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Objektbezogene Dienstanweisung

Objektbezogene Dienstanweisungen sind für die effektive Sicherheitsplanung und -umsetzung in einem spezifischen Unternehmensbereich unerlässlich

Diese Richtlinien ermöglichen es, die individuellen Sicherheitsanforderungen und -bedingungen für spezifische Objekte oder Standorte angemessen zu berücksichtigen. Die Einbindung von Mitarbeitern, die mit dem jeweiligen Objekt oder Standort vertraut sind, in die Erstellung objektbezogener Dienstanweisungen verbessert die Genauigkeit und Relevanz der Anweisungen. Regelmäßige Aktualisierungen und Anpassungen objektbezogener Dienstanweisungen sind notwendig, um auf sich verändernde Sicherheitsbedingungen oder betriebliche Anforderungen angemessen reagieren zu können.

Sicherheitsplanung durch objektbezogene Dienstanweisungen

Objektbezogene Dienstanweisung

Der AN erstellt nach Zuschlagserteilung idealerweise die Dienstanweisung im Rahmen der Start-up-Phase. Die folgenden Ausführungen dienen als beispielhafte Hinweise des AG, die der AN ggf. zu verifizieren hat.

Inhalt

Die Objektbezogene Dienstanweisung enthält hauptsächlich die Beschreibungen und Handlungen, die im Objekt durchgeführt werden, sowie die entsprechenden örtlichen und technischen Informationen. Je nach Charakter des Unternehmens kann der strukturelle Aufbau der Objektbezogenen Dienstanweisungen in allen Unternehmensbereichen gleich sein oder entsprechend den Anforderungen differenziert werden. Eine einheitliche Struktur der Dienstanweisung kann den Vorteil haben, dass Sicherheitsmitarbeiter, die in mehreren Objekten tätig sind, beispielsweise auf Seite 10 immer die Ansprechpartner und Weisungsbefugnisse finden.

Für besondere Dienste, wie Veranstaltungen oder Schweißaufsicht, gibt es üblicherweise spezielle, zeitlich befristete Dienstanweisungen.

Die Objektbezogene Dienstanweisung sollte allgemein informierend mit der Beschreibung des Objekts und der Dienststelle, den Firmenzielen des Auftraggebers und den generellen Objektschutzziele beginnen. Danach folgen die Ansprechpartner und die Weisungsbefugnisse. Anschließend kommt der umfangreichste Teil, nämlich die Beschreibung der Aufgaben, gefolgt von der Sicherheitstechnik und den Tätigkeiten in Notfällen. Am Ende ist ein Verzeichnis mit wichtigen Telefonnummern für Alarm- und Notfälle angehängt.

Die Dokumentationen wie Unterschriften der Kenntnisnahme, Inkraftsetzung der Dienstanweisung und Änderungen sollten wegen der Übersichtlichkeit ein eigenes Kapitel bilden.

Das gleiche gilt für den Abschnitt Anlagen der Dienstanweisung (Objektpläne, Telefonverzeichnisse etc.). Sicherheitsunternehmen, die nach der DIN EN ISO 9001 ff zertifiziert sind, haben für die Berichterstattung aller möglichen Fälle ein eigenes Formularwesen, das Bestandteil der Dienstanweisungen ist. Der Sicherheitsmitarbeiter ist dazu verpflichtet, Schriftverkehr mit diesen Formularen durchzuführen, wenn nicht per Dienstanweisung bestimmt ist, dass objekteigene Formulare verwendet werden.

  • Aufgaben des Unternehmensschutzes

  • Arbeitssicherheit

  • Verbot von nicht aufgabengebundenen Nebenarbeiten

  • Verdächtige Gegenstände

  • Brand- und Einbruchschutz

  • Daten-, Informations- und Geheimschutz

  • Umweltschutz

  • Handlungen in Notfällen

  • Eigensicherung

  • Notrufe in Gefahrensituationen

  • und bei Bedarf noch weitere.

Es ist wichtig, dass die Formulare des Sicherheitsunternehmens nicht statisch verwendet werden, ohne dabei Hinweise und Angaben des Auftraggebers zu berücksichtigen. Daher sollten solche Formulare so gestaltet werden, dass sie leicht an die spezifischen Objekte angepasst werden können, da jedes Objekt anders ist. Die folgenden Hinweise und Ausführungen haben lediglich idealtypischen Charakter.

Das jeweils erforderliche Verhalten des Wach- und Sicherungspersonals muss durch eine Dienstanweisung festgelegt werden. Dies betrifft auch die Verfahren und Festlegungen, wie angemessen auf Mängel und Gefahren zu reagieren ist.

Die Texte innerhalb von Dienstanweisungen sollten so verfasst werden, dass sie von jedem leicht verstanden werden können. Dies erleichtert beispielsweise das Verständnis für Mitarbeiter mit ausländischen Wurzeln. In vielen Fällen werden die Abläufe mithilfe von Workflows erarbeitet. Diese Darstellungsweise der Workflows sollte als das Arbeitspapier der taktischen Ebene betrachtet werden. Die daraus resultierenden Regelungen für das Wach- und Dienstpersonal sollten jedoch in Textform vorliegen und leicht verständlich für die jeweils betreffenden Personen sein.

