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Tragbare Gegenstand im Sinne des Waffengesetzes

Tragbare Gegenstand im Sinne des Waffengesetzes

Im Rahmen des Facility Managements ist es wichtig, den Einsatz von tragbaren Gegenständen, die als Waffen gelten, sorgfältig zu regeln und zu überwachen

Die strikte Einhaltung des Waffengesetzes ist entscheidend, um rechtliche Konsequenzen und Sicherheitsrisiken für das Unternehmen zu vermeiden. Der erste Schritt zur Sicherung angemessener Maßnahmen ist die Identifizierung von Gegenständen, die unter das Waffengesetz fallen. Schulungen und Sensibilisierung des Personals bezüglich der Handhabung und Lagerung solcher Gegenstände, die als Waffen gelten, sind von entscheidender Bedeutung für die Sicherheit am Arbeitsplatz.

Richtiger Umgang mit tragbaren Gegenständen gemäß Waffengesetz

Tragbare Gegenstände im Sinne des Waffengesetzes

Unter die Bestimmungen fallen verschiedene Gegenstände, wie Pistolen, selbstgebaute Flammenwerfer, Pfefferspray und sogar Samuraischwerter.

Es gibt eine Unterscheidung zwischen eingeschränktem Führen und einem vollständigen Verbot. Beispielsweise sind vollautomatische Waffen verboten, während bestimmte Messer und Schlagstöcke in Bezug auf ihr Führen eingeschränkt oder verboten sein können.

Anforderungen an das Personal

Sowohl das Sicherheitsunternehmen selbst als auch die entsprechenden Mitarbeiter müssen bestimmte Anforderungen erfüllen, wenn es um die Ausrüstung mit Schusswaffen geht. Jeder Mitarbeiter, der eine Schusswaffe tragen soll, muss die Waffensachkundeprüfung gemäß § 7 WaffG erfolgreich bestehen. Eine wichtige Voraussetzung für das Führen von Schusswaffen ist die Verpflichtung zum regelmäßigen Schießtraining (mindestens 1 Mal pro Quartal). Die Teilnahme an den Schießübungen gilt als regelmäßig und ordnungsgemäß, wenn sie mit den üblicherweise verwendeten Waffen jeden Quartal im Abstand von jeweils drei Monaten durchgeführt wird. Der Sachkundestand muss jährlich mit einem entsprechenden Nachweis bestätigt werden.

Die Schießübungen müssen auf Schießstandanlagen erfolgen, die den behördlich festgelegten Sicherheitsanforderungen entsprechen. Die Aufsicht während der Schießübungen muss gewährleistet sein und von einer Person übernommen werden, die als verantwortlich nach dem Waffenrecht gilt.

Das theoretische Wissen, das während der Waffensachkundeprüfung erworben wurde, muss mindestens einmal jährlich aufgefrischt und vom Unternehmer des Sicherheitsunternehmens oder einer beauftragten Person abgefragt werden. Dazu sind Aufzeichnungen anzufertigen. Nur Mitarbeiter, die zuverlässig, geeignet, sachkundig und an den Waffen ausgebildet sind, dürfen mit Schusswaffen ausgerüstet werden. Die Ausrüstung des Wach- und Sicherungspersonals mit Schusswaffen darf nur auf Anordnung des Leiters des Sicherheitsbereichs oder -unternehmens erfolgen.

Derjenige, der die Anordnung erteilt, muss sicherstellen, dass das Personal, das als Träger von Schusswaffen gilt, regelmäßig an Schießübungen teilnimmt. Es muss auch seine Schießfertigkeit und Sachkunde entsprechend dem Waffenrecht einem Sachkundigen nachweisen.

Jemand gilt als ausreichend sachkundig und ausgebildet, wenn er die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse nachgewiesen hat über folgende Punkte:

  • Umgang mit Schusswaffen und ihrer Munition

  • ihre Wirkungsweise und Reichweite

  • die Bestimmungen des Waffenrechts

  • sowie die Bestimmungen über Notstände und Notwehr.

Wenn die Voraussetzungen für das Tragen einer Schusswaffe nicht mehr erfüllt sind, muss die verantwortliche Stelle die sofortige Entziehung der Schusswaffen durchführen. Zudem ist es wichtig, die Ausrüstung mit Schusswaffen auf das notwendige Mindestmaß zu beschränken. Dies geschieht aus dem Grund, dass Schusswaffen allein durch ihre Existenz ein Gefahrenmoment darstellen.

Daraus ergeben sich auch Festlegungen, die der Zuverlässigkeit und Eignung, die zum Führen von Schusswaffen notwendig sind, nicht entsprechen:

  • wenn nicht regelmäßig und erfolgreich an den Schießübungen teilgenommen wurde

  • wenn der Sachkundestand unzureichend ist

  • wenn die Reaktionsfähigkeit eingeschränkt ist (Alkohol, Drogen)

  • die Schusswaffen und die Munition unzulässig ist

  • die Waffen und die Munition unzulässig technisch verändert worden

  • und bei missbräuchlicher Anwendung der Schusswaffen.

