäfen, bestimmten Industrieanlagen, Bundeswehrobjekten), in denen auch Sicherheitsdrohnen nur mit Sondergenehmigung eingesetzt werden dürfen. Zudem schreibt § 21h LuftVO vor, dass unbemannten Fluggeräten ab 250 g Startmasse oder mit Kamera eine Registrierungs- und Kennzeichnungspflicht obliegt. Inzwischen muss jede Drohne über ein elektronisches Identifizierungssystem (Remote ID) verfügen, das während des Flugs fortlaufend Kennungs- und Positionsdaten aussendet. Dies dient der Transparenz und ermöglicht es z.B. Polizei oder interessierter Öffentlichkeit, die verantwortliche Stelle einer fliegenden Drohne zu ermitteln. Ferner ist – wie erwähnt – eine Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben (LuftVG § 37 Abs. 2). Unternehmen müssen also sicherstellen, dass für jede eingesetzte Drohne eine ausreichende Versicherungssumme vorhanden ist, um Personen- oder Sachschäden abzudecken.
Gewerberecht (§ 34a GewO): Gewerblich tätige Sicherheitsfirmen benötigen eine Bewachungserlaubnis, was u.a. Zuverlässigkeitsprüfungen der Inhaber und den Nachweis von Sachkunde voraussetzt. Wird der Drohneneinsatz an einen externen Sicherheitsdienstleister vergeben, so muss dieser selbstverständlich über die §34a-GewO-Erlaubnis verfügen. Sollte ein Unternehmen den Drohneneinsatz eigenständig (in-house) betreiben, ist zu beachten, dass es dann formal nicht „fremdes Leben oder Eigentum“ schützt, sondern eigenes – womit keine Gewerbeerlaubnis nötig ist. Gleichwohl orientieren sich viele große Unternehmen an den Qualitätsstandards des Bewachungsgewerbes: So werden oft nur Mitarbeiter mit Sachkundeprüfung (IHK-Prüfung nach §34a) oder mindestens Unterrichtung für Überwachungsaufgaben eingesetzt. Bei Einsatz von Drohnen bedeutet das, dass die Bediener bzw. verantwortlichen Personen im Werkschutz sowohl drohnentechnisch geschult sein als auch sicherheitsgewerblich zuverlässig sein müssen. Einige Versicherer oder Auftraggeber setzen dies voraus. Zudem etabliert die Branche derzeit Ausbildungsstandards: Der Bundesverband der Sicherheitswirtschaft (BDSW) fordert verbindliche Qualitätsstandards für die Ausbildung von Drohnenpiloten im Sicherheitsdienst, um die Professionalität zu sichern[32]. Schulungsanbieter wie VdS oder die IHK bieten bereits spezialisierte Lehrgänge an (z.B. VdS-Lehrgang Drohnen-Operator inklusive EU-Fernpilotenzeugnis A2).
Datenschutz und Persönlichkeitsrechte: Die Nutzung von Kameradrohnen unterliegt streng den Datenschutzgesetzen. Jede Videoüberwachung ist grundsätzlich ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Beobachteten. Nach Art. 5 DSGVO gilt das Prinzip der Datenminimierung und der Zweckbindung. Im Klartext: Drohnen sollen nur dort und so lange filmen, wie es zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Bereiche, in denen sich regelmäßig Mitarbeiter aufhalten (Pausenhöfe, Eingänge), dürfen z.B. nicht permanent aus der Luft überwacht werden, sofern nicht ein besonderer Gefährdungsgrund besteht und der Betriebsrat dem zugestimmt hat. Die DSGVO verlangt zudem, dass Betroffene über die Überwachung informiert werden. Praktisch müssen daher an allen Geländegrenzen Hinweisschilder aufgestellt sein, die zumindest einen Hinweis „Drohnenüberwachung auf diesem Gelände – Videoaufzeichnung zu Sicherheitszwecken“ und eine Kontaktstelle enthalten. Außerdem sollte die Unternehmens-Datenschutzerklärung Details zur Drohnennutzung enthalten. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) enthält in § 4 spezifische Vorgaben für die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Bereiche – falls z.B. der Luftraum über einem teils öffentlich einsehbaren Werksgelände gefilmt wird, müssen die dort genannten Voraussetzungen (Schutz von Personen oder Eigentum, keine überwiegenden Gegeninteressen, Wahrung der Zweckbindung) erfüllt sein. Wichtig ist, dass Drohnenaufnahmen, die Personen zeigen, nicht unbegrenzt gespeichert werden: kurze Löschfristen (typisch 72 Stunden, sofern nicht ein Vorfall aufgezeichnet wurde) sind Stand der Technik, um DSGVO-konform zu arbeiten. In sensiblen Bereichen setzen einige Anwender bewusst Wärmebildkameras ein, da diese zwar Bewegungen erfassen, aber keine identifizierenden Merkmale von Personen zeigen[6]. Dies kann als datenschutzfreundliche Maßnahme gewertet werden, weil die Privatsphäre besser gewahrt bleibt, solange kein sicherheitsrelevantes Ereignis eintritt.
Arbeitsrecht und Mitbestimmung: Wenn Drohnen zur Überwachung eingesetzt werden, kann dies Auswirkungen auf die Belegschaft haben – selbst wenn primär der Schutz vor externen Eindringlingen bezweckt ist. Betriebsräte achten genau darauf, ob mittels Drohnen auch Mitarbeiter überwacht oder ihre Leistungen kontrolliert werden könnten. Gemäß § 87 Abs.1 Nr.6 BetrVG hat der Betriebsrat ein zwingendes Mitbestimmungsrecht bei Einführung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Eine Kamera an einer Drohne zählt zweifellos dazu, auch wenn der Zweck ein anderer ist. In der Praxis muss also vor Inbetriebnahme der Drohnen eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden (sofern ein Betriebsrat besteht). Darin wird z.B. festgelegt, dass die Drohne nur in bestimmten Zonen und Zeitfenstern fliegt (z.B. nachts und in unbesetzten Bereichen), dass die Live-Bilder nur von autorisiertem Sicherheitspersonal eingesehen werden dürfen und dass keine personenbezogenen Auswertungen erfolgen. Weiterhin können Regeln aufgenommen werden, dass die Drohne nicht gezielt auf Beschäftigte ausgerichtet wird und Aufnahmen von Mitarbeitern weder zu disziplinarischen Zwecken genutzt noch an Dritte weitergegeben werden. Arbeitsrechtlich ist ferner relevant, dass Dienstanweisungen zum Umgang mit den Drohnen erlassen werden: Etwa dürfen Mitarbeiter die Drohnen nicht eigenmächtig starten/stoppen, und es ist untersagt, die Systeme zu sabotieren oder unbefugt zu filmen. Es zeigt sich hier ein Spannungsfeld: Auf der einen Seite erhöhen Drohnen die Sicherheit aller (auch der Mitarbeiter), auf der anderen Seite erzeugen sie ein Gefühl des Überwachtwerdens. Um Akzeptanz zu schaffen, sollten Unternehmen frühzeitig die Belegschaft informieren und den Nutzen erklären, aber auch auf Sorgen eingehen und Transparenz über die gespeicherten Daten schaffen (siehe Kapitel Praktikabilität und Akzeptanz).
Zusammenfassend ist der rechtliche Rahmen anspruchsvoll, aber beherrschbar. Projekte müssen in enger Abstimmung mit Rechts- und Datenschutzabteilungen geplant werden. Insbesondere die Einbindung der Aufsichtsbehörden (Luftfahrtbehörde für die Betriebserlaubnis, evtl. Datenschutzaufsicht bei Fragen der DSGVO-Konformität) sowie der Arbeitnehmervertretungen sind erfolgskritisch. Zahlreiche Best Practices – etwa DSGVO-konforme Überwachungskonzepte oder Muster-Betriebsvereinbarungen für Videoüberwachung – können Orientierung bieten. Letztlich schafft die Einhaltung der Gesetze und die proaktive Abstimmung nicht nur Rechtssicherheit, sondern erhöht auch das Vertrauen in die neue Technologie.
Relevante Normen, Standards und Richtlinien
Ergänzend zu Gesetzen spielen technische Normen und branchenspezifische Richtlinien eine wichtige Rolle bei der Implementierung von Drohnentechnologie im Objektschutz. Diese Standards helfen, Qualitätsmaßstäbe zu setzen, Sicherheit zu gewährleisten und Best Practices zu etablieren. Im Folgenden werden die wichtigsten Normen und Richtlinien mit Bezug zum Einsatz von Überwachungsdrohnen vorgestellt:
Wichtige Normen und Standards im Überblick
Norm / Standard | Inhalt und Bedeutung für Drohnen im Objektschutz |
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DIN VDE V 0826-20 (2023) – Überwachungsanlagen, Planung von Perimeterschutzsystemen | Erste deutsche Norm für die Absicherung von Freigeländen, Zäunen und Außenbereichen. Sie definiert Anforderungen an Perimetersicherungssysteme (PSS), deren Aufgaben im Sicherheitskonzept, Prüfmethoden und Qualitätsgrade. Die Norm liefert Checklisten von der Planungs- bis zur Abnahmephase. Für Drohnen bedeutet dies: Sie können als Detektions- und Verifizierungskomponente eines PSS betrachtet werden. DIN VDE 0826-20 schafft Klarheit, welche Leistungsfähigkeit (z.B. Reaktionszeit, Abdeckungsgrad) ein Drohnensystem im Perimeterschutz haben muss, und fördert die Vergleichbarkeit unterschiedlicher Technologien. |
DIN EN 62676 (VDE 0830 – internationale IEC 62676-Reihe) – Videoüberwachungsanlagen für Sicherungsanwendungen | Europäische Normenreihe, die seit 2015 die Mindestanforderungen an Videoüberwachungssysteme für Sicherheitsaufgaben beschreibt. Teil 4 (DIN EN 62676-4) enthält Anwendungsregeln, u.a. Definition von Auflösungsklassen, Erkennungsdistanzen und Dokumentationspflichten. Für Drohnen bedeutet dies: Die von ihnen gelieferten Videobilder sollten den Normanforderungen entsprechen, z.B. hinsichtlich Bildqualität für Identifikation vs. Detektion. Auch Integration in Leitstellen und die Speicherung/Aufbewahrung der Videos sind im Lichte dieser Norm zu betrachten. |
VdS-Richtlinien (z.B. VdS 2153, VdS 3111, VdS 10000/10010) | Der VdS (Verband der Schadensversicherer) entwickelt anerkannte Richtlinien für Sicherheitstechnik. Relevante Bereiche: Gefahrenmeldeanlagen (VdS 2153 ff.), Fernsteuerung von Sicherungseinrichtungen (z.B. VdS 3485 für ferngesteuerte Schlösser) und Zertifizierung von Sicherheitsdienstleistungen. Speziell hat VdS mit VdS 10010 einen Standard für DSGVO-konforme Sicherheitssysteme eingeführt. Sicherheitsleitstellen können sich zertifizieren lassen, um nachzuweisen, dass ihre Überwachungsdienstleistungen datenschutzkonform und technisch zuverlässig sind. ArrowTec etwa betont, nur eigene Software auf deutschen Servern zu betreiben, um hohe Datenschutzstandards einzuhalten, und verweist auf VdS-zertifizierte Partner und Leitstellen. VdS-Schulungen (z.B. Drohnen-Operator-Lehrgang) und anerkannte Prüfungen (Fernpilotenzeugnis A2) sorgen zudem für Qualität in der Bedienung. |