In einer Dienstanweisung sind auch die allgemeinen Anforderungen für die Mitarbeiter in ihrer Eigenschaft als Versicherte festgelegt, z. B.:

  • Rechte und Pflichten,

  • Verschwiegenheit,

  • Eigensicherung,

  • Verhalten bei Konfrontationen,

  • Verhalten bei Überfällen, Geiselnahmen,

  • Umgang mit Schusswaffen,

  • Verbot von Schreck-, Reizstoff- oder Signalschusswaffen sowie von schusswaffenähnlichen Gegenständen,

  • Verbot berauschender Mittel

  • Organisations- und Kommunikationsfestlegungen,

  • Verbot von Nebentätigkeiten, die nicht aufgabengebunden sind, insbesondere für Sicherungsposten im Bereich von Gleisen sowie bei der Durchführung von Geld- oder Werttransporten,

  • Einsatz von technischen Transportsicherungen bei Geld- oder Werttransporten.

Während die Anforderungen in der allgemeinen Dienstanweisung zunächst in ganz allgemeiner Form dargestellt sind, müssen Sie in einer objektkonkreten Dienstanweisung speziell an das jeweilige Objekt angepasst werden.

Für das Verhalten bei Konfrontationen muss über die allgemeine Beschreibung hinaus im speziellen Fall z.B. festgelegt sein,

  • um welche Konfrontationen es sich handeln könnte,

  • wo sich dabei die Personen befinden könnten,

  • wie sich das Personal selbst schützt (zum Beispiel schließen welcher Tore, wie das Schließen erfolgt

  • wer in Person anzusprechen bzw. zu verständigen ist (Eskalationsprogramm)

  • mithilfe welcher Methoden die Meldungen durchgeführt werden

  • was ist, wenn Meldungen nicht abgesetzt werden können

  • wie man sich verhält, wenn im Rahmen der Konfrontation Personen zu Schaden kommen könnten

  • ab wann man berechtigt ist, die vorgesehenen Hilfen anzufordern

  • und andere wichtige, ganz konkrete objektspezifische Festlegungen.

Wenn während des Dienstes solche Konfrontationen möglich sind, muss sichergestellt werden, dass das Wach- und Sicherungspersonal überwacht wird. In solchen Fällen sind mindestens zwei bzw. mehrere Mitarbeiter für die erforderliche Tätigkeit einzusetzen. Typische Beispiele für Aufgaben mit erhöhtem Konfrontationspotenzial sind:

  • Sicherungs- und Kontrolldienst im öffentlichen Verkehr,

  • Sicherungsdienst im Handel (z. B. Kaufhausdetektiv)

  • Einlasskontrolle, Türsteher

  • Citystreifendienst,

  • Sicherungs- und Ordnungsdienst bei Veranstaltungen (z. B. Diskos).

Eine spezielle Dienstanweisung muss den Umfang und den Ablauf der jeweiligen Wach- und Sicherungstätigkeit sowie aller vorgesehenen Nebentätigkeiten genau festlegen.

Dabei sind alle Gegebenheiten und erforderlichen Maßnahmen zu berücksichtigen, die sich auf den jeweiligen Einsatz beziehen, insbesondere unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten. Die Dienstanweisungen müssen dem Wachpersonal jederzeit zugänglich sein und so aufbewahrt werden, dass unbefugte Einsichtnahme ausgeschlossen ist.

Das Wachpersonal ist verpflichtet, die Maßnahmen der Dienstanweisungen strikt zu befolgen, insbesondere die Festlegungen zur Arbeitssicherheit und zum eigenen Schutz. Weisungen von nicht autorisierten Personen dürfen nicht akzeptiert werden. Dies gilt auch für Anweisungen von Personen des Auftraggebers, wenn sie nicht durch den Vertrag oder die Dienstanweisung abgedeckt sind. Daher ist es äußerst wichtig, das Wachpersonal entsprechend einzuschulen, damit es in der Lage ist, solche nicht autorisierten Anweisungen angemessen abzulehnen.

Um eine ausreichende Kenntnis der Dienstanweisungen sicherzustellen, sind tätigkeits- und auftragsbezogene Unterweisungen insbesondere durchzuführen,

  • wenn ein neuer Auftrag bzw. eine neue Tätigkeit zu übernehmen ist,

  • bei Änderungen von bisherigen Abläufen

  • nach Ablauf von maximal einem Jahr.

