Objektbezogene Arbeitssicherheit
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REGELMÄSSIGE SICHERHEITSBEGEHUNGEN UND -PRÜFUNGEN HELFEN DABEI, POTENZIELLE SICHERHEITSMÄNGEL ZU ERKENNEN UND GEEIGNETE GEGENMASSNAHMEN ZU ERGREIFEN
Die Einhaltung von gesetzlichen Vorschriften und branchenspezifischen Sicherheitsstandards ist ein entscheidender Aspekt der arbeitsplatzbezogenen Sicherheit. Ein offener Austausch und die Einbeziehung der Mitarbeiter in die Planung und Umsetzung von Sicherheitsmaßnahmen fördern ein sicherheitsbewusstes Arbeitsumfeld.
Umsetzung von objektbezogener Arbeitssicherheit
Objektbezogene Arbeitssicherheit
Basis für objektbezogene Arbeitssicherheit ist grundsätzlich die Gefährdungsbeurteilung des AN für die Tätigkeitsausübung seiner Mitarbeiter bzw. infrage kommender Dritter für die Ausübung aller durch den Vertrag infrage kommender Tätigkeiten - also auch für einen Bewachungsvertrag. Für die Tätigkeiten sind u.a. Schutzausrüstungen notwendig. Solche können sein:
Ausrüstung des Wach- und Sicherungspersonals
Das Wach- und Sicherungspersonal muss über alle für die Ausführung ihrer Aufgaben notwendigen Einrichtungen, Ausrüstungen und Hilfsmittel in funktionsfähigem Zustand verfügen.
Der Auftragnehmer (AN) ist verantwortlich dafür, dass sein Personal angemessen geschult ist, um diese Dinge sicher zu handhaben, selbst wenn das Personal allein arbeitet. Bei der Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstung (PSA) muss darauf geachtet werden, dass diese die Bewegungsfreiheit nicht einschränkt und die Sicherheit nicht beeinträchtigt. Besonderes Augenmerk sollte auf die uneingeschränkte Verwendung der Hände gelegt werden. Zur vorgesehenen Ausrüstung gehören auch geeignetes Schuhwerk und zuverlässige Taschenlampen für die Arbeit bei Dunkelheit.
Es kann zu Unstimmigkeiten kommen, wenn das Wach- und Sicherungspersonal mehrere Aufgaben hat. Beispielsweise erfordert das Empfangen von Besuchern möglicherweise eine andere Kleiderordnung als ein anschließender Kontrollgang. Gegebenenfalls müssen entsprechende Vorkehrungen getroffen werden.
Umkleidezeit und Personalorganisation
dass das Personal sich umziehen kann
und die Zeit hierfür eingeplant ist.
Kontrollgänge mit Professionalität

Empfang und Sicherheitskontrolle kombiniert
Mögliche Dienstkleidungskombination von Sicherheitspersonal
Örtliche und zeitliche Anforderungen
Die sich hieraus ergebende örtlichen, zeitlichen und materiellen Anforderungen müssen berücksichtigt werden. Üblicherweise gelten die folgenden Forderungen:
Witterung und Infektionsschutz beachten
Witterungseinflüsse müssen bei der Dienstkleidung berücksichtigt werden (Nässe, Kälte und Hitze, ggf. Sturm)
die Einsatzfahrzeuge müssen im betriebssicheren Zustand sein
beim Einsatz in besonderen Gefährdungsbereichen, wie z. B. in Bereichen mit
- thermischen
- biologischen
- chemischen
- Explosions
- oder Strahlungsgefahren
- sowie Gefährdungen durch Konfrontationen mit stich- oder schusswaffentragenden Tätern (z. B. durchstich- und durchschusshemmende Schutzwesten)Es müssen Kleidung und Ausrüstung geeignet sein
- z. B. festes Schuhwerk im unwegsamen Gelände, das widerstandsfähig gegen mechanische Belastungen ist, mit rutschhemmenden Profilsohlen und Knöchelschutz
- Handlampen mit angepasster Reichweite und Gebrauchsfähigkeit. Ersatzlampen und -batterien bzw. Ersatzakkus stets in erreichbarer Nähebei infektionsgefährdenden Tätigkeiten beim Kontakt mit entsprechenden Personenkreisen oder Materialien sind geeignete Schutzmittel (z. B. Tragen von Infektionsschutzhandschuhen oder gegen Durchstich schützende Handschuhe) anzuwenden.