KRITIS-Verordnung / KRITIS-Dachgesetz (Entwurf) | Für Betreiber kritischer Infrastrukturen (KRITIS) gibt es spezielle Vorgaben zur physischen Sicherheit. Die BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) benannte bisher Sektoren und Schwellenwerte, aber konkrete physische Sicherheitsstandards waren wenig normiert. Ein neues KRITIS-Dachgesetz (in Arbeit, Stand 2024) soll Mindeststandards für physischen Schutz festlegen. Vermutlich werden dort Perimeterschutz-Anforderungen festgeschrieben, wobei auf Normen wie DIN VDE 0826-20 zurückgegriffen wird. Für Drohnen in KRITIS bedeutet das: In Sektoren wie Energie, Wasser, Transport, die als kritisch gelten, könnte der Einsatz von Drohnen entweder empfohlen werden (als Best Practice) oder es müssen bestimmte Zertifizierungen vorliegen. Denkbar ist, dass Nachweise der Wirksamkeit (z.B. gemäß DIN 0826-20) verlangt werden, falls Drohnen zur Erfüllung der Schutzpflichten eingesetzt werden. |
KRITIS-Verordnung / KRITIS-Dachgesetz (Entwurf) | Obwohl primär auf Cybersecurity fokussiert, verlangt NIS-2 von vielen Unternehmen (auch einigen außerhalb klassischer KRITIS) ein systematisches Sicherheitsmanagement, das auch physische Sicherheit einschließt. Drohnensysteme sind netzwerkgebundene Sensoren – sie könnten selbst Ziel von Cyberangriffen werden oder als Angriffsvektor dienen. Unternehmen, die unter NIS-2 fallen (z.B. große Industriefirmen, bestimmte Zulieferer), müssen daher auch den Schutz ihrer Sicherheitstechnik vor Manipulation sicherstellen. Das umfasst Maßnahmen zur IT-Sicherheit der Drohnen (verschlüsselte Kommunikation, Zugriffsschutz) und Ausfallsicherheit. NIS-2 dürfte indirekt Standards setzen, indem z.B. regelmäßige Penetrationstests oder Zertifizierungen (wie nach IEC 62443 für Industrial Security) gefordert werden. |
IT-Sicherheitsgesetz 2.0 (2021) und BSI-Gesetz | Das IT-SiG 2.0 erweitert die Anforderungen an KRITIS-Betreiber und führte den Begriff Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse ein. Dazu zählen etwa Rüstungshersteller, große Chemieunternehmen oder Betreiber hochgefährlicher Anlagen – also genau jene, bei denen Objektschutz mit Drohnen relevant sein kann. Diese Unternehmen müssen zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen ergreifen und ggf. dem BSI Sicherheitsvorfälle melden. Ein Drohnensystem, das integraler Bestandteil der Objektsicherung ist, fällt damit in den Betrachtungsumfang. Zwar macht das Gesetz keine konkreten Vorgaben zu Drohnen, aber implizit müssen solche Systeme in die allgemeine IT-Sicherheitsarchitektur eingebunden und gegen unbefugten Zugriff geschützt werden. Außerdem stärkt IT-SiG 2.0 die Befugnisse des BSI, was bedeutet, dass das BSI auch Empfehlungen oder Mindeststandards für neue Technologien wie Drohnen im Sicherheitskontext entwickeln könnte. |
Normen und Standards sind insofern wichtig, als sie Best Practices vorgeben und oft die Grundlage für Zertifizierungen oder behördliche Auflagen bilden. Beispielsweise verlangen Versicherer bei Gewährung von Prämienrabatten für Sicherheitstechnik häufig die Einhaltung bestimmter Normen (wie DIN 62676 für Video) oder VdS-Anerkennungen. Für den Facility-Manager bedeutet dies: Bereits in der Planungsphase eines Drohnenprojekts sollte geprüft werden, welche Normvorgaben relevant sind und welche Zertifikate ggf. erforderlich oder sinnvoll sind. So kann es beispielsweise ein Gütekriterium sein, ob der Dienstleister mit einer VdS-zertifizierten Notruf- und Service-Leitstelle (NSL) arbeitet – ArrowTec weist explizit auf eine solche VdS-zertifizierte NSL als Alarmprovider hin. Auch eine Zertifizierung des Drohnensystems selbst (z.B. CE-Kennzeichnung und Einhaltung der EN 61000-Reihe zur elektromagnetischen Verträglichkeit) ist Voraussetzung für den legalen Betrieb.
Ein weiterer Aspekt ist die Standardisierung von Schnittstellen. Normen wie die IEC 62676-2 und -3 definieren auch Kommunikationsschnittstellen für Video-Management-Systeme[46]. Zukünftig könnten herstellerübergreifende Protokolle sicherstellen, dass Drohnenvideos nahtlos in bestehende Gefahrenmanagementsysteme eingespeist werden können. Erste Hersteller nutzen APIs, um Drohnenalarme mit Standard-Ereignismeldungen (z.B. gemäß ONVIF-Profil) in Leitstellen-Software zu integrieren. Hier fehlen noch formale Normen, doch Branchenverbände wie die BHE (Bundesverband Sicherheitstechnik) arbeiten an Richtlinien und Checklisten, um Systemintegratoren die Arbeit zu erleichtern.
Abschließend lässt sich festhalten, dass Normen und Standards zwar oft abstrakt wirken, aber für den praktischen Einsatz von Drohnen im Objektschutz enorm hilfreich sind: Sie bieten Planern, Betreibern und Herstellern Orientierung, sorgen für Kompatibilität und Sicherheit und tragen nicht zuletzt dazu bei, Akzeptanz zu schaffen – sowohl bei Kunden als auch bei Aufsichtsbehörden. Je mehr der Einsatz von Drohnen „normiert“ und damit standardisiert ist, desto eher werden sie als reguläres Instrument des Facility Managements betrachtet und nicht als experimentelles Gadget.
Technische Grundlagen: Drohnentypen, Sensorik und autonome Systeme
Die technische Basis von Überwachungsdrohnen entscheidet maßgeblich über deren Leistungsfähigkeit und Einsatzmöglichkeiten. In diesem Kapitel werden die wichtigsten technischen Aspekte erläutert – von den verschiedenen Drohnentypen über die eingesetzten Sensoren und Datenfusion bis hin zu den Prinzipien der Autonomie und Videoüberwachung. Wo möglich, wird Bezug auf konkrete Systeme (z.B. ArrowTec Arrow-401) genommen, um Praxis und Technik zu verknüpfen.
Drohnentypen und Flugbetrieb
Im Objektschutz haben sich vor allem multirotorbasierte Drohnen durchgesetzt, meist Quadrokopter oder Hexakopter. Ihre Vorteile: Schwebeflugfähigkeit (stationäres Verharren in der Luft für Beobachtung), Vertikalstart ohne Start-/Landebahn und hohe Manövrierbarkeit auch in engen Bereichen oder zwischen Anlagen. Sie können punktgenau Bereiche inspizieren (z.B. Tore, Türen, Fahrzeuge) und bei Alarm quasi auf der Stelle in der Luft stehen bleiben, um ein kontinuierliches Video zu liefern. Dem gegenüber stehen Flächenflugdrohnen (Fixed-Wing), die effizienter größere Strecken fliegen könnten, aber ständig Vortrieb benötigen und nicht auf der Stelle schweben können. Für den typischen Werkschutz – der meist die Kombination aus Patrouille und punktueller Kontrolle erfordert – sind Fixed-Wings daher ungeeignet, zumal Start und Landung schwieriger zu automatisieren sind. Es gibt allerdings Hybrid-Drohnen, die VTOL-Fähigkeit und Flächenflug kombinieren; diese spielen derzeit in der Sicherheitswirtschaft aber kaum eine Rolle, da die meisten Industrieareale auch mit reinen Multicoptern ausreichend abgedeckt werden können. Eine typische Sicherheitsdrohne (Multikopter) weist Flugzeiten von 20 bis 50 Minuten auf und erreicht Geschwindigkeiten um 50–80 km/h, was ermöglicht, auch weit entfernte Geländeecken binnen weniger Minuten zu erreichen.
Ein wichtiger Unterschied ist der zwischen bemannter Fernsteuerung und autonomen Flugmodi. Moderne Systeme verfügen über mehrere Flugmodi: - Manueller Modus: Ein Operator steuert die Drohne per Funkfernsteuerung (heute meist via Software-Interface) und Sichtkontakt. Dies wird vor allem für Tests oder in Ausnahmesituationen genutzt. - Halbautonomer Modus: Die Drohne fliegt vordefinierte Routen oder zu vorgegebenen GPS-Punkten, kann aber vom Operator überschrieben werden. Oft „zeigt“ der Operator der Drohne nur einen Zielpunkt, den Rest (Stabilisierung, Hindernisvermeidung) erledigt die Software. - Vollautonomer Modus: Start, Flug, Missionsausführung und Landung erfolgen ohne menschlichen Eingriff nach einem vorab festgelegten Programm oder einem Ereignistrigger. Im Sicherheitsbereich bedeutet dies z.B.: Bei Einbruchalarm von Sensor X startet Drohne Y automatisch, fliegt zum Alarmort, filmt und kehrt anschließend zurück. Der Mensch greift nur ein, wenn eine Anomalie auftritt.
Die derzeit spannendste Entwicklung ist der autonome 24/7-Betrieb mittels sogenannter Drone-in-a-Box Systeme. Hierbei ist die Drohne in einem Wettergeschützten Hangar oder einer Dockingstation auf dem Gelände stationiert. Die Station übernimmt die automatische Ladung der Akkus (durch Aufladen oder Akku-Wechsel), schützt die Drohne vor Umwelteinflüssen und dient als Start-/Landeplattform. Systeme wie Arrow-401 von ArrowTec oder Securitas Air Control verwenden solche Boxen. Dadurch kann praktisch rund um die Uhr ein Alarmstart in Sekunden erfolgen – die Drohne ist in Bereitschaft und startet ohne Verzögerung auf Knopfdruck oder Alarm. Im Hangar können zudem Diagnosen durchgeführt werden (z.B. Akkuzustand prüfen, Sensoren kalibrieren). Viele Hangars sind klimatisiert, um Elektronik und Akku optimal zu konditionieren.
Ein Aspekt, der technisch gelöst sein muss, ist die Navigationsgenauigkeit. GPS alleine reicht nicht immer aus, insbesondere für präzises Anfliegen z.B. eines Ladeschachts im Hangar oder für Flüge in Bereichen mit schwachem Signal (nahe Gebäuden, Hallenöffnung). Daher ergänzen Hersteller GPS durch lokale Navigationshilfen: bekannte Landmarken mit Computer Vision, RTK-GPS (Differential-GPS mit Korrekturdaten), Ultraschallsensoren oder LiDAR für Höhenhaltung und Hinderniserkennung in Bodennähe. ArrowTec erwähnt beispielsweise redundante Sensoren und sogar ein Fallschirmsystem in der Arrow-401 Serie, um Sicherheit im Falle von Orientierungsverlust oder technischer Störung zu gewährleisten. Tritt doch ein Fehler auf, soll die Drohne kontrolliert am Fallschirm zu Boden sinken, um Schaden zu vermeiden.
Sensoren und Sensorfusion
Zentrales Element jeder Überwachungsdrohne ist das Sensorsystem, primär bestehend aus Kameras. Üblich sind EO/IR-Dualkameras: EO = Electro-Optical (für Tageslicht, Farbbild) und IR = Infrarot (Wärmebildkamera)[48]. Die EO-Kamera liefert detailreiche Bilder am Tag und bei guter Beleuchtung, während die IR-Kamera Temperaturunterschiede darstellt und somit bei völliger Dunkelheit oder durch Rauch hindurch Menschen und Fahrzeuge sichtbar macht. Moderne Wärmebildgeräte erkennen Personen auf Entfernungen von mehreren hundert Metern als Wärmequelle. Hochwertige Modelle erlauben auch eine gewisse Temperaturmessung, was z.B. für Brandsicherheitsaufgaben (Glutnester erkennen) oder Anlagenmonitoring genutzt werden kann. Für den reinen Objektschutz reicht meist die Erkennung von Personen in einem definierten Bereich – ArrowTec berichtet, dass ihre KI-Analysen einen Alarm auslösen, sobald eine Person in einer definierten Alarmzone detektiert wird. Durch Kombination von EO und IR kann dabei Fehlalarmreduzierung betrieben werden: Bewegungen, die nur in einer der beiden Spektren auftreten (etwa ein Scheinwerferlicht oder ein heißes Abgas), können als ungefährlich klassifiziert werden, während echte Personen typischerweise in beiden Sensoren auffallen.