Überprüfung von zu sichernden Objekten

Unabhängig davon, dass der Auftraggeber dafür verantwortlich ist, sicherzustellen, dass das eingesetzte Wach- und Sicherungspersonal keinen Gefahren ausgesetzt ist, liegt es in der Verantwortung der obersten Leitung des Auftragnehmers, sich ebenfalls zu vergewissern, dass sein Personal keinen Gefahren ausgesetzt wird, wenn die Sicherheitsaufgaben fremdvergeben sind. Solche Überprüfungen müssen in regelmäßigen Abständen und insbesondere nach bestimmten Vorfällen durchgeführt und entsprechend dokumentiert werden. Wenn Gefährdungen festgestellt werden, muss der Auftragnehmer nachweislich vom Auftraggeber verlangen, dass diese beseitigt werden. In der Zwischenzeit muss der Auftragnehmer in Absprache mit dem Auftraggeber geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit seines Personals zu gewährleisten. Solche Maßnahmen können sein:

  • die Änderung von Kontrollpunkten bzw. Kontrollwegen innerhalb der Objektbereiche

  • die Änderung von Zeiten, in denen Werttransporte durchgeführt werden

  • Änderung der Wege, auf denen die Transporte erfolgen

  • und in Auswertung der jeweiligen konkreten Gefährdung bestimmte organisatorische bzw. personelle Maßnahmen oder auch der Einsatz von besonderen Ausrüstungen.

Ebenso gilt für das Wach- und Sicherungspersonal selbst, dass es erkannte Gefahren sofort an seine vorgesetzte Dienststelle meldet.

Die regelmäßig durchzuführenden Prüfungen bzw. Überwachungen betreffen insbesondere

  • objektkonkrete, also örtliche Gefährdungen bzw. Gefahrenstellen

  • das sicherheits- und mithin vertragsgerechte Verhalten des Sicherungspersonals

  • die bestimmungsmäßige Anwendung der für die Arbeit des Sicherungspersonal zur Verfügung gestellten Ausrüstungen

  • und deren zuverlässigen und funktionsfähigen Zustand.

Damit bei solchen Überprüfungen auch tatsächlich nichts übersehen wird, sollten sie hin und wieder auch durch Personen von außerhalb durchgeführt werden (Vermeidung von „Betriebsblindheit“). Diese Überprüfungen können beispielsweise den Charakter von Audits haben und von ausgebildeten Sicherheitskontrolleuren in Abstimmung mit dem Auftraggeber durchgeführt werden. Neben den regelmäßigen Prüfungen werden Prüfungen (im Zusammenhang mit der anzupassenden Dienstanweisung) unverzüglich erforderlich, wenn

  • Änderungen an den zu überwachenden Bereichen durchgeführt wurden (z.B. baulich, organisatorisch…)

  • sich die Aufgaben für das Sicherheitspersonal ändern (Vertragsänderung)

  • es besondere Vorkommnisse (Überfälle, Unfälle, Störungen und so weiter) gegeben hat.

Um die Einsatzbedingungen des Personals zu überwachen, können zwei grundsätzliche Methoden durchgeführt werden:

Überwachung durch Kommunikationseinrichtungen (technische Überwachung) und/oder persönliche Überwachung (zum Beispiel durch die Anwesenheit vorgesetzter Personen, wie beispielsweise durch die Objektleitung des Auftragnehmers).

Die technische Überwachung kann zum Beispiel erfolgen durch

  • Signalgeber, die willensunabhängig und automatisch arbeiten

  • Fahrtenschreiber in den Fahrzeugen bzw. Aufzeichnungsgeräte

  • Systeme zur Ortung von Personen bzw. Fahrzeugen.

Unter besonderer Beachtung der folgenden Vorschriften:

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG),

  • Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“),

  • BG-Regel „Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen“ (BGR 139)

müssen Aufzeichnungen über die durchgeführten Prüfungen bzw. Überwachungen so erfolgen, dass die hieraus geschlussfolgerten Maßnahmen erkennbar werden.

Bezüglich der Meldungen durch das Wachpersonal ist festzulegen, wie diese erfolgen sollen

  • Telefon,

  • Funk

  • oder lediglich Einträge im Wachbuch.

Normalerweise werden solche Hinweise im Wachbuch dem Nachfolger für die nächste Schicht mitgeteilt, es sei denn, es besteht besondere Dringlichkeit.

Die vorgesetzte Stelle ist verpflichtet, Mitteilungen über gemeldete Gefahren oder Mängel grundsätzlich schriftlich festzuhalten und dem Personal in angemessenem Umfang zur Kenntnis zu bringen.

Im Sicherheitsgewerbe gilt der Grundsatz, dass die objektbezogene Dienstanweisung den schriftlichen Willen des Auftragnehmers darstellt, durch den er seinem eingesetzten Personal die aus dem Bewachungsvertrag resultierenden Aufgaben konkret für das jeweilige Objekt vorgibt und verständlich erklärt. Umgekehrt bedeutet dies auch, dass der Auftragnehmer hierfür die uneingeschränkte Verantwortung trägt. Dies ist besonders wichtig zu beachten, wenn ein Auftraggeber im Rahmen einer Ausschreibung bereits genaue Vorgaben für die Dienstanweisung macht. Für den Auftragnehmer bleibt sie solange eine allgemeine Dienstanweisung, bis er sie als objektkonkrete Dienstanweisung deklariert oder entsprechend anpasst!