Sicherheitsvorschriften und Gefährdungsbeurteilung
Um allen Anforderungen gerecht zu werden, sollte hierfür als Grundlage die Gefährdungsbeurteilung im Objekt dienen. Auch auf dem Gebiet der Sicherheit gibt es erwartungsgemäß eine Vielzahl von zu berücksichtigenden Vorschriften. In vielen Anwendungsfällen handelt es sich hierbei um die folgenden Regeln:
Sicherheitsausrüstung für professionelle Einsätze

Effiziente Sicherheitskontrollen im Einsatz
Ausrüstungsbeispiele für Wach- und Sicherheitsdienst
Um allen Anforderungen gerecht zu werden, sollte hierfür als Grundlage die Gefährdungsbeurteilung im Objekt dienen. Auch auf dem Gebiet der Sicherheit gibt es erwartungsgemäß eine Vielzahl von zu berücksichtigenden Vorschriften. In vielen Anwendungsfällen handelt es sich hierbei um die folgenden Regeln:
Sicherheitsvorschriften und Gefährdungsbeurteilung im Objekt
Um allen Anforderungen gerecht zu werden, sollte hierfür als Grundlage die Gefährdungsbeurteilung im Objekt dienen. Auch auf dem Gebiet der Sicherheit gibt es erwartungsgemäß eine Vielzahl von zu berücksichtigenden Vorschriften. In vielen Anwendungsfällen handelt es sich hierbei um die folgenden Regeln:
Wichtige Sicherheitsvorschriften im Betrieb und Verkehr
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV),
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG),
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV),
PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV),
Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG),
Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV),
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO),
Unfallverhütungsvorschriften
- DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“,
- „Fahrzeuge“ (BGV D29 jetzt DGUV Vorschrift 70 jetzt DGUV Vorschrift 70),BG-Grundsätze
- „Prüfung von Fahrzeugen durch Fahrpersonal“ (BGG 915 jetzt DGUV Grundsatz 314-002 Kontrolle von Fahrzeugen durch Fahrpersonal),
- „Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige“ (BGG 916 jetzt DGUV Grundsatz 314-003 Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige),Infektionsschutz für Beschäftigte.
Erstellung der objektkonkreten Dienstanweisung
Der AN muss also in die objektkonkrete Dienstanweisung all seine Erkenntnisse, die er durch seine Gefährdungsbeurteilung gewonnen hat, gut verständlich einbringen. Dem Wach- und Sicherungspersonal ist aufzuerlegen, dass es die zur Verfügung gestellten Ausrüstungen und Hilfsmittel bestimmungsgemäß verwendet und die Bestimmungen der Dienstanweisung gut kennt sowie gewissenhaft einhält.
Eignungsanforderungen an das Personal
Im Sicherheitsgewerbe ist es selbstverständlich, dass Wach- und Sicherungstätigkeiten nur von Personen durchgeführt werden dürfen, die die erforderlichen Befähigungen und Berechtigungen besitzen. Diese Nachweise über die Qualifikationen müssen stets verfügbar sein. Ungeeignetes Personal darf keinesfalls eingesetzt werden, auch nicht in Notfällen.
Die Verwendung ungeeigneten Personals kann nicht nur zu persönlichen Schäden führen, sondern auch Gefahren und Schäden potenzieren. Um solche Situationen zu vermeiden, gelten folgende grundlegende Merkmale für das einzusetzende Personal:
Anforderungen an die persönliche Eignung
Persönlichkeitsbild
- grundsätzliche Eignung für die jeweilige Aufgabe(n)
- körperlich
- geistigZuverlässigkeit
mindestens 18 Jahre alt und für die Aufgabe angemessen ausgebildet.
Bezüglich der Ausbildung gelten die folgenden Anforderungen: Eignungskriterien von Sicherheitspersonal
Was | Erläuterung |
---|---|
Betriebsinterne Ausbildung | wenn hierbei gewährleistet ist, dass alle sicherheitstechnisch erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die geltenden Rechtsnormen und Vorschriften in ausreichendem Maße vermittelt werden. Behördliche Prüfungen sind hiervon ausgenommen. |
Allgemeine Ausbildung | Dienst- und Fachkunde, |
spezielle Ausbildungen und Befähigungen | spezielle Werkschutzaufgaben (unter anderem in Kernkraftwerken), |
Sicherungsposten im Bereich von Gleisen | entsprechende Ausbildung bei einer vom zuständigen Unfallversicherungsträger anerkannten Ausbildungsstelle Sicherungsposten im Bereich von Gleisen der Deutschen Bahn AG sowie solche, die bei der VBG versichert sind, müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben. |
Wach- und Sicherungstätigkeiten in Bereichen mit hohem Konfrontationspotenzial | entsprechende Eignung und Ausbildung |
Auswahlkriterien für die Eignung sind z. B.: | körperliche Voraussetzungen und Leistungsfähigkeit, |
Für bestimmte Tätigkeiten arbeitsmedizinische Betreuung (personengebunden) | infektionsgefährdenden Tätigkeiten, Impfungen bei besonderen Anlässen |
Unter den Vorschriften sind hierbei besonders hervorzuheben:
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG),
Bewachungsverordnung (BewachV),
Unfallverhütungsvorschriften
„Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“),
„Arbeitsmedizinische Vorsorge“ (BGV A 4 jetzt DGUV Vorschrift 6),
„Arbeiten im Bereich von Gleisen“ (BGV D 33 jetzt DGUV 77),
Infektionsschutz für Beschäftigte.