Zusätzlich zu Kameras sind folgende Sensoren verbreitet: - Lidar / Laserscanner: Einige Drohnen tragen Lidar-Sensoren, die aktiv die Umgebung abtasten. Sie liefern Entfernungsmessungen (ähnlich einem 3D-Lagebild) und helfen, Hindernisse zu erkennen (Bäume, Kabel, Gebäudevorsprünge). In Sicherheitsdrohnen werden Lidar-Daten teils mit Kamerabildern überlagert (Sensorfusion), um z.B. genau die Position eines Eindringlings abzuschätzen oder die Drohnenposition relativ zu Strukturen zu verorten. - Radar: Seltener bei den Drohnen selbst, jedoch für Perimetersicherung insgesamt relevant. Radarsensoren am Boden können Drohnenstarts ergänzen – z.B. ein Bodenradar entdeckt Bewegung und triggert die Drohne. An der Drohne könnten kleine Radare helfen, bei schlechtem Wetter Objekte zu detektieren, allerdings sind sie bisher in kompakten Drohnen weniger üblich (Gewicht/Leistungsaufnahme sind Nachteile). - GNSS & Magnetometer: Standardmäßig zur Navigation; ein magnetischer Kompasssensor hilft, die Ausrichtung des UAV zu halten, wird aber in Metallumgebung oft gestört – daher stützen sich fortschrittliche Drohnen mehr auf Trägheitsnavigation und visuelle Referenzpunkte. - Akustische Sensoren: Vereinzelt experimentiert man mit Mikrofonen auf Drohnen, um z.B. Glasscherben-Geräusche oder Alarmtöne zu detektieren, was aber durch Rotorenlärm erschwert ist.
Sensorfusion bezeichnet die Kombination der Daten dieser verschiedenen Sensoren, um ein vollständiges Lagebild zu erhalten. Beispielsweise kann die Drohnen-Software die Wärmebildkontur einer Person mit den optischen Konturen abgleichen, um sicherzugehen, dass es kein Feuerschein, sondern ein Mensch ist. Oder die Drohne nutzt Lidar-Daten, um im Kamerabild Entfernungsinformationen einzublenden – hilfreich, um einzuschätzen, ob ein erkannter Eindringling nahe am Zaun oder bereits auf dem Gelände ist. In der Regel passiert die Sensorfusion an Bord in Echtzeit, unterstützt von leistungsfähigen Kleinst-Computern (sogenannten Edge-Computern) auf der Drohne. Einige Systeme streamen Rohdaten aber auch an eine Bodenstation oder Cloud (Edge vs. Cloud Processing), wo KI-Algorithmen stärker rechnen können. ArrowTecs Konzept etwa setzt auf eine zentrale KI-Software (Flight Automation Center), die Videostreams auswertet und die Steuerung vieler Drohnen koordiniert. Diese Software läuft auf deutschen Cloud-Servern, um Datenschutz zu gewährleisten, und kommuniziert mit den Drohnen für Alarmmanagement und Videomanagement[50].
Ein besonderes Feature mancher Sicherheitsdrohnen ist die Live-Täteransprache: Über einen eingebauten Lautsprecher kann die Leitstelle direkt Durchsagen machen (etwa „Sie auf dem Gelände, bleiben Sie stehen – Sicherheitsdienst!“). Dies erfordert ein robustes Audiosystem und Funkverbindung. Oft sind Drohnen mit LED-Scheinwerfern ausgestattet, die automatisch das erkannte Ziel ausleuchten[4]. Aus der Vogelperspektive kann so ein großer Bereich taghell erleuchtet werden, was die Videoqualität erhöht und Täter abschreckt. Einigen Berichten zufolge reicht allein die Präsenz einer Drone mit Scheinwerfer, um Einbrecher in die Flucht zu schlagen, bevor überhaupt Sicherheitskräfte eintreffen[6]. Die Drohne fungiert so als Force Multiplier: Sie detektiert nicht nur, sondern kann auch aktiv Einfluss nehmen (im zulässigen Rahmen, ohne direkte Gewalt anzuwenden).
Videoüberwachung und KI-Analytik
Die Kernaufgabe der Sicherheitsdrohne ist das Liefern von Videobildern. Diese bilden die Grundlage für Alarmverifikation, Täteridentifizierung und Beweissicherung. Technisch gibt es einige Herausforderungen: - Übertragungsweg: Das Videosignal muss drahtlos von der Drohne zur Bodenstation/Leitstelle übertragen werden. Hier kommen entweder WLAN/Funkstrecken zum Einsatz (typisch 2.4 GHz oder 5.8 GHz mit Verstärkung) oder Mobilfunk (LTE/5G) bei größeren Distanzen. Industriestandorte setzen oft auf private 5G-Netze, in die Drohnen eingebunden werden können, um latenzarm und verschlüsselt Videodaten zu senden. - Bildqualität: Gemäß DIN 62676 wird zwischen Beobachten, Detektieren, Erkennen und Identifizieren unterschieden. Für eine Identifizierung (Gesicht erkennen, Kennzeichen lesen) sind hohe Auflösungen (Full HD oder mehr) und entsprechend optischer Zoom nötig. Viele Drohnenkameras bieten 10- bis 30-fachen optischen Zoom, sodass sie aus 100 m Entfernung noch Details erkennen können. Allerdings steigt damit das Risiko von Verwacklungen – weshalb Gimbals (stabilisierte Kameraaufhängungen) Standard sind. - Nachtsicht: Die Kombination aus Restlichtverstärkung (vielleicht über die EO-Kamera bei sensitiver Einstellung) und Wärmebild liefert gute Ergebnisse. Manche Systeme verfügen zusätzlich über IR-Scheinwerfer (Infrarot-LEDs), um für die EO-Kamera unsichtbares Licht in die Szene zu werfen, das aber die Kamera sehen kann. So lässt sich ein Bereich ausleuchten, ohne dass das menschliche Auge es bemerkt – hilfreich für diskrete Überwachung.
Eine Game-Changer-Technologie ist die Videoanalyse durch Künstliche Intelligenz (KI). Statt dass Mitarbeiter permanent die Live-Videos beobachten müssen (was über längere Zeit ermüdend und fehleranfällig wäre), übernehmen KI-Algorithmen die Hauptbeobachtung. Sie erkennen Bewegungen, klassifizieren Objekte (Mensch, Fahrzeug, Tier, etc.) und schlagen Alarm, wenn vordefinierte Kriterien erfüllt sind. ArrowTec nutzt KI z.B. zur Personendetektion in Alarmbereichen und filtert automatisch Tiere als Fehlalarme heraus. Auch Securitas betont die Fähigkeit ihrer Drohnen, mittels intelligenter Software Personen, Fahrzeuge und Objekte zuverlässig zu erkennen. Diese KI-Modelle basieren oft auf neuronalen Netzen, die mit zahlreichen Trainingsdaten (Bilder/Videos von relevanten Szenen) gefüttert wurden. Wichtig im Sicherheitskontext:
Die Erkennungsgenauigkeit muss hoch sein, um keine echten Vorfälle zu übersehen, aber auch die False-Alarm-Rate muss niedrig gehalten werden, damit das System akzeptiert wird:
Fortschritte in der KI ermöglichen sogar proaktive Funktionen: etwa Bewegungsmusteranalyse (schleicht jemand ungewöhnlich umher?), Zurückverfolgung einer Person über mehrere Kameras hinweg oder das automatische Erfassen von Attributen (z.B. Bekleidungsfarbe des Eindringlings, getragenes Werkzeug). Manche Systeme können autonom einer sich bewegenden Person folgen (Auto-Tracking) – die Drohne würde dann einem flüchtenden Täter nachfliegen, soweit sicher möglich, und kontinuierlich dessen Position melden.
Auch auf Seiten der Leitstellen-Software sind Anpassungen nötig: Eingehende Drohnenalarme und Livestreams müssen integriert verarbeitet werden. Professionelle Gefahrenmanagementsysteme (GMS) ermöglichen es, Drohnen als mobile Sensoren einzubinden, sodass z.B. auf der Lagekarte der Anlage die aktuelle Position der Drohne sichtbar ist und der Operator per Mausklick Wegpunkte vorgeben kann. Dies erfordert Schnittstellen, die teils proprietär sind. In der Praxis bieten Anbieter Komplettlösungen an: ArrowTecs Flight Automation Center ist so ein Beispiel für eine Softwareplattform, die Drohnenflotten, Video-KI und Alarmmanagement vereint. Diese kommuniziert ausschließlich über abgesicherte Kanäle mit den Drohnen und speichert Daten in der Cloud unter Einhaltung der DSGVO.
Ein letzter technischer Punkt ist die Redundanz und Sicherheit der Systeme. Sicherheitsdrohnen sollten mindestens über elementare Redundanzen verfügen: etwa mehrere IMUs (gyroskopische Sensoren) und einen Ausfallsicherheitsmodus. Bei ArrowTec wird z.B. auf doppelte Sensorik und ein Fallschirm verwiesen. Ebenso wichtig ist die IT-Sicherheit: Die Steuerverbindungen müssen verschlüsselt sein, um Hijacking (Übernahme der Drohne durch Unbefugte) auszuschließen. Hierbei orientiert man sich an IT-Sicherheitsstandards, wie in vorherigem Kapitel erwähnt (NIS-2, IT-SiG). Manche Hersteller lassen ihre Drohnen oder Funkmodule vom BSI evaluieren oder setzen auf proprietäre Funkprotokolle statt WLAN, um Abhörsicherheit zu gewährleisten. In Zukunft könnte auch Blockchain-Technologie Anwendung finden, um die Integrität der aufgezeichneten Videos als Beweismittel zu garantieren (fälschungssichere Logbücher).
Zusammenfassend sind heutige Sicherheitsdrohnen hochtechnologische Systeme, die flugtechnisches Know-how mit modernster Sensorik und KI verbinden. Ein Facility Manager muss diese technischen Grundlagen nicht bis ins letzte Detail verstehen, wohl aber die Fähigkeiten und Grenzen der Systeme kennen, um sie sinnvoll einsetzen zu können. Im nächsten Kapitel wird daher betrachtet, wie die organisatorische Integration solcher Technik in den Betrieb ablaufen kann und welche Schnittstellen im Facility Management betroffen sind.
Organisation und Integration ins Facility Managementc
Die Einführung von Überwachungsdrohnen erfordert nicht nur technisches Verständnis, sondern auch organisatorische Maßnahmen. Im Fachbereich Facility Management (FM) müssen Prozesse angepasst, Verantwortlichkeiten geklärt und Schnittstellen definiert werden, damit die Drohnentechnologie nahtlos in das bestehende Sicherheits- und Gebäudemanagement eingebettet wird. Dieses Kapitel betrachtet, wie Drohnen in die Organisation integriert werden können – von der Planung über den laufenden Betrieb bis zur Verzahnung mit bestehenden Sicherheitskonzepten.