Die speziellen Vorschriften, welche hierbei beachtet werden müssen, sind eine ganze Reihe, und zwar die folgenden:

  • Waffengesetz (WaffG),

  • Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen (UZwGBw),

  • Verordnungen zum Waffengesetz,

  • Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen (UZwGBw),

  • Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV),

  • Richtlinien für die Errichtung, die Abnahme und das Betreiben von Schießständen (Schießstand-Richtlinien),

  • Unfallverhütungsvorschriften

  • „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“),

  • „Lärm“ (BGV B3 jetzt DGUV Information 209-023),

  • § 32 der Unfallverhütungsvorschrift „Explosivstoffe – Allgemeine Vorschrift“ (BGV B5, jetzt enthalten in DGUV Regel 113-017 Tätigkeiten mit Explosivstoffen,),

  • Medien der VBG

  • INFO-MAP „Reinigen von Raumschießanlagen“,

  • INFO-MAP „Schießsport- und Schützenvereine“.

Bereithaltung und Führen von Schusswaffen

Ausschließlich solche Schusswaffen dürfen bereitgehalten bzw. geführt werden, die

  • amtlich geprüft sind

  • und einen in der Bundesrepublik Deutschland anerkanntes Beschusszeichen haben.

Der Verdacht auf Mängel oder unabhängig davon, müssen Waffen jährlich von sachkundigen Personen hinsichtlich ihrer Handhabung und Sicherheit überprüft werden. Wer Waffen instand setzen möchte, benötigt eine Erlaubnis gemäß § 7 bzw. 41 des Waffengesetzes.=

Hierfür kommen zum Beispiel Büchsenmacher oder entsprechend ausgebildetes Personal von einschlägigen Herstellern und Fachwerkstätten in Frage.

Das Bereithalten und Führen von Schreck- oder Gas-Schusswaffen bei der Durchführung von Wach- und Sicherungsaufgaben ist verboten. Das gilt ebenso für entsprechende Reizstoff- oder Signalschusswaffen sowie sonstige schusswaffenähnliche Gegenstände. Der Grund hierfür liegt hauptsächlich in ihrer Vermittlung eines trügerischen Sicherheitsgefühls, das bei tatsächlicher Konfrontation eine extreme Gefährdung birgt.

Führen von Schusswaffen und Mitführen von Munition

Wenn im Rahmen der Auftragserfüllung des Facility Managements tatsächlich das Führen von Schusswaffen und das Mitführen von Munition als vereinbarte Leistung vorkommt, ist besondere Sorgfalt auf die absolut korrekte Durchführung zu legen. Dabei sind insbesondere die folgenden Regeln zu beachten:

  • Das Führen der Schusswaffen muss in geeigneten Trageeinrichtungen erfolgen, sodass ein Abgleiten oder Herausfallen durch eine entsprechende Sicherung verhindert wird.

  • Die Munition darf nicht lose mitgeführt werden.

Handfeuerwaffe mit Munition und Magazin

  • Nur bei drohender Gefahr darf sich eine Patrone vor dem Lauf befinden.

  • Dies gilt nicht, wenn die Konstruktion der Waffe sicherstellt, dass sich bei entspanntem Hahn ein Schuss sich nicht lösen kann.

  • durch konstruktive Maßnahmen sichergestellt ist, dass sich bei entspanntem Hahn kein Schuß lösen kann

  • Schusswaffen mit einer äußeren Sicherungseinrichtung sind stets sicher, es sei denn, sie befinden sich im konkreten Einsatz.

  • Behördliche Sonderregelungen können beispielsweise in Objekten der Bundesbank und Kernkraftwerken zu treffen. Die Frage ist allerdings, ob hier die Sicherung im Rahmen des Facility Managements die richtige Lösung ist.

Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition

Die sichere Aufbewahrung und insbesondere der Schutz vor missbräuchlicher Verwendung der Schusswaffen und Munition sind im Kundenobjekt sicherzustellen. Bei einer Stationierung des Sicherheitspersonals außerhalb des Kundenobjektes (also beispielsweise, wenn ein externes Sicherheitsunternehmen beauftragt wurde), gilt das gleiche. Diesbezüglich besteht die allgemeine Empfehlung, diese Maßnahmen in Abstimmung mit den Beratungsstellen der Kriminalpolizei und anderen zuständigen behördlichen Stellen durchzuführen.

Auch hier gelten wieder die bereits bekannten Gesetze und Vorschriften:

  • Waffengesetz (WaffG),

  • Verordnungen zum Waffengesetz,

  • Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV),

  • Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“),

  • § 20 Abs. 5 dieser Unfallverhütungsvorschrift.

Daraus gehen in erster Linie folgende Anforderungen hervor:

  • Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition zumindest in Stahlblechschränken mit Sicherheitsschloss oder entsprechend

  • Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition in verschlossenen Einrichtungen

  • Schusswaffen nur im entladenen Zustand aufbewahren.