Rolle des Facility Managements und Sicherheitskonzept
In vielen Unternehmen fällt der Objektschutz in den Zuständigkeitsbereich des Facility Managements oder der Werksicherheit (je nach Organisationstruktur). Facility Manager sind typischerweise verantwortlich für die Sicherstellung von Gebäude- und Geländesicherheit in Abstimmung mit der Unternehmenssicherheit. Die Einführung von Drohnen berührt daher das Sicherheitskonzept des Standorts. Bereits in der Planungsphase sollte eine Sicherheitsanalyse durchgeführt werden: Wo liegen die kritischsten Bereiche des Geländes? Welche bestehenden Schutzmaßnahmen gibt es (Zaun, Kameras, Zugangskontrolle, Wachpersonal)? Wo könnte eine Drohne effektiv Mehrwert bieten – z.B. in bislang unübersichtlichen Ecken, toten Winkeln herkömmlicher Kameras oder als schneller „First Responder“ bei Alarmen?
Eine gute Herangehensweise ist die Erstellung oder Aktualisierung eines Sicherheitskonzeptes mit Risikobewertung. ArrowTec etwa bietet eine solche Risikoanalyse und Konzeptplanung als Teil ihres Full-Service an. Dabei werden Risiken (Einbruch, Diebstahl, Sabotage, Vandalismus etc.) identifiziert und möglichen Maßnahmen zugeordnet. Die Drohne wird darin als eine Komponente definiert, inklusive ihrer Aufgaben (Patrouille, Alarmverifikation, Eskalation). Das Konzept sollte auch klären, wie die Drohne mit anderen Sicherheitsmaßnahmen interagiert: Beispielsweise kann festgelegt werden, dass bei einem Zaunalarm (vielleicht generiert durch einen Zaunsensor, gem. DIN VDE 0826-20 als Primärdetektor möglich) zuerst die Drohne die Lage prüft. Falls die Drohne eine Person detektiert, wird die Alarmstufe erhöht und Wachkräfte oder Polizei alarmiert; erkennt die Drohne keinen Befund (z.B. Fehlalarm durch Tier), kann auf den physischen Einsatz verzichtet werden. Solche Prozessdefinitionen erhöhen die Effizienz und müssen im Sicherheitskonzept dokumentiert sein.
Verantwortlichkeiten und Personal
Organisationell muss entschieden werden, wer die Drohnen betreibt und überwacht. Es gibt grundsätzlich zwei Modelle: 1. Internes Betriebsmodell: Das Unternehmen (bzw. dessen FM/Sicherheitsabteilung) kauft oder least die Drohnensysteme und betreibt sie selbst. Das bedeutet, eigene Mitarbeiter werden als Drohnenpiloten bzw. Systemverantwortliche ausgebildet. Es muss eventuell ein neuer Drohnenkoordinator benannt werden, der Wartungstermine im Blick behält, Genehmigungen verlängert usw. Die Leitstelle kann eine bestehende firmeneigene Sicherheitszentrale sein, wo nun zusätzlich Monitore/Software für die Drohnenüberwachung eingerichtet werden. 2. Outsourcing/Full-Service-Modell: Ein externer Dienstleister (z.B. ArrowTec oder ein großer Sicherheitsdienst) stellt das System bereit und übernimmt Betrieb und Überwachung als Dienstleistung. In diesem Fall sind z.B. Alarmverfolgung und Wartung outgesourct. Das interne FM muss dann primär die Schnittstellen managen und sicherstellen, dass der Dienstleister die vereinbarten Service Levels einhält.
Beide Modelle haben Vor- und Nachteile. Ein Full-Service kann Know-how-Lücken im eigenen Haus ausgleichen und rund um die Uhr-Überwachung in einer spezialisierten Leitstelle anbieten. So wirbt ArrowTec damit, dass Kunden keinen eigenen Piloten einstellen oder Genehmigungen einholen müssen – all das ist im Service enthalten[53]. Internes Management bietet dagegen volle Kontrolle über Daten (wichtiger Punkt: Videoaufzeichnungen verbleiben im Haus) und Flexibilität bei der Einsatzgestaltung.
Unabhängig vom Modell benötigt man intern Ansprechpartner mit Fachwissen. Im FM sollte mindestens eine Person als Projektleiter Drohneneinsatz fungieren. Sie koordiniert die Implementierung, hält Kontakt zu Behörden (falls nötig) und verantwortet die Einhaltung der Betriebsabläufe. Zudem müssen die Wach- und Sicherheitskräfte involviert werden. Sie sind es am Ende, die auf Basis der Drohnendaten reagieren. In der Einführungsphase ist Schulung wichtig: Das Sicherheitspersonal muss lernen, die Informationen der Drohne richtig zu interpretieren. Beispielsweise sollten sie mit der Darstellung von Wärmebildern vertraut gemacht werden, um aus den teils abstrakten Wärme-Silhouetten richtige Schlüsse zu ziehen.
Falls ein Betriebsrat vorhanden ist, ist auch zu klären, wer intern die aufsichtsrechtliche Verantwortung trägt. Oft wird mitbestimmt, dass z.B. die Werkschutzleitung die Drohne nur zu definierten Zwecken einsetzen darf und ein Betriebsratsmitglied ein Zugriffsrecht auf die Protokolle erhält, um Missbrauch vorzubeugen.
Prozessschnittstellen und Leitstand
Eine entscheidende Schnittstelle ist diejenige zwischen der Drohne und dem Leitstand (Sicherheitszentrale). Im Facility Management sind i.d.R. Gefahrenmeldeanlagen, Brandmeldezentralen und Videoüberwachungsanlagen in einer Leitstelle zusammengeführt. Die Drohnen sollten idealerweise in dieses zentrale Sicherheitsmanagement integriert werden, um keine parallelen Insellösungen zu erzeugen. Praktisch bedeutet dies: - Alarmweiterleitung: Wenn eine Drohne etwas detektiert (KI-Alarm oder manueller Alarm durch Bediener), muss dies als Ereignis im Leitstand auflaufen – z.B. im Gefahrenmanagementsystem erscheint „Drohne 1 – Personendetektion Sektor 3“. Optimalerweise mit direktem Videostream oder Bild. - Steuerungsmöglichkeit: Leitstand-Mitarbeiter brauchen eine intuitive Möglichkeit, Drohnen zu starten, zu dirigieren und ggf. Payloads zu bedienen (Kamera schwenken, Lautsprecher aktivieren). Dies kann durch separate Software erfolgen, die aber auf den Leitstandrechnern installiert ist, oder durch Integration ins existierende System. Einige große Sicherheitsdienstleister entwickeln eigene Plattformen, etwa Securitas mit „Securitas Air Control“ und zugehöriger Software, die für ihre Operatoren standardisiert ist.
Die Prozessschnittstelle umfasst auch die Kommunikation mit Interventionskräften. Früher fuhr bei Alarm ein Wachmann zur Erkundung – heute kann diese erste Erkundung die Drohne übernehmen. Es muss also in den Alarm- und Notfallplänen festgelegt sein: „Drohne überprüfen lassen –> wenn Lage unklar oder positiv (Einbruch bestätigt), dann Interventionsteam ausrücken lassen“. Solche Abläufe müssen geübt werden. Es empfiehlt sich, zu Schulungszwecken regelmäßige Simulationen durchzuführen: z.B. ein Probefalarm, bei dem die Drohne startet und Wachleute am anderen Ende des Geländes sich so verhalten, wie es ein Eindringling täte. Anschließend wertet man aus, ob die Leitstelle schnell genug reagierte, die Drohne die Person fand, ob die Verfolgung geklappt hat und wann die fiktive Polizei alarmiert worden wäre.
Ein weiterer Prozessaspekt ist die Wartung und Störfallbehandlung. Im Facility-Management-Umfeld ist man mit Wartungsplänen vertraut (etwa für Aufzüge, Klimaanlagen). Ähnlich braucht es einen Plan für Drohnen: Regelmäßige Inspektionen der Hardware (Motoren, Propeller, Akkus), Software-Updates einspielen, Ersatzteile vorhalten. Die Verfügbarkeit der Drohne sollte überwacht werden – idealerweise alarmiert das System, wenn die Drohne z.B. nicht startbereit ist (etwa wegen Akku-Problem). Dann muss kurzfristig entweder repariert oder eine Ersatzdrohne einsatzbereit gemacht werden. Facility Management sollte diese Wartungsprozesse entweder selbst durchführen (wenn entsprechend ausgebildetes Personal vorhanden ist) oder per Wartungsvertrag sicherstellen, dass Dienstleister schnell reagieren.
Organisatorisch muss auch das Thema Dokumentation beachtet werden: Jeder Drohnenflug sollte protokolliert werden (Flugbuch, entweder automatisch digital oder manuell). Im Ereignisfall dienen die Aufzeichnungen als Nachweis gegenüber Versicherung oder Behörden. Zudem fordern Behörden für die Specific-Betriebserlaubnis oft ein Logbuch über alle Flüge und Vorfälle. Hier ist Sorgfalt gefragt, was wiederum eine Zuständigkeit im Team erfordert.
Einbindung in bestehende FM-Prozesse
Facility Management umfasst neben Sicherheit auch Bereiche wie Instandhaltung, Gebäudeleittechnik, Empfangsdienste etc. Der Drohneneinsatz kann mit einigen dieser Bereiche Schnittstellen haben: - Gebäudetechnik: Drohnen können z.B. mit der Einbruchmeldeanlage gekoppelt sein (technisch via Alarmserver). FM sollte wissen, dass ein bestimmtes Alarmsignal automatisch die Drohne triggert. Änderungen an der Gebäudetechnik (z.B. neue Sensoren) sollten daher immer auf mögliche Interaktionen mit dem Drohnensystem geprüft werden. - Notfallmanagement: Im Rahmen von Werkschutz sind oft Notfallpläne (Evakuierung, Terror, Amok) vorhanden. Es ist zu überlegen, welche Rolle Drohnen in solchen Sonderlagen spielen können. Könnten sie beispielsweise im Brandfall zur Lagedarstellung eingesetzt werden (Wärmebild von oben)? Oder bei einem Werksunfall einen Überblick liefern? Organisatorisch müsste geklärt sein, wer in solchen Fällen die Drohne anfordert – etwa der Einsatzleiter der Werkfeuerwehr – und ob Prioritäten neu gesetzt werden (Sicherheit vs. Rettung). Dies überschneidet sich mit FM-Aufgaben der Notfallvorsorge. - Schulungen und Awareness: FM könnte Mitarbeiterschulungen anbieten, um die Belegschaft mit der Drohne vertraut zu machen. Beispielsweise könnten kurze Vorführungen zeigen, wie die Drohne arbeitet, um Ängste abzubauen. Auch Lieferanten oder Besucher sollten – falls relevant – informiert werden, dass auf dem Gelände Drohnen fliegen können, damit niemand überrascht reagiert.
Change-Management und Akzeptanzförderung
Die Einführung einer solch innovativen Technologie ist auch ein Change-Management-Prozess. Mitarbeiter, die bisher als Wachleute Streife gingen, werden nun vielleicht Drohnenoperatoren oder überwachen Bildschirme. Das Berufsbild ändert sich von „laufender Präsenz“ zu „technischer Überwachung“. FM-Führungskräfte sollten diesen Wandel begleiten: Offen mit dem Team kommunizieren, die Vorteile betonen („Die Drohne nimmt Euch Routinearbeit ab, erhöht Eure Sicherheit“) und Weiterbildungen ermöglichen (z.B. die genannten Sachkundenachweise als Qualifizierungschance). Es kann hilfreich sein, Mitarbeiter in die Auswahl und Tests der Drohne einzubeziehen – das steigert die Identifikation.
Auch gegenüber dem Management muss die Integration gut präsentiert werden. Im FM sind Investitionsprojekte oft dem Kosten-Nutzen-Druck ausgesetzt. Eine saubere organisatorische Integration mit klaren Verantwortlichkeiten und Prozessen hilft, Vertrauen zu schaffen, dass das System verlässlich laufen wird. Idealerweise wird ein Pilotbetrieb (z.B. 6 Monate Test in einem Werksteil) durchgeführt, bevor ein Roll-out auf dem ganzen Gelände oder gar auf mehrere Standorte erfolgt. In dieser Pilotphase sollten alle organisatorischen Aspekte erprobt und verfeinert werden.
Zusammenfassend ist die erfolgreiche Implementierung von Drohnen im Facility Management weniger eine Frage der Technik – diese ist verfügbar – als vielmehr eine Frage der Organisation. Nur wenn die neuen „fliegenden Mitarbeiter“ richtig in die Abläufe integriert sind, können sie ihren vollen Nutzen entfalten und tatsächlich zur Entlastung und Verbesserung beitragen. Die nächsten Kapitel widmen sich nun speziellen Aspekten, die eng mit der Organisation verzahnt sind: Mitbestimmung/Datenschutz im Betrieb, wirtschaftliche Betrachtungen und die praktische Umsetzbarkeit im Alltag.
Mitbestimmung, Datenschutz und arbeitsrechtliche Implikationen
Der Einsatz von Überwachungsdrohnen berührt sensible Bereiche des Arbeits- und Datenschutzrechts, insbesondere wenn Beschäftigte potenziell betroffen sind. In Deutschland sind Arbeitnehmer durch starke Mitbestimmungsrechte und Datenschutzbestimmungen geschützt. Dieses Kapitel beleuchtet die Rechte von Betriebsräten, die Wahrung der Arbeitnehmerrechte sowie die Umsetzung des Datenschutzes im Betriebsalltag beim Drohneneinsatz.
Betriebsrat und Mitbestimmung
Wie bereits im Rechtsrahmen-Kapitel angesprochen, hat der Betriebsrat bei der Einführung von technischen Überwachungseinrichtungen ein umfassendes Mitbestimmungsrecht (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Eine Überwachungsdrohne, die über das Betriebsgelände fliegt und videoaufzeichnet, fällt eindeutig darunter, da sie prinzipiell geeignet ist, das Verhalten von Arbeitnehmern zu überwachen. Unabhängig davon, ob dies primär bezweckt ist oder nicht, zählt die objektive Eignung.
In der Praxis bedeutet dies: Ohne Zustimmung des Betriebsrats kein Drohneneinsatz. Daher muss die Unternehmensleitung frühzeitig den Betriebsrat ins Boot holen. Idealerweise wird eine Betriebsvereinbarung ausgehandelt, die alle relevanten Punkte festlegt: - Einsatzbereich und -zeiten: z.B. „Die Drohne wird ausschließlich zur Geländesicherung außerhalb der Produktionshallen eingesetzt und primär in der Zeit von 18:00 bis 06:00 Uhr, wenn nur Wachdienst vor Ort ist.“ Damit wird klar, dass normale Mitarbeiter kaum oder gar nicht erfasst werden. - Zweckbindung: Klare Definition, dass die Drohne nur zum Schutz vor externen Gefahren dient, nicht zur Leistungskontrolle oder Disziplinierung von Mitarbeitern. - Live-Einsicht und Aufnahmen: Festlegung, wer die Live-Bilder sehen darf (z.B. nur zertifizierte Sicherheitsmitarbeiter) und dass keine permanenten Aufzeichnungen erstellt werden, außer bei sicherheitsrelevanten Ereignissen. Eventuell kann auch geregelt sein, dass der Betriebsrat stichprobenhaft prüfen darf, was aufgezeichnet wurde. - Aufbewahrungsfristen: Typischerweise sehr kurz, z.B. „Videoaufzeichnungen werden, sofern kein Sicherheitsvorfall festgestellt wurde, nach 72 Stunden automatisch gelöscht.“ Dies entspricht der Datenschutzpraxis und kann Mitarbeiter beruhigen. - Keine Individualverfolgung: Es sollte zugesichert werden, dass die Drohne nicht dazu verwendet wird, gezielt einzelnen Beschäftigten nachzustellen (z.B. um Pausenzeiten zu kontrollieren). - Unterrichtungspflicht: Der Betriebsrat wird über jeden sicherheitsrelevanten Vorfall informiert, bei dem die Drohne eingesetzt wurde, insbesondere falls Material an Behörden (Polizei) übergeben wird.
Ein interessanter Aspekt ist, dass Drohnen auch zum Schutz der Mitarbeiter dienen (z.B. vor externen Angriffen). Dies kann man in Gesprächen hervorheben, um den Betriebsrat zu gewinnen: Die Drohne erhöht letztlich die Sicherheit aller auf dem Gelände, auch der Belegschaft, z.B. indem sie bei Notfällen schneller Hilfe herbeirufen kann. Dennoch ist die Kernaufgabe des Betriebsrats, die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer zu wahren. Ein möglicher Kompromiss kann sein, No-Go-Areas für die Drohne zu definieren.
Zudem haben Betriebsräte oft Sorge um Arbeitsplatzabbau durch Automatisierung. In der Sicherheitsbranche ist das relevant: Wenn Drohnen Patrouillen übernehmen, werden weniger Wachleute benötigt? ArrowTec argumentiert, dass drohnenbasierter Objektschutz vor allem gering qualifiziertes Personal ersetzt, das schwer zu finden sei[5]. Aber aus Sicht von Mitarbeitern kann es trotzdem bedrohlich wirken. Hier hilft es, transparent zu sein: Vielleicht werden die betroffenen Wachpersonen in höherwertige Aufgaben (Leitstand, Drohnensteuerung) weiterqualifiziert statt entlassen. Betriebsräte werden meist Übergangs- und Qualifizierungsmaßnahmen fordern, wenn durch die Drohne Stellen verändert werden.
Rechtlich verbindlich ist: Ohne Einigung mit dem Betriebsrat darf die Drohne nicht in Betrieb gehen, andernfalls könnte der Betriebsrat per einstweiliger Verfügung die Nutzung untersagen lassen. Daher ist eine sorgfältige, partnerschaftliche Verhandlung essentiell. Erfahrung aus anderen Betrieben zeigt, dass Betriebsräte letztlich zustimmen, wenn ausreichende Garantien gegeben werden, dass die Belegschaft nicht ausspioniert wird und alle datenschutzrechtlichen Maßnahmen getroffen sind.
Arbeitnehmerdatenschutz und Privatsphäre
Neben dem Betriebsverfassungsrecht greifen beim Drohneneinsatz auch die allgemeinen Grundsätze des Beschäftigtendatenschutzes. Zwar gibt es kein eigenes Beschäftigtendatenschutzgesetz (eine geplante Regelung wurde in Deutschland bislang nicht umgesetzt), doch gelten DSGVO und BDSG auch im Arbeitsverhältnis. Das BDSG enthält einen § 26, der die Verarbeitung von Beschäftigtendaten regelt: Demnach ist Überwachung zulässig, wenn sie für das Beschäftigungsverhältnis erforderlich ist (z.B. zur Aufdeckung von Straftaten oder zum Schutz von Leben/Eigentum) und keine schutzwürdigen Interessen der Mitarbeiter entgegenstehen.
Eine Drohnenüberwachung, die darauf ausgelegt ist, externe Sicherheitsrisiken zu begegnen, kann man in der Interessenabwägung rechtfertigen, wenn angemessene Schutzmechanismen für die Mitarbeiter bestehen. Einige solcher Mechanismen: - Transparenz: Alle Mitarbeiter müssen wissen, dass die Drohne existiert, wo sie patrouilliert und was sie tut. Am besten schriftlich (z.B. durch Aushang oder E-Mail-Rundschreiben) informieren, inkl. Hinweis auf die Betriebsvereinbarung. - Optische Erkennbarkeit: Es spricht nichts dagegen, die Drohne optisch als Kamera-Drohne zu kennzeichnen (viele haben ohnehin Blinklichter). Mitarbeiter sollten sie erkennen können und nicht das Gefühl haben, heimlich gefilmt zu werden. - Kein Audio-Mithören: In aller Regel nehmen Sicherheitsdrohnen keinen Ton auf, nur Video. Dies sollte auch so bleiben, da das Mithören von Gesprächen einen noch tieferen Eingriff in die Privatsphäre bedeuten würde. Eine Ausnahme ist die gezielte Täteransprache per Lautsprecher, aber das ist ja ein aktiver Vorgang und kein Abhören. - Zugriffsbeschränkung: Nur ein eng begrenzter Personenkreis darf die Live-Feeds sehen. Im Idealfall weniger Personen, als früher Streife liefen – so reduziert sich tatsächlich die „Beobachterzahl“. Wenn früher z.B. 5 Wachleute überall herumliefen (und dabei zwangsläufig Mitarbeiter sahen), und nun sitzt 1 Operateur vor Monitoren, könnte man argumentieren, dass sich die Gesamtüberwachung im Betrieb verringert hat.
Ein weiterer Punkt: Pausenzonen und Sanitärbereiche etc. sind tabu für Videoüberwachung. Drohnen sollten deshalb räumlich so programmiert sein, dass sie nicht an Fenstern von Sozialräumen vorbeifliegen oder in offene Hallentore hineinschauen, wo Mitarbeiter arbeiten (es sei denn, dort ist auch tatsächlich ein zu sicherndes Lagergut, was dann wieder abgestimmt gehört).
Datenschutzrechtlich relevant ist auch die Frage, ob die Drohne öffentliches Gebiet einsehen kann. Viele Industrieareale grenzen an öffentliche Straßen oder Nachbargrundstücke. Die Kamera darf nicht unbeabsichtigt dauerhaft Nachbars Grundstück filmen – das könnte eine Verletzung deren Persönlichkeitsrecht darstellen. Hier müssen Drohnen teils virtuelle Grenzen einhalten (Geofencing) oder Kamera-Privacy-Masking verwenden (einige Überwachungskameras erlauben es, Bildbereiche abzudecken/blören, etwa den Blick über den Zaun hinaus). In der Praxis sollte die Drohne so konfiguriert werden, dass ihr Patrouillenflug genau innerhalb der Grundstücksgrenzen bleibt und die Kameras leicht nach innen geneigt sind, um nichts Außenliegendes aufzuzeichnen.
Schulung und Arbeitssicherheit für Mitarbeiter
Mit dem Einsatz von Drohnen ergeben sich auch arbeitsrechtliche Pflichten hinsichtlich Schulung und Sicherheit. Wenn z.B. Sicherheitsmitarbeiter nun Drohnen steuern oder mit ihnen arbeiten sollen, fällt dies unter neue Arbeitsaufgaben, für die eine Einweisung notwendig ist (ArbSchG § 12 – Unterweisung bei Aufnahme einer neuen Tätigkeit). Dazu gehört das Vermitteln der Bedienungsvorschriften: wie wird die Drohne gestartet/gestoppt (im normalen Betrieb meist automatisiert, aber man sollte Notfallstop kennen), was tun bei Störungen (z.B. Drohne fliegt unkontrolliert – wer darf Befehl zum Notlanden geben?), wie mit den Daten umgehen (Datenschutz beachten).
Ebenso sind Notfallprozeduren zu schulen, z.B. wenn die Drohne abstürzt und auf dem Gelände liegt: Darf ein normaler Mitarbeiter sie aufheben? (Besser nicht, Lithium-Akku-Brandgefahr – die Regelung könnte sein: Sicherheitsingenieur oder Feuerwehr ruf
Arbeitsschutzaspekte für Drohnenpersonal: Falls Mitarbeiter draußen die Drohne händeln (etwa aus dem Hangar nehmen für Wartung), müssen sie vor Propellern geschützt sein. Normalerweise entnimmt man Akkus beim Hantieren. Aber es sollte dennoch im Sicherheitshandbuch stehen, dass in unmittelbarer Nähe von rotierenden Propellern keine Personen stehen dürfen und dass das Start- und Landeareal abgesperrt ist, solange die Drohne sich bewegt.
Für andere Beschäftigte gilt: Eine kleine, leichte Drohne (<2 kg wie Arrow-401) stellt ein geringes physisches Risiko dar, dennoch muss das Risiko eines Absturzes bedacht werden. Wenn z.B. Mitarbeiter draußen unter der Flugroute arbeiten, braucht es vielleicht Helmtragen (in Industriebereichen sowieso Standard) oder man fliegt Routen nicht direkt über Personengruppen. Die EU-Drohnenvorschriften definieren hier Kategorien: In der Specific Kategorie muss im Konzept meist beschrieben werden, wie unbeteiligte Personen geschützt werden – auf einem Werksgelände kann man Mitarbeiter als „beteiligte Personen“ zählen, wenn sie informiert sind und Anweisungen haben, was im Drohnenbetrieb zu beachten ist. Daher sollte man in eine allgemeine Sicherheitsunterweisung aufnehmen: „Bei Drohnenbetrieb nicht versuchen, die Drohne zu fangen oder zu stören, bei erkennbaren Problemen (z.B. Drohne trudelt) Abstand halten und Vorgesetzte informieren.“
Umgang mit Vorfällen und Vertrauen schaffen
Trotz aller Regeln: Es wird Vertrauen der Mitarbeiter nur wachsen, wenn der Arbeitgeber transparent mit Vorfällen umgeht. Sollte z.B. doch einmal versehentlich ein Mitarbeiter gefilmt werden, der nichts mit Sicherheit zu tun hat (vielleicht hat ein Mitarbeiter nach Feierabend das Gelände vergessen abzustempeln und wird dann von der Drohne entdeckt, weil er noch über das Gelände läuft), so darf dieses Material nicht für arbeitsrechtliche Konsequenzen missbraucht werden, falls kein Sicherheitsvorfall vorlag. Solche Zusagen können in Betriebsvereinbarungen oder intern gegeben werden.
Des Weiteren kann man evaluieren, ob Anreizsysteme für die Nutzung der Drohne geschaffen werden: Wenn Mitarbeiter sehen, dass die Drohne z.B. nach Feierabend auch ihren geparkten Auto-Parkplatz im Blick hat und so Diebstähle reduziert, erkennen sie einen persönlichen Nutzen. Oder wenn man zeigt, dass durch die Drohne Alarm-Einsätze schneller bearbeitet werden und dadurch weniger nächtliche Unruhe entsteht (z.B. kein ständiges Auslösen von Sirenen, weil die Drohne vor Ort erst verifiziert), kann das die Akzeptanz steigern.
Zusammengefasst erfordert der Drohneneinsatz im Betrieb einen sensiblen Umgang mit Mitbestimmung und Datenschutz. Mit klaren Vereinbarungen, technischen Begrenzungen zum Schutz der Privatsphäre und offener Kommunikation lässt sich aber meist ein Konsens erzielen. Andere Firmen haben hier bereits Vorbilder geschaffen – beispielsweise sind Betriebe bekannt, in denen Betriebsräte Drohneneinsätzen zugestimmt haben, nachdem Datenschutzkonzepte vorgelegt wurden, die strenger als bei gewöhnlicher Videoüberwachung sind (etwa automatische Verpixelung von Mitarbeitern, die KI-Software vornimmt). Letztlich soll die Drohne ja nicht die Belegschaft kontrollieren, sondern gemeinsam mit ihr für mehr Sicherheit sorgen.
Kaufmännische Aspekte: Kosten und Wirtschaftlichkeit
Neben Technik und Recht spielt die Wirtschaftlichkeit eine zentrale Rolle bei Entscheidungen im Facility Management. In diesem Kapitel werden die Investitions- und Betriebskosten von Überwachungsdrohnensystemen analysiert und den Kosten klassischer Sicherheitsmaßnahmen gegenübergestellt. Außerdem wird diskutiert, wie die Wirtschaftlichkeit bewertet werden kann (ROI, Kosten-Nutzen) und welche weiteren kaufmännischen Überlegungen (etwa Versicherungsfragen) relevant sind.
Investitionskosten und Implementierungskosten
Die Anschaffung eines professionellen Drohnen-Überwachungssystems erfordert zunächst eine Investition in die Hardware und Infrastruktur: - Drohnenplattform: Eine einzelne Sicherheitsdrohne (inkl. Kamera, Sensorik) in Industriequalität kann je nach Leistungsfähigkeit im mittleren fünfstelligen Eurobereich liegen. Anbieter nennen nicht immer öffentlich Preise, da oft Projektpakete geschnürt werden. Kleinere semi-autonome Systeme (z.B. DJI Matrice mit Dock) bewegen sich um 30.000–50.000 € pro Einheit. Spezialisierte Systeme wie Arrow-401 (mit Hangar) könnten in ähnlicher oder höherer Größenordnung liegen, zumal dort viel Eigenentwicklung und Zertifizierung enthalten ist. - Hangar/Docking-Station: Falls das System eine autonome Station benötigt, kommt diese hinzu. Sie kostet eventuell nochmals einen nennenswerten Betrag, da sie Lade- und Klimafunktionen hat. - Peripherie: Leitstellen-Technik (Monitore, Steuerungs-PCs, Softwarelizenzen). Wenn bereits eine moderne Leitstelle vorhanden ist, sind diese Kosten gering (vielleicht 5.000–10.000 € für Software-Integration). Falls noch keine Leitstelle existiert (z.B. kleineres Unternehmen), müsste man evtl. mehr investieren. - Installation und Genehmigungen: Die Planungs- und Implementierungsphase verursacht ebenfalls Kosten. Dazu zählen die Risikoanalyse, Ausarbeitung der SORA (Specific Operations Risk Assessment) für die Genehmigung, und die behördlichen Gebühren. Je nach Bundesland und Komplexität können Genehmigungen einige Tausend Euro kosten. Oft übernimmt der Anbieter diesen Part, aber die Kosten werden letztlich weitergereicht. - Schulung: Das Personal muss geschult werden, was auch Kosten verursacht (z.B. Kurse, Arbeitszeit).
Alternativ zum Kauf bieten manche Firmen Leasing- oder Mietmodelle an. ArrowTec etwa scheint ein Full-Service zu bieten, wo die Hardware dem Anbieter gehört und der Kunde eher eine monatliche Pauschale zahlt. Das kann die Anfangsinvestition reduzieren. Typische Mietmodelle könnten z.B. 2.000–5.000 € pro Monat pro Drohnensystem betragen (abhängig von Leistung und Umfang).
Laufende Betriebskosten
Haben die Drohnen erst mal abgehoben, entstehen laufende Kosten, die man ins Verhältnis zu herkömmlichen Kosten setzen muss: - Personal: Auch autonome Drohnen benötigen Personal für Überwachung (Leitstelle) und Wartung. Die Personalkosten verschieben sich jedoch: Anstatt mehrere Wachleute für Rundgänge zu beschäftigen, kann ein einzelner Operator mehrere Drohnen überwachen. Wie Securitas hervorhebt, reduziert dies den Bedarf an Patrouillenpersonal deutlich. Unternehmen wie ArrowTec werben gar mit bis zu 85 % Ersparnis bei Sicherheitskosten. Diese Zahl entsteht vermutlich aus Szenarien, in denen ein weitläufiges Gelände bisher 3–4 Wachleute pro Schicht erforderte und nun durch ein Drohnensystem plus vielleicht 1 Operator ersetzt wird. Personalkosten sind in Deutschland erheblich (ein Sicherheitsmitarbeiter inkl. Lohnnebenkosten ca. 40–60 T€ pro Jahr im 24/7-Schichtmodell braucht man mehrere Stellen, was schnell 200 T€/Jahr bedeutet). Eine Drohne hat keine Lohnkosten, erfordert aber ggf. einen Servicevertrag und einen oder zwei Operatoren insgesamt. Wenn also statt 5 Wachleuten nur noch 1–2 benötigt werden, ist die Einsparung hoch. - Energiekosten: Im Vergleich zu anderem technischen Equipment oder gar zu Streifenfahrten sind diese marginal. Das Laden einer Drohne verbraucht pro Flug vielleicht ein paar Cent Strom. Selbst inklusive Klimatisierung des Hangars sind dies vernachlässigbare Beträge im Unternehmensmaßstab. Zum Vergleich: Ein Wächter im Auto verbraucht Sprit, was über die Zeit deutlich mehr kostet. - Wartung und Verschleiß: Drohnen haben Verschleißteile (Propeller, Akkus). Akkus sind meist nach 200–500 Ladezyklen auszutauschen. Wenn eine Drohne täglich mehrfach fliegt, kann ein Akku nach 1–2 Jahren am Ende sein. Ein Ersatzakku mag ein paar hundert Euro kosten. Propeller sind billig, aber sicherheitshalber regelmäßig zu tauschen (Materialkosten gering). Größere Kostenpunkte könnten Generalüberholungen sein – z.B. alle paar Jahre Kalibrierungen, Check der Elektronik oder Ersatz von Motoren. Manche Anbieter bieten Wartungsverträge (z.B. jährliche Inspektion). Diese Kosten sind aber in aller Regel deutlich geringer als bei z.B. Brandmeldeanlagen oder IT-Systemen. - Software und Lizenzen: Wenn Cloud- oder KI-Software benutzt wird (wie ArrowTec’s Flight Automation Center), können fortlaufende Lizenzgebühren anfallen. Diese wären im Full-Service-Modell inkludiert, bei Kauf müsste man schauen, ob Updates und KI-Services kostenpflichtig sind. - Versicherung: Drohnen müssen haftpflichtversichert sein. Gewerbliche Drohnenversicherungen kosten, je nach Deckungssumme (z.B. 5 Mio. €), vielleicht 100–300 € pro Jahr und Drohne – ein überschaubarer Posten. Wichtiger ist aber: Hat die Einführung der Drohne Einfluss auf die bestehende Betriebshaftpflicht oder Gebäudeversicherung? Positiv könnte sein, dass ein besser gesichertes Gelände (nachgewiesene lückenlose Überwachung) die Prämien für Diebstahlversicherungen senkt. Einige Versicherer gewähren Rabatte, wenn nachweislich bestimmte VdS-anerkannte Sicherheitsstandards erfüllt sind. Sollte die Drohne dazu beitragen, können hier indirekt Einsparungen erzielt werden.
Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (ROI, Kosten-Nutzen)
Um die Wirtschaftlichkeit zu beurteilen, wird oft der Return on Investment (ROI) oder eine Amortisationsrechnung durchgeführt. Hier fließen die oben genannten Kosten und Einsparungen ein. Ein mögliches Rechenbeispiel: - Status Quo: 4 Wachleute, 24/7 (Schichtbetrieb), Personalkosten z.B. 50 T€/a pro Stelle → ~200 T€/Jahr. Dazu Fuhrparkkosten (Streifenwagen, Treibstoff) vielleicht 20 T€/Jahr. Summe: 220 T€ jährliche Sicherheitskosten. - Neu mit Drohne: 1 Drohnensystem, Invest 100 T€ einmalig (inkl. Einrichtung, Genehmigung). 1 Operator pro Schicht (vielleicht 2 Operatoren gesamt im Wechsel) = 2 Stellen, 100 T€/Jahr. Wartung & Versicherung & Strom = z.B. 10 T€/Jahr. Summe: 110 T€ laufend plus auf 5 Jahre abgeschrieben ~20 T€/a Investitionskosten = 130 T€/Jahr. Ergebnis: Kostensenkung um ca. 90 T€ pro Jahr (~40%). ROI der Anfangsinvestition in etwa 2 Jahren.
Diese Rechnung ist natürlich vereinfacht. Sie zeigt aber das Potenzial. ArrowTec’s Werbezahl von 85% Kostenersparnis trifft vielleicht bei sehr ungünstigen Status-quo-Verhältnissen zu (z.B. Nachts ein Wachdienst mit Hundeführer etc., was teuer ist, ersetzt durch eine Drohne und minimal Personal). Im Durchschnitt dürften Einsparungen im Bereich 30–50% realistisch sein, wenn man konservativ rechnet.
Zusätzlich zum rein quantifizierbaren ROI gibt es qualitative Nutzenfaktoren: - Schadenverhütung: Gelingt es dank Drohne, einen Einbruch zu vereiteln oder Vandalismus früh zu stoppen, spart das u.U. enorme Folgekosten. Ein Beispiel aus ArrowTec: Die Folgeschäden von Diebstahl (Maschinenausfall, Produktionsunterbrechung, Imageverlust) können Millionen kosten[56]. Hier ist es schwierig, präventiven Nutzen in Euro zu fassen, aber das Management berücksichtigt solche Risikokosten durchaus. Ein verhindertes Ereignis kann theoretisch den ganzen Drohneneinsatz über Jahre rechtfertigen. - Sekundärnutzung: Wenn Drohnen auch für Inspektionen oder Inventuren (z.B. Zählen von Lagerbeständen aus der Luft) genutzt werden, steigert das die Wirtschaftlichkeit. Man kann interne Verrechnung ansetzen: z.B. Sparen wir damit den Einsatz eines teuren Gutachters, der mit Gerüst eine Anlage prüft? Dann ist das ein indirekter Vorteil. - Personalaspekte: Weniger Personaleinsatz bedeutet auch weniger Risiken durch Personalausfall (Krankheit, Urlaub), weniger Aufwand in Personaladministration (Rekrutierung, Training neuer Wachleute). Allerdings ist das im Vergleich zum reinen Kostensparen eher nachrangig.
Finanzierungsmodelle und Abschreibung
Im FM-Budget muss entschieden werden, wie man die Anschaffung verbucht: als Investition mit Abschreibung über vielleicht 3–5 Jahre (technisches Equipment, oft 3 Jahre, aber man könnte 5 ansetzen) oder als laufende Betriebskosten im Falle eines Leasingvertrags. Viele Unternehmen bevorzugen OPEX-Modelle (Operating Expenses), weil sie planbare monatliche Raten haben und kein Kapital binden. Full-Service-Angebote kommen dem entgegen: Man zahlt eine regelmäßige Gebühr, die alles beinhaltet. Das reduziert das Investitionsrisiko (wenn das System sich nicht bewährt, kann man den Vertrag auslaufen lassen statt auf teurem Gerät zu sitzen).
Bei Kauf muss man bedenken, dass Technologieveralterung stattfindet: Nach 5 Jahren könnte es viel bessere Drohnen geben; frühere Generationen haben evtl. geringere Flugzeit, schlechtere KI. Dann stünde wieder eine Investition an. Service-Provider erneuern ihre Flotten in der Regel selbst und der Kunde profitiert automatisch.
Kostenvergleich zu Alternativen
Um den wirtschaftlichen Wert zu bemessen, vergleicht man Drohnen oft mit den Alternativmethoden: - Statische Videoüberwachung (feste Kameras): Diese ist günstiger in Anschaffung pro Stück, aber um ein großes Gelände lückenlos zu decken, braucht man sehr viele Kameras, Masten, Stromversorgung – was in Summe teuer wird. Zudem decken sie keine toten Winkel ab, und Alarmauslösung erfordert intelligentes Video oder Sensorik. Drohnen können beweglich dort schauen, wo es nötig ist. - Zaunsicherungssysteme (z.B. Sensor am Zaun): Diese detektieren Einbrüche gut, lösen aber viele Fehlalarme aus (Tiere, Wind). Sie geben auch keine visuelle Verifizierung. In Kombination mit Drohnen ideal: Drohne verifiziert Zaunalarm. Kostenseitig sind Zaunsysteme je nach Länge auch sehr teuer pro Meter. - Wachdienst/Mensch: Menschen sind nach wie vor das flexibelste Element, aber teuer im Dauerbetrieb und fehleranfällig (Müdigkeit, Ablenkung). Pro Nachtstunde kann man grob 25–40 € ansetzen inkl. aller Lohnkosten und Overhead. Eine Drohne mag pro Stunde (inkl. aller Abschreibungen, Strom, etc.) vielleicht auf 5–10 € runtergerechnet kosten. Helikopter-Unterstützung (z.B. bei Großarealen – extreme Alternative) ist noch viel teurer, da kostet ein Polizeihubschrauber-Einsatz mehrere tausend Euro pro Stunde; Drohnen bieten einen Bruchteil davon.
Die folgende Tabelle skizziert einen vergleichenden Kostenüberblick zwischen herkömmlichem Wachdienst und drohnengestütztem System, basierend auf typischen Annahmen:
Aspekt | Traditioneller Wachdienst | Drohnenbasiertes System |
---|---|---|
Personalaufwand | z.B. 4 Wachleute á 50 k€ = 200 k€/Jahr[2] (24/7-Betrieb) | z.B. 1–2 Operator á 50 k€ = 50–100 k€/Jahr (Überwachung mehrerer Drohnen) |
Routine-Patrouille | Fahrzeugkosten (Treibstoff, Abschreibung) z.B. 15–20 k€/Jahr; Laufleistung Personal begrenzt ~5 km/h | Stromkosten vernachlässigbar; Drohne 50 km/h → schnelle Gebietskontrolle |
Investition/Setup | Gering (Funkgeräte, evtl. Fahrzeug) < 10 k€; aber keine langfristigen Assets | Hoch (Drohnensystem, Infrastruktur) z.B. 100 k€; dafür wertschöpfendes Asset (Abschreibung 3–5 Jahre) |
Abdeckung | Begrenzt durch Personalmenge und -geschwindigkeit; ein Wachmann schafft wenige Rundgänge pro Schicht | Flächendeckend durch schnelle Überflüge; eine Drohne kann in 10 min die Strecke abfliegen, für die ein Fahrzeug 30 min benötigt. Mehrere Drohnen parallel möglich. |
Reaktionszeit | Minuten bis Wachmann am anderen Ende ist (abh. von Geländefahrzeug) | Oft <1 Minute bis Drohne vor Ort ist (direkter Luftweg). |
Flexibilität | Mensch kann flexibel agieren und komplexe Situationen einschätzen; jedoch begrenzte Sinnesreichweite (Sichtfeld) | Drohne liefert Überblick aus der Vogelperspektive, erkennt Wärmesignaturen; jedoch begrenzte KI-Interpretation komplexer Szenen (Mensch in Leitstelle unterstützt). |
Verfügbarkeit | Schichtplanung notwendig, Pausen etc. – rund um die Uhr nur mit mehreren Kräften machbar | Rund um die Uhr-Maschinenlauf; Drohne braucht Ladepausen, aber automatisiert und planbar. Keine „Pause“ nötig, mehrere Drohnen könnten sich ablösen. |
Gesamtkosten 5 Jahre | Personalkosten kumuliert ~1 Mio € + Fahrzeuge ~0,1 Mio € = ~1,1 Mio € (ohne Preissteigerungen) | Invest ~0,1 Mio €, Personal kumuliert ~0,5 Mio €, Wartung etc. ~0,05 Mio € = ~0,65 Mio € (deutlich Einsparung) |
Hinweis: Die Zahlen sind beispielhaft und können je nach Einsatzszenario stark variieren. Dennoch verdeutlichen sie, dass drohnengestützte Lösungen mittelfristig signifikante Kostenvorteile bieten können, insbesondere bei großen Arealen mit hohem Personalbedarf.
Weitere kaufmännische Überlegungen
Versicherungen: Wie erwähnt, Drohnen brauchen eine Haftpflicht. Darüber hinaus könnte es interessant sein, ob Versicherer den Einsatz honorieren. Wenn ein Gelände etwa als schwieriges Risiko galt (Diebstahlhäufigkeit), könnte der Versicherer bei Einsatz einer Drohne die Selbstbeteiligung senken oder Prämie anpassen. Hier lohnt der Dialog mit dem Versicherer und ggf. der Verweis auf Normerfüllung (z.B. nach DIN 0826-20). VdS-zertifizierte Systeme können besonders vertrauenerweckend sein, da VdS letztlich der Versicherungsverband ist. ArrowTec nennt eine VdS-zertifizierte Leitstelle als Qualitätsmerkmal, was impliziert: Alarmbearbeitung erfüllt definierte Standards, was für Versicherer wichtig ist (Stichwort: anerkannte Wachorganisation).
Abschreibung und Restwert: Drohnen könnten am Ende ihrer Nutzungsdauer noch einen Restwert haben (vielleicht Weiterverkauf an weniger anspruchsvolle Nutzer oder für Ausbildung). Oder sie sind technologisch veraltet und nur noch als Ersatzteilträger brauchbar. Das muss man in der Investitionsentscheidung berücksichtigen. Eine vorsichtige Planung schreibt sie voll ab und kalkuliert wenig Restwert.
Skaleneffekte: Hat ein Unternehmen mehrere Standorte, kann ein Standard-Drohnensystem an allen ausgerollt werden, was Schulung und Betriebskosten optimiert. Es könnte sogar eine zentrale Leitstelle mehrere Standorte überwachen – z.B. eine Sicherheitszentrale in der Firmenzentrale betreut Drohnen in drei Werken gleichzeitig (sofern Bandbreite und Genehmigung es zulassen). Das würde die Effizienz weiter steigern.
Innovation und Image: Abseits harter Zahlen spielt im Facility Management manchmal auch das Image eine Rolle. Ein Unternehmen, das modernste Sicherheitstechnik einsetzt, kann dies z.B. in Audits (Kunden, Behörden) positiv darstellen. Es signalisiert Proaktivität im Schutz von Werten. Dieser „Benefit“ ist schwer zu quantifizieren, aber real, gerade wenn es um sicherheitskritische Branchen geht.
Risiken: Natürlich darf man kaufmännisch nicht nur rosig rechnen. Man sollte Risikopuffer einplanen: Was, wenn das System doch nicht die erwartete Performance bringt? Gibt es Garantien vom Hersteller (z.B. Ausfallzeiten < X)? Sind Ersatzdrohnen im Vertrag? Wenn nein, sollte man evtl. selbst eine Backup-Drohne anschaffen oder im Budget vorsehen. Auch mögliche Schäden durch Drohne (worst case: Drohne stürzt auf teure Anlage oder löst Fehlalarm permanent aus) müssten betrachtet werden – hierfür ist zwar Versicherung da, aber auch Selbstbehalte oder Produktionsausfallzeiten können Kosten verursachen.
In Summe sprechen aus kaufmännischer Sicht viele Argumente für den Drohneneinsatz im Objektschutz. Die Kosten können – insbesondere bei hohen Personalkosten – deutlich reduziert werden, während gleichzeitig potenzielle Schäden durch bessere Überwachung vermieden werden. Wichtig ist, realistische Annahmen zu treffen und Piloterfahrungen zu sammeln, um die Wirtschaftlichkeit im spezifischen Fall zu überprüfen. Die hohe Praxisrelevanz wird im nächsten Kapitel durch konkrete Beispiele untermauert, bevor dann in den Schlussfolgerungen alle Aspekte zusammengeführt werden.
Praktische Umsetzbarkeit und Akzeptanz im Alltag
Technisch machbar und wirtschaftlich vorteilhaft – dennoch entscheidet sich der Erfolg einer neuen Sicherheitsmaßnahme maßgeblich an der Alltagstauglichkeit und der Akzeptanz bei allen Beteiligten. In diesem Kapitel betrachten wir, welche praktischen Herausforderungen im laufenden Betrieb auftreten können und wie die Akzeptanz bei Mitarbeitern, Management und ggf. Öffentlichkeit gefördert werden kann.
Alltagstauglichkeit und Umsetzbarkeit
Wetter und Umwelteinflüsse: Einer der ersten praktischen Punkte: Können Drohnen bei jedem Wetter fliegen? Aktuelle Systeme sind bis zu einem gewissen Grad wetterfest, aber Einschränkungen gibt es. Starker Regen, Schneefall oder Wind über einer gewissen Stärke (z.B. Böen über 8 Bft) können Drohnenflug beeinträchtigen oder unmöglich machen. Praktisch muss also ein Plan B existieren, wenn das Wetter dem Drohneneinsatz Grenzen setzt – etwa zusätzliche stationäre Kameras oder in extremen Fällen doch ein Wachmann auf Abruf. Einige Drohnen sind allerdings robust: Pfeift der Wind mit 40 km/h über das Gelände, stabilisiert der Autopilot meist noch sicher. Auch Kälte kann Akkus schwächen; Hangars mit Klimatisierung helfen, Akkus im optimalen Temperaturbereich zu halten. Insofern: Die meisten Tage im Jahr können Drohnen fliegen, aber an den wenigen extremen Tagen sollte man vorbereitet sein.
Nachtruhe und Lärmbelästigung: Drohnen machen Geräusche. In der Nacht, wenn es ruhig ist, könnte das Summen einer Drohne wahrnehmbar sein. Moderne kleine Drohnen sind relativ leise (vielleicht 60–70 dB in 1 m Abstand), aber die Anwohner-Frage muss man stellen: Wenn das Gelände an Wohnbebauung grenzt, könnten sich Nachbarn gestört fühlen. Bisher sind dazu wenige Erfahrungen publiziert; im Zweifel muss man testweise fliegen und das Empfinden prüfen. Es gibt Konzepte, Drohnenrouten so zu planen, dass sie möglichst nicht nahe von sensiblen Bereichen fliegen – z.B. eher über die Mitte des Werksgeländes als direkt an der Siedlungsgrenze entlang. Sollte doch mal Beschwerde kommen, kann der Betreiber die Frequenz oder Zeiten anpassen (z.B. nachts weniger Patrouillen). Die Akustik ist jedenfalls ein Punkt, der Drohnen von absolut unauffälligen Sensoren unterscheidet. Ironischerweise kann der Lärm auch Abschreckung sein: Ein nächtlicher Eindringling hört die Drohne und weiß, er wurde entdeckt. Das kann ihn zur Flucht bewegen.
Technische Zuverlässigkeit: Im Alltag muss sich zeigen, wie stabil Hard- und Software laufen. Kleine IT-Hänger können große Wirkung haben – z.B. Netzwerkproblem und die Drohne erhält keinen Befehl. Daher sollte man wirklich ausgiebig in Betrieb testen. In der Praxis haben erste Projekte (z.B. Mosolf/ArrowTec) gezeigt, dass ein autonomes System genehmigt wurde und funktioniert. Dennoch können Startschwierigkeiten auftreten: Etwa, die KI meldet zu Beginn öfter Fehlalarme, weil sie das Gelände erst „lernen“ muss. Oder es treten Funklücken an bestimmten Stellen auf, was Nachjustierung von Antennen erfordert. Das Facility Management sollte in den ersten Wochen/Monaten eng mit dem Hersteller zusammenarbeiten, um solche Kinderkrankheiten auszumerzen.
Wartungsaufwand im Alltag: Autonomie hin oder her, ganz ohne menschliche Zuwendung geht es nicht. Praktisch muss jemand regelmäßig: - Die Kameralinsen reinigen (Staub, Regenflecken beeinträchtigen Bildqualität). - Propeller auf Schäden prüfen. - Die Drohne neu kalibrieren nach harter Landung eventuell. - Softwareupdates einspielen.
Das kann in Wartungsplänen berücksichtigt werden, z.B. wöchentlich kurzer Check, monatlich Intensivcheck. Falls ein Problem festgestellt wird, sollte idealerweise sofort eine Ersatzdrohne vorhanden sein, um keine Sicherheitslücke zu haben. Einige Betreiber halten daher eine zweite Drohne als Backup bereit, die notfalls aushelfen kann, während die primäre in Wartung ist.
Integration mit Sicherheitsdienst: In vielen Fällen wird ein bestehender Wachdienst nicht komplett ersetzt, sondern neu aufgestellt. Praktisch heißt das: Ein paar Mitarbeiter weniger auf Patrouille, aber vielleicht weiterhin Personal an Pforte oder als Alarmstreife mit dem Auto. Die Drohne ist dann ein zusätzliches Werkzeug. Das Miteinander muss sich einspielen. Beispielsweise muss der Pfortenmitarbeiter informiert sein, wenn die Drohne gerade fliegt, um bei Fragen oder Alarmen richtig zu reagieren. Ebenso müssen Alarmstreifen wissen, dass die Drohne zuerst draufschaut – sie sollen nicht unnötig losfahren und dann doppelt anwesend sein. Das erfordert Koordination und kann anfangs Unsicherheiten bringen („Soll ich jetzt warten, was die Drohne meldet, oder schon losfahren?“). Hier hilft klare Prozedur (wie im Organisationskapitel beschrieben) und Übung.
Regulatorische Kontrollen: Im Alltag können auch mal Behörden vorbeischauen. Etwa die Luftfahrtbehörde prüft, ob man sich an die Auflagen hält (z.B. Logbuch führt). Oder der Datenschutzbeauftragte des Unternehmens will einen Report, wie oft Personen gefilmt wurden. Darauf sollte man vorbereitet sein, indem man eine Dokumentation führt: z.B. monatlicher Bericht, wie viele Alarme, davon wie viele Fehlalarme, ob Mitarbeiter betroffen waren etc. Diese Transparenz hilft im Ernstfall, Nachfragen zu beantworten.
Akzeptanz bei Mitarbeitern und Stakeholdern
Mitarbeiterakzeptanz hatten wir im Mitbestimmungsteil teilweise schon. Ergänzend kann man auf den psychologischen Aspekt eingehen: Es gibt ggf. Ängste („Big Brother“). Dem begegnet man am besten mit Offenheit und Beteiligung. Wenn Mitarbeiter sehen, dass ihre Interessen berücksichtigt wurden (Betriebsrat hat restriktive Regeln durchgesetzt, Drohne filmt nicht in Pausenraum, etc.), dann sinkt die Ablehnung. Man kann auch aktiv Feedback einholen: Etwa nach ein paar Monaten den Betriebsrat fragen, ob es Beschwerden gab, oder eine kleine interne Umfrage unter Mitarbeitern machen, wie sie die Präsenz der Drohne empfinden.
Oft normalisiert sich Neues nach einer Weile – die Drohne wird Teil des Alltags, wie Überwachungskameras es auch längst sind:Gesellschaftliche Akzeptanz und Ethik: Drohnenüberwachung wirft natürlich auch ethische Fragen auf – Stichwort Überwachungsst
Management und Entscheidungsgeber: Die höhere Führungsebene will Ergebnisse sehen. Wichtig ist daher, die Erfolgsgeschichten zu kommunizieren: Hat die Drohne einen Vorfall erfolgreich verhindert? Das sollte intern berichtet werden. Hat sie Kosten reduziert? Dann im Budgetreport hervorheben. So wird die Unterstützung gesichert und ggf. Ausweitung auf andere Standorte angeregt. Umgekehrt muss man Misserfolge offenlegen: Wenn z.B. doch mal ein Einbruch passiert ist, obwohl die Drohne flog – woran lag es? War die KI getäuscht, war die Drohne grad laden? Hier darf man nicht versuchen, Sachen zu vertuschen, sondern proaktiv Lösung erarbeiten (vielleicht eine zweite Drohne, geänderte Route, etc.). Das zeigt Professionalität und erhält das Vertrauen ins System.
Öffentlichkeit und Anwohner: Bei Firmen mit viel Außenwirkung (z.B. in einem städtischen Umfeld) kann es sein, dass auch die Nachbarschaft die Drohne sieht und Fragen hat. Ein Hanseatisch-sachlicher Umgang (wie gefordert) bedeutet: nüchtern informieren, keine Geheimnistuerei. Man könnte zum Beispiel in einem Newsletter oder Aushang für Anwohner schreiben: „Ab Datum X setzt Firma Y eine Sicherheitsdrohne ein, um die Werkssicherheit zu erhöhen. Das Flugsystem bleibt auf unserem Gelände und dient ausschließlich dem Schutz vor Einbruch und Sabotage. Persönlichkeitsrechte werden gewahrt, es erfolgt keine Beobachtung des öffentlichen Raums.“ So beugt man Gerüchten vor. Viele werden es sogar interessant finden. Ähnliches gilt intern: Statt Flurfunk („Hast du schon die fliegende Kamera gesehen?“) lieber offiziell ankündigen, eventuell mit einer Vorführung am Tag der offenen Tür – solche Dinge können die Akzeptanz steigern, weil es greifbar wird und das Mysteriöse verliert.
Akzeptanz beim Sicherheits- und Wachpersonal: Das darf man nicht vergessen. Sie könnten die Drohne als Konkurrenz sehen oder befürchten, wegrationalisiert zu werden. Hier ist gutes Change-Management nötig: Frühzeitig einbeziehen, klarmachen, dass Menschen weiterhin unabdingbar sind (für Intervention, Bewertung komplexer Situationen). Manche Sicherheitskräfte freuen sich auch, high-tech einsetzen zu dürfen – es wertet den Job auf. Wichtig ist: niemand sollte das Gefühl haben, die Maschine würde ihn „überwachen“ oder ersetzen ohne Perspektive. Wenn Umsetzungen geplant sind (weniger Wachleute), sollten faire Lösungen gesucht werden (andere Positionen anbieten, natürliche Fluktuation nutzen statt Entlassungen etc.). So bleibt die Moral der Sicherheitsmannschaft hoch und sie arbeiten mit der Drohne statt insgeheim dagegen (was passieren könnte, wenn Frust da ist).
Akzeptanz bei Behörden: Wenn alles genehmigt ist, ist die Behörde erst mal neutral. Aber auch hier kann man durch kooperatives Verhalten Pluspunkte sammeln. Beispielsweise kann man der örtlichen Polizei anbieten, bei echten Alarmen Video-Livestreams der Drohne zu teilen (technisch via gesichertem Link). Das könnte polizeiliche Einsätze erleichtern – und zeigt, dass das Unternehmen Sicherheitsbehörden unterstützt. Das ist zwar kein Muss, aber in Zeiten enger Personaldecken auch bei der Polizei vielleicht willkommen.
Gesellschaftliche Akzeptanz und Ethik: Drohnenüberwachung wirft natürlich auch ethische Fragen auf – Stichwort Überwachungsstaat. In Firmen auf privatem Gelände ist das nicht so brisant wie im öffentlichen Raum, aber dennoch beobachtet die Gesellschaft solche Trends. Hier kann die Industrie proaktiv Richtlinien erarbeiten, z.B. im BDSW-Fachausschuss Drohnen, der 2022 gegründet wurde. Wenn die Branche selbstverpflichtende Regeln einhält (Datenschutz, kein Waffeneinsatz von Drohnen, Transparenz), bleibt die öffentliche Akzeptanz erhalten. Denn würde es zu negativen Schlagzeilen kommen (etwa „Firma X nutzt Drohne, um Belegschaft auszuspionieren“), könnte das Image aller Betreiber leiden. Bislang dominieren aber positive Narrativen, etwa Drohnen als Schutzinstrument und als Reaktion auf demografische Veränderungen.